W122 1430167-2•BVwG W122 1430167-2
W122 1430167-2Tribunal administratif fédéral2 févr. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Ehrenmord, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W122 1430167-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 1205.135-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2016 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Logar in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei sunnitischer Moslem. Er habe weder eine Schulnoch eine Berufsausbildung und habe zuletzt als Schweißer gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte er Logar. Weiters gab er die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner beiden Schwestern an.
Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Logar vor etwa acht Monaten in Richtung Iran verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland letztlich bis nach Österreich gelangt. In Griechenland habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn des Landes verwiesen. Sonst könne er nicht viel zu Griechenland sagen, da er sich die meiste Zeit in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Für die Ausreise, die insgesamt etwa sieben Monate gedauert habe, habe der Beschwerdeführer 13.000,-- US Dollar bezahlt. Die Reise sei durch den Cousin des Beschwerdeführers und einen Schlepper organisiert worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als kleines Kind bin ich mit meinen Eltern in den Iran gereist. Aus welchem Grund, kann ich nicht sagen. Vom Iran sind wir vor ca. sechs Monaten vor meiner Flucht nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach unserer Rückkehr waren die gleichen Probleme wie vor unserer Ausreise. Meine Schwester, die zurzeit verschollen ist, sollte einen Mujaheddin heiraten. Weil sie ihn nicht heiraten wollte, sind wir damals geflüchtet. Er hat mich und meine ganze Familie bedroht." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Er fürchte, dass er entführt und sein Leben ruiniert werde.
Dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung vom 29.06.2012 lässt sich entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15.06.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von etwa 20 bis 25 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren.
Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2012 im Beisein eines Rechtsberaters zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, ihm habe seine Mutter gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Er habe viel gearbeitet in seinem Leben, vielleicht sehe die Knochenstruktur daher älter aus. Er habe von Anfang an die Wahrheit gesagt und es sei für ihn gleichgültig, ob er 17 oder 18 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass er im Verfahren nunmehr als volljährig gelte und er vom anwesenden Rechtsberater nicht mehr vertreten werde.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2012 wurden mit dem Beschwerdeführer zu Beginn seine persönlichen Daten ergänzt, sodass sich ergab, dass er sunnitischer Moslem und Paschtune sei, keine Schulbildung habe, als Muttersprache Paschtu spreche und auch Farsi beherrsche, keinen Militärdienst abgeleistet habe und zuletzt in Afghanistan in der Provinz Logar, Distrikt Kolangar, Dorf XXXX gelebt habe. Nachgefragt zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe aber Depressionen und werde diesbezüglich einen Arzt aufsuchen. Noch einmal auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten angesprochen, zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis einverstanden.
Auf die Frage, wie sich das Leben im Iran gestaltet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Familie in einem Miethaus in XXXX gelebt habe. Der Vater und der Beschwerdeführer hätten als Schweißer gearbeitet. Sie seien illegal im Iran aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern gelebt. Eine der Schwestern habe im Iran geheiratet und seitdem wisse keiner mehr, wo sie sich aufhalte.
Weiter nachgefragt, wie die Situation in Afghanistan gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer Folgendes: Als sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten sie sich in ihr Dorf begeben. Dort besitze der Vater ein typisch afghanisches Dorfhaus, welches aus Lehm bestehe und einstöckig sei. Als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, hätten die Eltern noch in diesem Haus gewohnt. Er habe aber dann keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, als er weggegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei Holzhändler gewesen. Als die Familie nach Afghanistan zurückgegangen sei, habe sich der Vater erst um einen Job kümmern müssen.
