BVwG W200 1414056-1

W200 1414056-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W200 1414056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.1414056.1.00

Spruch

W200 1414056-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 16.004-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.02.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der usbekischen Volksgruppe an, reiste am 25.12.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen Reisepass, ausgestellt durch Office Security Ministry of Afghanistan, gültig vom XXXX, vor.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Bruder und er der Ermordung durch die Taliban ausgesetzt seien. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, seinen Bruder und ihn diesen zu übergeben, damit sie dort erzogen und ausgebildet würden. Sein Vater hätte dies abgelehnt und sei vor zwei Monaten getötet worden. Sein Bruder sei von den Taliban vor sechs Monaten entführt worden und er wisse bis heute nichts über dessen Schicksal. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.05.2010 wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben vollständig gewesen seien und er bei der Erstbefragung alles gesagt hätte. Zu seiner Person führte er aus, dass er die Schule mit Matura abgeschlossen hätte, er eigentlich Wirtschaft studieren habe wollen, aufgrund von seiner Probleme jedoch ausreisen hätte müssen. Sein Vater sei Tierarzt gewesen und hätte die Familie versorgt. Dieser sei im November 2009 verstorben. Er sei mit seinem Bruder hier in Österreich eingereist, eine Schwester lebe in Deutschland und sei dort verheiratet. Ein Bruder und zwei Schwestern seien noch in Afghanistan. Der Aufenthalt seines anderen Bruders sei ihm nicht bekannt. Er selbst hätte nicht gearbeitet. Auch sein Onkel sei Tierarzt und hätte mit seinem Vater gemeinsam die Praxis geführt.

Nach Schilderung seines Fluchtweges gab er an, dass er eigentlich mit seinem Bruder zu seiner Schwester nach Deutschland hätte reisen wollen. In Istanbul hätte er bei der Deutschen Botschaft einen Visaantrag gestellt, der abgelehnt worden wäre. Deshalb hätte er mit einem Schlepper nach Deutschland reisen wollen und sei dann am Flughafen in Wien erwischt worden.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden wäre und nunmehr verschollen sei. Sein Vater sei ums Leben gekommen. Die Taliban hätten seinen Bruder und ihn als Attentäter vorbereiten wollen, deswegen sei er ausgereist. Die Taliban hätten seinen Vater kontaktiert und gesagt, dass sie alle Söhne mitnehmen wollten. Sein Vater sei dagegen gewesen. Sein Bruder sei von den Taliban öfters kontaktiert und aufgefordert worden, dass er und sein jüngerer Bruder als Selbstmordattentäter arbeiten müssten. Eines Tages hätten die Taliban dann diesen Bruder entführt und seither wisse er nicht, wo dieser sei. Dies sei im Mai 2009 gewesen - den genauen Tag könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, was genau passiert sei, da er nicht dort gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Sein Vater hätte ihm von dem Vorfall erzählt. Dieser hätte es von einem anderen Landwirt erfahren. Später hätten die Taliban dann auch mit seinem Vater am Telefon gesprochen. Sie hätten gesagt, dass sein Bruder jetzt in deren Gewahrsam sei. Sein Vater hätte bei den zuständigen Behörden den Vorfall gemeldet, die Anrufe der Taliban seien jedoch weitergegangen. Der Bürgermeister hätte nachher noch mit dem Sicherheitsdirektor des Bezirkes gesprochen, der ihm gesagt hätte, dass die Taliban in der Nacht das gesamte Gebiet kontrollieren würden und es schwierig sei.

Ihm selbst sei nichts passiert, sein Vater sei mehrfach bedroht worden - auch telefonisch. Auf den Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, antwortete er, dass es richtig sei. Sie hätten sie nicht erwischen können, da sie nicht zu Hause gewesen wären, als sie das Haus durchsucht hätten. Er sei immer geflohen und hätte sich in der Umgebung versteckt, sobald er das Auto der Taliban gehört hätte. Diese höre man, weil sie in die Luft schießen würden. Die Taliban hätten auch seinen Vater geschlagen, ihn mitnehmen wollen und ihn in einer Koranschule unterrichten hätten wollen. Zu ihm hätte niemand etwas gesagt, aber es sei bekannt, dass die Taliban so vorgehen würden. Der Vorfall sei fünfmal im Monat 2009 passiert und zehnmal im Monat September. Sein Vater sei jedes Mal geschlagen worden. Er hätte es nie gesehen, da er nie zu Hause gewesen sei. Seine Mutter und Schwägerin hätten ihm davon erzählt.

Sein Vater sei eines Nachts im September 2009 mitgenommen worden. Am nächsten Tag hätten sie die Leiche des Vaters zurückbekommen. Sie sei vor dem Tor gelegen. Er sei daraufhin mit seinem Bruder geflohen und dann wieder zurückgekehrt.

Seinem Vater sei in den Oberkörper geschossen worden. Zwischen Mai und September 2009 sei er immer zu Hause gesessen. Danach hätte es Untersuchungen durch die zuständigen Behörden gegeben.

Gefragt, ob jemals persönlich jemand an ihn herangetreten sei oder er persönlich angegriffen oder bedroht worden sei, gab er an, dass dies nicht gewesen sei. Er sei selbst nicht persönlich bedroht worden. Auch sein Bruder, mit dem er gereist sei, sei nie misshandelt oder geschlagen worden.

Nach dem Vorfall sei er zwei Monate zu Hause gewesen und sei dann nach Kabul gefahren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität, Nationalität und Staatsangehörigkeit fest.

Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass dieser mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden hätte können. Er verfüge zuhause über familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei jung, gesund und hätte unter wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Bruder widersprechen würden: während der Bruder ausgesagt hätte, dass der Bruder von zu Hause mitgenommen worden wäre, hätte er selbst ausgeführt, dass dieser vom Feld mitgenommen worden wäre. Sein Bruder hätte dazu auch noch gesagt, dass zum Zeitpunkt der Mitnahme des Bruders die Taliban auch seinen Vater verprügelt hätten.

Sein Bruder hätte ausgesagt, dass es zwischen der Entführung des Bruders und der Ermordung des Vaters keine Vorfälle gegeben hätte, während er selbst ausgesagt hätte, dass im Mai 2009 das Haus dreimal und September 2009 das Haus zehnmal von den Taliban durchsucht worden wäre und sein Vater bei jeder Hausdurchsuchung geschlagen worden wäre.

