BVwG W145 2005242-1

W145 2005242-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2015

Regest

Gewerbeberechtigung, Mehrfachversicherung, Pflichtversicherung,<br/>Ruhegenuss

Texte intégral

BVwG W145 2005242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2005242.1.00

Spruch

W145 2005242-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.11.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik ausgestellt.

2. Am 24.09.2006 gab der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab.

3. Mit Schreiben vom 13.08.2014 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bescheidmäßige Erledigung über den Antrag alle geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Beschwerdeführer eingegangen sind, an seinen pensionsversicherungsfreien Dienstgeber, XXXX, zu überweisen in eventu sämtliche für den Beschwerdeführer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuüberweisen.

4. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 11.11.2013 wurde festgestellt, dass die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt betragen:

von 1.7. bis 31.12.2006: Pensionsversicherung: 667,19 €, Krankenversicherung: 34,26 €;

im Jahr 2007: Pensionsversicherung: 694,40 €, Krankenversicherung:

39,15 €;

im Jahr 2008: Pensionsversicherung: 722,14 €, Krankenversicherung:

315,68 €;

im Jahr 2009: Pensionsversicherung: 652,11 €, Krankenversicherung:

311,79 €;

im Jahr 2010: Pensionsversicherung: 211,54 €, Krankenversicherung:

99,59 €;

im Jahr 2011: Pensionsversicherung: 130,06 €, Krankenversicherung:

51,03 €.

Die vorläufigen monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt betragen:

im Jahr 2012: Pensionsversicherung: 218,75 €, Krankenversicherung:

95,63 € und

im Jahr 2013: Pensionsversicherung: 131,04 €, Krankenversicherung:

54,19 €.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, begründet den Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit 12.07.2006 Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer bis 31.12.2006 als öffentlich Bediensteter bei der XXXX unselbständig beschäftigt gewesen. Seit 01.01.2007 bis dato beziehe er einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung der KFA der Stadt Wien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der unselbständigen Beschäftigung bzw. des Bezuges des Ruhegenusses bei der KFA krankenversichert (gewesen). Aufgrund der mittels Datenaustausch übermittelten Einkommenssteuerbescheide habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sei somit in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 und 2013 lägen der SVA bis dato noch nicht vor. Da ein Dienstverhältnis mit Versicherungsschutz der KFA keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG begründe, weil die beiden Systeme unabhängig voneinander nebeneinander bestünden, trete der Fall einer Mehrfachversicherung ein. In rechtlicher Hinsicht verwies die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich neben der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichthofes auf die §§ 25, 25a Abs. 5, 27, 27a und 27d sowie § 274 Abs. 4 GSVG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2013 fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft werde.

Was die Mangelhaftigkeit des Verfahrens anlange, so hätte richtigerwiese festgestellt werden müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "dauernd angestellten Dienstnehmer" iSd § 5 Abs. 1 Z 3a ASVG und nicht um einen "öffentlich Bediensteten" handle und der Ruhegenuss "von der XXXX" und nicht "nach öffentlicher Beschäftigung von der KFA" bezogen werde. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass durch die Ablehnung des Antrages vom 13.08.2014 eine Verletzung des Prinzips der Mehrfachversicherung vorliege und sich eine unsachliche Schlechterstellung von Pensions- bzw. Ruhegenussbezieher der XXXX ergäbe. Weiters wird unter Hinweis auf das Regulativ für die Mehrfachversicherung (zB § 70 ASVG) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Versicherungs)Beiträge wegen selbständiger Tätigkeit leisten habe müssen, für die er keine Gegenleistung bekomme, weil diese niemals leistungswirksam (gewesen) seien bzw. werden würden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (B 869/03) sei auf den konkreten Fall nicht anwendbar, weil hier - im Gegensatz zu den Regelungen bezüglich von Landesbediensteten - der Bund Gesetzgebungskompetenz habe und dieser auf die Regelung des § 5 ASVG bezüglich der "pensionsversicherungsfreien Dienstgeber" in Bezug auf Pensionsbezieher der XXXX Einfluss nehmen könne. Somit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend vom Sachverhalt im Verfassungsgerichtshoferkenntnis. Es wurden die Anträge gestellt, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den angefochtenen Bescheid aufheben und die vom Beschwerdeführer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge an den pensionsversicherungsfreien Dienstgeber, der XXXX, überweisen solle in eventu sämtliche vom Beschwerdeführer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurücküberweisen solle.

