W168 2008012-2•BVwG W168 2008012-2
W168 2008012-2Tribunal administratif fédéral6 févr. 2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Lagerbedingungen,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage, wirtschaftliche<br/>Gründe
W168 2008012-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Syrien, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. 1004990905/14490563 - BAS zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird
festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, brachte am 26.03.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei folgende Ergebnisse: XXXX
3. Bei der Erstbefragung am 26.03.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie von Syrien in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist sei. Von dort sei sie weiter nach Italien gereist, wo sie einen Tag aufhältig gewesen wäre um dann weiter zu ihren Bruder in die Schweiz zu wäre reisen. In der Schweiz sie sie einen Antrag gestellt, dieser wäre jedoch abgelehnt worden und wäre am 24.04.2013 nach Italien rücküberstellt worden. Von Italien wäre sie wieder in die Schweiz und dann nach Deutschland bis nach Österreich gereist. Zu ihrem Aufenthalt in Italien führte sie aus, dass sie in Italien einen Antrag gestellt hätte, dieser jedoch bereits abgeleht worden wäre. Sie hätte ein Aufenthaltsverbot für Italien für 5 Jahre bekommen.
4. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes leitete die belangte Behörde am 27.03.2014 ein Konsultationsverfahren zunächst mit der Schweiz ein. Die schweizerischen Behörden teilten mit der am 03.04.2014 eingelangten Ablehnung mit, dass im vorliegenden Fall Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
5. Hierauf aufbauend leitete das BFA am 04.04.2014 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18(1) d der Dublin - VO mit Italien ein. Am 22.04.2014 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass durch Zeitablauf gem. der Dublin - VO die Zustimmung Italiens gegeben sei.
6. Mit den belangten Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 18 Abs. 1 d Dublin - VO Italien ständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nachweislich zumindest vom 23.07.2013 bis zum 21.02.2014 in der Schweiz gelebt habe. Spätestens am 23.07.2014 hätte das Migrationsamt über den Aufenthalt der BF in der Schweiz bescheid gewusst. Der BF habe sich somit nachweislich mehr als 5 Monate in der Schweiz aufgehalten, sodass die Schweiz gem. Art. 13 Abs. 2 der Dublin III VO für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages zuständig geworden wäre. Im gegenständlichen Fall hätte Österreich gem. Art. 37 der Dublin III VO ein Streitschlichtungsverfahren einleiten müssen, weil die Schweiz offensichtlich und nach Vorliegen aller Informationen für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Das BFA hätte die italienischen Behörden umfassend über die Zuständigkeit der Schweiz informieren müssen bzw. bei richtiger Anwendung der Verordnung mit Italien kein Konsultationsverfahren führen dürfen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BVwG, sollte es nicht der Auffassung sein, dass Österreich ein Streitschlichtungsverfahren hätte in Anspruch nehmen müssen, es an den EuGH ein Vorabentscheidungsgesuch richten solle um folgende Fragen abzuklären: 1.) Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Aufenthalt von mindestens 5 Monaten in einem Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Dublin III VO vor, sowie 2.) der Frage, ob das BFA, sollte der angesuchte Mitgliedsstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens mit der Begründung ablehnen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei, im abweisenden Bescheid bzw. bereits zuvor schriftlich dem Asylwerber mitteilen müsse, welche Informationen dem Mitgliedsstaat im Ansuchen übermittelt worden sind und welche Gründe nach Ansicht des ersuchten Mitgliedsstaates für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates sprechen. Weiters wurde vorgebracht, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen äußerst schlechten wirtschaftlichen Situation die Lebensumstände für Asylwerber in Italien, insbesondere für nach dem Dublin - Verfahren überstellte Asylwerber, unmenschlich wären. Dies, da diesen Personen keine staatliche Hilfe zuteil kommen würde und es diesen Personen auch nicht möglich wäre eine Arbeit in Italien zu bekommen. Dies insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung des über die beschwerdeführende Partei in Italien verhängten Aufenthaltsverbotes.
8. Der gegenständlichen Beschwerde wurde am 22.05.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit gem. §21 Abs. 3 BFA - VG den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes behebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.6.2014 wurde dem BFA aufgetragen durch ein neuerliches Konsultationsverfahren mit der Schweiz die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III - VO insbesondere mit der Schweiz näher abzuklären, bzw. so sich hieraus neue zuständigkeitsrelevante Fakten ergeben, diese allfällig in Folge den italienischen Behörden zur Überprüfung ihrer Zuständigkeit zu übermitteln.
9. Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde eine Anfrage des BFA hinsichtlich der Dauer und einer allfälligen Bestätigung eines durchgehenden und gesicherten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in der Schweiz, dies insbesondere nach der erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei von der Schweiz nach Italien, an die Schweizer Dublin Behörden gestellt.
10. Mit Antwort der Schweizer Dublinbehörde (AS.439) vom 15. September 2014 wurde ausgeführt, dass ein nachweisbarer Behördenkontakt mit den Schweizer Behörden lediglich am 23.9.2013, bzw. 26.9.2013 stattgefunden habe. Weitere Indikationen über einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in der Schweiz vor und nach diesem Zeitraum wären nicht vorhanden.
11. Bei der am 14.11.2014 ergänzend durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA - BAS brachte diese zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, aktuell nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Befragt, ob die beschwerdeführende Partei vertreten sei, führte sie explizit aus, dass sie einen Rechtsanwalt gehabt habe, jetzt jedoch nicht mehr von ihm vertreten sei. (AS. 449) Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse zu Personen in Österreich bzw. in der EU befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass keine diesbezüglichen bestehen würden. Ein Bruder würde in der Schweiz leben und sie ab und zu unterstützen. Sprachkurse würden von ihr in XXXX besucht. Sie hätte Schweizer, Österreicher und Spanier als Freunde. Befragt zu den Gründen die gegen eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien sprechen würden, führt diese zusammenfassend aus, dass sie nach der Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien kein Asyl bekomme hätte. Sie hätte in der Schweiz überhaupt nichts gehabt und hätte sich entschieden, weil sie soviel über Österreich gelesen hätte, hierher zu kommen. In Italien würden keine Sprachkurse angeboten und sie würde vermuten, dass sie in Italien keine Arbeit finden würde. Weiter befragt zu konkreten Gründen, die gegen einen Überstellung in die Schweiz sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass keine bestehen würden. Sie wäre jedoch in Italien nur ein paar Tage gewesen. In der Schweiz hätte sie sich 1 Jahr aufgehalten. Von der Schweiz wäre sie nach Italien zurückgewiesen worden. Aus Italien wäre sie ebenfalls ausgewiesen worden und sie wäre noch am gleichen Tag in dies Schweiz zurückgekehrt. In Italien angekommen, wäre sie 2 Tage in einem Camp geblieben. Dort hätten ihr die Mitbewohner gesagt, dass es keine Sprachkurse geben würde. Weitere Gründe die gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen würden, wurden nicht angegeben.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen aus unabhängigen Quellen zur Lage in Italien.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Insbesondere wurde ausgeführt, dass auch nach neuerlicher Nachfrage bei den Schweizer Dublinbehörden keine Informationen gewonnen werden konnten, die für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Die Italienischen Behörden hätten somit sämtliche Informationen zur Beurteilung ihrer weiterhin gegebenen Zuständigkeit erhalten und hätten darauf aufbauend ihre Zuständigkeit wahrgenommen.
13. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht am 04.11.2014 eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass aus den vorgelegten Schriftstücken erwiesen sei, dass die Schweiz über die Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei Kenntnis gehabt haben musste. Die beschwerdeführende Partei habe nachweislich zumindest vom 23.7.2013, bzw. vom 22.4.2013 bis zum 21.2.2014 einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Die Angaben der Schweiz wonach die Behörde nur Kontakt mit der beschwerdeführenden Partei am 23.9.2013 und am 26.9.2013 wären durch das Bundesamt hingenommen worden, ohne die Schweizer Behörden auf ihre offensichtlich Unrichtigkeit hinzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die schweizerischen Behörden die Bestätigungen hinsichtlich Aufenthaltes nicht berücksichtigen würden. Die beschwerdeführende Partei würde einräumen, dass sie sich in keiner Gemeinde in der Schweiz angemeldet habe. Die beschwerdeführende Partei hätte sich jedoch nicht anmelden können, da sie keine der erforderlichen Anwesenheitsformen erfüllt hätte. Der Versuch einer Asylantragstellung scheiterte, weil der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei als unzulässig beurteilt worden wäre. Die beschwerdeführende Partei hätte sich ausschließlich aus rechtlichen Gründen nicht anmelden können. Dieser Umstand könne ihr jedoch nicht vorgeworfen werden. Sie habe sich jedoch nachweislich mindestens 5 Monate in der Schweiz aufgehalten. Somit sei es unverständlich warum das BFA diese Informationen der Schweiz