I402 2011386-1•BVwG I402 2011386-1
I402 2011386-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2011386-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Gerhard KNITEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 22.07.2014 (ohne GZ, Pass-Nr.: 2659491) betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 24.03.2014 begehrte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (damals:
Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg; im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die rückwirkende Feststellung der Behinderung. Darüber hinaus kreuzte er im Antragsformular auf der Seite für beantragte Zusatzeintragungen im Behindertenpass das folgende Feld an: "Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung § 35 EStG in Verbindung VO 330/1996 - D3 (Magenkrankheiten und innere Krankheiten". Zur näheren Begründung seines Antrags führte er an, er leide an den Spätfolgen eines Herzinfarkts im Jahr 2009 und an einer Hypercholesterinämie. Deshalb sei er immer wieder in ärztlicher Behandlung und laufend auf Medikamente angewiesen. Er arbeite regelmäßig auf Baustellen; in der Mittagspause reiche die Zeit für Kaltverpflegung, am Abend könne er kochen und dabei auf seine strenge Diät achten. Wegen seiner Diätverpflegung und seines Medikamentenbedarfs habe er einen besonders hohen finanziellen Aufwand zu tragen. Dem Antrag legte er eine Liste der ihm verordneten Medikamente sowie eine Bestätigung des behandelnden Arztes bei. Die belangte Behörde holte (mit Zustimmung des Beschwerdeführers) einen mit 11.10.2013 datierten Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin (Kardiologie) ein, in dem dieser dem behandelnden Arzt über den Zustand des Beschwerdeführers berichtet.
2. Die belangte Behörde beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Akteninhalts. Dieser Sachverständige gelangte nach zusammenfassender Wiedergabe der herangezogenen Befunde (insb. des Arztbriefes vom 11.10.2013) zu folgendem "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung":
"Lfd. Nr. 1; KHK, St. p. Myocardinfarkt 2009 art. Hypertonie (gute Leistungsfähigkeit, EF 45-50%); Pos.Nr. 05.05.02; GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB von 40 v.H. liegt vor hinsichtlich einer KHK bei St. p. Myocardinfarkt bei insgesamt zufriedenstellendem AZ mit leicht eingeschränkter EF.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie (die beantragte [gemeint wohl: der beantragten] Zusatzeintragung D3 bei Hypercholesterinämie kann bei einem LDL von 58 unter medikamentöser Therapie nicht entsprochen werden).
...
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung seit 04/2009 möglich.
....
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
... ja / X nein / ... nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit,
Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. Nr. 09.03.
...."
3. Das Schreiben, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör gewährte, beantwortete dieser mit der Mitteilung, er sei "mit der Bewertung [s]einer Behinderung mit 40 % ab dem Jahr 2009 einverstanden" und ersuche um eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
4. Mit Bescheid vom 22.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Als Beilage zum Bescheid stellte sie dem Beschwerdeführer eine Bescheinigung im Sinne von § 35 EStG 1988 aus, in der bestätigt wird, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung 40 %, zumindest ab dem Jahr 2009, beträgt.
5. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der im gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten übersehen, dass seine "zusätzliche Erkrankung an Hypercholesterinämie" nicht berücksichtigt worden sei, weshalb er eine Stellungnahme zu diesem Teil des Gutachtens bislang unterlassen habe. Er leide seit dem Jahr 2009 an den Folgen eines Herzinfarkts, verbunden mit arterieller Hypertonie. Die festgestellte Hypercholesterinämie belaste ihn zusätzlich und außerordentlich. Die Kombination der Erkrankungen beeinträchtige seine Leistungsfähigkeit nachhaltig, besonders auf der Baustelle. Er vertrage in seinem Wohnheim keine Kantinenkost und müsse jeden Tag strenge Diät einhalten. Dies und der Medikamentenbedarf würden ihn auch finanziell außerordentlich belasten. Er ersuche darum, die erforderliche Diät mitsamt Medikamentenbedarf ebenfalls zu berücksichtigen und die Bescheinigung an das Finanzamt mit einem entsprechenden Eintrag zu ergänzen. Der Beschwerde legte er eine Kopie eines Auszugs aus den Lohnsteuerrichtlinien 2002 bei (Rz 839f bis Rz 839h).
