BVwG L504 2005462-1

L504 2005462-1Tribunal administratif fédéral4 févr. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Beschwerdegegenstand, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L504 2005462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005462.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX, vom 23.04.2012, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs 1 Z 1 u. Abs 2, 3 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1987, Art 13 Abs 3 VO (EG) 883/2004, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dies den Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (27.04.2012) betrifft.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.04.2012 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVB) über Antrag auf Feststellung der Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung vom 11.04.2012 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) gem. § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 3 Abs 1 Z1, Abs 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1978 idgF, Art 13 Abs 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in der ab 01.05.2010 gF, ab 21.01.2011 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und ab 01.02.2011 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 sowie § 3 Abs 1 und Abs 2 BSVG bestünde für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgessetzes 1984 führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt, sowie in der Unfallversicherung 150 Euro erreicht oder übersteigt.

Dabei werde vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet würden.

§ 23 BSVG sei entsprechend anzuwenden.

Gemäß Art 13 Abs 3 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dem eine Beschäftigung ausgeübt werde.

Unbestritten sei, dass die bP laut Pachtvertrag v. 04.10.2007 seit 01.08.2007 bis laufend von Frau M.M. deren Liegenschaft Katastralgemeinde XXXX und andere, Einlagezahl 27 und andere, im Ausmaß von 10,5063 Hektar, mit einem um 1/3 verminderten Einheitswert von gerundet 4.533,33 gepachtet habe. Dieser Betrieb werde nach den der SVB vorliegenden Unterlagen auf eigene Rechnung und Gefahr der bP geführt bzw. bewirtschaftet.

Neben dieser Betriebsführung übe die bP in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere selbständige, gewerbliche Erwerbstätigkeit aus. Der Wohnsitz befinde sich in Österreich.

Unabhängig von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsführung in Österreich und der selbständigen, gewerblichen Tätigkeit in Deutschland ginge die bP im Wohnsitzstaat Österreich zusätzlich seit 21.01.2011 einer abhängigen, unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.

Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur EU sei durch die VO 883/2004 festgelegt, dass erwerbstätige Personen hinsichtlich ihrer Versicherungspflicht dem Sozialverischerungssystem nur eines Mitgliedstaates unterliegen, auch wenn sie mehrere Erwerbsttätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.

In der VO (EG) 883/2004 sei in Artikel 13 Abs 3 geregelt, dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unterliege, in dem sie eine abhängige, unselbständige Beschäftigung ausübe.

Da die bP neben der land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Österreich und der selbständigen, gewerblichen Tätigkeit in Deutschland, auch noch eine abhängige, unselbständige (auch wenn nur geringfügige) Erwerbstätigkeit in Österreich ausübe, seien für die bP für sämtliche Erwerbstätigkeiten die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Die österreichische Versicherungszuständigkeit bzw. die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften ab 21.01.2011 (für die Dauer der Tätigkeit) werde durch den für die bP aufgrund des Wohnsitzes zuständigen, unselbständigen Versicherungsträger, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, mittels des hierfür vorgesehenen Portable Dokumentes "A1" am 29.03.2012 festgestellt.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die derzeit von 01.02.2011 31.03.2012 unberichtigt aushaftenden Beiträge in Höhe von 2.640,96 Euro seien binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheines zu begleichen.

2. Dagegen hat die bP innerhalb offener Frist Einspruch [Beschwerde] erhoben. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der von der SVB geforderte Betrag für die Nachforderung und die laufenden Beiträge zu hoch sei. Die Einnahmen aus dem Betrieb würden nicht ausreichen, sie könne keinen Gewinn aus dem "Bauernsacherl" erzielen. Es werde um Überprüfung des Bescheides und Erlass der Nachzahlung und Neuberechnung der Beiträge ersucht.

3. Am 19.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgerichtshof übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 tätigte die SVB eine "ergänzende Vorlage von Unterlagen". Darin wird mitgeteilt, dass zwischenzeitig Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die zu einer neuerlichen Überprüfung der Zuständigkeit geführt habe und die eine Neubeurteilung der Pflichtversicherung nach dem BSVG notwendig mache. Die bP habe die unselbständige Tätigkeit in Österreich mit 31.12.2012 beendet und habe die OÖ GKK das von ihr ausgestellte PD A1 für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom 21.01.2011 bis 31.12.2012 begrenzt.

Ab 01.01.2013 habe die bP eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich (Landwirtschaft) und eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt. Der Hauptwohnsitz liege in Österreich. Ein wesentlicher Teil seiner Erwerbstätigkeit werde im Wohnsitzstaat ausgeübt, so dass für die bP auch ab 01.01.2013 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Als zuständiger Wohnortträger habe die SVB ein PD A1 für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom 01.01.2013 bis 15.09.2013 ausgestellt.

Mit 16.09.2013 habe die bP ihren Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt. Dadurch habe der GKV Sitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland mit PD A1 vom 16.09.2013 bis 15.09.2018 die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift bescheinigt.

Da die bP seit 16.09.2013 nicht mehr den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege, sei die von der SVB für die bP bestehende Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG mit 15.09.2013 und die Pensionsversicherung mit 30.09.2013 zu beenden.

