W170 2009538-1•BVwG W170 2009538-1
W170 2009538-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2015
Anzeigepflicht, Auslandsreise, Reisekosten, Zeugengebühr
W170 2009538-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Wien vom 3.6.2014 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Krems an der Donau 23.5.2014, Az. 121000 Jv 423/14f - 14, hinsichtlich Zeugengebühren (weitere Parteien: XXXX und XXXX) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des Bescheides
wie folgt geändert:
"Gemäß §§ 3, 6 GebAG werden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am 7.4.2014 vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau mit € 4,20 bestimmt.
Die darüber hinausgehend beantragten Gebühren (Reisekosten, Aufenthaltskosten) werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 GebAG abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 3.3.2014, Gz. 3 U 29/12x-1, wurde XXXX (im Folgenden: Antragsteller) in einem Strafverfahren gegen XXXX (im Folgenden: H.) wegen §§ 83 Abs. 1 und 146 StGB als Zeuge zu einer Hauptverhandlung am 7.4.2014 geladen.
Im Adressfeld der Ladung scheint eine Adresse in Krems auf, unter "Wichtige Hinweise" wurde unter anderem ausgeführt, dass grundsätzlich nur Reisekosten für die Anreise von dem Ort ersetzt würden, der in der Ladung als Anschrift angeführt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Mehrkosten durch eine Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort nur ersetzt würden, wenn der Geladene dies unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt habe oder das Gericht bestätige, dass die unmittelbare Vernehmung des Geladenen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei (S. 2 des Ladungsformulars).
Die Ladung wurde dem Zeugen am 7.3.2014 zugestellt.
2. Laut einem Aktenvermerk vom 7.4.2014 sei der Antragsteller an jenem Tag in die Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Krems gekommen und habe um Auszahlung seiner Reisegebühren ersucht; der Antragsteller habe angegeben, dass er am Wochenende in Deutschland bei seinen Eltern gewesen und daher von seiner Wohnanschrift in Deutschland angereist sei. Allerdings habe eine "diesbezügliche" Bestätigung der zuständigen Richterin gefehlt und habe diese über Nachfrage mitgeteilt, dass "keine Gebühren aus Deutschland" ausbezahlt werden würden und dies auch auf der Zeugenladung bestätigt. Dies sei dem Antragsteller auch mitgeteilt worden.
Mit E-Mail vom 24.4.2014 an das Bundesministerium für Justiz führte der Antragsteller aus, dass er am 7.4.2014 wiederholt als Zeuge bzw. Geschädigter geladen gewesen sei und deshalb habe aus Deutschland anreisen müssen. Bereits am 24.4.2014 sei der Beschwerdeführer in derselben Sache geladen gewesen und ebenfalls aus Deutschland angereist; hiefür seien die Anreisekosten anstandslos erstattet worden. Hinsichtlich der Verhandlung am 7.4.2014 sei dies dem Antragsteller allerdings verweigert worden, womit dieser nicht einverstanden sei. Der Antragsteller habe dem Gericht am 8.4.2014 bereits persönlich einen Brief zukommen lassen, in dem er den Sachverhalt geschildert und um Antwort und Erstattung der entstandenen Kosten gebeten habe. Auf diesen Brief habe er aber bis dato keine Antwort erhalten.
Weiters liegen im Akt der Behörde Briefe des Antragstellers an die Behörde, bei dieser eingelangt am 8.5.2014 und 9.5.2014, ein, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Mail vom 24.4.2014 ausführte.
Laut einem Aktenvermerk vom 20.5.2014 habe der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der Behörde ausgeführt, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung am 7.4.2014 nicht in Österreich aufgehalten habe, da er von 4.7.2014 bis 21.4.2014 "Uni-freie" Zeit gehabt habe.
3. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 23.5.2014, Az. 121000 Jv 423/14f - 14, wurden dem Antragsteller ohne weitere Begründung folgende Kosten zugesprochen:
"Reisekosten
Bahnfahrt XXXX - Krems
und retour (Abf. 06.04.14, 20:41 Uhr - Ank.: 08.04.2014, 00:13 Uhr)
.......... € 327,20
Aufenthaltskosten
1 Frühstück
.............................................................................................................
€ 4,--
1 Mittagessen
.........................................................................................................