einfach so hingenommen habe. Sollten die Schweizer Behörden diese Rechtsansicht nicht teilen, so hätte das BFA ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten gehabt. Die beschwerdeführende Partei sei durch diese Untätigkeit in ihrem Recht verletzt worden, den Ausführungen der Schweiz zu entgegnen, um die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Italien habe das Recht, jene Informationen zu bekommen, die für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Österreich wäre zuständig, wenn Italien nicht alle Informationen zur Beurteilung seiner Zuständigkeit erhalten hätte und Österreich kein Schlichtungsverfahren angerufen hätte bzw. die Schweiz nicht nochmals aufgefordert hätte, sich für zuständig zu erklären. Als Beweis wäre die Aussage des in der Schweiz aufhältigen Bruders einzuholen. Wäre das Bundesverwaltungsgericht nicht der Auffassung, dass Österreich ein Schlichtungsverfahren hätte einleiten müssen, so möge an den EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren gerichtet werden, nämlich mit der Frage: 1.) ob die Angabe in einem Strafbefehl, wonach sich eine Person zu einem bestimmten Zeitraum in einen Mitgliedsstaat aufgehalten habe, als Aufenthalt für mindestens 5 Monate einen Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat iSd Art. 13 Abs. 2 der Dublin III VO gewertet werden kann; 2.) ob Beweismittel wie Bestätigungen von Schweizer Behörden in ihrer Gesamtschau als Beweis dafür zu werten sind, dass sich diese Person mindestens für 5 Monate in einem Mitgliedsstaat, im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Dublin III - VO aufgehalten habe. Weiters habe das Bundesamt den bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht die Ladung vom 14.11.2014 zugestellt. Hierdurch wäre die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wäre der Rechtsvertreter anwesend gewesen, so hätte er die oben angeführten Fragen mit dem Organwalter besprechen können und es wäre durchaus möglich gewesen, dass es zu einer Fortsetzung des Konsultationsverfahrens bzw. zu einem Schiedsverfahren gekommen wäre. Die beschwerdeführende Partei wäre hierdurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wenn die österreichischen Behörden die falsche rechtliche Auffassung der schweizerischen Behörden teilen, so wäre davon auszugehen, dass die italienischen Behörden von dieser falschen rechtlichen Ausführung keine Information bekommen hätten und hierüber nicht informiert worden sind. Somit wäre bereits das Übernahmeersuchen als mangelhaft zu beurteilen. Hätten die italienischen Behörden über diese Informationen Bescheid gewusst, so hätten sie keine Zustimmung erteilt. Demgemäß wäre ein neuerliches Ersuchen an die italienischen Behörden erforderlich gewesen. Weiters würde vorgebracht, dass in Italien aufgrund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Situation die Lebensumstände für Asylwerber, insbesondere für nach dem Dublin Verfahren überstellte Personen, unmenschlich wären. Dies wäre ebenfalls so auch für Personen denen Schutz gewährt worden wäre, weil auch diesen keine staatliche Hilfe zu Teil kommen würde und es nicht möglich wäre Arbeit zu erlangen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des über den Beschwerdeführer in Italien verhängten Aufenthaltverbotes. Aus diesem Grund würde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sein. Weiters wurden die Anträge gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, in eventu die gegen die beschwerdeführende Partei ausgesproche Außerlandesbringung aufzuheben, bzw. die Überstellungsentscheidung auszusetzen, bis die 1. Entscheidung über die Aussetzung ergangen wäre.
14. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 07.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
15. Mit nach Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelter Information des Bundesamtes wurde die erfolgte Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien mit 23.12.2014 mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Italien kommend in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und brachte illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist am 27.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund nach Konsultierung aufgrund des Verschweigens der italienischen Behörden unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und, insbesondere den Niederschriften. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Artikel 37 Dublin III - VO: Schlichtung:
(1) Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 44 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.
....
Art. 18 Dublin-III-VO:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der Zustimmung Italiens gem. Art 18 Abs 1 d. iVm Art. 25. 2 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Italien hat sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten.