Ein weiterer Widerspruch hätte sich darin ergeben, dass er gesagt hätte, dass sein Vater eines Nachts im September 2009 von den Taliban mitgenommen worden wäre, die Mutter am folgenden Tag die Leiche des Vaters gefunden hätte, er selbst aber nicht angeben hätte können, wo der Vater erschossen worden wäre. Sein Bruder hätte sich gemeinsam mit ihm zu dieser Zeit versteckt und sei gemeinsam mit ihm zurückgekehrt. Er selbst hätte auch den Leichnam seines Vaters gesehen, der im Bereich des Brustkorbes Schusswunden aufgewiesen hätte. Sein Bruder hätte widersprüchlich dazu gesagt, dass die Taliban nach sechs Monaten wieder zu ihnen nach Hause gekommen sein und seinen Bruder und ihn mitnehmen hätten wollen und sich der Vater dagegen gewehrt hätte, der dann verprügelt und schlussendlich erschossen worden wäre. Die Taliban seien sofort geflüchtet. Laut den Angaben seines Bruders haben sie sich alle zu Hause in einem Zimmer befunden und plötzlich seien die Taliban selbstständig ins Haus gekommen, hätten sie beide mitnehmen wollen und der Vater hätte sich dagegen gewehrt, weshalb er geschlagen worden wäre. Auch er und der Beschwerdeführer seien geschlagen worden und der Vater selbst im Zimmer umgebracht worden. Es hätte somit mehrfache Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders gegeben. Auf die weitere Wiedergabe der Begründung wird in weiterer Folge verzichtet.

In weiterer Folge verließ der Bruder des Beschwerdeführers Österreich und hält sich nunmehr in Deutschland auf.

Im Rahmen der am 10.12.2014 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass es Ungereimtheiten in der Transkription seines Namens gebe. Laut anwesendem Dolmetscher lautet die korrekte Übersetzung folgendermaßen: XXXX. Sein Bruder XXXX befinde sich bei seiner Mutter in Deutschland. Er sei Usbeke und Moslem und afghanischer Staatsangehöriger, im Distrikt XXXX in der Provinz Faryab geboren und aufgewachsen und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt.

Er habe die Schule in Afghanistan zwölf Jahre lang besucht und abgeschlossen. Er hätte sich für das Wirtschaftsstudium an der Universität vorbereitet und sich auch für die Aufnahmeprüfung angemeldet. Aufgrund seiner Probleme hätte er dann das Land verlassen müssen. In Afghanistan hätte sein Vater als Tierarzt für die Familie gesorgt. Sie hätten auch landwirtschaftliche Grundstücke besessen.

Er glaube, er hätte im Jahr 1388 (2009, 2010) Afghanistan verlassen. Die bei der belangten Behörde gemachten Aussagen halte er aufrecht.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die weitere

Verhandlungsniederschrift wörtlich wiedergegeben:

VR: Das BAA hat in seiner Beweiswürdigung äußerst genau die Widersprüche in den Aussagen Ihres Bruders und Ihren Aussagen aufgezeigt. Selbst wenn Ihr Bruder zum Zeitpunkt der Einvernahme erst 12 Jahre alt war, so widersprechen sich diese Aussagen derart gravierend, dass man keinesfalls davon ausgehen kann, dass dies aufgrund seines Alters entstanden ist.

BF: Es gab Probleme. Mein Bruder hat die Muttersprache wie ich, Usbekisch. Er kann nicht Dari, weil er keine Schule besucht hat. Bei der Einvernahme war ein persischer Dolmetscher. Es wurde mein Bruder vom Dolmetscher nicht verstanden, weil er nicht gut Dari kann. Er hat die Fragen nur mit "Ja" oder "Nein" geantwortet. Er war noch ein Kind. Es gab viele Missverständnisse.

VR: Sie selbst waren bei der Erstbefragung der Vertreter Ihres Bruders.

BF: Es war niemand sonst dort anwesend. Ich habe dort die Aussagen gemacht.

VR: Bei der Einvernahme am 12.05.2010 Ihres Bruders war ein Vertreter der Jugendwohlfahrt Innsbruck dort dabei. Ihr Bruder hat selbst gesagt: "Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme liegen keine vor."

BFV verweist auf die Beschwerde der Jugendwohlfahrt Innsbruck, Seite 2, vierter Absatz.

BF: Ich habe auch mit persisch sprechenden Dolmetschern Probleme. Die Muttersprache meines Bruders ist Usbekisch.

BFV: Wann wurden Sie einvernommen? Wurde Ihr Bruder vor oder nach Ihnen einvernommen?

BF: Wir wurden gleichzeitig in unterschiedlichen Räumen einvernommen.

BFV: Ich kann mir gut vorstellen, dass der kleine Bruder eingeschüchtert war.

BF: Wir wurden gleichzeitig einvernommen. Ich habe keinen Vertreter der Jugendwohlfahrt gesehen.

(...)

VR: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

BF: Genau weiß ich es nicht. Ich glaube, ich habe die Schule mit 7 angefangen und mit 18 beendet. Ich habe, wie ich schon angegeben habe, psychische Probleme, deshalb vergesse ich gewisse Sachen.

VR: Das wäre grob eingeschätzt 1996 bis 2008?

BFV: Wann wurden Sie eingeschult?

BF: Mit ca. sieben Jahren. Mit ca. 18 Jahren habe ich die Schule beendet.

VR: Während Sie die Schule besucht haben, hat Ihr Vater, ein gut ausgebildeter Mann, nicht darauf Wert gelegt, dass Ihr Bruder von 2004 an die Schule besucht hat.

BF: Es gab Sicherheitsprobleme. Auch die Mullahs und die Taliban haben die Leute aufgefordert, dass ihre Kinder nicht in die Schule gehen bzw. die Koranschule (Madrasa) besuchen.

VR: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihr Bruder sofort mit dem Besuch der Hauptschule in Österreich begonnen hat?

BFV: Weil er zu alt war für die Volksschule.

BF: Wie Sie wissen, sind Kinder sehr lernfähig.

BFV legt eine Bestätigung darüber vor, dass sich der BF quasi als "Vaterersatz" um den Bruder gekümmert hat, insbesondere hinsichtlich des Weiterkommens in der Hauptschule.

BFV: Wurde der Bruder in Afghanistan zuhause von den Eltern unterrichtet?

BF: Mein Vater hat sich um ihn gekümmert und ihn unterstützt, dass er zuhause etwas lernt.

VR: Selbst wenn ich Ihrem Bruder zugestehe, dass es im Alter von 12 Jahren bei einer Einvernahme sich um eine Ausnahmesituation handelt, so hat Ihr Bruder - im Unterschied zu Ihnen heute - gesagt: "Ich habe sechs Jahre die Schule besucht" das würde genau dem Zeitraum zwischen 2003 und 2010 entsprechen. Er hat weiter gesagt "Ich kann Dari lesen und schreiben". Weiters hat der Vertreter Ihres Bruders (JWF Innsbruck) zu keinem Zeitpunkt während der Einvernahme auf die Verständnisschwierigkeiten hingewiesen. Auch die Dolmetscherin hat nie Verständigungsschwierigkeiten geäußert. Ihr Bruder hat weiters gesagt: "Wir lebten unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Wir konnten alle eine Schule besuchen". Selbst wenn ich Ihren Bruder im Alter von 12 Jahren einer Ausnahmesituation bei einer Einvernahme zugestehe, so ist mir diese Aussage unerklärlich.

