L513 2013113-1•BVwG L513 2013113-1
L513 2013113-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2015
Antragsfristen, Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX vom 02.10.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 sowie § 46
Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Nach persönlicher Vorsprache Anfang Juli 2014 beim Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX (folgend kurz "belangte Behörde") beantragte der Beschwerdeführer (folgend kurz "BF") die Zuerkennung der Notstandshilfe.
Hierfür wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die persönliche Rückgabe bzw. Übermittlung an die belangte Behörde die Frist bis zum 16.07.2014 - vormittags - festgesetzt. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig": "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
1.2. Im Rahmen einer weiteren persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde gab der BF am 21.07.2014 zu Protokoll, dass er seinen Antrag erst am heutigen Tage abgegeben habe, da er krank - allerdings nicht krankgeschrieben - gewesen sei.
1.3. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde liegen außer der Betreuungsvereinbarung und dem Antrag auf Notstandshilfe, der Versicherungsverlauf und der Bezugsverlauf des BF bei.
In der Betreuungsvereinbarung vom 02.07.2014 wurden unter anderem die Ausgangssituation, die berufliche Qualifikation und das Betreuungsziel festgehalten. Es wurde etwa vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Außendienstmitarbeiter suche. Schließlich wurde auch festgehalten, dass er sich auf Stellenangebote zu bewerben habe und die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung erörtert.
1.4. Mit Bescheid vom 22.07.2014 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gem. § 58 iVm den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 21.07.2014 gebühre.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 21.07.2014 eingebracht habe.
1.5. Im Zuge eines Telefonats am 21.08.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde bezüglich der Anweisung von Juli bis August 2014 mitgeteilt, dass der Anspruch aufgrund einer Fristversäumnis erst ab 21.07.2014 bestehe. Der BF wurde hierbei auch über die Bestimmungen des § 46 AlVG und die Möglichkeit einer Beschwerde informiert. Laut entsprechender Notiz äußerte sich der BF diesbezüglich folgendermaßen: "Dann werde ich mich eben rückwirkend krankschreiben lassen."
1.6. In der gegen den Bescheid vom 22.07.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.08.2014 behauptete der BF, dass ihm bei Abgabe seines Antrages auf Verlängerung der Notstandshilfe am 21.07.2014 die Tragweite, der aufgrund seiner Erkrankung verspäteten Abgabe/ Fristüberschreitung nicht ausreichend bzw. falsch erklärt worden sei. Unter anderem führte der BF aus, dass er am 21.08.2014 [gemeint: von der belangten Behörde] einen Anruf mit der Richtigstellung erhalten habe, wonach die Auskünfte falsch gewesen seien. Das Missverständnis beruhe auf dem persönlichen Gespräch des BF bei der Antragsabgabe am 21.07.2014, in welchem er wohl darauf hingewiesen worden sei, dass der Abgabetermin um fünf Tage überschritten worden sei und es besser gewesen wäre, eine Krankmeldung zu bringen. Daraufhin habe er eine unüberlegte ad-hoc Entscheidung getroffen und der Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass er die fünftägige Bezugsunterbrechung auf "seine Kappe" nehmen und hiermit akzeptieren werde. Ihm sei allerdings nicht mitgeteilt worden, dass sich die Bezugsunterbrechung dadurch nicht nur auf fünf Tage beschränke, sondern auf 21 Tage ausweite.
1.7. Mit Schreiben vom 01.09.2014 forderte die belangte Behörde den BF im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf, als Nachweis für seine angeführte Erkrankung eine ärztliche Krankmeldung/ Bestätigung vorzulegen. Ferner wurde der BF um die Bekanntgabe des Grundes ersucht, weshalb er sich bezüglich der Erkrankung nicht telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet bzw. um Fristerstreckung ersucht habe.
1.8. Im Zuge seiner Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2014 führte der BF aus, dass seine Gattin, obwohl ebenfalls mit grippalem Infekt darniederliegend, die belangte Behörde sehr wohl telefonisch mit der Bitte um Weiterleitung der Nachricht an seine Betreuerin kontaktiert habe.