Zur Frage, weshalb die Familie überhaupt nach so langer Zeit aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Wir besaßen im Iran keine Papiere und waren illegal im Iran, deshalb sind wir zurück, weil es sehr viele Probleme gab. Ich konnte deshalb auch keine Schule besuchen und die Gefahr bestand, dass die iranischen Behörden uns nach Afghanistan abschieben. Ich möchte noch ergänzen: Als Kind wurde die Tochter meines Onkels väterlicherseits mir zugesagt. Das heißt, dass wir zueinander gehören. Damals waren wir noch Kinder. Als wir im Iran waren, ist mein Onkel mit der Familie auch in den Iran gekommen, und von dort an begann dann die Bekanntschaft bzw. Beziehung zwischen meiner Cousine und mir, da waren wir schon älter und haben uns besser kennen gelernt und auch geliebt. Die Familie meines Onkels ist vor uns zurück nach Afghanistan gegangen. Wir sind dann auch teilweise aus diesem Grund zurück nach Afghanistan. Als wir aber in Afghanistan waren und ich zu ihren Eltern ging, um um ihre Hand zu bitten, hat man mir gesagt, dass sie bereits einem älteren, reichen Mann zugesagt wurde. Mein Onkel ist ein sehr religiöser Mensch und hat deshalb den reichen Mann vorgezogen. Es war dann soweit, dass meine Cousine sich umbringen wollte, weil es mit unserer Heirat nicht klappte. Wir sind dann nach Kabul gegangen, damit ich ihren Selbstmordversuch verhindern kann. Als dann unsere Verwandtschaft von unserem Aufenthaltsort erfuhr, ließen sie uns ausrichten, dass wir bei der Rückkehr nach Hause keine Probleme hätten und auch heiraten könnten. Daraufhin gingen wir zurück. Wie Sie wissen, ist es in Afghanistan nicht üblich, dass junge Leute ohne offizielle Eheschließung gemeinsam zusammenbleiben dürfen. Es ist für die Familie des Mädchens eine große Schande, wenn das Mädchen ohne Ehe mit einem Mann zusammen ist. Deshalb haben die Brüder der Cousine meine Verlobte so geschlagen, dass sie dabei gestorben ist. Ich wurde dann auch seitens meines Onkels und auch seiner Söhne bedroht, obwohl zwischen mir und meiner Verlobten keine intimen Beziehungen stattfanden. Ich habe die Familie gebeten, das Mädchen untersuchen zu lassen, damit sie sehen, dass sie immer noch Jungfrau ist. Leider verstehen die Leute bei uns das nicht, sie verstehen nur Gewalt."
Befragt zum Todeszeitpunkt der Cousine gab der Beschwerdeführer an:
"Das waren zwei oder drei Monate nachdem wir vom Iran zurück gekommen sind. Das ist einer der Gründe, warum ich Afghanistan verlassen habe, weil mein Onkel und seine Familie meinten, dass ich Schande über ihre Familie gebracht habe und ihre Ehre beschmutzt habe."
Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er noch einen Fluchtgrund habe, und führte dazu aus: "Als ich noch ein Kind war und wir in Afghanistan lebten, wollte ein Kämpfer meine Schwester mit Gewalt heiraten. Welcher Kämpfer das war, weiß ich nicht. Mein Vater ist kein zurückgebliebener Mensch, er ist gebildet, deshalb war er mit dieser Zwangsheirat nicht einverstanden. Wir mussten auch deshalb Afghanistan verlassen und in den Iran gehen. Als wir wieder nach Afghanistan zurückkamen, war dieser Kämpfer mit den Taliban zusammen und hat auch angefangen, uns zu drohen und uns unter Druck zu setzen. Dieser Kämpfer und seine Talibankollegen verlangten von mir, dass ich mit ihnen in den Krieg gegen die Regierung ziehen muss, als Wiedergutmachung dafür, dass mein Vater damals meine Schwester ihm nicht gegeben hat. Ansonsten hätten sie mich umgebracht."
Nachgefragt, was mit der Schwester passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das die Schwester sei, die im Iran geheiratet habe und von der die Familie dann nichts mehr gehört habe. Die zweite Schwester habe in Afghanistan den Sohn der Tante mütterlicherseits geheiratet.
Betreffend die Finanzierung seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Vater und sein Schwager geholfen hätten. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen oder zu Freunden und Bekannten in der Heimat. Er könne keine Dokumente vorlegen. Bei der Ausreise habe er eine kleine Tasche mit Fotos der Familie und mit seiner Geburtsurkunde dabeigehabt, aber der Schlepper habe ihm alles weggenommen und ihm gesagt, dass er nichts mitnehmen dürfe.
