W176 2012930-1•BVwG W176 2012930-1
W176 2012930-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2015
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Haftentlassung, Mitwirkungspflicht, Strafhaft, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten
W176 2012930-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.07.2014, Zl. Jv 53959-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. 10 Pu 134/13z geführten Verfahren (betreffend Unterhaltsvorschussgesetz) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 64,-- vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm diese Gebühren zu erlassen, weil er sich derzeit in Haft befinde und kein versicherungspflichtiges Einkommen habe.
3. Aus einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 17.07.2014 eingeholten Vollzugsinformation ergibt sich, dass der - am XXXX1968 geborene - Beschwerdeführer eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßt und am 02.01.2016 aus der Haft entlassen werden wird.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der voraussichtlich am 02.01.2016 aus der Haft entlassen werde, in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Im Bescheid verweise die Behörde auf "besondere Härtefälle" und vergesse aber, dass dies genau auf ihn zutreffe. Er sei 1968 geboren, derzeit in Haft und zu 60 Prozent behindert. Nach seiner Haftentlassung müsse er mit einer kleinen Pension das Auslangen finden, weshalb die vorgeschriebenen Gebühren für ihn hoch seien.
6. Eine Anfrage an das Strafregister am 03.02.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2009, rechtskräftig seit 18.03.2010, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 64,- zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer verbüßt eine zweijährige Freiheitsstrafe, die am 02.01.2016 enden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführer 48 Jahre alt sein.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Dauer arbeitsunfähig wäre.
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zur Dauer der von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafe basieren auf der Vollzugsinformation vom 17.07.2014 und dem am 03.02.2015 eingeholten Strafregisterauszug. Darüber hinaus ergibt sich auch keine neuerliche Verurteilung aus dem am 03.02.2015 eingeholten Strafregisterauszug. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht von den oben angeführten Feststellungen aus.
1.3. Die (negative) Feststellung zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fußt auf der Erwägung, dass im Nachlassverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht und der Beschwerdeführer kein diesbezügliches substantielles Vorbringen erstattet hat.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Zum einen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung ist der (dann 48-jährige) Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter. Auch sind seine Ausführungen nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde, unrichtig sei.
Zum anderen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, nach Beendigung der Haft seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Haftstrafe) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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