W220 1425430-1•BVwG W220 1425430-1
W220 1425430-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2015
aktuelle Bedrohung, aktuelle Länderfeststellungen,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr
W220 1425430-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. XXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 30.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie am XXX, Afghanistan, geboren worden sei. Sie sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei verheiratet, ihr Ehegatte und der gemeinsame Sohn würden sich noch in Griechenland aufhalten. Sie habe keine Schulbildung. Zu ihrem Fluchtweg gab sie an, sie sei mit ihrem Gatten und ihrem Sohn vor ca. fünf Monaten schlepperunterstützt mittels verschiedener Transportmittel in die Türkei gelangt, darauf hätten sie den türkisch-griechischen Grenzfluss mit einem Schlauchboot überquert. Die Beschwerdeführerin habe zwei Monate in Griechenland verbracht und sei dann schlepperunterstützt auf dem Luftweg ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann habe mit anderen Hazara in XXX gegen die Taliban gekämpft, als diese vor vielen Jahren dort einmarschiert wären. Es habe sich um lokale Taliban gehandelt, die jetzt auch in Afghanistan präsent seien. Sie hätten Angst vor diesen Leuten, ihr Leben sei in Gefahr. Sie habe Angst, dass ihr Mann oder ihr Sohn getötet werden könnten und sie dem Angriff der Taliban ausgesetzt wäre, damit meine sie, dass sie vergewaltigt werden könnte.
Die Beschwerdeführerin wurde am 16.02.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ihr Ehegatte habe in XXX ein Textilgeschäft besessen, sie hätten in ihrem elterlichen Haus zusammen mit ihrer Mutter gewohnt, mit der sie nun keinen Kontakt mehr habe. Zur Finanzierung der Reise habe ihr Mann die Grundstücke und das Geschäft verkauft. Ihr Ehegatte habe vor langem gegen die Taliban gekämpft. Vor etwa einem Jahr sei ihr Ehegatte dann von den Taliban ausfindig gemacht und erkannt worden. Danach hätten ihr Mann und die damaligen Mitkämpfer Drohungen erhalten. Daraufhin hätten diese Anzeige erstattet, es sei ihnen aber gesagt worden, dass die Taliban nichts unternehmen könnten. Zwei oder drei Monate vor dem Verlassen Afghanistans sei ein Kamerad ihres Ehegatten auf dem Nachhauseweg umgebracht worden. Einen zweiten Kameraden hätten sie zuhause ermordet und dessen Frau vergewaltigt. Nach diesen Vorfällen habe ihr Ehegatte beschlossen, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Die Frage, ob sie auch konkret persönlich belästigt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, ihr sei nichts passiert. Sie hätte aber Angst, dass auch sie vergewaltigt würde, so wie die Frau des getöteten Kameraden. Der Beschwerdeführerin wurden in weiterer Folge landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. XXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, aus den Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich nicht ableiten, dass sie Opfer irgendeiner wie auch immer gearteten staatlichen oder von Drittpersonen ausgehenden Verfolgung geworden sei. Sie habe klar gesagt, dass ihr nicht passiert sei und es ihr Mann gewesen sei, der die Ausreise aus Afghanistan beschlossen habe. Vor dem Hintergrund dieser Aussage könne sich das Bundesasylamt mangels Vorliegens irgendeines konkreten, sich auf Asylrelevanz hin zu untersuchenden, die Beschwerdeführerin treffenden Ereignisses nicht weiter mit ihrem Vorbringen beschäftigen. Hinsichtlich einer befürchteten Vergewaltigung wurde festgehalten, dass ein genereller präventiver Schutz vor strafbaren Handlungen von keinem Land der Welt gewährt werden könne. Die Sicherheitslage in XXX könne als gut angesehen werden. Sie habe permanent in einem eigenen Haus in XXX gewohnt. Das Bundesasylamt könne vor dem Hintergrund ihrer Einbettung in das soziale Gefüge ihres Heimatortes nicht annehmen, dass Taliban ihren Ehegatten viele Jahre nach deren Vertreibung erkannt hätten und er nun bedroht wäre. Ihr Ehegatte hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine Bedrohung zur Anzeige zu bringen. Es gebe keinen fassbaren Hinweis auf ein sie betreffendes Bedrohungsszenario und sei gegenwärtig nichts über Serienvergewaltigungen als Mittel der taktischen Kriegsführung oder Vergeltungsmaßnahme für politische Gegner bekannt, weshalb nicht hinreichend sicher von einer plausibel dargetanen Furcht vor Verfolgung gesprochen werden könne. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan sei mangels Vorliegens eines wie auch immer gearteten Verfolgungsszenarios eine neuerliche Wohnsitznahme an ihrem angestammten Wohnort grundsätzlich möglich, eine Reise dorthin könne aufgrund der Annahme einer sie dahin begleitenden männlichen Person und der bestehenden Reisefreiheit als machbar angenommen werden. Bei einer Rückkehr wäre es ihr zumutbar, durch eigene Arbeit und notfalls Zuwendung Dritter nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könne, sie spreche die Landessprache und sei gesund. Es könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. Durch das elterliche Wohnhaus verfüge sie über eine Unterkunft, ferner könne sie Kontakt mit ihrer Mutter herstellen und Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen führte die belangte Behörde unter anderem ins Treffen, dass diese, soweit sie sich auf Quellen älteren Datums bezögen, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. erschöpft sich in der Zitierung von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusätzlich aus, eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei aufgrund der landeskundlichen Feststellungen anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Kenntnis der landestypischen Verhältnisse und das Vorhandensein einer Unterkunft sei jedenfalls gewährleistet, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt nach eingehender Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diese am 08.03.2012 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 16.