Dem Beschwerdeführer wurden anschließend mehrere Fragen gestellt, sodass er angab, er sei in der Heimat weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Gegen ihn hätten keine Fahndungsmaßnahmen bestanden, er sei niemals politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen. Auch betreffend seine Religion oder seiner Volksgruppe habe er keine Probleme gehabt. Er habe in der Heimat an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und wolle sonst auch keine weiteren Fluchtgründe vorbringen; er habe alles gesagt.
Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer die landeskundlichen Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Der Übersetzung des vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Schreibens zur Lage in seiner Heimat lässt sich folgendes Vorbringen entnehmen: Die Informationen, die ihm zu Afghanistan gegeben worden seien, entsprächen nicht der tatsächlichen Lage in seiner Heimat. Es gebe keine Freiheit in Afghanistan. Das Töten von Menschen, Selbstmord, Drogenhandel und Korruption seien alltäglich. Es gebe kein Gesetz; es werde nicht nach dem Gesetz gehandelt. Ein Mensch töte den anderen und eine Gruppe sei gegen die andere. Es herrsche Unruhe und Krieg, nicht nur in der Provinz Logar, sondern im ganzen Land. Vor kurzem sei der Provinzvorsteher von Logar ermordet worden. Es würden täglich Kinder und Frauen sterben. Wie könne er in einem Land wie Afghanistan leben? Er brauche Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.135-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.10.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde.
In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.11.2012, Zl. B1 430.167-1/2012/3E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Sicherheitslage und der Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers beinhalte. Weiters seien die Feststellungen bezüglich der Muttersprache und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aktenwidrig.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 05.03.2013 seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen. Über Nachfrage, ob sich an seinem Gesundheitszustand etwas geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor grundsätzlich gesund sei. Momentan sei er aber etwas verkühlt. Zu seinen in Afghanistan aufhältigen Verwandten habe der Beschwerdeführer bis jetzt keinen Kontakt herstellen können. Bei ihnen gebe es kein Telefon und auch keine Post, deshalb könne er mit niemandem sprechen. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers seien in Afghanistan. Sein Bruder sei schon vor Jahren von zuhause weggegangen. Wo er sich befinde, wüssten sie nicht. Nachgefragt, ob sich etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer das und bestätigte, bereits alles gesagt zu haben.
Zur Frage, wie man in Afghanistan eigentlich zu dem Dorf gelange, in dem die Familie lebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die nächstgrößere Stadt Kolangar sei. Von dort aus könne man mit einem Pkw ins Heimatdorf gelangen. Die Straße sei teilweise asphaltiert und teilweise nicht. Die Fahrt dauere etwa 20 Minuten.
Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in eine Großstadt wie Kabul ziehen könne, da die allgemeinen Sicherheitsverhältnisse dort durchaus gut seien, es viele Unterstützungsprojekte gebe und er in der Masse der Menschen dort praktisch für niemanden greifbar sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein, weil mit diesem Problem, welches ich Ihnen ja bereits erzählt habe, kann ich nirgendwo in Afghanistan wohnen, weil ich überall in Angst leben müsste. Wie lange soll ich in Angst leben?"
Abschließend gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe alles angeführt, mehr kann ich nicht sagen. Es gibt in Afghanistan im Allgemeinen keine Sicherheit, insbesondere in meinem Fall handelt es sich um eine religiöse Sünde, dh. meine Tat wird mit dem Tode geahndet, ich werde nicht einmal seitens der Behörde geschützt, weil die Tat, die ich begangen habe, auch seitens der Behörde als Sünde betrachtet wird und ich schuldig bin. In Afghanistan wird auf das Menschenleben keinen Wert gelegt, Menschen werden dort umgebracht, ohne dass sich darum irgendwer ein Gewissen macht oder sich schuldig fühlt. Es gibt keine Rechte, keine Gesetze. Meine Cousine, also meine Verlobte, wurde dort umgebracht. Wäre ich dort geblieben, hätte man mich auch umgebracht."
Das Bundesasylamt stellte zur aktuellen Lage in der Provinz Logar eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Anfragebeantwortung vom 08.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 18.04.2013 wurde auf diverse Berichte verwiesen, die zeigen würden, dass die Lage in Afghanistan äußerste prekär sei und sich aufgrund der Präsenz ausländischer Truppen kaum etwas verändert habe.