6. Mit Schreiben vom 28.08.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und hielt dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die Hypercholesterinämie bei der Erstellung des eingeholten Sachverständigengutachtens sehr wohl berücksichtigt worden sei. Es sei diesbezüglich festgestellt worden, dass die Hypercholesterinämie aufgrund des vorliegenden LDL-Cholesterin-Wertes unter Medikation zwar eine diagnostizierte Gesundheitsschädigung darstelle, diese aber keinen Grad der Behinderung erreiche. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Stellungnahme zum Parteiengehör mit dem Verfahrensergebnis einverstanden erklärt, was für die belangte Behörde die Frage auslöse, ob darin nicht ein Rechtsmittelverzicht liege. Neue medizinische Beweismittel, welche an der bisherigen Beurteilung zweifeln lassen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
7. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen der belangten Behörde auf, begründet dazu Stellung zu nehmen, ob die Hypercholesterinämie, auch wenn sie für sich betrachtet keinen eigenen Grad der Behinderung begründet, im Zusammenwirken mit den ansonsten festgestellten Gesundheitsschädigungen (nämlich der Funktionsbeeinträchtigung Lfd. Nr. 1) eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Weiters forderte es ihn auf, dazu Stellung zu nehmen, ob das Zusammenwirken zwischen der Hypercholesterinämie mit der Funktionsbeeinträchtigung Lfd. Nr. 1 ("KHK, St. p. Myocardinfarkt 2009, art. Hypertonie - gute Leistungsfährigkeit, EF 45-50%") geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken.
8. Der Sachverständige beantwortete diese Aufforderung wie folgt:
"Unter der Hypercholesterinämie oder Hyperlipidämie wird eine Erhöhung verschiedener Lipoproteine bzw. des Cholesterins und der Triglyceride verstanden. Man unterscheidet primäre Hyperlipidämien, welche im Regelfall genetische Ursachen haben, insgesamt selten vorkommen und auf Grund der Folgeschäden als schwerwiegende Stoffwechselstörungen eingestuft werden können. Im Gegensatz dazu kommt die sekundäre Hyperlipidämie wesentlich häufiger vor, ist multifaktoriell bedingt und zieht oft keine Folgen nach sich. Entsprechend der eingereichten Arztbriefe und Unterlagen liegt bei dem Antragsteller vermutlich eine sekundäre Hyperlipidämie vor, welche diätisch und mit einem Cholesterinsenker vom Statin-Typ (Sortis) behandelt wird. Im Regelfall verursachen Hyperlipidämien - besonders die sekundären - keinerlei Symptome. Es handelt sich um eine Diagnose, die im Rahmen einer Blutuntersuchung festgestellt werden kann und je nach Höhe des festgestellten Wertes und der herangezogenen Grenzwerte mit einer Therapie verbunden sein kann oder nicht. Generell gilt, dass Hyperlipidämien zu einer Arteriosklerose führen können und somit als Risikofaktor für die Entstehung einer koronaren Herzerkrankung (KHK) beitragen können. Im gegenständlichen Fall ist die Hyperlipidämie somit als einer von mehreren möglichen Risikofaktoren zu betrachten, die zu einer Koronarsklerose und in weiterer Folge zu einem Myocardinfarkt geführt haben. Andere Risikofaktoren der KHK wären beispielsweise Übergewicht, Rauchen, Bewegungsmangel etc. Die Hyperlipidämie, welche in aller Regel symptomlos verläuft, stellt somit für sich betrachtet keine Funktionsbeeinträchtigung dar, sondern ist ein Risikofaktor, der zur Entstehung der KHK beigetragen haben dürfte, neben mehreren anderen Risikofaktoren. Auch im Handbuch für ärztliche Sachverständige zur EVO (Stand August 2014) ist eine Einschätzung der Hyperlipidämie nicht vorgesehen, entsprechend ist auch keine Positionsnummer hiefür vorhanden.