BF: Wie ich Ihnen schon gesagt habe hat mein Bruder keine Schule besucht. Wir haben in einem Haus gelebt, ich weiß es besser wie ein anderer. Ich weiß, dass er keine Schule besucht hat. Er hat deshalb keine Schule besucht, weil die Taliban gedroht haben, falls die Kinder nicht in eine Madrasa gehen, würden sie entführt werden. Deshalb hat er keine Schule besucht. Er hat zuhause etwas gelernt und das vielleicht mit der Schule verwechselt. Manche können auch den Unterschied zwischen einem Kurs und einer Schule nicht erklären.

VR: Hat Ihr Bruder einen Kurs besucht?

BF: Das, was er zuhause von meinem Vater gelernt hat, hat man als Kurs gesehen.

VR: Schildern Sie mir Ihren Fluchtgrund.

BF: Wir hatten ein sehr gutes Leben. Wir hatten keine Probleme. Die Taliban haben aber meinen Vater aufgefordert und gewarnt, dass er uns, seine Kinder, in die Madrasa schicken müsse, weil Afghanistan von ausländischen Truppen okkupiert wurde und dass sie kämpfen müssten. Wenn mein Vater sich weigerte, dass er uns in die Madrasa schickt oder dass wir als Kämpfer für die Taliban eingesetzt wurden, würde er getötet. Hätte er gewollt, dass wir uns für die Taliban einsetzen, hätten wir nicht aus Afghanistan weggehen müssen.

VR: Details bitte.

BF: Nachdem mein Vater getötet wurde, hatten wir nur die Möglichkeit weg zu gehen oder mit den Taliban zu kämpfen und sich umbringen zu lassen. Die Taliban wollten insbesondere die Kinder mitnehmen, weil die Kinder schnell alles lernen und sie können durch ihre Ideologie die Kinder dazu bringen, dass sie sich als Selbstmordattentäter in die Luft sprengen und so weiter. Es wird ihnen versprochen, dass sie ins Paradies kommen. In jeder Familie ist der Vater das Oberhaupt der Familie. In der Familie gilt der Vater als "Schild". Wenn das "Schild" weg ist, ist die Familie angreifbar.

VR: Sie waren kein Kind mehr, Sie waren 20 Jahre alt.

BF: Die 20-Jährigen bis 40-Jährigen werden als Jugendlich bezeichnet. Die Taliban haben ihre Soldaten, die auch über 40 Jahre sind. Ich konnte auch leicht von ihnen mitgenommen werden.

VR: Schildern Sie detailliert den Vorfall, als Ihr Vater mitgenommen wurde. Auch wenn Sie Erinnerungslücken haben sollten, versuchen Sie es, es genau zu schildern.

BF: Die Taliban, die Leute des XXXX haben im Sommer des Jahres 1388 meinen Vater von zuhause entführt und eine Nacht später haben sie seine Leiche vor unser Haus gebracht. Ich war nicht zuhause.

BFV: Wann waren Sie nicht zuhause?

BF: Beide Male war ich nicht zuhause. Ich habe es erst später erfahren, dass er getötet wurde.

VR: Wann haben Sie das erfahren?

BF: Aufgrund der Gefahren, die uns seitens der Taliban drohten, weil sie die Kinder und Jugendliche entführen wollten, waren wir teilweise in unserem Haus und auch im Haus des Onkels väterlicherseits. Das Haus des Onkels war etwas entfernt von unserem Haus. Wir hatten Angst um unser Leben. Wir konnten nicht immer zuhause sein, deshalb sind wir zu unserem Onkel gegangen.

BFV: Wer ist "wir"?

BF: Mein Bruder und ich.

VR: Wann sind Sie zurückgekommen?

BF: Nachdem mich meine Mutter telefonisch aufgefordert hat, nachhause zu kommen.

VR: Warum haben Sie bis heute nicht gesagt, dass Ihre Mutter Sie angerufen hat?

BF: Das habe ich schon angegeben.

VR: Nein. Das stimmt nicht.

BF: Ich habe schon alles angegeben, was ich heute angegeben habe. Dass es nicht protokolliert wurde, liegt wahrscheinlich am Dolmetscher, weil er es nicht übersetzt hat. Es gibt Dolmetscher, die es nicht genau übersetzen und angeben.

VR: Die iranischen Dolmetscher passen sich von der Sprache Farsi auf Dari an und lernen auch die geringfügigen Unterschiede dieser beiden Sprachen.

BFV: Der BF hat aber auch nicht gesagt, dass er nicht angerufen wurde.

VR: Es ist unmöglich für einen Einvernahmeleiter von alleine diese Frage zu stellen, ob jemand angerufen wird.

VR: Wann ist bei Ihnen Sommer?

BF: In der Zeit, wenn das Getreide geerntet wird, ist bei uns Sommer, das ist vom dritten Monat bis zum Ende des fünften Monats. Das ist ca. Juni bis September.

VR: War es Anfang oder Ende des Sommers?

BF: Das war ca. Mitte des Sommers.

VR: Sie haben gesagt, dass der Vorfall im September war, das ist Ende des Sommers.

BF: Ich habe es auch damals gesagt, wie heute, ich habe gesagt, wann es passiert ist. Wenn sie September oder was anderes geschrieben haben, kann ich dafür nichts. Im Monat Mizan ist mein Vater getötet worden.

D: Mizan ist der siebte Monat. Das ist ca. September oder Oktober.

BF: Ich kenne mich mit allen Daten aus. Ich habe immer den afghanischen Kalender angegeben.

VR: Sie sind aufgrund des Anrufes Ihrer Mutter nachhause zurückgekehrt. Schildern Sie mir das bitte genau.

BF: Ich war im Hause meines Onkels als meine Mutter mich anrief und mir sagte, dass ich nachhause kommen soll. Als ich zuhause war, war mein Vater schon getötet. Die Taliban waren zuhause und fragten nach den Kindern.

VR: Schildern Sie mir: Wer war zuhause, wo war der Bruder, wer war sonst noch im Haus?

BF: Als ich nachhause gekommen bin, waren meine Mutter und meine Schwester zuhause.

Der Leichnam meines Vaters lag vor dem Haus. Ich habe schon gesagt, dass mein Bruder mit mir war. Wir sind beide nachhause gekommen.

VR: Sie haben bei der Einvernahme am 12.05.2010 gesagt, dass sich die Verwandten bei Ihnen zuhause gesammelt hätten.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Als ich gekommen bin, waren dort meine Mutter und meine Schwester. Mein Onkel ist nachgekommen. Es wurde uns mitgeteilt, dass die Taliban dort waren. Das waren die Leute von XXXX. Sie wollten uns mitnehmen.