Entscheidend sei für ihn, dass beim persönlichen Abgabetermin keine Information erfolgt sei, dass es sich hierbei um eine 21tägige Bezugsstreichung handle, da er in diesem Gespräch eindeutig festgestellt hätte, dass er die fünf Tage Überziehung auf seine Kappe nehme, da er prinzipiell bei einem grippalen Infekt keinen Arzt konsultieren würde. Wenn ihn die Dame beim Abgabetermin ordnungsgemäß informiert hätte, dass es sich hier nicht nur um die fünf Tage, sondern um 21 Tage handle, wäre er selbstverständlich sofort wegen einer Krankschreibung zu seinem Hausarzt gegangen.
1.9. Nach Rücksprache mit einer der für den BF zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde, konkret Frau XXXX, erklärte diese, dass der BF bei der verspäteten Antragsrückgabe selbstverständlich auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden sei. Es sei ihm auch erklärt worden, dass die Leistung nicht ab 01.07.2014, sondern erst ab dem tatsächlichen Rückgabetermin ab 21.07.2014 gewährt werden könne. Im Übrigen habe weder der Kunde, noch seine Gattin persönlich oder telefonisch eine Meldung bezüglich der Erkrankung getätigt.
1.10. Der BF erwiderte hierauf im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.09.2014, es sei aus dem ihm nunmehr zugesandten Schreiben nicht ersichtlich, wer von den Damen befragt worden sei. Wie in der Beschwerde dargelegt, sei die Vermittlung der belangten Behörde von seiner Gattin gebeten worden, seiner Betreuerin Frau XXXX Bescheid zu geben. Da allerdings die Abgabe in einem anderen Raum mit einer anderen Sachbearbeiterin stattgefunden habe, hätte wahrscheinlich diese benachrichtigt werden müssen.
Weiters würde er nochmals versichern, dass die Dame beim Abgabetermin nie erwähnt habe, dass sich der Ausfall der Leistung auf 21 Tage erstrecke und dies obwohl er mehrmals deutlich gemacht habe, dass er die fünf Tage Fristversäumnis auf seine Kappe nehmen und er verstehen würde, dass ihm diese fünf Tage abgezogen werden. Warum sei er nicht dezidiert über die Folgen aufmerksam gemacht worden bzw. warum habe die Mitarbeiterin nicht erwähnt, dass die Bezugsunterbrechung auf 21 Tage ausgeweitet werden könne. Wie schon in seinem Schreiben vom 11.09.2014 dargelegt, hätte er daraufhin sofort eine Krankenstandsbestätigung von seinem Hausarzt nachgereicht.
1.11. In der Folge teilte die vom BF in seiner Stellungnahme erwähnte Mitarbeiterin XXXX mit, dass der BF zum fraglichen Zeitpunkt noch "online"-Kunde gewesen sei. Der BF hätte insoweit auch etwaige Krankenstände mittels e-ams melden können. Nach der persönlichen Antragsausgabe am 01.07.2014 habe sich weder die Gattin des BF, noch sonst jemand aus der Familie telefonisch gemeldet.
1.12. Diese Angaben wurden dem BF mit Schreiben vom 22.09.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
Der BF ließ die ihm von der belangten Behörde gesetzte Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.
1.13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014 wurde die Beschwerde vom 21.08.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56
Abs. 2 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass der BF das am 01.07.2014 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 16.07.2014 versehene Antragsformular erst am 21.07.2014 abgegeben habe.
Die verspätete Rückgabe habe der BF im Wesentlichen damit begründet, dass er krank - aber nicht krankgeschrieben - gewesen wäre. Seine Gattin hätte bei der belangten Behörde (Vermittlung) angerufen und die Erkrankung gemeldet. Der BF habe sich immer wieder auf Gesprächsinhalte anlässlich der Antragsabgabe am 21.07.2014 bezogen. Demnach wäre der BF lediglich über einen Anspruchsverlust von fünf Tagen informiert worden. Die Gesprächsinhalte anlässlich der Antragsabgabe (Anspruchsverlust fünf oder 21 Tage) hätten keinen rechtlich relevanten Bezug zum Faktum der verspäteten Antragsabgabe. Die angesprochene Krankenstandsbestätigung vom Hausarzt hätte der BF jedenfalls nachreichen können und sei er dazu auch mehrfach aufgefordert worden.
