G309 2006015-1•BVwG G309 2006015-1
G309 2006015-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2006015-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 13.02.2014, Passnummer:
XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 16.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel, eine Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, wurde aufgrund eines eingeholten Ärztlichen Gutachtens festgestellt, dass dem BF die Pflegegeldstufe 1 gebühre.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 23.11.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Aortenstenose II, Aorteninsuffizienz I
Oberer Richtsatz, da nur eine geringe eingeschränkte Belastbarkeit vorhanden ist und eine geringe diastolische Fehlfunktionen beschrieben wird 05.06.01 20
2 Hüft TEP rechts, höhergradige Bewegungseinschränkung wegen einer Teillähmung des Oberschenkelstreckers, Mobilität nur mit zwei Unterarmstützkrücken
Unterer Richtsatz, da eine schmerzhafte Gehbehinderung sowie eine schmerzhafte Beugung und Rotation im Pflegegeldgutachten beschrieben wird. Der Antragsteller benötigt eine Gehhilfe. 02.02.03 50
3 Zustand nach Nierenkarzinom 1994 operiert
Ablauf der Heilsbewährung,
Unterer Richtsatz, da die verbleibene gesunde Niere keine Einschränkung aufweist. 05.04.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 2 (der Schmerz und die Bewegungseinschränkung) führend sei, GS 1 und GS 3 steigern wegen fehlender Wechselwirkung nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Innenohrschwerhörigkeit beidseits könne wegen fehlendem Audioprogramm nicht genau eingeschätzt werden. Die im Pflegegeldgutachten beschriebene beginnende Demenz könne allein anhand des Gutachtens nicht eingeschätzt werden, einerseits werde eine Demenz beschrieben andererseits werde wiederum beschrieben, dass der Antragssteller in der Lage sei die Stadtbusse selbständig zu benutzen. Für eine genaue Abklärung müsse der Antragsteller von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht werden.
Des Weiteren wurde im Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben angesehen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurde dem BF ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG übermittelt sowie bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 von Hundert seit 2012 betrage.
5. In weiterer Folge brachte der BF am 14.01.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein.
6. Mit Bescheid vom 13.02.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.11.2013, wonach der BF eine kurze Wegstrecke selbstständig zurücklegen könne, auch seien das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
7. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass es nie eine ärztliche Untersuchung durch Frau XXXX gegeben habe. Er ersuche um eine neue ärztliche Begutachtung unter Berücksichtigung all seiner gesundheitlichen und altersbedingten Beschwerden.
8. Mit 21.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, bestellt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Hüft-TEP mit Revision und Schaftlockerung, sowie mangelnd knöchern überbauter Hüftgelenkspfanne und Teillähmung des Musculus quadrizeps femoris
(Oberer Richtsatzwert aufgrund einer hochgradigen Funktionseinschränkung bei Zustand nach Hüft-TEP rechts mit radiologisch und klinisch eindeutigen Zeichen einer Schaftlockerung, des Weiteren besteht eine verminderte knöcherne Überdachung der Pfanne und eine Teillähmung des Kniestreckers) 02.02.03 70
2 Aortenstenose Grad 2
Aorteninsuffizienz Grad 1 05.06.01 20
3 Zustand nach Nieren-Ca 1994 nach abgelaufener Heilungsbewährung 05.04.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Aus der Gesundheitsschädigung 1 resultiere eine erhebliche Gehbehinderung, ein Gehen sei praktisch ohne Anhalten oder Stützkrücke überhaupt nicht möglich. Es bestehen Dauerschmerzen, sodass auch kurze Wegstrecken nicht ohne Unterbrechung zurückgelegt werden können. Die freie Wegstrecke betrage ca. 50 m.
Aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung und des vorliegenden radiologischen Befundes ergebe sich eine Abweichung zur aktenmäßigen Einschätzung durch die belangte Behörde. Daraus ergebe sich auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da auch kurze Wegstrecken (nicht ohne Unterbrechung) zurückgelegt werden können.
Die übrigen Gesundheitsschädigungen seien im maßgeblichen Vorgutachten entsprechend den Einschätzungsrichtlinien berücksichtigt worden und in Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht steigerungsfähig. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Da erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt wurden, und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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