VR: Wann wurde Ihr Vater begraben?

BF: Drei Tage später.

VR: Wissen Sie es vielleicht nicht mehr genau?

BF: Ich habe am Anfang gesagt, dass ich aufgrund meiner Probleme Sachen vergesse. Normalerweise müssen die Toten innerhalb von drei Tage begraben werden. Ich weiß nicht genau, ob es so war.

VR: Wann ist Ihr Bruder mitgenommen worden.

BF: Mein Bruder XXXX wurde vor dem Tod meines Vaters mitgenommen, als er auf den Feldern war. Er hat gesät.

VR: Warum hat man Ihren Bruder mitgenommen?

BF: Die Taliban haben ihn mitgenommen, weil er ca. 39 oder 40 Jahre alt war und die Taliban der Meinung waren, dass er für sie als Kämpfer kämpfen kann. Er wurde auch aufgefordert, dass er uns mitnehmen soll.

VR: Wer war dabei?

BF: Ein Bauer namens XXXX hat davon erfahren und hat meinen Vater verständigt. Es war dort niemand anwesend.

VR: Was hat sich zwischen Mai und September abgespielt?

BF: Es sind zwei schlechte Ereignisse in meinem Leben passiert. Das erste war die Entführung meines Bruders 1388, er ist bis heute verschollen. Wir wissen nicht, ob er noch am Leben ist. Sowohl die Mitnahme meines Bruders als auch die Ermordung meines Vaters war im gleichen Monat, im Mizan.

D: Im afghanischen Kalender sind zwei Monate ein Monat.

VR wiederholt die Frage.

BF: Nachdem mein Bruder mitgenommen wurde und mein Vater getötet wurde, hatte ich Angst um mein Leben. Wäre ich dort geblieben, wäre ich auch mitgenommen worden.

VR wiederholt die Frage: Was war zwischen der Mitnahme Ihres Bruders und der Ermordung Ihres Vaters?

BF: Die Taliban sind mehrmals zu uns nachhause gekommen und haben nach mir und meinem Bruder gefragt. Wer und wie viele Taliban gekommen sind, weiß ich nicht.

VR: Können Sie ungefähr schätzen wie oft sie gekommen sind?

BF: Nein.

VR: Sie haben am 12.05.2010 gesagt, dass es Vorfälle mit Ihrem Vater gab: Fünf Mal im Monat Mai 2009 und zehn Mal im Monat September.

D: Monat Mai könnte der zweite oder dritte Monat im afghanischen Kalender sein, Jawsa oder Saur. September sind Sonbula und Misan.

BF: Ich habe auch damals nicht die Anzahl genannt. Ich habe auch nicht von September gesprochen. Ich habe Sonnenkalenderangaben gemacht. Was dort übersetzt wurde, sind nicht meine Aussagen. Ich habe am Anfang gesagt, dass wir ab Jawsa die Probleme mit den Taliban bekommen haben.

VR: Wissen Sie, was bei diesen Vorfällen passiert ist?

BF: Sie haben meinen Vater misshandelt und forderten auch Geld. Sie forderten ihn auf, dass er uns ihnen übergibt.

VR: Von Geld haben Sie bis jetzt nichts gesagt.

BF: Ich habe damals auch das angegeben. Die Taliban haben zunächst aufgefordert, dass mein Vater uns ihnen übergibt. Falls er das nicht tut, verlangen die Taliban Geld. Warum das nicht protokolliert wurde, weiß ich nicht.

VR: Welche Konsequenzen hat das Verschwinden Ihres Bruders gehabt? Wie hat Ihre Familie reagiert?

BF: Wir haben den Vorfall dem damaligen Distriktchef namens XXXX XXXX mitgeteilt. Wir haben gesagt, dass die Leute von XXXX meinen Bruder entführt haben und sie uns dabei helfen sollen. Sie haben es uns versprochen, aber sie haben nichts gemacht. Von afghanischen Behörden kann man keine Unterstützung erwarten.

VR: Sie haben gesagt, dass die Taliban bei Ihnen im Haus Ihres Vaters persönlich diesen misshandelt und bedroht hätten. Hat es sonst noch Vorfälle gegeben?

BF: Nein.

VR: Sie haben beim BAA gesagt, dass es regelmäßig telefonische Drohungen gegeben hat.

BF: Ich habe von Drohungen gesprochen, aber nicht von telefonischen. Mein Vater wurde schon bedroht, aber nicht telefonisch. Wir habe nicht viel mit ihm geredet, weil er Angst um

unser Leben hatte.

VR: Sie haben zwei Mal unabhängig voneinander gesagt, dass es telefonische Drohungen gegeben hat.

BF: Ich habe von Drohungen gesprochen, aber ich wusste nichts von telefonischen Drohungen, das habe ich nicht gesagt.

VR: Wie lange nach der Ermordung Ihres Vaters waren Sie noch in Afghanistan?

BF: Ca. zwei oder drei Monate.

Ich stelle nun Ihre Aussagen und die Ihres Bruders gegenüber:

Ad Entführung des Bruders:

XXXX:

Ihre Eltern, Sie selbst und Ihre Schwester XXXX wären zu Hause gewesen. Es wären sieben bis acht Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Ihren Bruder mitgenommen. Als Ihr Bruder mitgenommen worden wäre, hätten die Taliban auch Ihren Vater verprügelt.

XXXX am XXXX:

Ihr Bruder hätte auf einem Feld gearbeitet und wäre dort entführt worden. Niemand von Ihnen wäre dabei gewesen. Ein anderer Landwirt hätte Ihrem Vater davon erzählt und später hätten die Taliban auch mit dem Vater am Telefon gesprochen.

Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Angaben - was ich gesagt habe, bis auf das von dem telefonischen Gespräch, stimmen.

BFV: Können Sie sich an einen Vorfall erinnern, als Taliban zu Ihnen nachhause gekommen sind und alle zuhause waren und es zu Gewaltanwendung kam?

BF: Nein, ich war bei so einem Vorfall nie zuhause. Ob XXXX jemals zuhause war, weiß ich nicht.

VR: Ist auch ein anderer Bruder von Ihnen verschwunden?

BF: Nein.

XXXX:

Seit der Entführung bis zur Ermordung Ihres Vaters im September 2009 hätte es keine Vorfälle gegeben.

XXXX:

Im Mai 2009 wäre Ihr Haus fünf Mal und im September 2009 Ihr Haus zehnmal von den Taliban durchsucht worden. Bei jeder Hausdurchsuchung wäre Ihr Vater geschlagen worden. Manchmal wäre er sogar brutal geschlagen worden.

Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe von der Anzahl dieser Vorfälle nicht gesprochen. Ich habe angegeben, dass sie nachhause gekommen sind und meinen Vater misshandelt haben. Ich habe gesagt, dass meine Probleme im Sommer begonnen haben und sie uns mitnehmen wollten.

