BVwG L515 2100190-1

L515 2100190-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsberater

Texte intégral

BVwG L515 2100190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2100190.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 831824003/1767091 beschlossen:

A)

a). In Erledigung der Beschwerde von XXXXvom 30.01.2015 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2015, Zl. XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. XXXX beschlossen:

A)

a). In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 30.01.2015 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 15.01.2015, Zl. XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

b.) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herman LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

b.) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind vollwertige Geschwister, laut Annahme der belangten Behörde Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, aus Berg Karabach/Stepanakert zu stammen und aufgrund dort näher beschriebener Probleme ausgereist zu sein.

Im Rahmen einer Sprach- und Herkunftsanalyse wurde die Behauptung der bP, aus Berg Karabach zu stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).

Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Lage in Berg Karabach nicht ausreichend erhoben worden und deshalb die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen worden wären. Ebenso hätte die belangte Behörde eine im Sinne des Art. 8 EMRK rechtswidrige Interessensabwägung vorgenommen.

Weiters wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Dies wurde damit begründet, dass laut Ansicht der bP die sich die gegenwärtige Ausgestaltung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig, weil zu eng gefasst darstelle und das Rechtsinstitut der der Rechtsberatung nicht jenem der Verfahrenshilfe gleichwertig ist.

Ebenso wurde die Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

1.1. Herkunftsstaat der bP

Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass die Region Berg Karabach völkerrechtlich nicht der Republik Armenien zuzuzählen ist und die Bewohner dieser Region nicht per se die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.

Das dt. Auswärtige Amt stellt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage zu dieser Region Folgendes fest:

"Die so genannte "Republik Bergkarabach / Arzach" ("RBK", russ.: Nagorny Karabach) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Deutschland betrachtet sie als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebiets. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet.

Die "RBK" kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet. Sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam werden seit dem Bergkarabach-Krieg 1992-1994 durch armenische Truppen besetzt gehalten. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle (als Geranboy-Region in die aserbaidschanischen Verwaltungsstrukturen eingegliedert), wird jedoch von der "RBK" beansprucht, nach deren Logik es sich um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" handelt.

Auch Armenien erkennt die "Republik Bergkarabach" offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem BK-Pass - armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. Andererseits gibt es in Eriwan eine karabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die "RBK", einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheitspolitisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. In den vergangenen beiden Jahren besuchten mehrere Parlamentariergruppen aus den USA, Frankreich, Schweiz und anderen Ländern Bergkarabach und trafen sich mit der dortigen politischen Führung. Auch deutsche Bundestagsabgeordnete reisten bereits nach Bergkarabach. Werden Reisen ausländischer Staatsangehöriger nach Bergkarabach bekannt, führt dies unabhängig vom Reisezweck zu einer dauerhaften Einreiseverweigerung seitens der Behörden der Republik Aserbaidschan.

Die "RBK" verfügt über ein Parlament, eine Regierung und einen Präsidenten. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der "RBK" sind eng an die Armeniens gebunden. Von der "RBK" ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. Amtssprache ist armenisch; die Währung ist die armenische.

Eine Einreise nach Bergkarabach ist seit Anfang der neunziger Jahre nur auf dem Landweg und nur über Armenien möglich. Die Straßenverbindung zwischen der Republik Armenien und Bergkarabach (hauptsächlich über den Latschin-Korridor) ist nicht mit regulären Grenzstellen zwischen unabhängigen Staaten zu vergleichen - sie ähnelt eher einer Verkehrskontrolle, bei der stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden, so dass in der Praxis eine Einreise auch ohne Dokumente möglich ist. Der Flughafen in Stepanakert wurde im September 2012 offiziell eröffnet, es gibt jedoch bisher keinen Linienflugbetrieb. Helikopterflüge z.B. bei medizinischen Notfällen können wie bisher ungehindert durchgeführt werden. Mit einer großen Spendenaktion wurde im November unter den Auslandsarmeniern etwa 22 Millionen USD für den Bau einer zweiten Landstraße zwischen Armenien und Bergkarabach gesammelt.