€ 8,50
1 Abendessen
.........................................................................................................
€ 8,50
€ 348,20"
4. Seitens der Revisorin des Oberlandesgerichts Wien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Schriftsatz vom 3.6.2014 gegen den unter 3. bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. § 4 Abs. 2 GebAG regle, dass dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt sei als der Ort, von dem der Zeuge zureise, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zustehe, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung anzeige und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufe oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei; dies habe das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht sei der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Antragsteller erstmals anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau am 7.4.2014 darauf hingewiesen habe, dass er am Tag der Zeugenvernehmung aus Deutschland habe anreisen müssen. Eine Bestätigung durch das Gericht, dass die Vernehmung des Zeugen trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, sei vom Gericht "verneint" worden. Auf Seite 2 der dem Antragsteller zugestellten Zeugenladung werde unter dem Punkt Reisekosten eindeutig und in augenfälliger Weise mit dem Wort "ACHTUNG" auf die Folgen des Nichtbeachtens der Bestimmung der leg.cit. hingewiesen.
Es werde daher der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass dem Antragsteller Gebühren in der Höhe von € 4,-- zugesprochen würden. Das Mehrbegehren von € 344,20 möge jedoch abgewiesen werden.
Im Verwaltungsakt findet sich weiters ein Aktenvermerk der Vorsteherin des Bezirksgerichts Krems an der Donau, nach dem sich aus dem Strafakt ergebe, dass der Antragsteller in der gegenständlichen Rechtssache insgesamt viermal als Zeuge zu einer Hauptverhandlung - jedes Mal aus Deutschland - angereist sei und diesem für die Hauptverhandlungen am 25.2.2013 und am 24.2.2014 anstandslos die Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt worden seien; hinsichtlich der Gebühr für die Verhandlung am 25.2.2013 sei bestätigt worden, dass die Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort erforderlich gewesen sei.
Dem Akt waren weiters die (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheide hinsichtlich der Zeugengebühren des Antragstellers in Bezug auf die Verhandlungen am 25.2.2013 und am 24.2.2014 angeschlossen. Diese sind gleichlautend dem unter 3. dargestellten Bescheid.
5. Mit Anschreiben vom 9.7.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2014 eingelangt, wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten vorgelegt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.2014, Gz. W170 2009538-1/2Z, (bezeichnet als "Mitteilung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurden Kopien der relevanten Aktenbestandteile und der Beschwerde den Parteien zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme den Parteien jeweils am 28.7.2014 zugestellt.
Über entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Behörde mit, dass es auf Grund der Beschwerde noch zu keiner Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gekommen sei.
Mit E-Mail vom 11.8.2014 nahm H. Stellung und gab an, dass er lediglich die Kosten von
€ 4,--für zwei Fahrscheine in Krems bezahlen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GebAG), ist die Gebühr eines Zeugen oder einer Zeugin im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dies war in diesem Fall die Vorsteherin des Bezirksgerichts Krems an der Donau.
Gemäß § 21 GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Zeugen oder der Zeugin mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn oder sie nur zu ergehen, wenn es der Zeuge oder die Zeugin bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt oder dieser bzw. diese die Gebühr schriftlich geltend gemacht oder über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann. Diesfalls entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen oder der Zeugin, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem in Zivilsachen den Parteien, in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann zuzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 1. Satz GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge oder die Zeugin und, wenn die Gebühr 200 Euro übersteigt in Zivilsachen die Parteien, in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und schließlich die Revisorinnen oder Revisoren an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz GebAG beginnt die Rechtsmittelfrist, die gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) vier Wochen beträgt, mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch bezeichnete Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.5.2014 zugestellt, die Beschwerde wurde am 3.6.2014 bei der im Spruch bezeichneten Behörde eingebracht, ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im GebAG nicht vorgesehen ist, besteht beim Bundesverwaltungsgericht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), und die §§ 89a bis 89i des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 (in Folge: GOG, umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr), anzuwenden. Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
2. Gemäß § 19 Abs. 1 1. Satz GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen (Ladung eines Zeugen aus dem Ausland) nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2 GebAG), zu bescheinigen. Nach dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 7.4.2014 hat der Antragsteller die Gebühren rechtzeitig beantragt; offenbar wurden Reisekosten für die Anreise aus XXXX, Deutschland, und entsprechende Aufenthaltskosten beantragt.
