W224 2017757-1•BVwG W224 2017757-1
W224 2017757-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2015
Beschwerde, Mandatsbescheid, Rechtsmittelbelehrung, Suspendierung<br/>vom Unterricht, Vorstellung, Zurückweisung
W224 2017757-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten Eltern XXXX, wiederum vertreten durch RA Mag. Sebastian Krumpel, Loquaiplatz 13/19, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 22.12.2014, AZ. 20-14, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Landesschulrat für Niederösterreich suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.12.2014, AZ. 20-14 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), gemäß § 49 Abs. 3 und 9 SchUG iVm § 57 Abs. 1 AVG "bis auf weiteres wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sittlichkeit" vom Schulbesuch.
2. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete wie folgt: "Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technischen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat für NÖ, Außenstelle Baden, einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
3. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte im Sinne der erteilten Rechtsmittelbelehrung fristgerecht beim Landesschulrat für Niederösterreich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß § 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
4. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2015, vollständig eingelangt am 29.01.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1.1. Bei dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer "gemäß § 49 (3) und (9) des Schulunterrichtsgesetzes in Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 AVG ab 22.12.2014 bis auf weiteres wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sittlichkeit" vom Schulbesuch suspendiert wurde, handelt es sich um einen Mandatsbescheid.
Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (vgl. zB VwGH 20.1.1996, 95/11/0146).
1.2. Dafür, dass gegenständlich ein Mandatsbescheid im Sinne von § 57 Abs. 1 AVG vorliegt, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei die Tatsache, dass § 57 Abs. 1 AVG im Spruch zitiert wurde und dass ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (vgl. §§ 37 ff AVG, speziell § 45 AVG) bei Gefahr im Verzug die Suspendierung vom Schulbesuch als unaufschiebbare Maßnahme bescheidmäßig abgesprochen wurde (vgl. dazu etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 207f, sowie VwGH 27.11.1990, 90/07/0102; 20.3.2001, 99/11/0226).
1.3. Gegen Mandatsbescheide im Sinne von § 57 Abs. 1 AVG steht gemäß Abs. 2 leg.cit. binnen einer Frist von zwei Wochen das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung, an jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, offen. Die Behörde hat bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 579). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 247f).
1.4. Der gegenständliche Mandatsbescheid wies eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf, indem diese nicht auf Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen an den Landesschulrat für Niederösterreich, sondern auf Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht lautete.
1.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde (vormals Berufung) zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel auf Grund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelbewerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vormals Berufungsbehörde) beantragt wird, so ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. statt vieler VwGH 21.4.1998, 98/11/0019).
1.6. Im vorliegenden Fall wurde ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hatte nach der Formulierung seines Antrags eindeutig eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor Augen. Dies ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Formulierung der Antragstellung, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Eine Deutung des Rechtsmittels als vom Landesschulrat für Niederösterreich zu erledigende Vorstellung scheidet damit aus. Es liegt nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Ob der einschreitende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Abfassung des Rechtsmittels allenfalls nicht über genügend Information über die Art des zu bekämpfenden Bescheides verfügte, ist für die Wertung des eingebrachten Rechtsmittels als Berufung nicht maßgeblich (VwGH 20.3.2001, 99/11/0226).
1.7. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein (vgl. VwGH 22.10.1990, 90/10/0163; 29.5.2008, 2006/07/0149).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 AVG und § 63 AVG (in der Fassung bis 31.12.2013) wird verwiesen.
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