BVwG G311 2008581-1

G311 2008581-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G311 2008581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2008581.1.00

Spruch

G311 2008581-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2014, Zl. 145439402/14142055 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl

XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

" D.V. N. ist schuldig, er hat in XXXX und anderen Orten mit dem Vorsatz sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, wobei er den schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

1. ) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen XXXX, 18:40 Uhr und XXXX, 09:00, Berechtigten der XXXX durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen sowie teilweise durch Aufbrechen von Vitrinen zehn Mobiltelefine, sechs Silberringe, vier Taschenuhren, zwei Silberketten, eine Silberhalskette mit Anhänger, einen Goldring, einen Silberanhänger, zwei Notebooks Marke HP, ein Notebook Acer, ein Notebook Sony und einen Computer Marke Compaq Presario im Gesamtwert von € 1.427,60;

2. ) zwischen XXXX und XXXX in G. Berechtigten der Firma P. durch Aufbrechen des Entlüftungsfensters und Einsteigen sowie teilweise durch Aufbrechen von Vitrinen 25 Mobiltelefone, zwei Stück Radarwarngerät, ein Navigationsgerät Marke Tomtom, drei Stück Wetterstationen "Technoline", alkoholfreie Getränke, Batterien, neun USB-Sticks, Computerzubehör, ein MP3-Player, eine Digitalkamera Marke Canon sowie Computerzubehör, Lautsprecher, neun Taschenlampen, eine Web-Cam sowie vier Kopfhörer im Gesamtwert von € 3.090,13.

D. V. N. hat hierdurch das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB begangen und wird hierfür nach dem zweiten Strafsatz des 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei und halb ( 2 1/2 ) Jahren

Sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

In den Entscheidungsgründen wurde zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

"Der im Urteilszeitpunkt siebenundzwanzigjährige Angeklagte D.V.N. ist rumänischer Staatsbürger, verheiratet und ohne Sorgepflichten. Ab 2010 hielt sich der Angeklagte immer wieder in Österreich auf, wo er Gelegenheitsjobs nachging. Zumindest ab 2011 betrieb D. V. N. auch gemeinsam mit seinem Bruder C. N. in Rumänien einen Autoersatzteilhandel, woraus er ein monatliches Einkommen zwischen €

300,- und € 500,- erwirtschaftete. Er hat kein Vermögen und keine Schulden.

D. V. N. wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX, rk seit XXXX wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche laut Strafregisterauskunft ON 55 mit 29.05.2008 vollzogen wurde. In Österreich weist seine Strafkarte bislang keine Eintragungen auf.

In den Jahren 2010 und 2011 begab sich der Angeklagte D. V. N. wiederholt nach Österreich, um hier nach Gelegenheitsjobs zu suchen bzw. für den gemeinsam mit seinem Bruder C. N. in Rumänien betriebenen Autoersatzteilhandel Ware zu beschaffen. Da er durch sein legales Einkommen nicht einmal seine Zahlreichen Fahrten nach Österreich finanzieren konnte, entschloss er sich zur Aufbesserung seiner tristen finanziellen Situation in Jahr 2011, seine Österreich-Aufenthalte auch dazu zu nutzen, hier wiederholt Geschäftseinbruchsdiebstähle zu begehen, um dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen: ..."

Der dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Milderungsgrund für sich verbuchen könne. Die zweifache, überaus professionelle und in mehrfacher Hinsicht qualifizierte Tatbegehung erfordere darüber hinaus bei dem bis zuletzt völlig schulduneinsichtigen Beschwerdeführer schon aus spezialpräventiven Erwägungen den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1995 festgenommen worden und 1997 zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Am XXXX sei er entlassen worden und nach Deutschland gereist. Er sei 2010 in Österreich legal beschäftigt gewesen, mit einem Aufenthaltsverbot sei eine derartige Beschäftigung nicht möglich. Er sei mit der ÖBB in Kontakt gewesen und wolle eine Transportfirma gründen um Pakete von Österreich nach Rumänien zu überstellen. Die Aufträge dieses großen österreichischen Unternehmens würden eine finanzielle Absicherung sein, somit helfe das zu verhindern, dass er neuerlich straffällig werde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer gab an:

Seine Gattin lebe in Rumänien, er habe ein Kind, welches in England studiert. Er habe in Rumänien das Gymnasium abgeschlossen. In Rumänien sei er selbständig tätig gewesen und habe dort ein Unternehmen für Autoersatzteile geführt. Kurz vor seiner Verhaftung habe er Vertragsverhandlungen mit der ÖBB geführt. Er habe ein Transportunternehmen gründen und dabei mit der ÖBB zusammenarbeiten wollen. Der Autoersatzteilhandel sei seit 8 Monaten in Rumänien stillgelegt, da seine Gattin und sein Bruder nicht so viel ins Ausland reisen können, um Ersatzteile zu besorgen. Er sei nach seiner Entlassung sofort nach Rumänien ausgereist und gestern zur Verhandlung wieder eingereist. Er habe Verwandte in Österreich, sie seien österreichische Staatsangehörige. Er habe zwischen November 2010 und März 2011 in XXXX als Saisonarbeitskraft gearbeitet.

Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX gab an, er habe die Straftaten nicht begangen. Auf Vorhalt der aktenkundigen Verurteilung in Deutschland gab er an, es sei richtig, dass diese Verurteilung vorliegt. Dazu wolle erkeine näheren Angaben machen. Die Verurteilung sei mittlerweile getilgt, Unterlagen könne er dazu nicht vorlegen.

Er könne ab 01.11.2014 bei einer Firma in XXXX zu arbeiten beginnen und lege dazu eine Einstellungszusage vor. genommen. Während seiner Beschäftigung in Flachau sei er polizeilich gemeldet und auch bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er war zuletzt von XXXX bis XXXX in XXXX polizeilich gemeldet, wo er als Saisonarbeitskraft tätig war. Seine Gattin lebt in Rumänien, seine Tochter in England.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Haft entlassen.

Ebenfalls basierend auf diesen Urteilen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgericht XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nicht festgestellt werden konnte bezüglich der zuletzt genannten Verurteilung bereits die Tilgung eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Rumänien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.

Die Kopien der Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgericht XXXX liegen im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Mittelpunkt.

Der Beschwerdeführer hat zunächst durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen und dann durch teilweises Aufbrechen von Vitrinen Mobiltelefone, Schmuck und ähnliches im Wert von Euro 1.427,60 einer Firma gestohlen. Bei einem weiteren Einbruchdiebstahl stahl er bei gleicher Vorgangsweise Waren im Wert von über Euro 3.000,--.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Die dargestellte Vorgangsweise zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Seitens des Strafgerichtes wurde die verübten Straftaten als schwerer gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl qualifiziert. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehung ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde Ende XXXX 2014 aus der Haft entlassen. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Der seit der Haftentlassung verstrichene Zeitraum von einer Woche ist viel zu kurz um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Pläne, internationale Transporte durchzuführen, durch das Bundesgebiet reisen müsse. Daher besteht ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers daran, jederzeit nach Österreich einreisen zu können. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise ins Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigten in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit 7 Jahren befristet.

Der im § 70 Abs. 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, dass angesichts des dargestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die sofortige Durchsetzbarkeit des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes (also seine sofortige Ausreise) dringend erforderlich ist (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer offenbar nicht einmal das Verspüren des Haftübels nach seiner Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe in Deutschland von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes und der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den Beschwerdeführer führen, im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Berufungswerbers zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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