Zu den diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführten Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei sich für einen angeblich längeren Zeitraum in der Schweiz aufgehalten haben könnte und somit eine Zuständigkeitsverschiebung von Italien zu der Schweiz eingetreten wäre, ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Dublin VO ausschließlich ein System der Zuständigkeiten und Verpflichtungen zwischen Staaten normiert. Nicht jedoch etabliert oder garantiert sie ein System subjektiver Rechte für Antragsteller. (hierzu etwa auch E10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich). Die beschwerdeführende Partei hat nachweislich in Italien erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem sie sich daraufhin illegal in die Schweiz begeben hat ist sie von der Schweiz wieder in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat Italien rücküberstellt worden. Dass sich die beschwerdeführende Partei möglicherweise daraufhin nochmalig und wiederum illegal in die Schweiz begeben rund sich dort auch für einen unbestimmt langen Zeitraum weiterhin illegal aufgehalten hat, normiert noch keinen rechtlich relevanten Aufenthalt der beschwerdeführenden iSd. Art. 13 Abs. 2 Dublin III VO Partei in diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei war sich gänzlich ihrer Nichtmöglichkeit bewusst, sich legal in der Schweiz aufzuhalten und wusste um die rechtliche Unmöglichkeit sich legal in der Schweiz bei einer Meldebehörde anzumelden, um hierdurch einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Dies wird selbst in der Beschwerdeschrift explizit ausgeführt. Einzelne Kontakte etwa bei Aufgriff zur Ahndung eines illegalen Aufenthaltes indizieren nicht, dass die Schweiz einen Selbsteintritt vollzogen hat bzw. ein durchgehender Aufenthalt stattgefunden hat, bzw. die Schweiz den Aufenthalt geduldet hat, sondern indizieren im Gegenteil, dass dieser Mitgliedsstaat weiterhin ausschließlich von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ausgegangen ist. Dies insbesondere auch deshalb, da die Schweiz die beschwerdeführende Partei bereits einmal nach Italien abgeschoben hat.
Auch ist auszuführen, dass es Aufgabe der seitens des Bundesamtes im Zuge eines Dublin Verfahrens zu führenden Konsultationen ist, den für einen Antragsteller zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen. Nicht jedoch ist es Aufgabe der österreichischen Behörden einzelne aufenthaltsrechtliche Gegebenheiten, Bestimmungen bzw. Konstellationen einer Einzelperson mit einem Mitgliedsstaat immer wieder zu hinterfragen, diese in Zweifel zu ziehen und immer weiter abzuklären. Insbesondere dann nicht, wenn selbst bei einer neuerlichen und explizit auf die diesbezüglichen Fragen eingehenden weiteren Nachfrage nochmals seitens der offiziellen Schweizer Behörden gleichlautende Antworten wie bei der primären Konsultation erstattet werden. Wenn hierzu in der Beschwerdeschrift vermeint wird, dass Österreich verpflichtet gewesen wäre dennoch weitere Abklärungen durchzuführen, bzw. ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, so ist hierzu zunächst auf Art. 37 Abs. 1 selbst zu verweisen in dem ausgeführt wird, dass dann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn sich die Mitgliedsstaaten über die Anwendung dieser Verordnung nicht einigen können. Somit ist die Anwendung keine zwingende Bestimmung, sondern als kann Bestimmung der Mitgliedsstaaten untereinander konzipiert. Ein subjektives Recht eines Antragstellers auf Einleitung eines solchen Schlichtungsverfahrens kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auch ist im konkreten Fall zu betonen, dass es keinen Dissens über die Anwendung der Bestimmungen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Italien gibt. Österreich hat beide für eine Zuständigkeit in Frage kommenden Länder, das sind die Schweiz, als auch insbesondere Italien, ordnungsmäßig konsultiert und ist nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass Italien als der zuständige Mitgliedsstaat zu bestimmen ist. Italien selbst hat durch Verschweigen und nach Übermittlung sämtlicher den österreichischen Behörden verfügbaren Informationen seine Zuständigkeit anerkannt und letztlich die beschwerdeführende Partei auch wieder von Österreich rückübernommen. Somit bleibt auf jeden Fall kein Raum, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, davon auszugehen, dass Österreich als auf jeden Fall als unzuständiger Mitgliedsstaat durch eine Nichteinleitung eines Verfahrens nach Art. 37 Dublin III VO zum für die Durchführung eines neuerlich materiellen Verfahrens zuständigen Mitgliedsstaat geworden sein könnte. In diesem Zusammenhang stellen sich auch für Österreich nicht die Fragen, die wie in der Beschwerdeschrift beantragt, im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH seitens Österreichs zu stellen wären. Dies deshalb nicht, da Österreich im gegenständlichen Verfahren diese verfahrensrechtlichen Fragen auf keinen Fall für die Bestimmung seiner auf jeden Fall bestehenden Unzuständigkeit abzuklären hat.
