BVwG W106 2009766-2

W106 2009766-2Tribunal administratif fédéral4 févr. 2015

Regest

contrarius actus, Erlass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Remonstration, Weisung

Texte intégral

BVwG W106 2009766-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2009766.2.00

Spruch

W106 2009766-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Dominikanerbastei 17/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.06.2014, BMI-PA1000/1215-I/d/2014, betreffend Reisegebühren gemäß § 2 RGV, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.02.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) im Bundesministerium für Inneres. Vom 01.09.2011 bis 19.03.2012 war er der Abteilung I/9, Sicherheitsakademie, zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 beantragte der BF die Auszahlung von Reisegebühren für die Dienstreisen vom 3. bis 7. Oktober 2011 (Seminarhotel Flackl, Reichenau/Rax) und vom 17. bis 21. Oktober 2011 (Reiter's Ressort, Stegersbach).

Der weitere Verfahrensgang ist der im Folgenden wörtlichen Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.06.2014, GZ BMI-PA1000/1215-I/d/2014 wurde der Antrag vom 19. Dezember 2013 auf Auszahlung von Reisegebühren im Zusammenhang mit Reisebewegungen vom 3. bis 7. Oktober 2011 (Seminarhotel Flackl, Reichenau/Rax) und vom 17. bis 21. Oktober 2011 (Reiter's Ressort, Stegersbach) gemäß § 2 Abs. 1 RGV 1955 abgewiesen.

In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus:

"Sie stehen als Exekutivbeamter des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum vom 1.9.2011 bis 19.3.2012 waren Sie der Abteilung I/9, Sicherheitsakademie, Zentrum für Internationale Angelegenheiten, zur Dienstverrichtung zugewiesen.

Mit Ansuchen vom 19. Dezember 2013 ersuchten Sie um Erstattung der Reisegebühren für Dienstreisen im Zeitraum vom 3. - 7.10.2011 nach Reichenau/Rax (Seminarhotel Flackl, 2651 Reichenau/Rax, Hinterleiten 12) sowie im Zeitraum vom 17. - 21.10.2011 nach Stegersbach (Reiter-s Resort, 7551 Stegersbach, Golfstraße 1).

Begründend führten Sie dazu im Wesentlichen an, dass Sie die angeführten Dienstreisen aufgrund des Erlasses des BM.I vom 12.5.2011, GZ: BMI-PA2000/0083-I/1/c/2011, in Verbindung mit einem darauf fußenden Erlass des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 26.7.2011, GZ: 5000/1152/2011-Wien-BAK, durchgeführt hätten. Die von Ihnen nach Abschluss der Dienstreisen vorgelegten Reiseabrechnungen seien jedoch von Ihrem damaligen Dienststellenleiter (Direktor der SIAK) wieder an Sie mit der Notiz rückgemittelt worden, dass keine Zustimmung der Personalabteilung vorliege. Eine Auszahlung der Reisegebühren sei daher bis dato nicht erfolgt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen in der Folge mit Erlass vom 11.3.2014, GZ BMI-PA1000/0591-I/1/d/2014, im Wesentlichen mitgeteilt, dass zufolge Befassung der Sicherheitsakademie, Abteilung I/9, für die von Ihnen vorgenommenen Reisebewegungen im

Zeitraum 3.-7.10.2011 sowie im Zeitraum 17.-21.10.2011 keine Dienstreiseaufträge, d.h. keine Genehmigung, erteilt worden sei. Dies sei Ihnen auch vom Leiter der Abteilung I/9 zur Kenntnis gebracht worden. Aus den Dienstzeit-Eintragungen sei auch ersichtlich, dass Ihnen in den genannten Zeiträumen über Ihren Antrag Freizeitausgleich bzw. Urlaub genehmigt worden sei. Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres lägen daher in den genannten Zeiträumen keine Dienstreisen vor, der Anspruch auf Reisegebühren sei daher zu verneinen.