Die SVB rege daher an, den Einspruch/Beschwerde der bP abzuweisen und auszusprechen, dass die bP vom 21.01.2011 bis 15.09.2013 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2011 bis 30.09.2013 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Siehe I.1.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus im Wesentlichen unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Die SVB hat im Spruch über den darin angegebenen Zeitraum "bis laufend" abgesprochen. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0223).

Die SVB beantragt im Schriftsatz vom 07.11.2014 ua. betreffend Bestehen bzw. Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht über einen nach Erlassung (27.04.2012) ihres Bescheides geänderten Sachverhalt- bzw. eines nach Erlassung ihres Bescheides liegenden Zeitraumes abzusprechen.

Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist durch das Bundesverwaltungsgericht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN; 14.11.2012, 2010/08/0029). Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu "überprüfen".

Resultierend aus dieser zeitraumbezogenen Überprüfungspflicht betreffend der Versicherungspflicht der beschwerdeführenden Partei, bezieht sich die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ein Abspruch über den Sachverhalt im Zeitraum der nach Erlassung des Bescheides sich ergeben hat, würde ansonsten dazu führen, dass dies keine "Überprüfung" iSd § 27 VwGVG ist, weil darüber erstmals durch das Gericht abgesprochen wird und die beschwerdeführende Partei diesbezüglich lediglich ein "eininstanzliches Verfahren" hätte.

Die Überprüfung dieses Bescheides ist daher auf den Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, dies ist der 27.04.2012, eingeschränkt.

2.

§ 2 BSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;

3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;

4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt).

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(3) Aufgehoben.

(4) Die Pflichtversicherung besteht

a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

1. in der Kranken- und Pensionsversicherung

a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

§ 3 BSVG Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

(3) Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten.

Art 13 VO (EG) 883/2004 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und

eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen

Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

3. Die beschwerdeführende Partei bestreitet im Einspruch an sich nicht die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung für den im Spruch festgestellten Beginn bis zur Erlassung des angefochtenen und dem damit der Überprüfung unterliegenden Zeitraum.

Dies ist auf Grund der Aktenlage auch nachvollziehbar. Die bP übte demnach in der Bundesrepublik Deutschland eine selbständige und in Österreich - neben der selbständigen Tätigkeit - auch eine unselbständige Beschäftigung aus. Art 13 VO (EG) 883/2004 trifft Zuständigkeitsregelungen bei Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Nach Abs (3) leg cit unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt und dies ist gegenständlich Österreich. Es genügt bereits ein kleiner Teil der Tätigkeit in dem Staat in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, um hier die Zuständigkeit Österreichs auszulösen. Für die unselbständige Tätigkeit in Österreich stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse eine Bescheinigung (A1) aus, womit der bP mitgeteilt wurde, dass die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften ab 21.01.2011 für sie gelten würden. Dies gelte für die Dauer dieser Beschäftigung.

Die SVB stellte von der bP unbestritten geblieben fest, dass die bP in Österreich an näher bezeichneter Örtlichkeit auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iSd Landarbeitsgesetzes 1984 führe und der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht bzw. übersteigt sowie in der Unfallversicherung 150 Euro erreicht bzw. übersteigt.

Damit ist die Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 BSVG iVm § 3 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 BSVG begründet.

4. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die SVB darauf hin, dass "die derzeit von 01.02.2011 bis 31.03.2012 unberichtigt aushaftenden Beiträge in Höhe von 2.640,96 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheines zu begleichen seien".

Zu diesem Begründungsteil und Einspruch gegen die Nachforderung bzw. die Beitragshöhe, ist Folgendes anzumerken:

Die SVB hat im Spruch ausschließlich über das Bestehen der Sozialversicherung abgesprochen und dies auch in der Begründung nachvollziehbar ausgeführt. Ein Abspruch über die Nachzahlung aushaftender Beiträge erfolgte im Spruch nicht.

Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Hinweis E vom 19. März 1987, 86/08/0239). Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet sein kann (VwGH 2012/04/0143, 27.10.2014).

Dem Aktenvermerk vom 11.04.2012 ist zu entnehmen, dass die bP einen "einspruchsfähigen" Bescheid über die "Einbeziehung in die Pflichtversicherung" bei der SVB beantragte. Dem Parteiantrag entsprechend hat die SVB über das Bestehen der Pflichtversicherung im Spruch abgesprochen. Der Spruch ist insoweit klar und nicht auslegungsbedürftig. Die "Sache" dieser Entscheidung ist durch diesen auch abgegrenzt. Der Spruch ist der Kern des Bescheides. Insoweit vermag der Hinweis in der Begründung über die Nachzahlung von Beiträgen in bestimmter Höhe innerhalb einer festgesetzten Frist den Spruch bzw. die durch diesen begrenzte "Sache" nicht zu erweitern. Dies war konkret nicht Gegenstand des Antrages und hat die SVB dies auch nicht im Spruch erledigt.

Das Bundesverwaltungsgericht darf über keine andere "Sache" als die SVB entscheiden, weshalb die Nachforderung von Beiträgen in der festgesetzten Frist schon dadurch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein konnte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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