W203 2002989-1•BVwG W203 2002989-1
W203 2002989-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Lehrveranstaltung, Wirtschaftsstudium
W203 2002989-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 07.01.2014, Zl. B/2832/01/13-9 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 06.11.2013 gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 die Anerkennung von Prüfungen, die er im Rahmen seines an der International University in Germany (im Folgenden: IU) betrieben Studiums "Bachelor of Arts/Business Administration" abgelegt hatte, für sein Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien).
2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2014, Zl. B/2832/13-8 wurde dem Antrag hinsichtlich fünf Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 22 ECTS-Anrechnungspunkten stattgegeben.
3. Mit dem vom BF nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014, Zl. B/2832/01/13-9 wurde der Antrag hinsichtlich der beiden Lehrveranstaltungen "124595 2 PI (4 ECTS) Pflichtblock Probability" und "124596 2 PI (4 ECTS) Pflichtblock Statistics" abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß dem Gutachten eines beigezogenen Sachverständigen die vom BF an der IU absolvierte Lehrveranstaltung "Business Statistics" in etwa dem Kurs "PI Statistik" an der WU entspreche, die Lehrveranstaltungen "PI Probability" und "PI Statistics" aber weiterführender wären.
Für die Anerkennung als "PI Probability" würden demnach folgende Lehrinhalte fehlen: Charcteristic Functions, Moments and Moment generating functions, Log-Normal distribution, Chi-squared distribution, Students distribution, Gamma distribution, Probability inequalities and identities, Joint and Marginal distributions und Transformations of random variables.
Für die Anerkennung als "PI Statistics" würden folgende Lehrinhalte fehlen: Principles of data reduction (suffiency, likelihood principle, Bayesian inference), Convergence concepts (convergence in distribution, convergence in probability, almost sure convergence, law of large number, central limit theorem), Certain topics in Estimation (Method of moments, ML estimation, Bayesian estimation, Evaluating estimators), Interval estimation, Asymptotic evaluations (Consistency and efficiency), Multivariate distributions (Multinomial choices, multivariate normal distribution), Multiple and logistic regression, Hierarchical models and mixture distributions und One-way analysis of variance and random-effects models.
Die inhaltliche Ungleichwertigkeit sei in dem Gutachten überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt worden.
Gemäß § 14 des einschlägigen Studienplanes handle es sich bei der Lehrveranstaltung "Probability" um eine Spezialisierung im Fach Wirtschaftsmathematik, wohingegen die vom BF absolvierte Lehrveranstaltung "Business Statistics" lediglich Grundlagen vermitteln würde. Außerdem habe der BF nicht nachzuweisen vermocht, dass die von ihm an der IU abgelegte Prüfung denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die Prüfung an der WU.
Ebenso handle es sich gemäß § 14 des Studienplanes bei der Lehrveranstaltung "Statistics" um eine Spezialisierung im Fach Wirtschaftsmathematik, und die Lehrveranstaltung "Business Statistics" decke nicht alle in der Lehrveranstaltung "Statistics" gelehrten Inhalte ab, sondern vermittle ebenfalls lediglich Grundlagen. Hinsichtlich Schwierigkeitsgrad der Prüfung gelte dasselbe wie für die Lehrveranstaltung "Probability".
4. Aus einem Aktenvermerk vom 15.01.2014 geht hervor, dass der BF im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung Akteneinsicht genommen und eine Kopie des Gutachtens angefertigt hat.
5. Im 21.01.2014 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014, Zl. B/2832/01/13-9, mit dem sein Antrag auf Anerkennung von Prüfungen abgewiesen worden war, ein und begründete diese damit, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Gutachten zu einem falschen Ergebnis komme und nicht widerspruchsfrei wäre. Im für sein Studium an der IU obligatorischen Lehrbuch "G. Keller, B. Warrack: Statistics of Management and Economics" könne man mehr als die Hälfte aller angeblich fehlenden Lehrinhalte finden, so etwa "Chi-squared distribution, Students distribution, Probability inequalities and identities, Joint marginal distributions und Transformations of random varaiables für den Pflichtblock "Probability" und Principles of data reduction, Convergence concepts, Estimation, Interval Estimation, Multiple ans logistic regression und Hierarchical models and mixture distributions für den Pflichtblock "Statistics". Zum Beweis legte der BF ein Inhaltsverzeichnis und einen Index betreffend das angeführte Lehrbuch vor.
Der Bescheid sei auch insofern widersprüchlich, als er die Lehrveranstaltung "Business Statistics" als inhaltlich etwa dem Kurs "PI Statistik" entsprechend werte, während aber mit Bescheid vom 20.07.2009 einem Antrag des BF auf Anerkennung von "Business Statistics" für "PI Statistik" von der WU Wien nicht stattgegeben worden wäre.
6. In einer Stellungnahme vom 03.02.2015 führt XXXX vom Institute for Statistics and Mathematics der WU Wien aus, dass zwischen den Lehrveranstaltungen "Business Statistics" an der IU einerseits und "PI Probability" und "PI Statistics" an der WU Wien andererseits in beiden Fällen keine inhaltliche Übereinstimmung vorliege. Eine fachliche Analyse des vom BF zitierten Lehrbuches zeige, dass zwar die entsprechenden Kapitelüberschriften vorhanden wären, aber dies nur betreffend Inhalte, die in nahezu jedem Statistikbuch enthalten wären. Die Abhandlung der angesprochenen Themen könne in unterschiedlicher fachlicher Tiefe erfolgen. Bei den zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen handle es sich um weiterführende Lehrveranstaltungen, eine inhaltliche Prüfung des angesprochenen Lehrbuches bekräftige die Entscheidung, dem Antrag auf Anerkennung nicht stattzugeben.
