W161 2017200-1•BVwG W161 2017200-1
W161 2017200-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz
W161 2017200-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Zeige, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, ZI. 1044564601-140140657; zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013
und § 61 FPG idF BGBl I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Er reiste am 05.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die in Österreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.08.2014 einen Asylantrag in Polen gestellt hat.
Am 15.11.2014 wurde seitens des Bundesasylamtes bezüglich des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der (Verordnung (EU)Nr. 604/2013) ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.
Am 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-III-Verordnung mit Polen geführt würden.
Mit Schreiben vom 24.11.2014 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der (Verordnung (EU)Nr. 604/2013) zu.
Bei der Erstbefragung am 05.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Im Heimatland würden seine geschiedene Gattin, 2 Töchter und 2 Söhne von ihm leben. In Österreich würden seine Mutter, 2 Brüder und 2 Schwestern wohnen. Diese hätten vor ca. 10 Jahren um Asyl angesucht. Er sei am 01. oder am 02. November 2014 mit einem Taxi über Russland in die Ukraine und von dort weiter in Richtung Europäische Union mit einem anderen Fahrzeug gereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil seine Verwandten hier leben. Er sei das erste Mal in Österreich. Über Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Polen gab der Beschwerdeführer an, er habe gedacht, es wäre jetzt gemeint gewesen. Das wäre vor ca. 3 Monaten gewesen, inzwischen sei er wieder zu Hause gewesen. Er wäre ca. 2 bis 3 Tage in Polen gewesen, wo genau wisse er nicht. Er kenne sich in Polen nicht aus und er sei illegal ausgereist. Er möchte nicht nach Polen zurück, da er Angst habe, von Polen ausgeliefert zu werden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, der jetzige Präsident Kadyrow habe ihn in die Ukraine schicken wollen, um gegen die Ukrainer zu kämpfen. Er sei dagegen gewesen und habe sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. Er habe auch einen Verwandten, der Freiheitskämpfer sei und sich in den Bergen aufhalte. Vor 1 Jahr habe er deswegen große Probleme mit den Behörden gehabt.
Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 16.12.2014, gab dieser an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und halte er seine Angaben bei der Erstbefragung aufrecht. In XXXX habe er seine Mutter, XXXX, er wisse nicht genau, seit wann diese hier sei. In Tschetschenien habe er mit seinem Vater zusammen gelebt. In XXXX wären noch sein Bruder XXXX, sowie seine Schwester XXXX. In XXXX habe er eine weitere Schwester namens XXXX. Seine Verwandten seien seit ca. 5 und 10 Jahren in Österreich und alle anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er habe mit der Familie seiner Mutter lange keinen Kontakt gehabt, erst nach seiner Ankunft in Österreich habe er begonnen, Kontakte zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern zu pflegen. Seine Mutter unterstütze ihn jetzt mit Taschengeld, sie gebe ihm mehrere Male im Monat verschiedene Summen zwischen 10 und 20 Euro. Seine Mutter sei krank und sie möchte ihn aufnehmen, denn sie brauche seine Hilfe. Sie habe eine Zuckerkrankheit und noch weitere Krankheiten, die er nicht genau kenne. Der Beschwerdeführer gab weiters bekannt, an Hämorrhoiden zu leiden und deswegen nicht so lange sitzen zu können. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, seine Geschwister würden in Österreich für ihn übersetzen. Seine Mutter sei der Hauptgrund, dass er nach Österreich gekommen sei, natürlich auch wegen seiner Geschwister. Sonst nichts. Er möchte nicht nach Polen zurück, hauptsächlich da seine Familie in Österreich sei und er in Polen um seine Sicherheit und um sein Leben fürchte. Die Leute von Kadyrow könnten ihn in Polen ausfindig machen und zurück nach Russland schicken, wenn die Leute von Kadyrow das wollen. Es habe in Polen keine Vorfälle gegeben, er sei nur ein oder zwei Tage lang dort geblieben. Er habe kein Flüchtlingslager in Polen aufgesucht. Zuerst sei er vor 4 Monaten in Polen gewesen, dann sei er wieder nach Tschetschenien und über die Ukraine nach Österreich gekommen. Das wäre am 01. oder am 02. November dieses Jahres gewesen. Er sei am 18.08.2014 nach Polen und am 20. oder am 21. August wieder nach Tschetschenien gereist. Er habe dafür keine Beweismittel. Am Ende der Einvernahme gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, ein namentlich genannter Abgeordneter des Stadtparlamentes von XXXX und einer der führenden nicht extremistischen und nicht islamistischen Köpfe der tschetschenischen Gemeinde in Österreich habe ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer XXXX und deshalb auch in Polen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gab hierzu an:
"Dazu habe ich nichts anzufügen. Das entspricht der Wahrheit".