6. Mit Schreiben vom 24.01.2014 (eingelangt am 18.03.2014) legte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am 28.10.1951 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner unselbständigen Beschäftigung bei der XXXX bis 31.12.2006 und ist aufgrund seines Ruhegenussbezuges ab 01.01.2007 bis dato bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien versichert.

Seit 12.07.2006 hat der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Am 24.09.2006 gab der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab.

Durch den gesetzlich vorgesehenen Datenaustausch wurden der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgende Einkommensteuerbescheide übermittelt:

Einkommensteuerbescheid 2006 vom 15.03.2007, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 69.144,20 €;

Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13.03.2008, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 86.295,14 €;

Einkommensteuerbescheid 2008 vom 09.03.2009, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 119.601,01 €;

Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16.05.2012, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 32.650,16 €;

Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.10.2011, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 4.866,85 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 73,45 €;

Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.10.2012, Verlust aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 17.499,88 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 69,02 €.

Die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 liegen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis dato nicht vor.

Mit Schreiben vom 10.05.2010 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde um Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2012 auf Basis eines Jahreseinkommens von 15.000,-- € ersucht. Mit Schreiben vom 16.08.2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde um Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für 2013 auf Basis eines Jahreseinkommens von 8.500,-- € ersucht.

Eine Abklärung seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem Vertreter des Beschwerdeführers ergab, dass die der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorliegenden Bescheide der Beitragsbemessung heranzuziehen sind.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 wurden nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen, da die Eigenschaft als Kommanditist der XXXX KG nicht der Pflichtversicherung unterliegt.

In den Jahren 2006 bis 2011 wurden folgende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben: 2006: 697,62 €; 2007:

3. 225,72 €; 2008: 6.882,48 €; 2009: 16.257,96 €; 2010: 10.754,52 €

sowie 2011: 5.468,76 €.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind bis Dezember 2013 zur Gänze vom Beschwerdeführer entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

In der Beschwerde wurde weder das Nichtvorliegen der Einkommensteuerbescheide noch die rechnerische Richtigkeit der ermittelten (vorläufigen) Beitragsgrundlagen bzw. deren Übereinstimmung mit den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden bestritten.

Zu den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerde lediglich zwei Punkte angemerkt, nämlich, dass richtigerwiese festgestellt hätte werden müssen, dass 1. es sich beim Beschwerdeführer um einen "dauernd angestellten Dienstnehmer" iSd § 5 Abs. 1 Z 3a ASVG (wohl seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG gemeint?) handle und 2. der Ruhegenuss "von der XXXX" bezogen werde.

Mag sein, dass sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in diesen beiden Feststellungen sprachlich nicht korrekt - schlampig - ausgedrückt hat. Die beiden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellten Bezeichnungen bzw. der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführervertreters sind jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin für die Beurteilung des gegenständlichen Falles insofern irrelevant, weil nicht entscheidungsrelevant, weil einerseits auf die Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung des Beschwerdeführers abgestellt wird und andererseits vom Gesetzgeber sowohl Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie (...) als auch die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft (...) hinsichtlich der Ausnahme dieser Personen von der Vollversicherung nach § 4 ASVG unter ein und dieselbe Bestimmung, nämlich § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG, normiert wurden. Verfahrensgegenständlich ist ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer als Folge der Ausnahmebestimmung § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG während seines aufrechten Dienstverhältnisses zur XXXX als auch während seines Ruhegenussbezuges bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (siehe hierzu: Beschluß des Gemeinderates betreffend Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, D080-040-Satzung-KFA; kundgemacht auf der homepage des Magistrats der Stadt Wien unter http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/d0800400.htm) pflichtversichert ist/war. Diese Versichertenstellung des Beschwerdeführers zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist im gesamten Verfahren unstrittig.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht zuletzt durch die zahlreiche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, dessen Steuerberater und dessen Rechtsvertreter das Recht auf Parteiengehör gewahrt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht vorgeworfen werden.

Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen auch vom Beschwerdeführervertreter nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:

ASVG:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. und 2. ...

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und

bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;

b) ....

GSVG:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

...

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

...

(2) ...

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. ...

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(8) (Anm.: Aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) ... ;

bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) ...

(4a) ...

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 274. (1) - (3) ...

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000 ein Zehntel

2001 zwei Zehntel

2002 drei Zehntel

2003 vier Zehntel

2004 fünf Zehntel

2005 sechs Zehntel

2006 sieben Zehntel

2007 acht Zehntel

2008 neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten."

