W124 2015026-1•BVwG W124 2015026-1
W124 2015026-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W124 2015026-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 21.05.2013 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit einem Politiker namens S.S.M. unterwegs gewesen sei. Dabei seien der Politiker und sein Vater getötet worden. Die Leute bzw. gegen Gegner, welche den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten, hätten auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Aus demselben Grund, aus dem sein Vater getötet bzw. umgebracht worden sei, hätte auch der Beschwerdeführer getötet werden sollen. Er selbst würde diese Leute nicht kennen. Aus Angst um sein Leben habe seine Mutter die Ausreise organisiert.
Am 22.05.2013 teilte das Bundesasylamt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK Schwechat, Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten, Fremdenpolizei Flughafen mit, dass basierend auf der vorgenommenen Erstbefragung, die Einreise gestattet werde.
Aus einem am 20.06.2013 verfassten Aktenvermerk ergibt sich, dass der Beschwerdeführer länger als 14 Tage zum Asylverfahren zugelassen worden sei und er bisher noch keiner GVS-Stelle zugewiesen werden habe können. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine aktuelle Wohnanschrift, es sei bei ihm eine Anfrage im Zentralmelderegister durchgeführt worden, welche negativ verlaufen sei. Deshalb sei der gegenständliche Akt an das BAT abzutreten.
1.2. Mit Bescheid vom 24.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass er seine Heimat auf Grund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe, als er sich seinem Asylverfahren entzogen und nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Eine Person, die Furcht habe ins Heimatland abgeschoben zu werden, gehe nicht das Risiko ein in Schubhaft genommen zu werden, indem sie untertauche und sich nicht dem Asylverfahren stelle, welches eventuell zur Schutzgewährung führen könne. Es sei das Ziel des Beschwerdeführers gewesen internationalen Schutz zu bekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht jede Gelegenheit wahrgenommen habe, um zur Verfügung zu stehen und seine Fluchtgründe noch detaillierter vorbringen zu können, um die Behörde von seiner Gefährdungslage zu überzeugen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes deute dieses Verhalten darauf hin, dass er keine Verfolgung zu befürchten habe.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Grundstücksstreit, der ihn bewogen habe nach Europa zu reisen, sei auch insofern nicht glaubhaft, als ihm bewusst sein hätte müssen, dass er sich durch eine Übersiedelung innerhalb Indiens einer etwaigen Verfolgung entziehen hätte können. Dies hätte der Beschwerdeführer gemacht, wenn es die von ihm behaupteten Probleme gegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz einen Versuch unternommen habe sich an einem anderen Ort niederzulassen, sei nicht nachvollziehbar.
Es würden von Seiten des Bundesasylamtes keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Indien festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.
Es sei davon auszugehen, dass er als Erwachsener im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit habe seinen Lebensunterhalt, wie es ihm auch vor seiner Ausreise gelungen sei, zu bestreiten. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sei. Seine Mutter lebe noch in Indien. Daher habe er auch von dieser Seite mit Unterstützung zu rechnen.
Darüber hinaus würde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei tatsächlichem Vorliegen des behaupteten Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Eine inländische Fluchtalternative stehe einem Flüchtling nur dann zur Verfügung, wenn ihm die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch zumutbar sei (VwGH 12.09.1996, 95/20/0185; 27.02.1997, 95/20/207, VwGH 19.10.2000, 98/20/0430) und er auch gegenwärtig noch in der Lage sei diese in Anspruch zu nehmen. Soweit man den Länderfeststellungen zu Indien folge, wäre es dem Beschwerdeführer möglich unterzutauchen.
In Indien würde auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dort zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8
EMRK.
1.3. Am 24.07.2013 wurde gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 66 Absatz. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde.
1.4. Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.07.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Abgabestelle verlassen und dies der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Da eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, ordnete die erkennende Behörde die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2013 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ZustellG an.
1.5. Gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG wurde mittels Aushang mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, ein Bescheid aufliege. Die Hinterlegung im Akt habe am 24.07.2013 stattgefunden und würde als Zustellung gelten. Es werde ersucht, dass Schriftstück bis zum 07.08.2013 zu beheben.
1.6. Am 19.08.2013 wurde von Seiten des Bundesasylamtes die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dahingehend informiert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG mit 08.08.2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen worden und mit 08.08.2013 in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gelte für die Ausweisung nach Indien.
2.1. Am 17.09.2014 stellte der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung dafür gab er an einen neuen Antrag stellen zu wollen, weil seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Er wisse nicht mit welchen Sanktionen er im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu rechnen habe. Aus Angst stelle er nunmehr einen neuerlichen Antrag.
2.2. Am 25.09.2014 führte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er keine neuen Fluchtgründe an. Er habe dazu nichts zu ergänzen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bzw. einer Ausfolgung derer gab dieser an darauf zu verzichten.
2.3. Am 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte.
2.4. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur persönlichen Einvernahme für den 25.09.2014 ausgehändigt.