Mit dem vom BF ins Treffen geführten Anruf bei der belangten Behörde seien die zuständigen Beraterinnen konfrontiert worden und sei von diesen angegeben worden, dass ein derartiges Gespräch nie stattgefunden hätte. Diesen Einwand habe der BF erstmals am 11.09.2014 vorgebracht. Weder bei der Aufnahme der Niederschrift am 21.07.2014, noch im Beschwerdevorbringen (21.08.2014) habe er ein derartiges Telefonat erwähnt. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er letztlich (obwohl die grundsätzliche Möglichkeit dazu vom BF selbst angesprochen wurde) keinen Nachweis über die Erkrankung vorgelegt. Festzustellen sei außerdem, dass der BF als "Onlinekunde" bevorzugt die elektronische Kommunikation wähle. Dies zeige sich im aktuellen Beschwerdevorentscheidungsverfahren ebenso wie zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung. Aufgrund des späten Einwandes des Telefonats, der fehlenden ärztlichen Bestätigung, der Angaben der zuständigen Beraterinnen der belangten Behörde und des Umstandes, dass der BF entgegen der sonstigen Gewohnheiten nicht die Onlinekommunikation für die "Bekanntgabe der Erkrankung" gewählt habe, werde davon ausgegangen, dass es sich letztlich um eine Schutzbehauptung handle und die Erkrankung nicht vorgelegen habe bzw. nicht gemeldet worden sei, womit jedenfalls keine triftiger Grund für die verspätetet Antragsabgabe vorgelegen habe.
Die belangte Behörde habe den BF anlässlich der Ausgabe des Antragsformulars hinreichend über die Konsequenzen einer verspäteten Abgabe dieses Formulars informiert. Im Punkt "Wichtig" auf Seite 1 des Antragsformulars weise die belangte Behörde ausdrücklich auf die Wichtigkeit einer Terminverlängerung hin, falls der BF die vereinbarte Frist nicht einhalten könne. Andernfalls gebühre die Leistung erst ab dem Tag, an dem der Antrag abgegeben werde.
Die belangte Behörde beurteile den Anspruch des BF auf Notstandshilfe somit erst ab dem Tag, an dem der BF den Antrag abgegeben habe. Die Antragsrückgabe sei am 21.07.2014 erfolgt.
1.14. Der BF stellte ohne nähere Begründung fristgerecht, eingebracht am 09.10.2014, einen Vorlageantrag.
1.15. Am 16.10.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, der Beschwerdeführer hat am 01.07.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und ihm für die - persönliche - Rückgabe bzw. Übermittlung des Formulars bei der belangten Behörde eine Frist bis zum 16.07.2014 vormittags festgesetzt. Auch auf dem gegenständlichem Antragsformular scheint auf der ersten Seite der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 16.07.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben oder an diese zu übermitteln ist. Am Antragsformular sind zudem die Folgen bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist angeführt.
Am 21.07.2014 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vor und behauptete, dass er sein Antragsformular auf Notstandshilfe vom 01.07.2014 mit einer Rückgabefrist bis spätestens 16.07.2014 erst am 21.07.2014 abgegeben konnte, weil er erkrankt, aber nicht krankgeschrieben, gewesen sei. Im Zuge seiner Eingaben versuchte der Beschwerdeführer dann die Nichteinhaltung der ihm eingeräumten Frist zu rechtfertigen.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht innerhalb der Rückgabefrist abgegeben hatte, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt hat. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die persönliche Rückgabe des Formulars bei der belangten Behörde eine Frist bis zum 16.07.2014 festgesetzt. Auch auf gegenständlichem Antragsformular scheint auf der ersten Seite der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 16.07.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben oder an diese zu übermitteln ist.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer das Antragformular nicht fristgerecht bis zum 16.07.2014 bei der belangten Behörde abgegeben hatte, sondern erst am 21.07.2014 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und eine Erklärung wie oben bereits ausgeführt abgegeben hat.
Im Rahmen des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten, dass er vorzitiertes Antragsformular mit dem Termin für den 16.07.2014 erhalten habe. Er behauptete jedoch, an diesem Tag krank, aber nicht krankgeschrieben, gewesen zu sein. Im Übrigen habe seine Frau dies der belangten Behörde mitgeteilt.