Diese wurden dem Antragsteller im bekämpften Bescheid auch zugesprochen; allerdings hat die Beschwerdeführerin - wie zu zeigen sein wird, zu Recht - gegen diesen Bescheid (rechtzeitig und zulässig) Beschwerde erhoben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Zeuge an einer Adresse in Krems geladen wurde und dem Gericht weder angezeigt hat, dass er von einer weiter entfernten Örtlichkeit anreisen werde noch dass eine Bestätigung des Gerichts vorliege, dass seine Vernehmung trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei.
Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht fest, dass
in der dem Antragsteller zugestellten Ladung als Zustellort eine näher bezeichnete Adresse in Krems angegeben war;
der Antragsteller dem Gericht nicht vor Beginn der gegenständlichen Hauptverhandlung, zu der er geladen wurde, und somit nicht unverzüglich nach Erhalt der Ladung, angezeigt hat, dass er von einem weiter entfernten Ort, der noch dazu im Ausland liegt, anreisen werde;
eine Bestätigung des Gerichts, dass die unmittelbare Vernehmung des Antragsteller vor dem Gericht zur Aufklärung der Sache erforderlich war, nicht vorliegt und
auch nicht zu erkennen ist, dass die unmittelbare Vernehmung des Antragstellers vor dem Gericht zur Aufklärung der Sache erforderlich war.
Diese Feststellungen ergeben sich auf Grundlage des Verwaltungsaktes und der gegenständlichen Beschwerde, die wesentlichen Inhalte des Verwaltungsaktes und die Beschwerde sind den Parteien nachweislich vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden und ist - bis auf die rechtswidrig eingebrachte und inhaltlich nicht relevante Stellungnahme des H. (siehe hinsichtlich der Einbringung eines Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail oder Fax VwGH 21.10.2014, Gz. Fr 2014/19/0037-2) keine Stellungnahme der Parteien ergangen.
Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht einem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Dadurch dass der Antragsteller dem Gericht nicht angezeigt hat, hat er dem Gericht die Möglichkeit genommen, die Hauptverhandlung an einen Tag zu verschieben, an dem der Antragsteller - der offenbar in Österreich studiert - wieder an seiner Wohnadresse in Krems aufhältig ist. Genau dies ist aber nach den Materialen der Zweck der Bestimmung; diese Materialen (zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 4 GebAG, Anm. 2)) führen aus, dass die Bestätigung nicht nur die Notwendigkeit der Einvernahme sondern auch die Notwendigkeit der Einvernahme zum in der Ladung angegebenen Zeitpunkt umfasst.
Da die Bestätigung über die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Antragstellers jedoch nach der Rechtsprechung ein Akt der Rechtsprechung ist (VwGH 9.2.1990, 89/17/0220), steht dem Bundesverwaltungsgericht nur zu, dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen zu überprüfen.
Es ist festgestellt worden, dass der Antragsteller dem Gericht nicht vor Beginn der gegenständlichen Hauptverhandlung, zu der er geladen wurde, und somit nicht unverzüglich nach Erhalt der Ladung, angezeigt hat, dass er von einem weiter entfernten Ort, der noch dazu im Ausland liegt, anreisen werde und eine Bestätigung des Gerichts, dass die unmittelbare Vernehmung des Antragsteller vor dem Gericht zur Aufklärung der Sache erforderlich war, nicht vorliegt. Daher kann der Antragsteller nach der oben dargestellten Gesetzeslage eine auf die Zureise von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angegeben Zustellort gestützte höhere Gebühr nicht erfolgreich geltend machen und kommen diesbezüglich neben der über die für die Fahrtkosten von der in der Ladung angegebenen Adresse zum Gericht hinausgehende Fahrtkosten beantragte Aufenthaltskosten nicht in Betracht.
Daher sind dem Antragsteller die Kosten für eine Tageskarte (entspricht 2 Vollpreiskarten) zu ersetzen, der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ändern sowie spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie aus der oben zitierten Rechtsprechung hervorkommt, ist der Anspruch des Zeugen untergegangen und hätte ein Bescheid mangels entsprechenden Anzeigens nicht erlassen werden dürfen. Daher hängt die Entscheidung von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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