Abschließend wurde Ihnen eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 11.4.2014 führten Sie dazu aus, dass Sie sich für die Ausbildung zum Edukationsbeamten zur Korruptionsprävention bereits vor Ihrer Dienstzuteilung vom BVT zur SIAK beworben hätten und auch einberufen worden wären. In der Folge sei die bevorstehende Teilnahme an dieser Ausbildung auch vom Leiter der SIAK begrüßt worden. In der Folge hätte der Leiter der SIAK allerdings die Dienstaufträge für die in Rede stehenden Dienstreisen nicht genehmigt, obwohl er hierfür unzuständig gewesen sei, da die Einberufung, die für Sie eine Weisung darstelle, durch die Personalabteilung erfolgt sei. Gleichermaßen sei - trotz Remonstration Ihrerseits gegenüber dem Leiter des Referates I/1/b des BM.I (Dienstrechtliche Angelegenheiten der Zentralleitung) - die Weisung der Personalabteilung, nämlich keine Zustimmung zur Teilnahme an den Ausbildungen zu erteilen, nicht schriftlich erfolgt, sodass die Einberufung als aufrecht zu betrachten sei. Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht sei von Ihnen aber für die in Rede stehenden Ausbildungen Freizeitausgleich bzw. Urlaub genommen worden. Unrichtig sei allerdings die Meinung des BM.I, dass mangels Genehmigung der Dienstreisen durch den zuständigen Dienstvorgesetzten keine Dienstreisen und folglich auch keine Ansprüche auf Abgeltung der

Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift vorliegen.

Aus rechtlicher Sicht wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 2 Absatz 1 RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.

§ 4 RGV normiert, dass dem Beamten bei Dienstreisen die Reisekostenvergütung, die Reisezulage sowie nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten gebühren.

Im konkreten Fall ist nunmehr strittig, ob Ihre Teilnahme an den im Zeitraum vom 3.- 7.10.2011 und im Zeitraum vom 17.-21.10.2011 durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen

(Ausbildung zum Edukationsbeamten) Ansprüche nach §§ 4 ff RGV begründet.

Feststeht, dass Sie sich aufgrund des Erlasses der Abteilung I/1, Referat I/1/c, vom 12.5.2011, GZ BMI-PA2000/0083-I/1/c/2011 (Interessentensuche) für die Teilnahme am 1. Ausbildungslehrgang zum BAK-externen Edukationsbeamten (BAK-Lehrgang-II-2011) beworben haben.

Mit dem unter anderem an die Abteilung I/9 gerichteten Erlass vom 26.7.2011, Zahl 5000/1152/2011-Wien-BAK wurden in der Folge seitens des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (kurz: BAK) die ausgewählten Teilnehmer bekanntgegeben und die Organisationseinheiten ersucht, die betroffenen Teilnehmer zu den angeführten Terminen (19.-23.9.2011 nach Raach; 3.-7.10.2011 nach

Reichenau/Rax; 17.-21.10.2011 nach Stegersbach) zu entsenden.

Wie von Ihnen in der Stellungnahme vom 11.4.2014 auch ausgeführt und somit unbestritten ist, erteilte Ihnen Ihr damaliger Dienstvorgesetzter, der Leiter der Abt. I/9, jedoch keinen Dienstauftrag zur Durchführung der Dienstreisen nach Reichenau/Rax für die Zeit vom 3.10.-7.10.2011 und nach Stegersbach für die Zeit vom 17.-21.10.2011. Aufgrund dessen haben Sie für die angesprochene Zeit Freizeitausgleich bzw. Urlaub beantragt, der Ihnen auch genehmigt wurde.

Es steht somit fest, dass kein Dienstauftrag zur Durchführung der in Rede stehenden Reisebewegungen vorgelegen ist.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 24.2.2006, GZ: 2003/12/0070) stellt jedoch die Erteilung eines entsprechenden Dienstauftrages eine unabdingbare Voraussetzung für die Begründung von Ansprüchen nach der Reisegebührenvorschrift dar. Eine dennoch durchgeführte Reisebewegung stellt somit mangels Dienstauftrag keine Dienstreise dar und begründet auch keine Ansprüche nach § 4 RGV.

Ihren Ausführungen betreffend die Unzuständigkeit des Leiters der Abt. I/9 zur Untersagung der strittigen Reisebewegungen kann im Übrigen nicht gefolgt werden, zumal feststeht, dass Sie im fraglichen Zeitraum - wie auch von Ihnen mehrfach in den Eingaben angeführt - der Abteilung I/9 zur Dienstverrichtung zugewiesen waren, der Leiter dieser Organisationseinheit somit zweifelsfrei zur Erteilung von Dienstaufträgen bzw. Untersagung von Reisebewegungen zuständig war. In diesem Zusammenhang ist Ihnen darüberhinaus entgegenzuhalten, dass Sie gegen die Weisung Ihres Dienstvorgesetzten, des Leiters der Abt. I/9, (nämlich Untersagung der strittigen Reisebewegungen) gemäß § 44 Abs.3 BDG nicht remonstriert haben, sodass diese als nicht zurückgezogen zu betrachten ist.

Resümierend ist daher festzuhalten, dass für die von Ihnen im Zeitraum vom 3.-7.10.2011

sowie vom 17.-21.10.2011 durchgeführten Reisebewegungen kein Dienstauftrag und somit

auch keine Dienstreise gemäß § 2 Abs.1 RGV vorlag, somit die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 4 RGV zu verneinen sind."

Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter nachweislich am 23.06.2014 zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zu Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Der BF habe aufgrund des Erlasses des Referates I/1/c des BM für Inneres vom 12.05.2011 iVm mit den darauf fußenden Erlass des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 26.07.2011 vom 3. bis 7. Oktober 2011 (Seminarhotel Flackl, Reichenau/Rax) und vom 17. bis 21. Oktober 2011 (Reiter's Ressort, Stegersbach) Dienstreisen verrichtet. Diese als Weisung geltende Einberufung habe er befolgen müssen. Ein rechtskonformer Rechtsakt, der diese Weisung der Personalabteilung des BMI aufgehoben hätte, sei nicht ergangen. Dem Direktor der SIAK sei eine Aufhebung der Weisung nicht zugekommen. Der BF sei diesem nur hinsichtlich der Fachaufsicht unterstellt gewesen. Auch der Direktor der SIAK sei durch den Erlass als eine ihn treffende Weisung gebunden gewesen.

Mag. XXXX von der Personalabteilung des BMI habe dem BF fernmündlich mitgeteilt, dass diese Ausbildung nicht im Interesse der Sektion I sei und der BF daher nicht weiter an der Ausbildung teilnehmen könne. Der BF habe darauf umgehend seine rechtlichen Bedenken wegen Unzuständigkeit des Mag. XXXX geltend gemacht und habe er um schriftliche Übermittlung der Weisung ersucht. Eine schriftliche Erteilung der Weisung sei nicht erfolgt (§ 44 Abs. 3 BDG), sodass die Weisung des Mag. XXXX als zurückgezogen gelte.

Nachdem Mag. XXXX die Weisung nicht schriftlich erteilt habe und der BF - um der erlassmäßigen Weisung der Seminarteilnahme in der gebotenen Eile rechtskonform und ohne der Gefahr eines Disziplinarverfahrens nachkommen zu können - eine Handlung habe setzen müssen, habe der BF Freizeitausgleich bzw. Urlaub beantragt. Bei einer richtigen rechtlichen Würdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF erlasskonform an einer Ausbildungsveranstaltung teilgenommen habe und daher kein Erholungsurlaub oder Freizeit vorlag.

Die Feststellung, dass kein Dienstauftrag zur Durchführung der Reisebewegungen vorgelegen sei, sei daher evident falsch. Die Behörde hätte richtigerweise Feststellungen zu den Zuständigkeiten zur Weisungserteilung treffen müssen. Dieser Feststellungsmangel werde auch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Aktenwidrigkeit:

Die Behörde habe gänzlich außer Acht gelassen, dass hier ein gegen den BF geübtes Mobbing die "Wurzel" der Untersagung an der Ausbildungsveranstaltung bilde. Es gehe hier um eine Ausbildungsveranstaltung, die in drei Blöcken abgehalten wurde. Aktenwidrig werde offenkundig von getrennten Dienstreisen ausgegangen, obwohl der Zweck der Dienstreisen immer im Besuch dieser einzelnen Ausbildungsveranstaltung gelegen sei.

Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung:

Ausgehend vom Vorbringen des BF hätte die Behörde sowohl Mag. XXXX als auch den Direktor der SIAK, XXXX, zum Sachverhalt niederschriftlich unter Wahrheitspflicht einvernehmen müssen.

Eine Einvernahme des Direktors der SIAK hätte zweifellos ergeben, dass seine Behauptung, die Teilnahme des BF sei nicht im Interesse der SIAK gelegen, unrichtig sei und die Verweigerung der Entsendung von unsachlichen Motiven geprägt gewesen war.

Auch eine Einvernahme von Mag. XXXX hätte zweifellos ergeben, dass seine telefonische Weisung von unsachlichen Motiven geprägt gewesen war. Dies sei schon daran erkennbar, dass er sie nicht schriftlich wiederholt habe und die Weisung daher als zurückgezogen gelte.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. eine mündliche Verhandlung unter Ladung von Mag. XXXX und XXXX durchzuführen und

2a. in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass der geltend gemachte Reisegebührenanspruch des BF zu Recht bestehe, in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde am 11.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 - RGV, haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen unter anderem durch eine Dienstreise erwächst.

Eine Dienstreise liegt nach § 2 Abs. 1 leg. cit. vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 01.02.1995, 93/12/0075, mwN). Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009; 20.03.2014, 2013/12/0193).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die Stammdienststelle des BF das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) im Bundesministerium für Inneres ist und dass der BF vom 01.09.2011 bis 19.03.2012 der nachgeordneten Dienststelle Abteilung I/9, Sicherheitsakademie (SIAK) zur Dienstleistung zugewiesen war.

