BVwG W168 1413129-2

W168 1413129-2Tribunal administratif fédéral2 févr. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Texte intégral

BVwG W168 1413129-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1413129.2.00

Spruch

W168 1413129-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 09 10.425-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 31.08.2009 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria, am XXXX geboren und ledig zu sein.

Am 31.08.2009 wurde eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehalten, am 07.12.2009 zu seinen Gründen für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates, zu seiner Vita und seinen Lebensumständen vor der Ausreise einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, 09 10.425-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zl. A5 413.129-1/2010/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde am 11.08.2011 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers abgehalten.

Mit Schreiben vom 31.01. und 17.07.2012 2012 sowie 28.01.2013 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers in der Marktgemeinde XXXX und Deutschkursbesuche vor.

Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt unterzogen und legte anlässlich der Einvernahme eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer und Unterstützungserklärungen vor.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Anlagen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, 09 10.425-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Beschwerdevorlage vom 30.04.2013 langte am 03.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 machte der Beschwerdeführer von der Ablegung einer Deutschprüfung auf Niveau B1 Mitteilung, mit Schreiben vom 09.12.2013 von seinem Beitritt zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs.

Am 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zur Weiterführung zugewiesen.

Am 25.07.2014 legte der Beschwerdeführer den Mutter-Kind-Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein, mit der der Beschwerdeführer kirchlich verheiratet ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu seiner Situation in Österreich aufgefordert, welche er mit Schriftsatz vom 08.10.2014 samt Anlagen erstattete. Im Schriftsatz wird unter Verweis auf die bereits gemachten Angaben zu seiner Integration ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfüge, zwischenzeitlich kirchlich geheiratet habe und Vater von Zwillingen werde. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin eine CD aufgenommen. Er erwerbe gerade den Staplerschein, um seine beruflichen Möglichkeiten zu verbessern. Der Beschwerdeführer sei politikinteressiert, habe sich ein weitreichendes soziales Netz aufgebaut und könne zahlreiche Unterstützungsschreiben vorlegen. Der Beschwerdeführer engagiere sich im Kirchenchor und verkaufe eine Straßenzeitung, habe viele Kontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe zwei Arbeitsvorverträge abgeschlossen, womit seine Selbsterhaltungsfähigkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, künstlerisch als Musiker tätig und habe kaum Bindungen zum Herkunftsstaat. An der langen Dauer des Verfahrens treffe ihn kein Verschulden. Vorgelegt wurden eine Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ein Arztbrief über eine Schwangerschaftsverlaufskontrolle die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffend, eine Kopie des Covers der vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin aufgenommenen CD und jene der Solo-CD seiner Lebensgefährtin, eine Schreiben der SPÖ Wiener Neustadt über die Aktivitäten des Beschwerdeführers, und zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und befreundeten Unternehmern sowie der Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXXX sowie Arbeitsvorverträge.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies auf seine herausragende Integration.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift, sowie durch Gewährung schriftlichen Parteiengehörs.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2009 nunmehr seit fünfeinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Im Verfahren des Beschwerdeführers musste mit einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes wegen Ermittlungsmängeln vorgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, eine Prüfung auf B1-Niveau erfolgreich abgelegt, die kirchliche Ehe mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt, geschlossen und erwartet diese Zwillinge vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist als Musiker aktiv, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich gemeinnützig engagiert und ist Mitglied in einem Kirchenchor. Der Beschwerdeführer ist politisch interessiert und in der SPÖ Wiener Neustadt aktiv. Der Beschwerdeführer bemüht sich um Weiterbildung und macht den Staplerschein. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verkauf einer Straßenzeitung zu seinem Lebensunterhalt beigetragen und zwei Arbeitsvorverträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird damit in Zukunft in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie kraft eigener Arbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er hat kaum Bindungen zum Herkunftsstaat und zahlreiche Unterstützungsschreiben für seinen Verbleib im Bundesgebiet vorgelegt. Seiner Mitwirkungspflicht am Asylverfahren ist der Beschwerdeführer stets nachgekommen. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.?10.?2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse ? zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2009 seit nunmehr fünfeinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt, kirchlich verheiratet und erwartet diese Zwillinge. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Beschwerdeführer und seine kirchlich verheiratete Frau haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, zu seinem Lebensunterhalt beigetragen und Arbeitsvorverträge abgeschlossen, womit der Beschwerdeführer in Bälde eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreichen wird. Der Beschwerdeführer hat gemeinnützige Arbeiten in seiner früheren Heimatgemeinde verrichtet und sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er ist gemeinsam mit seiner Frau als Musiker aktiv. Beim Beschwerdeführer ist ein hoher Integrationsgrad festzustellen. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich um Arbeit bemüht und mit der Vorlage zahlreicher Unterstützungsschreiben seine gesellschaftliche Integration dargetan. Der Beschwerdeführer ist politisch interessiert und Mitglied der SPÖ. Er hat sich auch um Weiterbildung bemüht und macht einen Staplerschein. Am Asylverfahren hat der Beschwerdeführer stets mitgewirkt, Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vorgelegt und mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Mit all diesen Bescheinigungen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine besondere Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun.

Im Zuge der Gesamtabwägung muss insbesondere die Dauer berücksichtigt werden, in der die beschwerdeführende Partei außerhalb ihres Herkunftsstaates lebt. Mit der langen Dauer des Verfahrens und ihrer Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat ist eine Abnahme der Bindungen zum Herkunftsstaat einhergegangen. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, eine Prüfung auf B1-Niveau abgelegt, gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, zu seinem Lebensunterhalt beigetragen und ein Netzwerk aus Freunden und Bekannten aufgebaut sowie eine Familie gegründet. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren mitgewirkt und mit der teilweisen Zurückziehung seiner Beschwerde zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig.

Wie dargestellt, beruhen auch die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des gut integrierten Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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