Die Vertretung von Bergkarabach in Eriwan stellt Ausländern Visa zur Einreise nach Bergkarabach aus - auf Wunsch auch in Form eines Blattvisums. Armenische Staatsangehörige sowie in Armenien anerkannte Flüchtlinge benötigen keine Visa. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Geberländer oder humanitäre Hilfsorganisationen bestimmte Personengruppen von den Hilfslieferungen ausschließen und bei Hilfsbedürftigen Unterschiede wegen des Geschlechts oder anderer Merkmale gemacht werden. Dies gilt auch bezüglich der Gewährung von finanziellen Unterstützungen. Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. Angaben dazu, wie viele Armenier aserbaidschanischer Abstammung bzw. Azeris in Bergkarabach leben, sind nicht möglich.

In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kosten-losen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter.

Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien.

Bergkarabach betreffende Einzelfragen können über einen Vertrauensanwalt in Stepanakert geklärt werden (Hervorhebung nicht im Original)."

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des aktuellen Ermittlungsstandes nicht ersichtlich, warum die bP von der armenischen Staatsbürgerschaft ausgeht. Dies ist aus dem Stand der Ermittlungen jedenfalls nicht ableitbar. Sollte die belangte Behörde weiterhin davon ausgehen, dass die bP armenische Staatsbürger sind, hätte sie dies durch weitere Ermittlungsergebnisse zu belegen.

Für den Fall dass in Bezug auf die bP davon auszugehen ist, das sie aus der Region Berg Karabach stammen und dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wird in Bezug auf den anzunehmenden Herkunftsstaat ("StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium") und den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab beispielsweise auf das Erk. d. AsylGH vom 2.6.2009, GZ. E10 236.813-0/2008-20E, E10 316.922-1/2008-13E, E10 316.924-1/2008-9E, E10 316.923-1/2008-9E verwiesen. Die dort getroffenen Ausführungen würden hier nach ho. Ansicht sinngemäß gelten.

Im gegenständlichen Fall wurde somit nicht der Herkunftssaat der bP ausreichend ermittelt, sowie keine ausreichenden Feststellung zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im noch festzustellenden Herkunftsstaat getroffen und deren Vorbringen bzw. dessen glaubhafter Kern nicht an dieser asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gemessen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der zitierten Berichtslage (welche sowohl für die belangte Behörde als Spezialbehörde als auch für die bP aufgrund deren Herkunft als notorisch bekannt anzusehen ist) zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Behebung der angefochtenen Bescheide

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat den Herkunftsstaat der bP zu ermitteln. Weiters wird es zu diesem Staat konkrete, auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zu treffen haben und das Vorbringen an diesen Feststellungen zu messen haben.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass der bP durch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan Ermittlungen vor Ort offen stehen, um so offene Fragen mit der erforderlichen Verlässlichkeit abklären zu können.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt im oa. Umfang grob mangelhaft ermittelt.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung zu diesem Punkt unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

b.) Zur Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird folgendes angeführt:

Gem. § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens besteht diese Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren -so wie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG- grundsätzlich nicht.

Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehr-entscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.

Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10) wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl Art15 Abs 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs 3) wonach der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.

Im gegenständlichen Fall kommt ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG den bP kein kostenloser Verfahrensverteidiger zuzuweisen, jedoch ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG. Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der bP im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist. Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen der bP durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.

Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP -hier seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte- Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung hegen, steht ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Art. 6 EMRK im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommt, zumal diese Bestimmung gem. ständiger Judikatur des VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Eine mündliche Verhandlung konnte zu diesem Punkt gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF unterbleiben, weil der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Darüber hinaus ließen im gegenständlichen Fall die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal der diesem Spruchpunkt zu Grunde liegende Sachverhalt und die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen außer Zweifel stehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird auf den zitierten eindeutigen Gesetzeswortlaut und die bereits zitierte Judikatur verwiesen, welche keine weitere Auslegung zulässt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen lässt.

Aus dem Umstand, dass sowohl die belangte Behörde als auch das ho. Gericht mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen, sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie die sachlichen Zuständigkeiten änderten, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zu begründen, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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