Unbestritten ist weiter, dass mit Erlass der Bundesministerin für Inneres, Abteilung 2, Referat 2.2. Edukation (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK) vom 27.07.2011, Zahl 5000/1152/2011-Wien-BAK, die ausgewählten Bewerber für den 1. Ausbildungslehrgang zum BAK-externen Edukationsbeamten, welcher in drei Blockveranstaltungen vorgesehen war, bekanntgegeben wurden und erging damit weiter das Ersuchen, die in der Teilnehmerliste angeführten Beamten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und zu den angeführten Terminen zu entsenden. Unter den Teilnehmern wird auch der BF genannt.

Nach den Ausführungen der Dienstbehörde wurde dem BF die Teilnahme am 1. Block der Veranstaltung im Zeitraum vom 19. bis 23.09.2011 genehmigt und die Reisegebühren hiefür zur Anweisung gebracht.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV ist das Vorliegen eines entsprechenden Dienstauftrages oder einer Dienstinstruktion.

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen ist jeder Vorgesetzte zuständig. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088).

Nach § 1 Abs. 4 DVG wird das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch das DVG nicht berührt. Die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten ist daher für die Frage der Vorgesetztenstellung nicht maßgebend. Vorgesetzter ist nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (vgl. zB VwGH 29.04.1993, 92/12/0119).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für die Zeit der Dienstzuteilung des BF zur Dienststelle SIAK der Leiter dieser Dienststelle, Direktor XXXX, der für den BF sowohl hinsichtlich Dienst- als auch der Fachaufsicht zuständige Vorgesetzte im Verständnis des § 44 Abs. 1 BDG war. Die Argumentation des BF, er wäre XXXX nur hinsichtlich der Fachaufsicht unterstellt gewesen, geht daher ins Leere.

Nun wendete der BF aber bereits in seiner Stellungnahme vom 11.04.2014 ein, dass er bereits mit dem als Weisung geltenden Erlass zur Ausbildung einberufen worden war und er verpflichtet war, dieser Weisung nachzukommen. Ein rechtskonformer Rechtsakt, welcher diese Weisung der Personalabteilung aufgehoben hätte, sei nicht ergangen. Weder der Direktor der SIAK noch Mag. XXXX wären hiefür zuständig gewesen. Der BF habe weiter gegen die mündlich (telefonisch) erteilte Weisung der Nichtgenehmigung der Dienstreisen durch Mag. XXXX remonstriert. Da diese Weisung nicht schriftlich wiederholt wurde, gelte diese Weisung als zurückgezogen (§ 44 Abs. 3 BDG).

Diesem Vorbringen begegnet die Behörde im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass für den fraglichen Zeitraum der Leiter der SIAK zur Erteilung von Dienstaufträgen bzw. Untersagung von Reisebewegungen gegenüber dem BF zuständig war, gegen die Untersagung der Reisebewegungen durch den Dienstvorgesetzten habe der BF aber nicht remonstriert, sodass diese als nicht zurückgezogen zu betrachten ist.

Hiebei lässt die Behörde jedoch außer Betracht, dass bereits mit dem für die Bundesministerin ergangenen Erlass vom 26.07.2011 die Leiter der genannten Dienststellen, darunter auch der SIAK (Abt. I/9-ZGA), angewiesen wurden, die in der Teilnehmerliste aufgelisteten Beamten zu den angeführten Terminen zu entsenden. Eine Aufhebung dieser Weisung (des Erlasses) in Bezug auf den BF hätte daher nur durch einen auf derselben Hierarchiestufe gesetzten contrarius actus erfolgen können.

Auf die Frage, ob mit der von Mag. XXXX - nach den Behauptungen des BF -ergangenen mündlich erteilten Untersagung der Dienstreisen ein solcher contrarius actus rechtswirksam (auch hinsichtlich der Zuständigkeit) für die Dienstbehörde gesetzt wurde, und ob der BF - wie auch von ihm behauptet - gegen die Untersagung rechtswirksam remonstriert hatte, ist die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Wäre von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG auszugehen, hätte es einer schriftlichen Wiederholung der Weisung bedurft, um die Fiktion der Zurückziehung der erteilten Weisung auszuschließen. Dazu hätte es aber - wie vom BF zutreffend vorgebracht - noch entsprechender Sachverhaltsermittlungen wie der Einvernahme des Direktors der SIAK XXXX sowie des Mag. XXXX sowie einer auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse eingehenden rechtlichen Auseinandersetzung bedurft.

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

Dass der Sachverhalt in einem für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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