Zudem wurde vorgebracht, dass Ehrenmorde ein Phänomen seien, das sich im Wesentlichen auf traditionell patriarchale Gesellschaftssysteme beschränke. Der Ehrenkodex spiele in diesen Gesellschaftssystemen eine entscheidende Rolle. Die meisten Konflikte aufgrund von außerehelichen Beziehungen würden von den Familien unter sich geregelt. Niemand mische sich von außen in eine solche Familienangelegenheit ein. Ein Ehrenmord werde damit gerechtfertigt, dass er die einzige Möglichkeit zur Ehrenrettung der Familie oder zur Einhaltung der religiösen Gebote darstelle.
Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar in Afghanistan geboren worden sei, er aber im Iran aufgewachsen sei. Er habe keine sozialen Kontakte mehr zu Afghanistan und mit dem Vorfall, der sich während seines kurzen Aufenthalts in der Heimat ereignet habe, sei sein soziales Leben nun sehr beschränkt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl. 12 05.135-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Was nun den vorhin erwähnten individuell Sie berührenden und von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihnen dazu keine Asylrelevanz zugebilligt werden kann:
Zunächst einmal wird zu sagen sein, dass die von Ihnen dargetanen Probleme im Iran hier nicht weiter behandelt werden können. Unbeschadet der Tatsache, dass es jedem Staat der Erde - so auch dem Iran - überlassen bleiben muss wie er gemäß der innerstaatlichen Rechtspflege mit auf dessen Territorium ohne Aufenthaltstitel oder sonst welchen Genehmigungen lebenden Drittstaatspersonen umgeht, hätten Sie sich jederzeit unter den Schutz Ihres Heimatlandes stellen und den Iran verlassen können, zumal Sie ja laut Eigenaussage keine politischen, ethnischen und/oder religiösen Probleme in Afghanistan zu gewärtigen haben.
Auch die Vorfälle rund um das Ihnen versprochene Mädchen werden nicht für Sie sprechen können, gab es doch keinen konkreten gegen Sie selbst gerichteten tätlichen Übergriff, mit denen sich das Bundesasylamt auseinandersetzen hätte können. Es mag schon sein, dass Sie nach dem traditionellen Rechts- und Kulturverständnis der Angehörigen des Mädchens Schande über die Familie gebracht und deren Ehre verletzt haben und Sie diesem emotionalen Druck durch das Verlassen der Heimat zu entkommen suchten. Mit derartigen subjektiven, dem psychischen Erleben zugeordneten Befindlichkeiten Ihrer Person wird sich das Bundesasylamt aber mangels Vorliegens konkreter Verfolgungstatbestände nicht auseinandersetzen können. Offenkundig waren diese Ereignisse auch nicht der unmittelbare Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates, der in Rede stehende Sachverhalt fand ja laut Ihren Angaben rund zwei/drei Monate nach Ihrer neuerlichen Einreise nach Afghanistan statt, wo Sie dann noch weitere drei Monate in Ihrem angestammten Lebensumfeld verblieben, bevor Sie die Heimat endgültig verließen; ein kausaler ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und Ihrer Ausreise lässt sich nicht herstellen. Dass es bis auf verbale, emotional bedingte Schuldzuweisungen zu fass- und bewertbaren strafrechtsrelevanten Drohungen oder Aktivitäten gegen Ihre Person gekommen ist, haben Sie nicht dargetan.
