BVwG W211 2017836-1

W211 2017836-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W211 2017836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2017836.1.00

Spruch

W211 2017836-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, die am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Ungarn vom 02.01.2015 (HU1...).

3. Bei ihrer Einvernahme am 03.01.2015 gab die beschwerdeführende Partei, soweit hier wesentlich, an, nach Großbritannien reisen zu wollen. Ihre Familie lebe dort, bzw. ein Sohn bei einem Onkel im Irak.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2015 gab die beschwerdeführende Person, soweit hier wesentlich, weiter an, dass namentlich genannte fünf Geschwister und ihr Vater in Großbritannien leben würden; sie seien alle im Besitz der britischen Staatsbürgerschaft. Ihr Reiseziel sei England gewesen; sie habe zu ihrer Familie wollen. In Ungarn habe sie sich zwei Tage aufgehalten, sei aber gleich weitergereist.

4. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet, und die ungarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 am 12.01.2015 zu.

5. Bei der Einvernahme am XXXX gab die beschwerdeführende Partei, soweit hier wesentlich, an, gesund zu sein. Ihr Vater und fünf Geschwister leben in England. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Die belangte Behörde stellte - soweit hier wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Eine Überstellung nach Ungarn würde daher nicht Art. 8 EMRK verletzen. Zur Familie in Großbritannien wurden keine Feststellungen getroffen. In der Beweiswürdigung wurde - inter alia - ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, nach einem früheren Aufenthalt in Großbritannien freiwillig wieder in den Irak zurückgereist zu sein. Sie habe auch noch ihren Sohn im Irak. Auch habe sich die beschwerdeführende Partei bei den Daten ihres früheren Aufenthalts widersprochen. Ein Aufnahmeersuchen an Großbritannien könne auch aus Ungarn gestellt werden. In der rechtlichen Beurteilung wurde, inter alia, auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verwiesen, geprüft wurde jedoch nur ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Familien- oder Privatleben durch eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, soweit hier wesentlich, moniert wurde, dass Österreich kein auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmeersuchen an Großbritannien gestellt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die belangte Behörde von der Stellung eines Aufnahmeersuchens an Großbritannien nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 abgesehen hat.

2.2. Diese Bestimmung sieht vor, dass "der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt (hier: Österreich), oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen [kann], den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben [...]".

2.3. Die beschwerdeführende Partei gab durchgehend an, zu ihrer Familie nach England zu wollen. Dort würden ihr Vater und fünf Geschwister, alles Staatsbürger Großbritanniens, leben.

2.4. Aus der Beweiswürdigung geht nun nicht klar hervor, ob die belangte Behörde aufgrund von angeblichen Widersprüchen (wobei hier auffällt, dass der beschwerdeführenden Partei der Widerspruch bei den Aufenthaltsdaten in England und jener betreffend die Ehefrau nicht vorgehalten wurden) die Angabe, dass die beschwerdeführende Partei Familie in England habe, als unglaubwürdig hielt. Es wurden auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, ob nun Familie in England lebt, oder nicht. Und in der rechtlichen Beurteilung wurde nicht begründet, warum von der Stellung eines Aufnahmeersuchens an Großbritannien Abstand genommen wurde.

Wenn die belangte Behörde in der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass auch Ungarn ein solches stellen könne, so erklärt das nicht, warum Österreich - unter der Prämisse der Angaben der beschwerdeführenden Partei, über sechs Familienangehörige mit britischer Staatsbürgerschaft in England zu verfügen - kein solches gestellt hat.

2.5. Es ist richtig, dass die Frage, ob ein Ersuchen nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wird, im Ermessen der Behörde liegt. Einerseits wird aber eine Ermessensausübung dahingehend, kein solches Ersuchen zu stellen, in einem Kontext wie dem gegenständlichen entsprechend begründet werden müssen, bzw. soll darauf verwiesen werden, dass unter Umständen die Rechte der beschwerdeführenden Partei nach Art. 8 EMRK das auszuübende Ermessen verengen können (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K17 zu Artikel 17, Seiten 162f).

2.6. Und um dieses Ermessen ausüben zu können, müssen in erster Linie Ermittlungen dahingehend durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen werden, ob die beschwerdeführende Partei nun über fünf Geschwister und ihren Vater in England verfügt, ob diese tatsächlich die britische Staatsbürgerschaft inne haben und ob überhaupt eine schriftliche Zustimmung, wie in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gefordert, eingeholt werden kann.

In weiterer Folge wird entweder ein Aufnahmegesuch zu stellen oder das Abstandnehmen von einem solchen entsprechend zu begründen sein.

2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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