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. In diesen Feststellungen ist auch das mit 01.05.2014 in Kraft getretene neue polnische Fremdengesetz berücksichtigt ist.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer wäre in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Von einem intensiven Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Verwandten könne nicht ausgegangen werden. Eine materielle oder finanzielle Abhängigkeit habe es nicht gegeben und sei eine solche auch in Österreich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer würde an keiner lebensbedrohlichen oder psychischen Krankheit leiden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Diese gibt zuerst den Verfahrensgang wieder und bringt als Beschwerdegründe vor, die Erstbehörde habe zunächst nicht einmal die psychische Situation des Beschwerdeführers beachtet, der an den Folgen einer komplizierten Hämorrhoiden-Operation leide und damit auch offensichtlich ein Zusammenhang mit den Folgen einer Verletzung seines Geschlechtsorganes. Er leide an einer permanenten Inkontinenz, weiters auch an seiner nun permanenten Impotenz. Weiters sei der Beschwerdeführer XXXX. Aus diesem Grund und da dies in XXXX, bestehe die Gefahr einer Gefangennahme durch eben diese Leute in Polen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 05.11.2014 über Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, Polen stimmte mit einem am 24.11.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten und hat in Österreich keine zu beachtenden privaten oder familiären Bindungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 05.11.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer behauptete zwar, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-Verordnung für mehr als 3 Monate verlassen und zurück in seinen Heimatstaat gereist zu sein, konnte sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht unter Beweis stellen und sind seine Angaben im Verfahren, so wie in der Beschwerde für nicht glaubwürdig anzusehen.
Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-Verordnung für mehr als 3 Monate verlassen und die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, indem ein 1. Asylantrag gestellt wurde, sei somit erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit nach sich zu ziehen. Insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich auf Grund von Tatsachen und Beweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweis für seine Behauptung, Polen verlassen zu haben, vorlegen und räumte dies auch bei seiner Einvernahme selbst ein. Es macht auch wenig Sinn, wenn der Beschwerdeführer bis Polen gereist wäre und nach 2-3 Tagen Polen wieder verlassen hätte. Der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt, er hätte Polen verlassen und sei in seine Heimat zurückgekehrt, wurde auch den polnischen Behörden mitgeteilt. Diese haben seiner Übernahme in Kenntnis dieses Sachverhaltes zugestimmt.
Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch anzuführen, dass dieser zuerst seine Asylantragstellung in Polen überhaupt verschwieg und zuerst angab, er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B336/05, festgehalten, die Mitgliedsstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der Grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten der Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesem Staat als unzulässig erschienen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedsstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):
"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedsstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedsstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
3.5.2. Kritik am polnischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu §4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedsstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträgen oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des §5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenszählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.
Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnten.
Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gab weder in der Erstbefragung, noch während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX an. Erst am Ende der Einvernahme über wörtlichen Vorhalt seines Vertreters bejahte der Beschwerdeführer ohne nähere Angaben, das XXXX
Wenn in der Beschwerde angegeben wird, der Beschwerdeführer sei nun nachweislich XXXX, so ist hier zu erwidern, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis XXXX vorgelegt hat und von sich aus keinerlei Angaben hierzu tätigte. Insbesondere gab er auch nicht an, dass dieses XXXX der Grund für seine Asylantragstellung in Österreich wäre, sondern gab er an, sein Reiseziel wäre Österreich gewesen, da seine Verwandten hier leben. Diese Behauptung ist somit durch nichts untermauert und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubwürdig. Aber auch bei Wahrunterstellung ist für den Beschwerdeführer daraus kein Grund abzuleiten, der die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit in Polen die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Er ist in keinen anderen Gefahren ausgesetzt als in Österreich. Insbesondere durch die offenen Grenzen können etwaige Verfolger den Beschwerdeführer in Österreich genauso leicht finden wie in Österreich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist.
Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für den gegenständlichen Fall hinreichend aktuellen Feststellungen des BFA - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
3.5.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch in vorliegenden Fällen maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung. Der hierzu vorgenommenen, oben (Punkt I.3.) dargelegten Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde ist zu folgen.
Der Beschwerdeführer selbst gab im Verfahren lediglich an, an Hämorrhoiden zu leiden und nicht lange sitzen zu können. Ärztliche Atteste wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, die im Übrigen nicht einmal bescheinigt wurden, vermögen auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Inkontinenz bzw. Impotenz leiden würde, nicht eine Krankheit von solcher Schwere dar, um die Außerlandesbringung unzulässig machen.
Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten kann.
3.5.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8
EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützendes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.
Aus dem Vorbringen sowie aus der Aktenlage ergibt sich, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, kein tatsächlich vorliegendes enges Familienleben des Beschwerdeführers zu den seit vielen Jahren in Österreich aufhältigen erwachsenen Geschwistern bzw. seiner Mutter. Auch konnte keine besondere Abhängigkeit zu diesen ins Treffen geführt werden, aus welcher ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben ableitbar wäre. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind somit nicht zutreffend. Die Mutter des Beschwerdeführers ist erst 53 Jahre alt und wurde deren behauptete Pflegebedürftigkeit nicht näher dargelegt bzw. bescheinigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und den hier lebenden Verwandten besteht bereits seit vielen Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der Beschwerdeführer erhält Grundversorgung und besteht somit auch keine finanzielle Abhängigkeit von seinen Verwandten in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK oder der GRC zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.6. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen waren.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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