W175 1410219-1•BVwG W175 1410219-1
W175 1410219-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2015
Berichtigung der Entscheidung
W175 1410219-1/33Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann in der Angelegenheit der Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zahl: 09 12.494-BAL, betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalem Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG wird Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015, Zahl:
W175 1410219-1/31E, dahingehend berichtigt, dass XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung statt bis zum 16.01.2015 richtigerweise bis zum 16.01.2016 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 15.01.2015, Zahl: W175 1410219-1/31E, sprach das BVwG über die Beschwerde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 11.11.2009, Zahl: 09 12.494-BAL, betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab.
Mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt.
Mit Spruchpunkt III. des Erkenntnisses vom 15.01.2015 wurde der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung irrtümlich bis zum "16.01.2015" statt richtigerweise bis zum "16.01.2015" erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetzt, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das BVwG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zahl: 2001/05/0632).
Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 VwGG ist nahezu gleichlautend jener des § 62 Abs. 4 AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für § 62 Abs. 4 AVG.
Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zahl: 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das BVwG - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zahl:
2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zahl: 95/21/0348).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zahl: 2002/12/0183).
Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des BVwG vom 15.01.2015, Zahl: W175 1410219-1/31E, der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum "16.01.2015", also lediglich für einen Tag, erteilt.
Aus der rechtlichen Begründung des Erkenntnisses ergibt sich klar, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.
Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt und der im Erkenntnis angeführten rechtlichen Begründung leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
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