Es ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis auf Seite 1 im gegenständlichen Antragsformular, dass der Antrag des Beschwerdeführers bis zum 16.07.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben war. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Insoweit vom BF in der Beschwerde vom 21.08.2014 und den folgenden Stellungnahmen mehrfach das persönliche Gespräch am 21.07.2014 - dem Tag der tatsächlichen Antragsabgabe - und eine angeblich hierbei erfolgte unzureichende bzw. nach Ansicht des BF fehlerhafte Belehrung thematisiert wurde, so wurde bereits von der belangten Behörde richtigerweise darauf hingewiesen, dass dieses Gespräch jedenfalls keinen relevanten Bezug zum außer Streit stehenden Faktum der verspäteten Antragsabgabe aufweist. Im Übrigen stellte die zuständige Mitarbeiterin im Zuge ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 eindeutig klar, dass der BF auch am 21.07.2014 korrekt über die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde und sind dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Gründe entnehmbar, an den Angaben der Mitarbeiterin der belangten Behörde zu zweifeln.
Die Behauptung des BF, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er erkrankt sei und seine Gattin dies der belangten Behörde auch mitgeteilt habe, vermochte ebenfalls aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. So war der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht in der Lage, eine ärztliche Bestätigung bezüglich seiner Erkrankung, speziell für den 16.07.2014, vorzulegen. Auch ist den Überlegungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass der BF den Einwand, wonach seine Gattin die belangte Behörde über seine Erkrankung informiert habe, erst zu einem relativ späten Zeitpunkt des Verfahrens vorbrachte. Tatsächlich erwähnte der BF diesen Umstand weder im Zuge der Niederschrift vom 21.07.2014, noch im Rahmen der Beschwerde vom 21.08.2014. Insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese davon ausgeht, dass es sich hier offenbar um eine reine Schutzbehauptung des BF handelt. Verstärkt wird diese Ansicht der belangten Behörde auch dadurch, dass die für den BF zuständigen Mitarbeiterinnen - nach Einholung einer entsprechenden Auskunft - einhellig erklärten, dass es zu keiner telefonischen Verständigung durch den BF oder dessen Familie, speziell dessen Gattin, gekommen sei. Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem BF als "Onlinekunden" auch offen gestanden wäre, der belangten Behörde seine Erkrankung mittels elektronischer Kommunikation mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde auch richtigerweise festgestellt, dass es ungewöhnlich erscheint, dass der BF gerade bezüglich der Bekanntgabe seiner Erkrankung - entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten - nicht die von ihm bevorzugte Onlinekommunikation gewählt habe, sondern seine - angeblich ebenfalls erkrankte - Frau ersucht haben will, die Verständigung der belangten Behörde vorzunehmen. Aus allen diesen Gründen ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass der BF nicht erkrankt war bzw. er diesen Umstand jedenfalls der belangten Behörde nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, obwohl der BF zweifelsfrei - insbesondere auch schriftlich - über die Möglichkeit einer zu beantragenden Fristverlängerung belehrt worden war.
Aus den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers ergab sich für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts daher, wie bereits für die belangte Behörde, kein triftiger Grund, der die Versäumung der Rückgabefrist des Antragsformulars rechtfertigen hätte können, insbesondere weil auch ausdrücklich am Antragsformular als Fristende für die Rückgabe des Formulars der 16.07.2014 vermerkt ist und überdies allfällige Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist auch schriftlich am Antragsformular ausdrücklich angeführt wurden.
Zusammenfassend ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die von der belangten Behörde zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle tatsächlich eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 21.07.2014 bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit dem Bescheid vom 22.07.2014 wurde somit zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführers das Arbeitslosengeld erst ab dem 21.07.2014 zu gewähren ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) bis (7) [...]."
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Formulars eingeräumt. Im gegenständlichen Antragsformular scheint zudem ausdrücklich der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 16.07.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben ist. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Das ausgefüllte Antragsformular ist grundsätzlich, innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist, persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben. Wird die Frist zur persönlichen Abgabe ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst mit der persönlichen Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 792).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist.
Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG bestünde für die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, zu ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, und dem durchgeführten Ermitttlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung am Antragsformular selbst keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist (im gegenständlichen Fall der 21.07.2014).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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