Die Hyperlipidämie stellte als Risikofaktor möglicherweise eine Ursache für die Entstehung des Myocardinfarktes dar. Entsprechend den allgemein gültigen Leitlinien sollte bei Patienten mit stattgehabtem Myocardinfarkt der LDL-Zielwert unter 100 mg/dl liegen. Bei Patienten, die zusätzlich Diabetes mellitus haben (was im gegenständlichen Fall lt. vorgelegter Unterlagen nicht besteht), ist der Zielwert mit unter 70 mg/dl anzusetzen. Derart niedrige Zielwerte (Normalbereich bis 150 mg/dl) sind durch Lebensstilmaßnahmen nur schwer zu erreichen und bedürfen meist einer medikamentösen Senkung. Im gegenständlichen Fall erfolgt dies mit Atorvastatin (Sortis), wobei das LDL bei 58 mg/dl am 16.8.2013 (Laborbefund des medizinischen Zentrallabors Feldkirch) liegt. Somit kann von einer sehr guten Einstellung des LDL-Cholesterins ausgegangen werden, sodass die Hypercholesterinämie sicherlich nicht zu einer Erhöhung des GdB beitragen kann, bzw. an sich betrachtet zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung auch in Hinblick auf das Leiden 1 führt. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie mit Atorvastatin und den daraus resultierenden Kosten bzw. möglicherweise vorhandenen Nebenwirkungen bleibt festzuhalten, dass lt. aktuell gültigen Leitlinien (z.B der deutschen Gesellschaft für Kardiologie, Herz- und Kreislaufforschung) bei jedem Patienten mit stattgehabtem Myocardinfarkt unabhängig vom Vorhandensein einer Hyperlipidämie als Standardtherapie ein Lipidsenker vom Typ der Statine lebenslang gegeben werden sollte, da dies zu einer Reduktion der kardiovaskulären Morbidität und Mortalität beiträgt. Somit bleibt festzuhalten, dass [der Beschwerdeführer] unabhängig vom Vorhandensein einer Hyperlipidämie eine medikamentöse Einnahme eines Statins durchführen sollte. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist zu erkennen, dass die Hypercholesterinämie und deren Therapie im gegenständlichen Fall nicht zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung gemeinsam mit dem Leiden 1 beiträgt."
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur allfälligen Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Von dieser Möglichkeit nahm (nur) der Beschwerdeführer Gebrauch und brachte vor, der Sachverständige habe sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer infolge der Hypercholesterinämie eine strenge Diät einhalten müsse. Dieser Umstand begründe eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei erschwerend dazu komme, dass der Beschwerdeführer auf ständig wechselnden Baustellen arbeite, dabei häufig auf Kaltverpflegung angewiesen sei und Kantinenkost nicht vertrage. Selbst wenn die erwähnte Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Anlass für eine Erhöhung des Grades der Behinderung begründe, müsse es "doch möglich sein, den Diätaufwand auf irgendeine Art zu berücksichtigen". Eine solche Möglichkeit eröffne etwa die Rz 839h der LStR 2002. Diese "Regelung" bestimme, dass ein Aufwand für eine Erkrankung, die eine Diätkost erfordert, ab einem Anteil von 20% am Gesamtgrad der Behinderung vom Finanzamt berücksichtigt wird, ohne Anrechnung eines Selbstbehalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit, einem Zusatnd nach einem Myocardinfarkt im Jahr 2009 und arterieller Hypertonie (bei guter Leistungsfähigkeit). Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 40%. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypercholesterinämie begründet keinen eigenen Grad der Behinderung und erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht.
Die Feststellungen beruhen auf den im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (sowie der im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme dazu) des ärztlichen (Amts)sachverständigen der belangten Behörde. Die Ausführungen des Sachverständigen konnten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt des (ergänzenden) Gutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das (ergänzte) Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde.
3.1. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Zu A)
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass dem Hinweis der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann, wonach das Einverständnis des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme die Frage auslöse, ob nicht ein Rechtsmittelverzicht vorliege. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist "eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat". Diese Bestimmung stimmt wörtlich mit § 63 Abs. 4 AVG überein, so dass sich die zu § 63 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur auf sie übertragen lässt. Nach dieser Judikatur ist ein Rechtsmittelverzicht nach § 63 Abs. 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar (vgl. VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040 mwN). Nach diesen Maßstäben kann die hier vorliegende, vor Bescheiderlassung abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er sei mit dem im Gutachten ermittelten Grad der Behinderung einverstanden, nicht als Rechtsmittelverzicht im Sinne von § 7 Abs. 2 VwGVG gewertet werden und steht daher der Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht entgegen.
3.4. Der Sache nach zielt das Begehren des Beschwerdeführers zwar auch auf die Erhöhung des von der Behörde festgestellten Grades der Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenpasses ab, in erster Linie jedoch darauf, dass eine Grundlage dafür geschaffen wird, die Diätmehraufwendungen des Beschwerdeführers steuerlich zu berücksichtigen. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dementsprechend auch ausdrücklich mit dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" verbunden, die es dem Inhaber eines Behindertenpasses ermöglicht, nachzuweisen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idgF, erfüllt ("Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit").