Es bleibt auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in Italien bereits ein materielles Verfahren zur Prüfung ihrer Asylgründe erhalten hat und dieses Verfahren nach Information der italienischen Behörden bereits abgeschlossen ist. Es ist auf jeden Fall nicht Aufgabe des Dublin Systems Personen, die aus privaten oder aus wirtschaftlichen Gründen einen anderen, von ihnen selbst gewählten, Mitgliedsstaat bevorzugen in die Lage zu versetzten dort beliebig ihren Aufenthalt illegal zu nehmen um in den von ihnen selbst bestimmten bzw. einen anderen Mitgliedsstaate ein neuerliches, wie in diesem Verfahren zutreffend, zweites inhaltliches Verfahren zu bekommen. Gründe für eine allfällige Verschiebung der Zuständigkeit können ausschließlich Gründe sein, die in der EMRK gelegen sind. Das Vorliegen solcher Gründe war weiter zu prüfen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs und für die Feststellung der Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Italien schließen lassen würde. Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Italien sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.
So die beschwerdeführende Partei, stets sehr allgemein und unspezifisch, ausführt, dass sie nicht nach in Italien zurück wolle, da sie dort keine Sprachkurse besuchen könne, bzw. keine Arbeit finden würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart unbestimmtes Vorbringen nicht geeignet ist eine unmittelbare und konkrete Gefährdung bei einer allfälligen Rücküberstellung glaubhaft darzubringen.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Länderberichten zu Italien ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden belegbare Anstrengungen zur steten Gewährleistung eines ordentlichen Asylverfahrens bzw. auch hinsichtlich einer lückenlosen Versorgung unternehmen und konkret nicht davon auszugehen ist, dass die italienischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes Vorbringen seitens der beschwerdeführende Partei erstattet worden wäre. Dass in Italien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen.
Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtsprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Italien ausgeht. ECHR 326 (2014). Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Wenn nun in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des italienischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Wenn nunmehr ausgeführt wird, dass die Vertretung für die Einvernahme zu laden gewesen wäre und durch die Nichtladung eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör stattgefunden habe, so ist hierzu auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei selbst während der Einvernahme vor dem Bundesamt auf ausdrückliche Nachfrage hinsichtlich einer Vertretung am 14.11.2014 explizit zu Protokoll gibt, gegenwärtig nicht mehr vertreten zu sein. Ergänzend führt sie hierzu aus, dass sie einen Rechtsanwalt gehabt habe, nun aber keinen mehr habe. (AS. 462) Somit kann diesbezüglich kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör erkannt werden. Insbesondere ist hierzu auszuführen, dass sämtliche in der Beschwerdeschrift als diesbezüglich mögliche rechtliche Beschwer angeführten Gründe ebenso in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden sind. Ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Nachteil bzw. ein relevanter Verfahrensmangel kann hieraus zunächst deshalb nicht erkannt werden, da die diesbezüglich angeführten Ausführungen aus den bereits oben unter Punkt a.) dargelegten Gründen in diesem Verfahren auch seitens der erstinstanzlichen Behörde rechtlich nicht bindend zu beachten gewesen wären. Auch ist hierzu im Sinne der Beurteilung einer relevanten rechtlichen Beschwer auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche diesbezüglichen Punkte tatsächlich letztlich in der gegenständlichen Beschwerde ausformulieren und umfassend vorbringen konnte und dies im Zuge der gegenständlichen Beschwerde auch getan hat. Sämtliche diese Punkte betreffenden Ausführungen wurden im Zuge der Behandlung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgereicht einer ausführlichen rechtlichen Würdigung, dies bereits hinsichtlich der Entscheidung zur Gewährung bzw. Nichtgewährung einer aufschiebenden Wirkung, unterzogen und wie oben dargelegt auf ihre rechtliche Relevanz im konkreten Einzelfall geprüft.
Es konnte im gegenständlichen Verfahren weiters nicht erkannt werden, dass die italienischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässiger Weise rechtlichen Sonderpositionen in Italien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Wesentlich ist an dieser Stelle nochmals auszuführen, dass die Bestimmungen der Dublin VO, als auch die grundsätzliche Konzeption eines Asylrechts, Antragstellern kein beliebiges Wahlrecht eingeräumt frei zu wählen, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte, bzw. in welchen Land sie ihren Aufenthalt nehmen will. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Italien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im italienischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren der beschwerdeführenden Partei im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Überstellung nach Italien die Möglichkeit hat ein (weiteres) reguläres Verfahren in Anspruch zu nehmen. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non - Refoulementgebotes auszugehen.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 23.12.2014 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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