Nachdem Sie weiters sagen, dass es wegen der Weigerung Ihrer Schwester einen den Taliban nahestehenden Mujaheddin zu heiraten, zu Drohungen dieses Mannes gegen die gesamte Familie gekommen sein soll, hat das Bundesasylamt dazu einen themenverwandten Ermittlungsbericht der Staatendokumentation beigeschafft. Demzufolge kann eine begehrte Eheschließung seitens der Betroffenen und deren Familie unter Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse durchaus abgelehnt werden, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zieht, das ist dem kulturellen Selbstverständnis nach in Afghanistan offenbar nicht ungewöhnlich. Es mag sein, dass sich der Abgewiesene mit dieser Situation nicht abfinden will und es in Folge zu gefühlsbetonten, verbalen Belästigungen der Familie der nicht erreichbaren Braut kommt. Das wird aber kein Staat der Erde verhindern können und wird sich damit auch das Bundesasylamt nicht auseinandersetzen können. Wenn diese Drohungen möglicherweise Strafrechtsrelevanz erreichen - Sie sollten sich quasi als Ersatz für die nicht zustande gekommene Eheschließung den Taliban anschließen - dann können Sie sich an die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden oder traditionellen Streitschlichtungseinrichtungen Ihres Herkunftsstaates wenden. Wenngleich die dazu beigeschafften landeskundlichen Feststellungen von schwierigen Rechtsverhältnissen in Afghanistan sprechen, so lassen diese aber auch klar erkennen, dass mit der Kultur Afghanistans vertraute Menschen jedenfalls ein ihnen geläufiges und allgemein akzeptiertes Rechtssystem vorfinden.
Die von Ihnen eingebrachte Stellungnahme vom 18.04.2013 kann kein für Sie günstigeres Entscheidungsergebnis zeitigen. Sie pflichten darin einerseits ohnehin den zur Sache amtswegig beigeschafften Dokumentationsmaterialien bei, andererseits zitieren Sie bloß weitere Berichte zur Sicherheitssituation in Afghanistan. Warum Ihr soziales Leben in Afghanistan sehr beschränkt sein soll - hier aber trotz Vorliegens derselben persönlichen Lebenssituation aber nicht - haben Sie nicht weiter deutlich gemacht."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen fest, ohne auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt auf die herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgehe, dass eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern nach Afghanistan gegeben sei. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) aus Eigenem bestreiten könne. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch noch nicht sehr lange im Ausland aufhalte, gebe es keine Gründe, die seiner neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären.
Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen - wie beispielsweise dem Neuaufbau der Lebensgrundlage im Herkunftsland - zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen zu gewähren, die Art 3 EMRK widersprächen.
Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid wurde am 08.05.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Insbesondere wurde auf die schwierigen Lebensbedingungen von Afghanen im Iran verwiesen sowie der Begriff "Zina" im afghanischen Strafgesetzbuch thematisiert und ausgeführt, dass es in der afghanischen Gesellschaft immer wieder zu Ehrenmorden komme. Von dieser Gefahr sei auch der Beschwerdeführer betroffen, da er Schande über die Familie seiner Cousine gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht an die Sicherheitsbehörden in Afghanistan wenden könne, da eine Rechtsstaatlichkeit dort derzeit nicht existiere. Ein Ehrenmord werde zudem nicht als kriminelle Handlung verurteilt, sondern würden die Täter als Helden angesehen.
Betreffend die Frage des subsidiären Schutzes wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan gestiegen seien und geographisch stärker verteilt als in den vorigen Jahren auftreten würden. Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer auszuschließen, da er dort über keinen Familienanschluss verfüge. Zudem werde auch in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen von mehreren spektakulären Angriffe in Kabul berichtet, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheitslage in Kabul stabil sei.
Die ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 28.07.2014 setzte sich abermals mit der Problematik von Ehrenmorden in der afghanischen Gesellschaft auseinander, verwies dazu auf verschiedene Berichte und betonte erneut, dass der Beschwerdeführer in der Heimat dieser Gefahr ausgesetzt sei.
Am 30.10.2014 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.
Am 05.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:
"RI: Wovor haben Sie in Afghanistan Angst?
P (in Deutsch): Ich habe schon erzählt, dass ich vor meinem Onkel Angst habe, ich war mit seiner Tochter zusammen. Ich hätte mit den Taliban kämpfen sollen, weil ich im Iran war und ich habe deswegen Angst. Nicht nur, weil ich im Iran war, sondern auch wegen der Geschichte von früher.
RI: Erzählen Sie mir ein bisschen genauer die Geschichte mit Ihren Brüdern, Ihrer Cousine, von wem haben Sie das gehört?
P: Ich habe es nicht gehört, ich habe es selber erlebt.