2.5. Am 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Betreuungsinformationssystem abgemeldet, nachdem er mehr als 48 Stunden von der Bundesbetreuung Süd unentschuldigt fernblieb. Am 15.09.2014 erfolgte eine neuerliche Anmeldung und in der Folge am 10.10.2014 eine wiederholte Abmeldung wegen unbekannten Aufenthaltes.
2.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Motivation des Beschwerdeführers sein Heimatland zu verlassen bzw. der Gründe deswegen nicht mehr nach Indien zurückkehren zu können, auf denselben Beweggründen wie in den bereits rechtskräftigen entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang beruhen würde. Er stütze sich auf seine vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien und könne auch keine Neuerungen oder Veränderungen angeben. Da jedoch diesen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen schon keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zukomme, entbehre nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und könne diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen. Seine Angaben seien weiterhin nur allgemein gehalten und sei auch sein Vorbringen zu keinem Zeitpunkt substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.
Das Vorliegen einer geänderten Sachlage sei in Indien im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden.
Auf Grund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auf Grund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentlichen Veränderungen ableiten lassen würden, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehe.
2.7. Der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 28.11.2014 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass das BFA angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, feststellen hätte müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werde können.
Vom BFA seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung warum im Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer auch Gründe betreffend seine Integration vorgebracht habe.
Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätte keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des BFA stattgefunden. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern enthalte, der eine Neubeurteilung erforderlich mache und liege ein Begründungsmangel vor.
Überdies fehle in der Entscheidung eine Beurteilung der Ausweiungs- bzw. Rückkehrentscheidung, obwohl dies auf Grund des bereits vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es müsse die konkrete aktuelle Situation untersucht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde von Seiten des Bundesasylamtes im Hinblick des Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Wesentlichen dargelegt, dass von einer Person, die Furcht hat, ins Heimatland abgeschoben zu werden, nicht davon auszugehen ist, dass diese untertaucht und sich dem Asylverfahren entzieht, welches zur Schutzgewährung des Beschwerdeführers führen könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht jede Gelegenheit wahrnehme, um zur Verfügung zu stehen und seine Fluchtgründe noch detaillierter vorzubringen zu können, um die Behörde von einer Gefährdungslage zu überzeugen, sei nicht nachvollziehbar und deute daraufhin, dass keine Verfolgung zu befürchten sei.
Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Grundstückstreitigkeiten jener Grund gewesen sei, der ihn dazu bewogen habe, nach Europa zu reisen, sei auch insofern nicht glaubhaft, als dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass er sich durch eine Übersiedelung innerhalb Indiens einer etwaigen Verfolgung entziehen hätte können. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies auch gemacht hätte, wenn er die von ihm behaupteten Probleme gehabt hätte. Dass er nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen habe sich an einem anderen Ort niederzulassen sei nicht nachvollziehbar.
3.1. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Baden, LPK NÖ, im Zuge des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien und es keine neuen geben würde. Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters am 25.09.2014 aufgenommen Niederschrift gab dieser neuerlich an, keine neuen Fluchtgründe zu haben und nichts ergänzen zu wollen. Auf eine Stellungnahme der aktuellen Länderfeststellungen bzw. der Möglichkeit einer späteren Abgabe bei gleichzeitiger Ausfolgung dieser wurde von Seiten des Beschwerdeführers verzichtet.
3.2. Bei den vorgebrachten Problemen handelt es sich somit um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben bzw. den Gründen, welche der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat und die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. (Unter Annahme, dass es zu den behaupteten Grundstückstreitigkeiten gekommen ist, wurde vom Bundesasylamt außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht-, bzw. Schutzalternative festgestellt). Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit liegt- wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat- hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 entgegensteht.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlangt, so waren diese ebenso wenig geeignet, einen neuen glaubhaften Sachverhalt darzulegen bzw. zu untermauern, wurde darin im Wesentlichen doch lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung in den Raum gestellt, ohne dies jedoch näher und substantiiert zu begründen. Derartige Mängel im Verfahren des BFA waren dem vorliegenden Akt aber nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausführlich einvernommen. Anhaltspunkte, dass das BFA weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen, haben sich nicht ergeben. Das Bundesasylamt hat sich mit der Situation im Herkunftsstaat beschäftigt und aktuelle Feststellungen zur Lage in Indien, insbesondere zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, getroffen. Die Verwaltungsbehörde hat somit ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse einer substantiierten Beweiswürdigung unterzogen, sodass der entgegengesetzte Vorwurf ins Leere geht.
3. 3 Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie das BFA durch Heranziehung aktueller Berichte wie u.a. des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten vom 03.03.2014 festgestellt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3.4. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte.
Das BFA hat in seiner gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist das BFA daher seiner Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würde und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen Punjabi und Hindi spricht. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Hinsichtlich des Fehlens der Beurteilung einer Ausweisungs-, und Rückkehrentscheidung wird auf die in § 10 AsylG 2005 normierte Regelung verwiesen, wonach nur in den dort vorgesehen Fällen eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zudem wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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