BVwG W221 2017279-1

W221 2017279-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2015

Regest

Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, Strafhaft

Texte intégral

BVwG W221 2017279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.2017279.1.00

Spruch

W221 2017279-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. IFA 61.925.209, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit, stellte am XXXX durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag und erhielt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 durch Erstreckung Asyl.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer dieser Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, W103 1250792-2, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend wird darin ausgeführt, dass das Asyl wegen der Begehung eines schweren Verbrechens abzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirke und derart schwerwiegend seien, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müssten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, weshalb die Entscheidung mit Zustellung am 19.11.2014 in Rechtskraft erwuchs. Einem Verfahrenshilfeantrag wurde jedoch mittlerweile stattgegeben (VfGH E 5/2015).

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, zugestellt am 17.12.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte darin aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, wobei eine negative Zukunftsprognose festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei und er mit seiner Frau und Tochter zusammengelebt habe. Seine Tochter sei erst zwei Jahre alt und sie könne daher ihr Familienleben mit ihm nicht durch moderne Medien aufrechterhalten. Die vorrangige Prüfung des Kindeswohls sei gänzlich unterlassen worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, sei aktenwidrig. Er sei mit zwölf Jahren nach Österreich geflohen und lebe hier bereits seit elf Jahren, wobei sich Tschetschenien in dieser Zeit nicht nur politisch, sondern auch gesellschaftlich gewandelt habe. Zu seinem Vater habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr und wisse auch nicht, wo dieser lebe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX als Zwölfjähriger durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag und erhielt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004, Z 250.792/0-III/07/04, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, W103 1250792-2, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 7 AsylG 2005 wieder aberkannt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für zulässig erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung wuchs mit rechtswirksamer Zustellung am 19.11.2014 in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stattgegeben (E 5/2015).

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise 2003 (zuerst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund seines Status als Asylberechtigter) durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Zum Zeitpunkt der Einreise war er zwölf Jahre alt. Bis dahin wuchs er in Tschetschenien auf, wo er drei Jahre die Grundschule besuchte. Er beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache.

Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter. Zudem leben in Österreich seine Mutter und Brüder sowie Onkel als anerkannte Flüchtlinge.

Der Beschwerdeführer lebte vom XXXX bis zum XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Wien, war vom XXXX bis zum XXXX beim VXXXX obdachlos gemeldet, lebte vom XXXX bis zum XXXX in XXXX, war in weiterer Folge vom XXXX bis zum XXXX fünf Mal monatsweise beim XXXXobdachlos gemeldet und zuletzt vor seiner Untersuchungshaft, die in die Strafhaft überging, vom XXXX bis zum XXXX im PolizeianhaltezentrumXXXX Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2004 Leistungen aus der Grundversorgung und ging in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX zur Zahl XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 4 (1. Fall) StGB [Hehlerei von fremdem Vermögen im Wert von ca. € 100.000,-] als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Dabei wurden sein reumütiges Geständnis, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd und keine Umstände erschwerend gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung] als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der ersten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung], §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB [versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe] und § 142 Abs. 1 und 2 StGB [Raub einer Sache geringen Wertes] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe hinsichtlich der zweiten Verurteilung wurde widerrufen. Dabei wurden sein nur teilweises Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung als mildernd, jedoch die Tatbegehung innerhalb zwei offener Probezeiten, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXXXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 148 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Betrug] sowie § 12 3. Fall iVm §§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl als Beitragstäter] verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXXkeine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich deshalb seit XXXX in Haft (Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft). Seit XXXX wird die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits vom Unabhängigen Bundesasylamt festgestellt und gründen auf den Angaben seiner Mutter im Asylverfahren.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf hinsichtlich seines Asylverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Verfahren und in der Beschwerde sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2014 zugestellt. Die Beschwerde ging am 29.12.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vier Mal verurteilt wurde; zuletzt am XXXX zur Zahl XXXX und am XXXX zur Zahl XXXX. Im ersten Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung], §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB [versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe] und § 142 Abs. 1 und 2 StGB [Raub einer Sache geringen Wertes] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei auch noch die bedingte Nachsicht der Strafe von fünf Monaten hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung am XXXX zur ZahlXXXXwiderrufen wurde, weshalb er insgesamt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verbüßen muss. Im zweiten Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 148 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Betrug] sowie § 12 3. Fall iVm §§ 127, 129 Z 2, 130

1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl als Beitragstäter] verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXXkeine Zusatzstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer verbüßt deshalb seit XXXX seine Freiheitsstrafe in Haft. Eine Tilgung der Verurteilungen ist bisher nicht eingetreten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht bei Vorliegen dieser Verurteilungen rechtsirrig davon aus, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sei und verhängt ein Einreiseverbot in der Dauer von 15 Jahren, obwohl § 53 Abs. 3 FPG für den Fall der Z 1 ausdrücklich von einer Höchstdauer von 10 Jahren spricht.

Tatsächlich erfüllt die Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX, XXXX, den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) und könnte daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen iSd bisherigen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (alt) auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1-8 bzw. des Abs. 3 Z 1-8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche Ermittlungen hinsichtlich des in Österreich bestehenden Familienlebens unterlassen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass der Beschwerdeführer eine zweijährige Tochter hat. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Feststellungen der Behörde geht hervor, wer dieses Kind und auch die Kindsmutter sind, welche Staatsangehörigkeit die beiden haben, welchen Status sie haben und in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zur Kindsmutter steht (standesamtliche Ehe oder Lebensgemeinschaft). In weiterer Folge wurde daher eine nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbare einzelfallbezogene Bemessung unterlassen. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ohne diese einzelfallbezogene Bemessung) verhängte Einreiseverbot von 15 Jahren kann - wie bereits erwähnt - schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Gesetz - neben der Möglichkeit ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen - eine maximale Dauer von zehn Jahren vorsieht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens und eine daran anknüpfende einzelfallbezogene Bemessung vorzunehmen haben.

Darüber hinaus sei noch angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof mittlerweile dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich des Verfahrens zur Asylaberkennung, die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde, stattgegeben hat (VfGH E 5/2015). Es liegt daher nahe, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, da ein Einreiseverbot ohne rechtskräftige Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben könnte.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers und einer daran anknüpfenden einzelfallbezogene Bemessung unterlassen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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