BFV: Sie haben bis jetzt angegeben, dass Sie und XXXX nie zuhause waren, als die Taliban gekommen sind.

BF: Ich bin meistens nicht mit meinem Bruder zuhause gewesen, weil ich Angst hatte.

BFV: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater geschlagen wurde?

BF: Ich habe auch die Verletzungen des Vaters im Gesicht und am Körper gesehen.

BFV: Hat auch der XXXX diese Verletzungen gesehen?

BF: Das weiß ich nicht. Als meine Mutter mir das erzählt hat, war ich alleine. Ich habe meine Mutter aufgrund der Verletzungen meines Vaters gefragt.

BFV: Es ist möglich, dass der kleine Bruder von den Vorfällen nicht in Kenntnis gesetzt wurde aufgrund seines Alters.

XXXX:

Er erklärte dezidiert, dass es nur diese zwei Vorfälle gegeben habe und die Taliban zwar bei Ihnen zu Hause gewesen wären, aber nichts passiert wäre. Von irgendwelchen Misshandlungen Ihres Vaters hat er ebenfalls kein Wort erwähnt.

XXXX:

Während dieser Vorfälle, als die Taliban gekommen seien, seien Sie immer mit Ihrem Bruder XXXX geflüchtet.

Was sagen Sie dazu?

BF: Was ich da angegeben habe, stimmt. Als mein Vater misshandelt wurde, habe ich das selbst nicht gesehen. Ich weiß es nur aus Erzählungen.

VR: Hat Ihr Bruder die Verletzungen Ihres Vaters nicht gesehen?

BF: Er hat das sicher auch gesehen. Mein Vater hat ihm wahrscheinlich auch etwas erzählt, ich weiß aber nicht was.

Ad Ermordung des Vaters:

XXXX:

Die Taliban wären nach sechs Monaten wieder zu Ihnen nach Hause gekommen. Die Taliban hätten Sie und ihn mitnehmen wollen. Ihr Vater hätte sich dagegen gewehrt. Zuerst wäre Ihr Vater dann verprügelt und schlussendlich erschossen worden. Anschließend wären die Taliban sofort geflüchtet. Alle wären zu Hause in einem Zimmer gewesen. Plötzlich wären auch die Taliban in Ihrem Haus gewesen. Diese wären selbstständig ins Haus gekommen. Sie beide wären ebenfalls geschlagen worden. Ihr Vater wäre im selben Zimmer umgebracht worden. Zuerst hätte er Schreie und plötzlich einen Schuss gehört. Dann hätte er gesehen, dass Ihr Vater erschossen worden wäre.

XXXX:

In einer Nacht im September 2009 wäre Ihr Vater von den Taliban mitgenommen worden. Am darauf folgenden Tag hätte Ihre Mutter die Leiche Ihres Vaters vor dem Tor gefunden. Ihr Vater wäre erschossen worden, aber Sie könnten nicht angeben, wo Ihr Vater konkret erschossen worden wäre. Sie alle könnten dies nicht angeben, da sie nur am nächsten Tag die Leiche gefunden hätten. Sie wären mit XXXX zu dieser Zeit geflüchtet und zusammen zurückgekehrt. Sie hätten den Leichnam Ihres Vaters mit deformiertem Brustkorb gesehen, da so brutal auf ihn geschossen worden wäre.

Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Angaben stimmen, was mein Bruder gesagt hat weiß ich nicht.

BFV: Die Aussagen des XXXX "Ich habe auch Schüsse gehört, ich habe gesehen, dass mein Vater geschlagen wird. Ich weiß nicht, wer angeschossen wurde." lauten nicht wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Auf Vorhalt, dass diese Aussagen seinen vorherigen Aussagen - dass er die Ermordung gesehen hätte - widersprechen würden, korrigierte er diese in die oben angeführten Aussagen, dass er die Ermordung nicht gesehen hätte.

XXXX:

Ihr Vater wäre in der Nacht umgebracht worden, und am nächsten Tag wären Soldaten zu Ihnen nach Hause gekommen.

XXXX:

Am Tag, als die Leiche Ihres Vaters vor das Tor gelegt worden wäre, hätten zwei Personen vom Magistrat mit den "älteren" Leuten gesprochen.

Was sagen Sie dazu?

BF: Das sind nicht meine Aussagen. Ich habe angegeben, dass ich beide Male nach der Entführung meines Bruders und nach der Tötung meines Vaters dem Distriktchef davon erzählt habe. Von Magistrat oder älteren Leuten habe ich nicht gesprochen.

BFV: Gibt es diesen Magistratschef?

D: Nein. Es gibt eine Distriktverwaltung.

XXXX:

Sie beide wären bei diesem Vorfall geschlagen worden und man hätte versucht, Sie beide mitzunehmen.

XXXX:

Es wäre niemals jemand an Sie persönlich herangetreten und es hätte niemals irgendwelche Übergriffe auf Sie persönlich gegeben. Es hätte auch niemals irgendwelche Übergriffe auf Ihren Bruder XXXX gegeben. Dieser wäre niemals von irgendwem geschlagen worden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bestätige meine Angaben.

BFV: Wenn die Angaben des XXXX stimmen würden, wären Sie dann nicht gleich von den Taliban mitgenommen worden?

BF: Weder ich noch XXXX wurden von den Taliban mitgenommen oder geschlagen. Als die Taliban gekommen sind waren wir nicht da.

BFV: Stimmt die Annahme von mir?

BF: Ja. Sie hätten uns dann mitgenommen, wenn sie uns angetroffen hätten.

XXXX:

Sie beide hätten nach nicht einmal einer Woche die Heimat bereits verlassen.

XXXX:

Sie beide hätten sich nach diesem Vorfall noch ca. zwei Monate zu Hause aufgehalten.

Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Angaben stimmen.

BFV: Was ist mit "die Heimat verlassen" gemeint?

BF: Aus Afghanistan. Zwei Monate. Was mein Bruder gesagt hat, stimmt nicht.

(...)

BFV: Die Angaben des kleinen Bruders XXXX am 12.05.2010 vor dem BAA können zur Beweiswürdigung in diesem Beschwerdeverfahren nicht herangezogen werden. Der kleine Bruder wurde nicht in seiner Muttersprache einvernommen. Er wurde in Farsi einvernommen, eine Sprache die er nur in Ansätzen beherrscht hat. Alleine der Vorhalt der anders lautenden Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.05.2010 zeigt, dass die Angaben des XXXX inkonsistent sind und bei entsprechender Nachfrage erkannt hätte werden müssen.

BFV beantragt die Einholung von Recherchen, ob der Vater tatsächlich ermordet und auf dem vom ihm beim BAA namentlich genannten Friedhof beerdigt wurde.