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist.

Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). "Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (vgl VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03.)

Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge nie leistungswirksam werden würden sowie eine Verletzung des Prinzips der Mehrfachversicherung und eine unsachliche Schlechterstellung von Pensions- bzw. Ruhegenussbezieher der XXXX vorliege würden, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 29.03.2006; Zl. 2003/08/0160; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).

Die im Laufe des Verfahrens implizit behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung konnte vom Beschwerdeführervertreter nicht aufgezeigt werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH vom 19.6.2001, B864/98).

Der Beschwerdeführer ist seit 12.07.2006 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert. Am 24.09.2006 gab der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab. Er hat für die Kalendermonate bis Dezember 2013 die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge gesetzmäßig bezahlt. Gleichzeitig zu seiner selbständigen Tätigkeit war der Beschwerdeführer bis 31.12.2006 aufgrund seiner unselbständigen Beschäftigung bei der XXXX und ab 01.01.2007 bis dato aufgrund seines Ruhegenussbezuges bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien versichert.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten - vorliegend nach der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und dem GSVG - eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, wie eingangs ausgeführt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das österreichische System der Sozialversicherung ist ein System der Mehrfachversicherung, da es an die zu versichernde Erwerbstätigkeit anknüpft.

Die Möglichkeit der Differenzvorschreibung nach § 35a GSVG (Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung) ist nicht einmal dann vorgesehen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einer Tätigkeit zusammentrifft, die nach dem B-KUVG versichert ist, da diese Versicherten keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegen. Gegen diese Regelung bestehen wie oben angeführt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl. Aminger-Solich in Sonntag, GSVG (2014), RZ 9 zu § 35a GSVG) Gleiches muss für Ruhegenussbezieher - wie dem Beschwerdeführer - mit einer Versicherung bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien gelten. Schon allein der Wortlaut des Abs. 1 des § 35a GSVG setzt die (zweite) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung explizit nur nach dem ASVG voraus, die Inanspruchnahme einer Differenzvorschreibung ist daher bei Zusammentreffen der Systeme der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und des GSVG daher weder gesetzlich vorgesehen noch möglich.

Ebenso sind auch jene Versicherten von der Möglichkeit einer Differenz Beitragsvorschreibung nach § 35b GSVG (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) bzw. Beitragserstattung in der Krankenversicherung nach § 36 GSVG ausgenommen, die in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes und darüber hinaus aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Wortlaut des § 35b GSVG setzt klar voraus, dass eine Differenzvorschreibung nur im Falle eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und nach dem ASVG oder B-KUVG bzw. nach § 36 GSVG nach anderen Bundesgesetzen erfolgen kann (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/08/0166). Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, in dieses System auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme miteinzubeziehen oder sonst zu berücksichtigen (VfGH B 169/03). (vgl. Aminger-Solich in Sonntag, GSVG (2014), RZ 6 zu § 35b GSVG)

Das auf die Unanwendbarkeit des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 30.06.2004, Zl. B 869/03) auf den konkreten Sachverhalt gestützte Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass - im Gegensatz zu den Regelungen von Landesbediensteten - der Bund Gesetzgebungskompetenz habe und dieser auf die Regelung des § 5 ASVG bezüglich der "pensionsversicherungsfreien Dienstgeber" in Bezug auf Pensionsbezieher der XXXX Einfluss nehmen könne, führt - wie auch die oben angeführte Judikatur und Literatur zeigt - nicht zum Erfolg. Va die Differenzvorschreibungen nach §§ 35a und 35b GSVG und die Beitragserstattung nach § 36 GSVG gelten entweder nur eingeschränkt für einzelne bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen (wie ASVG) oder eben nur für bundesgesetzlich geregelte Pflichtversicherungen. Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist jedoch landesgesetzlich verankert. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG betrifft sogar heruntergebrochen auf ein und dieselbe lit die vom Vertreter des Beschwerdeführers angesprochenen Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland als auch die dauernd angestellten und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft vollkommen gleich. Somit besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG betreffend kein Unterschied zwischen "Landesbediensteten" und dauernd angestellten Dienstnehmer. Auch der Versicherungsschutz ist in beiden Fällen gleich landesgesetzlich durch Krankenfürsorgesysteme geregelt.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.11.2013 nicht darzutun.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- noch Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen insbesondere § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG sowie §§ 35a, 35b und 36 GSVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen bestimmt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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