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei einer Rückkehr würde sie von den Taliban umgebracht, die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht imstande, ihr den notwendigen Schutz zu bieten. Die Art und Weise, wie ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil sei, dazu wurde auf ein Länderdossier zu Afghanistan verwiesen. Sie könne dort ihre Grundbedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, Krankenversorgung) nicht ausreichend befriedigen. Ihr Heimatgebiet könne sie derzeit nicht sicher erreichen, mangels sozialer Anbindung stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Durch die Ausweisung werde überdies in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013 wurde hinsichtlich der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass diese aus Scham in der ersten Instanz ein Fluchtvorbringen nicht erstattet habe, welches sie nunmehr der Rechtsvertretung unter Beiziehung eines Dolmetschers erzählt habe. Im Sommer 2011 habe ein namentlich genannter Miliz-Führer der Taliban sie zur Frau nehmen wollen, obwohl sie verheiratet gewesen sei und ein Kind gehabt habe. Dieser Miliz-Führer habe mit dem Vater der Beschwerdeführerin gesprochen und sei ihr Vater, nachdem er abgelehnt habe, getötet worden. Ein jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin sei Zeuge dieses Mordes geworden, habe die Beschwerdeführerin gewarnt und sei diese daraufhin mit ihrem Kind geflüchtet. Die Beschwerdeführerin mache somit eine Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe der diskriminierten Frauen in Afghanistan geltend.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an schweren Depressionen leide. Ihr Ehegatte leide heute noch immer an den ihm von Taliban zugefügten Verletzungen. Es würde in Afghanistan kein verwandtschaftliches Netz mehr geben. Unterdessen könne auch XXX nicht mehr als sicher angesehen werden und wären sie dort ohne jegliche Lebensgrundlage und Anknüpfung. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe weiters die Zugehörigkeit der Familie zur Volksgruppe der Hazara. Übermittelt wurde ein Konvolut von Arztbriefen, eine Ambulanzkarte sowie eine Schulbesuchsbestätigung.
Am 19.11.2014 wurden bezüglich der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes Fristsetzungsanträge gem. § 38 VwGG gestellt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, Zlen. Fr 2014/01/0057 bis 0059-4, wurden die Fristsetzungsanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese verfahrensleitende Anordnung langte am 15.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, sie stamme aus XXX, Provinz XXX und führte Fluchtgründe aufgrund Verfolgung (ihres Ehegatten) durch Taliban sowie einer befürchteten Vergewaltigung ins Treffen.
Soweit die belangte Behörde in der Bescheidbegründung davon ausgeht, "das Bundesasylamt könne mangels Vorliegens irgendeines konkreten sich auf Asylrelevanz hin zu untersuchenden die Beschwerdeführerin treffenden Ereignisses nicht weiter mit ihrem Vorbringen beschäftigen", verkennt sie das für ihr Verfahren geltende Prinzip der materiellen Wahrheit und den Grundsatz der Offizialmaxime. Die Asylbehörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie eine Vergewaltigung befürchte, womit sie zumindest in Grundzügen, ein zu überprüfendes Vorbringen erstattete. Folglich kann allein der Hinweis seitens der belangten Behörde, dass kein Staat der Erde in der Lage sei, seine Bürger vor allen erdenklichen Widrigkeiten und strafbaren Handlungen bzw. sonstigen Gewalttätigkeiten schützen, keinesfalls dazu gereichen, die Prüfung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin von vornherein auszuklammern. Soweit sich die belangte Behörde darauf bezieht, dass "nichts über Serienvergewaltigungen als Mittel der taktischen Kriegsführung oder Vergeltungsmaßnahme für politische Gegner bekannt" sei, entbehrt dies jeglicher Grundlage in den getroffenen Länderfeststellungen, die auch dahingehend ergänzungsbedürftig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen durchzuführen. Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Das Verfahren der Beschwerdeführerin ist daher in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen ergänzungsbedürftig.
In Hinblick auf Spruchpunkt II. erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde darin, dass die Reise in die Heimatregion "aufgrund der Annahme einer sie dahin begleitenden männlichen Person und der bestehenden Reisefreiheit als machbar angenommen werden" könne, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Erreichbarkeit vor dem Hintergrund geeigneter Länderfeststellungen hat aber nicht stattgefunden. Es wäre eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin anhand von aktuellen Länderfeststellungen unerlässlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für die Beschwerdeführerin überhaupt erreichbar wäre:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).
Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXX sowie XXX zu treffen. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zu diesen Themenbereichen - diese sind jedoch, soweit sie maßgebliche Entscheidungsrelevanz haben, nicht aktuell genug und damit nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes zu tragen. Jenen anderen, (auch) im Bescheid enthaltenen und als hinreichend aktuell zu beurteilenden Länderfeststellungen wiederum mangelt es - für sich alleine - an Entscheidungsrelevanz, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit der Situation von Frauen in Afghanistan stattgefunden hat. Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen (insb. in Hinblick auf ihren bereits mehrjährigem Aufenthalt in Österreich) individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (mit der Situation afghanischer Frauen) auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu Zl. W220 428561-1 wurde auch der Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin (aus dort genannten Gründen) aufgehoben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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