VR: Ich beabsichtige die Einvernahmeprotokolle der sich in Deutschland befindlichen Familienangehörigen anzufordern, insbesonders dahingehend, in welcher Sprache diese einvernommen wurden sowie zum Vergleich der vorgebrachten Fluchtgründe.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist muslimischen Glaubens, war im Heimatland zuletzt in der Provinz Faryab wohnhaft, reiste am 25.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter, Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung.

Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.

Zu Afghanistan:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.09.2014 - Aschraf Ghani Ahmadzai neuer Präsident Afghanistans (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2

Die Wahlkommission in Afghanistan hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt (FAZ 21.9.2014).

Nach acht Monaten der Feindseligkeiten im Zuge der Präsidentenwahl mit zwei Wahlgängen, einer internationalen Prüfung, sowie Verhandlungen über Machtteilung, haben sich Ghani und Abdullah am Sonntag den 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Am selben Tag haben die beiden zerstrittenen Kandidaten ein von den USA vermitteltes Abkommen über eine Teilung der Macht unterschrieben (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Demnach soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähneln und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b). Außerdem werden Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 %punkten geführt haben. Offenbar bestand Sorge, dass es trotz dem Abkommen zu Unruhen kommen könnte. Denn das Endergebnis veröffentlichte die Wahlkommission nicht. Mehrere Stunden nach der Unterzeichnung des Abkommens erklärte die Kommission, Ghani habe die Wahl gewonnen. Der Kommissionsvorsitzende Ahmad Yousuf Nuristani räumte ein, dass es bei der Wahl grobe Mängel gegeben habe, die nicht alle hätten aufgedeckt werden können (NZZ 21.9.2014b).

Quellen:

BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,

http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt,

http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst,

http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheint-geloest-1.18388144, Zugriff 22.9.2014

NYT - The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power,

http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidential-election.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014

KI vom 09.07.2014 - Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)

Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 % der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 % erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).

Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).

Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 % der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 % der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).

Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).

Stimmabgaben in Zahlen:

8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 % (5.057.613) Männer und 37,63 % (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und

136. 766 ungültige Stimmen.

Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 % (4.485.888)

Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 % (3.461.639) (IEC 7.7.2014).

Quellen:

Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsai-gewinner; Zugriff 9.7.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014

IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,

http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014

NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans, http://www.nzz.ch/ international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 9.7.2014

Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,

http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014

KI vom 16.06.2014 - Präsidenten Stichwahlen(Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)

Zehn Wochen nach der Präsidentenwahl in Afghanistan wurde am Samstag, dem 14.6.2014, in einer Stichwahl über den Nachfolger von Amtsinhaber Hamid Karzai entschieden. Abdullah Abdullah hatte die erste Wahlrunde am 5. April mit 45 % der Stimmen gewonnen, die erforderliche absolute Mehrheit aber verfehlt. Ashraf Ghani kam mit 31,6 % der Stimmen auf den zweiten Platz. Die Wahlkommission (IEC) plant, ein vorläufiges Ergebnis der Stichwahl am 2. Juli zu verkünden. Das amtliche Endergebnis soll am 22. Juli veröffentlicht werden (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben abermals rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Das wäre eine Wahlbeteiligung von etwa 60 % der 12 Millionen Wahlberechtigten Afghanen (Al-Arabiyya 14.6.2014).

In einigen Wahlzentren gingen ähnlich wie in der ersten Runde die Wahlzettel aus und es mussten neue beschafft werden. In allen Teilen des Landes waren Wohlbeobachter im Einsatz, viele davon von den Kandidaten selbst bestimmt (DW 14.6.2014). Allerdings gab es schon am Wahltag massive Betrugsvorwürfe auf Seiten beider Wahlkampfteams (FAZ 15.6.2014). Die Wahlbeschwerdekommission meldete etwa 250 Beschwerden nach Wahlschluss (DW 14.6.2014).

Die Taliban hatten Anschläge während der Wahl angekündigt (NZZ 13.6.2014). Es war allgemein erwartet worden, dass sie diesmal deutlich härter zuschlagen würden als beim ersten Wahlgang im April (FAZ 15.6.2014). Trotz Berichten von mehreren Angriffen in ländlichen Teilen des Landes, scheint es als ob die Taliban dabei versagt hätten, die Wahl zu stören (NYT 14.6.2014).

Zum Schutz der Wahl waren nach offiziellen Angaben 400.000 Sicherheitskräfte im Einsatz. Das Ergebnis: ungewöhnlich leere Straßen in Kabul und strenge Sicherheitsvorkehrungen an Checkpoints. Trotzdem gab es, laut Innenministerium, etwa 150 Angriffe auf Wahlzentren und Wähler. Beim ersten Wahlgang Anfang April waren es ungefähr 600 gewesen (DW 14.6.2014).

Laut Mitteilung des afghanischen Verteidigungsministeriums vom Sonntag, seien am Wahltag 33 Zivilisten, 18 Angehörige der Sicherheitskräfte und 176 Aufständische getötet worden (FAZ 15.6.2014).

Quellen:

Al-Arabiyya (14.6.2014): Afghan election turnout estimated at over 50 percent,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/06/14/Afghan-election-turnout-estimated-at-over-50-percent-.html, Zugriff 16.6.2014

DW - Deutsche Welle (14.6.2014): Rege Beteiligung an Stichwahl in Afghanistan,

http://www.dw.de/rege-beteiligung-an-stichwahl-in-afghanistan/a-17707461, Zugriff 16.6.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl,

http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-der-wahl-12991468.html, Zugriff 16.6.2014

NYT - The New York Times (14.6.2014): Afghans, Looking Ahead to U.S. Withdrawal, Vote With Guarded Optimism, http://www.nytimes.com/2014/06/15/world/asia/ afghanistan-election.html?_r=0M, Zugriff 16.6.2014

NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistan-von-lage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 16.6.2014

KI vom 07.04.2014 - Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 1/Relevant für Politische Lage):

Bei der Präsidentenwahl in Afghanistan am Samstag, den 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karsai, der der Verfassung nach, nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren darf (Die Zeit 5.4.2014). Es ist die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001. Auch Provinzwahlen fanden gleichzeitig (RFE 4.4.2014). Die Abstimmung markiert den ersten demokratischen Machtwechsel in der Geschichte des Landes (Die Zeit 5.4.2014). Es wird erwartet, dass die endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl am 14. Mai und jenes der Provinzwahlen am 7.Juni 2014 verkündet werden (UNAMA 5.4.2014).