RI: Beschreiben Sie mir das, was Sie erlebt haben!
P: Ich wollte zu meinem Onkel gehen, nachdem ich im Iran gewesen bin und ihm sagen, dass ich seine Tochter heiraten möchte.
RI: Was ist dann passiert?
P: Sie war einem Scheich versprochen, er war reich.
RI: Haben Sie, wie Sie zurückgegangen sind, die Cousine selber gesehen?
P: Ja.
RI: Wann?
P: Datum habe ich vergessen. Ich habe sie bei ihr zu Hause gesehen. Nachdem ich vom Iran nach Afghanistan gegangen bin, sind wir zu ihm gegangen.
RI: Wie lange hat es gedauert, dass Sie zu Ihrem Onkel gegangen sind?
P: Nach 3-4 Tagen haben wir meinen Onkel besucht.
RI: Haben Sie eine Einladung von ihm erhalten?
P: Nein.
RI: Haben Sie sich selber eingeladen?
P: In der Familie wartet man nicht auf eine Einladung.
RI: Warum sind Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgegangen?
P: Ich bin dort aufgewachsen, ich war dort illegal.
RI: Können Sie sich an den Zeitpunkt erinnern, können Sie sich an die Situation erinnern?
P: Ich konnte dort nicht studieren oder legal arbeiten. Ich war zweiter Klasse.
RI: Gibt es einen anderen Grund, außer dass es Ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen ist, dass Sie nach Afghanistan zurückgegangen sind?
P: Im Iran wird man als afghanischer Staatsbürger sehr schlecht behandelt von den Behörden und von den Einwohnern, ich hatte Angst vor Abschiebung und Verfolgung im Iran.
Auf Deutsch: Die Polizei nimmt einen fest und steckt einen ins Gefängnis, wenn man als Afghane keine Karte im Iran hat.
RI: Hatten Sie Kontakt zu Familienangehörigen, zur Familie Ihrer Cousine als Sie im Iran waren?
P: Wir hatten keinen telefonischen Kontakt, sie lebten ebenfalls im Iran und sind vor uns nach Afghanistan zurückgekehrt.
RI: Warum ist diese Familie nach Afghanistan zurückgekehrt?
P: Das weiß ich nicht, vielleicht haben sie auch Angst vor Abschiebung gehabt, wie ich Ihnen gesagt habe.
RI: Haben Sie regelmäßig mit dieser Familie im Iran Kontakt gehabt?
P: Ja.
RI: Haben Sie da etwas von Ihrer Cousine gehört zu dieser Zeit?
P: Ja.
RI: Welchen Kontakt? Was haben Sie da gehört?
P: Wir haben uns regelmäßig besucht, ich hatte telefonischen Kontakt mit meiner Cousine.
RI: Haben Sie sich verliebt?
P: Ja.
RI: Wann?
P: Im Iran, wie wir zusammen waren.
RI: Was haben Sie zusammen gemacht?
P: Ich war verliebt in sie. Wir waren zusammen. Man kann nicht frei auf der Straße herumlaufen mit einer Frau. Ich besuchte sie in ihrer Wohnung. Nach afghanischer Kultur darf man nicht mit einer Frau herumlaufen. Wir haben uns heimlich getroffen.
RI: Wo?
P: An Orten wo wir uns sicher waren, dass wir keine Familienmitglieder treffen.
RI: Vorhin haben Sie gesagt Sie haben sich Zuhause getroffen! Welche Orte, bitte konkreter! Das ist mir zu allgemein!
P: In Parks. Wir haben uns immer vormittags, mittags oder nachmittags getroffen. An Tagen, wo ich nicht gearbeitet habe, haben wir uns getroffen. Als wir zu Besuch waren, war es sehr schwierig für uns, wir konnten uns nicht unterhalten, wir haben uns lediglich nur angeschaut. Wenn man als junger Mann und junge Frau im Iran zusammen auf die Straße geht, wird man von der Sittenpolizei verhaftet.
RI: Waren Sie trotz diesem Risiko in Parks?
P: Ja.
RI: Wie viele Parks gab es in dieser Gegend wo Sie gelebt haben?