3.5. In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerde insofern jedoch bereits entgegen zu halten, dass die Rechtslage eine solche Zusatzeintragung von vornherein nur unter der Voraussetzung ermöglicht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt, da nur bei einem solchen Gesamtgrad der Behinderung ein Behindertenpass auszustellen ist, in den eine Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte (vgl. § 40 Abs. 1 BBG, s.a. RV 1348 BlgNR 18. GP, 6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Sachverständigen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Diät- und Medikamentenbedarf bekannt war und sein Gutachten auf "Medikation" und "Lebensstilmaßnahmen" Bezug nimmt.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer (in der Stellungnahme vom 02.12.2014) vorbringt, dass "selbst dann, wenn der Gutachter keinen Anlass für eine Erhöhung des Behindertengrads erkennt", der Diätaufwand zu berücksichtigen sei und dass im vorliegenden Verfahren der Grad der Behinderung nochmals zu überprüfen wäre und "zumindest der eine Diät erforderliche Anteil am Gesamtgrad der Behinderung entsprechend zu bewerten wäre", ist ihm Folgendes zu entgegnen:
3.7. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.8. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG und § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (nach der Einschätzungsverordnung zusätzlich: "insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben") zu erschweren. Nach § 2 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
3.9. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
3.10. Der für Zwecke der steuerrechtlichen Beurteilung allenfalls erforderliche Nachweis von Diätmehraufwendungen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Einkommensteuergesetz (§ 35 Abs. 2 EStG) sieht als Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) und somit auch als Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht als hierfür zuständige Rechtsmittelinstanz ausschließlich die Feststellung der "Tatsache der Behinderung" und des "Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)" vor, nicht jedoch auch einen gesonderten Abspruch darüber, ob und in welchem Ausmaß neben einem führenden Leiden (auch) ein die Diätmehraufwendungen bedingendes Leiden vorliegt oder welchen Anteil ("Ausmaß") dieses Leiden am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung einnimmt. Die Frage der Berücksichtigung der Diätmehraufwendungen wäre erst im abgabenrechtlichen Verfahren zu klären, notwendigenfalls unter Heranziehung eines (nochmaligen) ärztlichen Gutachtens (vgl. auch Rz 839h LStR 2002, wonach der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF nicht nur durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geführt werden kann, sondern auch "durch eine Bescheinigung eines Arztes"). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren, in dem kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % nachgewiesen werden konnte, Anspruch auf eine Entscheidung über diesen Gesamtgrad seiner Behinderung. Die sachverständige Beurteilung von Leidenszuständen, die neben dem führenden Leiden bestehen, erfolgt nur im Hinblick darauf, ob diese das "führende Leiden" erhöhen und dadurch den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend beeinflussen oder nicht. Auf eine gesonderte spruchförmige Feststellung oder Bewertung des Grades der Behinderung eines solchen nicht führenden Leidens (in den Worten des Beschwerdeführers: "des Anteils am Gesamtgrad"), hat der Beschwerdeführer - zumal nicht über eine Zusatzeintragung zu entscheiden ist - im vorliegenden Verfahren jedoch keinen Anspruch.
3.11. Die belangte Behörde handelte auch nicht rechtswidrig, wenn sie das vom Sachverständigen mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestufte führende Leiden des Beschwerdeführers durch die vom Beschwerdeführer als zusätzliches Leiden geltend gemachte Hypercholesterinämie nicht als erhöht angesehen hat.
3.12. Den unter Pkt. II.3.9. dargestellten Anforderungen an ein Gutachten ist der im Verfahren herangezogene Sachverständige nachgekommen. Die im Gutachten getätigten Ausführungen des Sachverständigen konnten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt des (ergänzenden) Gutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das (ergänzte) Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Das Gutachten brachte mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hypercholesterinämie kein Ausmaß erreicht, das einen (eigenen) Grad der Behinderung begründet, und dass es nicht geeignet ist, im Zusammenwirken mit dem führenden Leiden einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als den für das führende Leiden festgestellten Grad der Behinderung von 40 % zu verursachen.
3.13. Die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechen daher dem Gesetz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.14.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.14.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zudem allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.14.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Kriterien der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung, s. die in Pkt. II.3.9. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sowohl hinsichtlich der Rechtsfolge, dass eine Zusatzeintragung nur bei Ausstellung eines Behindertenpasses und damit nur bei einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % in Betracht kommt, als auch jener, dass eine gesonderte Feststellung über den "Anteil" des einen Diätmehraufwand bedingenden Leidens am Gesamtgrad der Behinderung kein eigener Ausspruch erfolgt, ist die Rechtslage eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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