Die Wahlbeteiligung an der Präsidentschaftswahl in Afghanistan war höher als erwartet (Reuters 6.4.2014). Nach Schätzungen der Wahlkommission, beteiligten sich am Samstag rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der historischen Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). So gaben zwei Vertreter der unabhängigen Wahlkommission (IEC) an, dass die Behörden, welche die Einsammlung der Wahlzettel in den Zählzentren beaufsichtigten, zwischen 7 und 7.5 Millionen Wahlzetteln zählten. Dies deutet darauf hin, dass 60 % der 12 Millionen Stimmberechtigten Wähler an der Wahl teilgenommen hatten. Es wird zwar erwartet, dass zumindest einige der Stimmen aufgrund von Betrug disqualifiziert werden, sollten sich allerdings diese ersten Zahlen bestätigen, dann unterstützen sie auch anekdotische Berichte von hohen Zahlen an AfghanInnen, die sich am Samstag an der Wahl beteiligt hätten. Afghanische und westliche Vertreter erklärten, eine Wahlbeteiligung von mehr als 40 % wäre ein exzellentes Ergebnis (NYT 6.4.2014).

Wegen des Andrangs und der verspäteten Öffnung von Wahlzentren wurde deren Schließung um eine Stunde auf 17.00 Uhr Ortszeit verschoben (Die Zeit 5.4.2014). Einigen Berichten zufolge, gab es einen Wahlkartenmangel in nicht weniger als 15 der 34 Provinzen. Es gab sogar einen Mangel in der Hauptstadt Kabul (RFE 5.4.2014).

Es wird davon ausgegangen, dass etwa 20 Millionen gültiger Wahlkarten im Umlauf sind. Das beinhaltet auch gültige Wahlkarten, die im Besitz von afghanischen Migrantinnen im Iran und Pakistan sind. 35 % der Wahlkarten im Jahr 2014 wurden an Frauen ausgestellt. Das System der Wahlkartenverteilung kann allerdings auch leicht manipuliert werden (RFE 4.4.2014).

Acht Präsidentschaftskandidaten standen zur Wahl, inklusive den früheren Außenministern Abdullah Abdullah und Zalmai Rassoul sowie dem früheren Finanzminister Ghani Ahmadzai (BBC 4.4.2014). Sollte kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen in der ersten Runde bekommen, muss eine zweite Wahlrunde innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des ersten Ergebnisses durchgeführt werden. Analysten gehen davon aus, dass eine zweite Runde sehr wahrscheinlich ist (RFE 4.4.2014).

Zwei der favorisierten Kandidaten beklagten Unregelmäßigkeiten und Betrugsversuche. Der frühere Finanzminister Ashraf Ghani meinte, Beobachter seiner Partei könnten "klare Betrügereien" in einigen Wahllokalen bezeugen. Er rief die Wahlkommission auf, den Hinweisen nachzugehen. Ex-Außenminister und Oppositionsführer Abdullah Abdullah sagte, Anhänger seiner Partei hätten mehrere Beschwerden eingereicht. So seien in einigen Regionen Beobachter seiner Partei von Regierungskräften behindert worden. Zudem hätten Zehntausende oder gar Hunderttausende Wähler wegen fehlender Stimmzettel gar nicht abstimmen können (Die Zeit 6.4.2014).

Sicherheit

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).

Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt Kabul war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).

Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß .zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).

Die IEC gab an, dass die meisten ausländischen Beobachter Afghanistan nach einem Angriff auf ein internationales Hotel in Kabul im letzten Monat verlassen hatten (Reuters 5.4.2014).

Am Freitag den 4. April 2014, wurden zwei Journalistinnen der Associated Press Nachrichtenagentur durch einen Polizeikommandanten im Osten Afghanistan in der Stadt Khost nahe der Grenze zu Pakistan angeschossen. Eine der Frauen starb bei dem Angriff, der Zustand ihrer Kollegin sei stabil (BBC 4.4.2014).

Quellen:

Aljazeera (6.4.2014): Roadside bomb kills three Afghan poll workers, http://www.aljazeera.com/news/asia/2014/04/roadside-bomb-kills-three-afghan-poll-workers-201446111229850536.html, Zugriff 7.4.2014

BayouBuzz (5.4.2014): Turnout High in Afghan Elections, Despite Reports of Violence,

http://www.bayoubuzz.com/top-stories/item/642865-turnout-high-in-afghan-elections-despite-reports-of-violence, Zugriff 7.4.2014

BBC (4.4.2014): Afghan policeman shoots dead AP reporter Niedringhaus,

http://www.bbc.com/news/world-asia-26881347?utm_source=Sailthruutm_medium=emailutm_term=%2AMorning%20Briefutm_campaign=MB%204.4.2013, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de /politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 7.4.2014

NYT - The New York Times (6.4.2014): Early Tallies Indicating Afghan Vote a Success,

http://www.nytimes.com/2014/04/07/world/asia/early-tallies-indicating-afghan-vote-a-success.html#, Zugriff 7.4.2014

Reuters (5.4.2014): Relief in Afghanistan after largely peaceful landmark election,

http://www.reuters.com/article/2014/04/05/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140405, Zugriff 7.4.2014

Reuters (6.4.2014): Smooth Afghan poll raises questions about Taliban strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/06/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140406, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (5.4.2014): Turnout High, Ballot Papers Low

In Afghan Election,

http://www.rferl.org/content/turnout-high-ballots-low/25322533.html, Zugriff 7.4.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (5.4.2014):

2014 Presidential and provincial council Elections, http://unama.unmissions.org

/Default.aspx?tabid=13936language=en-US, Zugriff 7.4.2014

KI vom 31.03.2014 - Attacken im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 3/Relevant für Sicherheitslage):

Am Samstag, den 29.3.2014, attackierten Taliban Rebellen die Zentrale der unabhängigen Wahlbehörde in Kabul (IEC). Es war der dritte große Angriff in der Hauptstadt in dieser Woche, mit dem Ziel die Präsidentschaftswahlen am 5. April zum Scheitern zu bringen (Reuters 29.3.2014). Die Taliban haben angekündigt, die Wahlen am 5. April zu boykottieren und stören (BBC 25.3.2014). Die afghanischen Sicherheitskräfte kämpften rund fünf Stunden mit den Angreifern. Quellen sprechen von mindestens vier Selbstmordattentätern, die in den Angriff involviert waren. Die Angreifer wurden im Feuergefecht getötet (Reuters 29.3.2014; vgl. Time 29.3.2014). Die Mitarbeiter der Wahlbehörde hatten sich in Schutzräumen in Sicherheit gebracht (N24 30.3.2014). Polizeiangaben zufolge wurden bei dem Gefecht auch zwei Polizeibeamte verletzt. Die Attacken der Islamisten auf Wahlzentren häufen sich. Viele können gar nicht erst öffnen. Angesichts der angespannten Sicherheitslage werden bei der Abstimmung am 5. April rund 750 Wahlzentren geschlossen bleiben, wie die Wahlbehörde am Sonntag ankündigte. Rund 90 % aller Wahlzentren des Landes - insgesamt rund 6.400 - sollen aber geöffnet sein. Die Wahlzentren bestehen jeweils aus mehreren Wahllokalen (N24 30.3.2014).

