I402 2011267-1•BVwG I402 2011267-1
I402 2011267-1Tribunal administratif fédéral4 févr. 2015
Beschäftigungsbewilligung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I402 2011267-1/16E
I402 2011267-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER sowie die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde 1. des XXXX sowie 2. des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, wegen Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die (zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG verbundenen) Beschwerden richten sich gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer vom Erstbeschwerdeführer zur Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers beantragten Beschäftigungsbewilligung. Für den 11.11.2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern beantragte Verhandlung anberaumt, diese musste jedoch vertagt werden, weil die Beschwerdeführer nicht erschienen bzw. (ohne dies dem Gericht mitzuteilen) wegen eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend waren. Mit Schreiben vom 16.01.2015 erklärten die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen sind aktenkundig und unbestritten.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Beschwerden ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (§ 6 BVwGG, § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 72/2013 - AuslBG).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
3.4. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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