7. Der Senat der WU Wien hat von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 abgesehen.
8. Am 06.03.2014 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat im Rahmen seines Studiums an der IU unter anderem die Lehrveranstaltung "Business Statistics" absolviert. Diese wurde ihm von der WU Wien nicht als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen "PI Probability" bzw. "PI Statistics" anerkannt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1, 1. Satz Universitätsgesetz 2002 sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Gemäß § 14 Abs. 4 des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien kann im Studienzweig Betriebswirtschaft statt einer der beiden speziellen Betriebswirtschaftslehren die Spezialisierung Wirtschaftsmathematik im Gesamtumfang von 20 ECTS-Anrechnungspunkten und 10 Semesterstunden absolviert werden. Diese wird zur Gänze in englischer Sprache abgehalten und setzt sich zusammen aus 4 Pflichtblöcken (Analysis und Linear Algebra, Computing, Probability, Statistics). Jeder Pflichtblock besteht aus einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung. Analysis und lineare Algebra umfasst 8 ECTS und 4 Semesterstunden, Computing 4 ECTS und 2 Semesterstunden, Probability 4 ECTS und 2 Semesterstunden und Statistics 4 ECTS und 2 Semesterstunden.
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ergibt, kann eine Anerkennung nur dann erfolgen, wenn die beiden zu vergleichenden Prüfungen gleichwertig sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an. (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, § 78). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dafür unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden Studienvorschriften entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. (VwGH vom 14.12.1987, 86/12/0125; 23.06.1993, 89/12/0233; 19.04.1995, 92/12/0281; 21.02.2001, 98/12/0177; 29.06.2006, 2003/10/0251; 29.11.2011, 2010/10/0046; 22.10.2013, 2011/10/0076; 27.05.2014, 2013/10/0186;).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kommen zwei von der belangten Behörde beauftragte fachkundige Sachverständige in ihren Gutachten unabhängig voneinander jeweils zum Ergebnis, dass die vom BF an der IU absolvierte Lehrveranstaltung "Business Statistics" lediglich Grundlagen vermittelt, während die beiden Lehrveranstaltungen "Probability" und "Statistics" an der WU Wien einer Spezialisierung im Fach Wirtschaftsmathematik dienen. Diese gemäß den Studienvorschriften geforderte Spezialisierung lässt sich auch aus § 14 Abs. 4 des einschlägigen Studienplanes ableiten.
In dem dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten ist auch detailliert angeführt, welche Lehrinhalte in der Lehrveranstaltung "Business Statistics" an der IU nicht vermittelt wurden, für die Absolvierung der beiden Lehrveranstaltungen "Probability" bzw. "Statistics" an der WU Wien aber erforderlich sind. Mit seinem Vorbringen, dass in dem Lehrbuch, das für die Lehrveranstaltung "Business Statistics" an der IU obligatorisch wäre, viele der laut Bescheid der belangten Behörde nicht vermittelten Lehrinhalte enthalten wären, ist es dem BF nicht gelungen, aufzuzeigen, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die in § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 geforderte Gleichwertigkeit gegeben wäre. Denn einerseits werden die angesprochenen Themen zwar tatsächlich im Inhaltsverzeichnis angeführt, in den entsprechenden Kapiteln aber - wie sich aus der Stellungnahme von XXXX ergibt - aber nicht mit einer für eine Gleichwertigkeit ausreichenden fachlichen Tiefe abgehandelt, und andererseits bleibt in beiden Lehrveranstaltungen immer noch ein Rest an Lehrinhalten, der im Lehrbuch gar nicht abgehandelt wird, und schon deswegen ebenfalls eine Gleichwertigkeit ausschließt.
Mit seinem Vorbringen hat der BF weder aufgezeigt, dass die von ihm an der IU absolvierte Lehrveranstaltung "Business Statistics" über die Vermittlung von Grundlagenwissen hinausgehen würde, noch hat er dargelegt, dass die Annahme der belangten Behörde, die beiden Lehrveranstaltungen "Probability" bzw. "Statistics" an der WU Wien würden einer vertiefenden Spezialisierung im Fach Wirtschaftsmathematik dienen, unzutreffend wäre.
Auf das Vorbringen des BF, das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Gutachten stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung der belangten Behörde vom 20.07.2009, mit der der Antrag auf Anerkennung für die Lehrveranstaltung "45024 2 PI Statistik" abgewiesen worden wäre, ist nicht näher einzugehen, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob eine inhaltliche Gleichwertigkeit zwischen den Lehrveranstaltungen "Business Staistics" an der IU einerseits und den Lehrveranstaltungen "Probability" und "Statistics" an der WU Wien andererseits vorliegt. Diesbezüglich ist die Entscheidung der belangten Behörde gemäß den Vorgaben des § 45 Abs. 2 AVG getroffen worden, insbesondere ist auf Grund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten als erwiesen anzunehmen, dass es an der Gleichwertigkeit als Voraussetzung für eine Anerkennung mangelt.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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