In derselben Woche, am Dienstag den 25.3.2014, attackierten die Taliban bereits ein Büro der afghanischen Wahlkommission in Kabul (BBC 25.3.2014 vgl. Reuters 25.3.2014). Das Büro liegt in der Nähe des Hauses des Präsidentschaftskandidaten Ashraf Ghani (Reuters 25.3.3014). Laut Innenministerium wurden im Kampf mit den Aufständischen zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch fünf bewaffnete Angreifer wurden getötet. Es gab keine unmittelbaren Berichte über Opfer bei den WahlhelferInnen (BBC 25.3.2014).

Am Freitag den 29.3.2014, attackierten mindestens fünf Taliban-Terroristen das Gästehaus für ausländische Mitarbeiter einer NGO in Kabul (DW 28.3.2014). Ein Angreifer sprengte sich in die Luft, zwei weitere wurden in der folgenden Schießerei getötet, zwei schwer verwundet (DW 28.3.2014 vgl. BBC 28.3.2014). Bei dem Angriff wurden ein Mädchen und ein Zivilist getötet (DW 28.3.2014; vgl. Time 29.3.2014).

In der Provinz Kunar sind in dieser Woche, am Sonntag, den 23.3.2014 nach Militärangaben beim schwersten Taliban-Angriff auf die afghanische Armee seit Monaten, mindestens 21 Soldaten und Dutzende Aufständische getötet worden (Die Tagesschau 23.3.2014). Zwei Soldaten seien weiters verwundet worden und sieben weitere werden seit den Gefechten . vermisst (Die Tagesschau 23.3.2014; vgl. BBC 23.3.2014). Angaben des Verteidigungsministeriums zufolge seien zusätzliche Truppen zu dem Außenposten entsandt worden, jedoch, auf dem Weg selbst angegriffen worden. Ein Taliban-Kämpfer habe sich in der Nähe der Soldaten in die Luft gesprengt. Außer dem Attentäter sei dabei niemand zu Schaden gekommen (Die Tagesschau 23.3.2014).

Auch in der Woche zuvor kam es zu Anschlägen:

? 21.3.2014 - Beim Neujahrsfest "Nowroz" eröffneten im Restaurant des Luxushotels Serena in Kabul vier Taliban Attentäter das Feuer und erschossen dabei neun Menschen, unter diesen vier Ausländer. Die Angreifer wurden von afghanischen Sicherheitskräften erschossen (Die Zeit 21.3.2014 vgl. NYT 20.3.2014).

? 18.3.2014 - Bei einem Selbstmordattentat der Taliban auf eine Polizeistation in Jalalabad City, kamen 10 Polizisten und ein Zivilist ums Leben. Alle sieben Angreifer wurden getötet (The Guardian 20.3.2014).

Quellen:

BBC (23.3.2014): Afghan soldiers die as Taliban attack checkpoint in Kunar, http://www.bbc.com/news/world-asia-26312095, Zugriff 25.3.2014

BBC (25.3.2014): Gunmen attack Afghan election office in Kabul, http://www.bbc.com/news/world-asia-26727268, Zugriff 25.3.2014

DW - Deutsche Welle (28.3.2014): Taliban-Extremisten überfallen NGO-Gästehaus in Kabul,

http://www.dw.de/taliban-extremisten-%C3%BCberfallen-ngo-g%C3%A4stehaus-in-kabul/a-17529443, Zugriff 31.3.2014

Die Tagesschau (23.3.2014): 21 Tote bei Taliban-Angriff auf Armee, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan3224.html, Zugriff 25.3.2014

Die Zeit (21.3.2014): Taliban erschießen neun Menschen in Kabuler Luxushotel,

http://www.zeit.de/news/2014-03/21/afghanistan-taliban-erschiessen-neun-menschen-in-kabuler-luxushotel-21150608, Zugriff 25.3.2014

NYT - The New York Times (20.3.2014): Gunmen Attack Luxury Hotel in Kabul Weeks Before Afghanistan Elections, http://www.nytimes.com/2014/03/21/world/asia/ afghanistan-police-attack.html?_r=0, Zugriff 25.3.2014

N24 (30.3.2014): Mit Terror gegen die Wahl, http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Politik/d/4514394/mit-terror-gegen-die-wahl.html, Zugriff 31.3.2014

Reuters (29.3.2014): Taliban attack election commission HQ in Kabul ahead of vote,

http://www.reuters.com/article/2014/03/29/us-afghanistan-election-attacks-idUSBREA2S05C20140329, Zugriff 31.3.2014

The Guardian (20.3.2014): At least 18 dead in Taliban suicide attack on Jalalabad police station,

http://www.theguardian.com/world/2014/mar/20/18-dead-taliban-suicide-attack-jalalabad-police, Zugriff 31.3.2014

The Time (29.3.2014): Taliban Militants Attack Afghan Election Office in Kabul,

http://time.com/#42503/taliban-militants-attack-afghan-election-office-in-kabul/, Zugriff 31.3.2014

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014

NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,

http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014

Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014

RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):

Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/ Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).

Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Wien, 9. Juli 2014 .Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).

Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).

Stimmabgaben in Zahlen:

8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.

Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)

Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).

Quellen:

Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsai-gewinner; Zugriff 9.7.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014

IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,

http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014

NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,

http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 9.7.2014

Wien, 9. Juli 2014 .

Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,

http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):

Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak. Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

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3. 3 Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinz Faryab)

Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

Die Provinz Faryab

Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).

Quellen:

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Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

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http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

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Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

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Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014

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Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 -

Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper,Zugriff 16.1.2014

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 -

Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper,Zugriff 16.1.2014

Usbeken

Schätzungen des CIA World Factbook zufolge macht die usbekische Minderheit etwa 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus (CIA 7.1.2014). Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 22.11.2013). Er ist der Führer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli oder der "National Islamic Movement of Afghanistan". Er kämpfte Anfang der 90er zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 25.6.2013). Die usbekische Minderheit ist mit 8 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 16.5.2013).

Quellen:

Brookings - The Brookings Institution (16.5.2012): Afghanistan Index,

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20120516.PDF, Zugriff 30.7.2013

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

The CIA World Factbook (7.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

RAND - US National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical _reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?

fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_ Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/ countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20 Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

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http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 -

Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper,Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 10.12.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Dokumente als erwiesen.

Im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eine Würdigung der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens unterlassen. Die Feststellungen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Deutschland aufhält, ergeben sich aus den vom Vertreter der Familienmitglieder vorgelegten Unterlagen, dass sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung befindet, aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

IV. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt I.:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass sich der Großteil der Familie des Beschwerdeführers in Europa aufhält, sich in Afghanistan quasi keine Verwandte befinden und er deshalb über kein soziales oder familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar, eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr bedeuten, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.). Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Entscheidung wurde darüber hinaus eine aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegt.

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