P: Meinen Sie ganz Teheran oder die Gegend in der wir gelebt haben?
RI: Was glauben Sie?
P: Insgesamt gab es zwei Parks. XXXX war der Name des größeren Parks. XXXX heißt der andere Park.
RI: Waren Sie dort das einzige junge Liebespärchen?
P: Dort waren auch andere Pärchen, aber wir hatten alle große Angst, vor der Sittenpolizei aufgehalten zu werden. Diese rufen dann die Familie.
RI: Wurden Sie schon mal von der Sittenpolizei erwischt?
P: Wenn die Familien verständigt worden sind, ist es eine Schande für sie. Sie bringen einen dann zur Polizeistation und dort wird man verhört.
RI: Sie weichen meinen Fragen aus, jedes Mal,. wenn ich Sie etwas konkret frage und sie schweifen allgemein aus, frage ich mich, warum Sie meine Fragen nicht beantworten und die Umstände im Land schildern! Ich will konkrete Ereignisse und keine allgemeinen Sachen. Erzählen Sie mir von der Situation, als Sie mit Ihrer Cousine erwischt wurden! Wie hat die Familie bzw. der Onkel davon erfahren?
P: Während wir die Beziehung hatten, wusste mein Onkel nichts davon, erst als ich nach Kabul gezogen bin, hat er davon erfahren.
RI: Von wem hat er es erfahren?
P: Mein Onkel wusste ja, dass ich seine Tochter heiraten will, als ich dann nach Kabul gezogen bin, hat er davon erfahren!
RI: Seit wann wusste der Onkel, dass Sie seine Tochter heiraten wollten?
P: Von dem Tag an, als ich das erste Mal bei ihm war, um seine Tochter zu heiraten. Nachdem wir vom Iran nach Afghanistan gegangen sind, ist meine Familie gegangen, um um die Hand der Tochter meines Onkels anzuhalten.
RI: Ich sehe bis jetzt noch keine Verfehlung gegen den Paschtunwali, ich sehe keine Zina oder Blutrache!
P: Meine Familie ist zu meinem Onkel, er war dagegen, weil sie schon jemandem anderen versprochen war. Sie war aber verliebt in mich und musste aber jemanden anderen heiraten. Meine Cousine wollte sich umbringen, ich wollte ihr helfen es nicht zu machen.
RI: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Cousine sich umbringen wollte?
P erläutert die Umstände der Zwangsehe erneut.
RI wiederholt die Frage
P: Meine Cousine sagte mir, dass sie sich selbst umbringen möchte.
RI: Sagte sie Ihnen das über Telefon, Skype, ins Gesicht?
P: Nachdem meine Familie um ihre Hand angehalten hat, hat sie es mir gesagt.
RI: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Besuch der Familie und von Ihnen?
P: Ich weiß nicht mehr genau wie viel Zeit es war, aber einige Tage.
RI: Wie oft waren Sie in Afghanistan bei Ihrer Cousine, nachdem Sie im Iran waren?
P: Ich kann es nicht genau sagen, 3-4 Mal.
RI: Wo haben Sie zunächst gewohnt in Afghanistan, nachdem Sie vom Iran gekommen sind?
P: Im Haus meiner Eltern in der Provinz Logar.
RI: Wie weit war Ihr Haus von dem Haus Ihrer Cousine entfernt?
P: 15 Minuten.
RI: Was ist dann passiert, nachdem Sie erfahren haben, dass Ihre Cousine sich umbringen wollte?
P: Wir sind nach Kabul gefahren und waren ein paar Tage in Kabul.
Der PV erinnert P genauer seine Geschichte zu erzählen.
P: Wir sind mit dem Auto nach Kabul gefahren. Der Sohn meiner Tante mütterlicherseits hat uns geholfen. In Kabul übernachteten wir bei einem Freund von meinem Cousin mütterlicherseits. Dort übernachteten wir eine Zeit lang, bis sich die Lage beruhigt hat. Dann hat mir der Sohn meiner Tante mütterlicherseits mitgeteilt, dass wir wieder zurückkehren können und dass die Familie einverstanden ist mit unserer Hochzeit. Das war ein Plan, dass wir zurückfahren nach Logar, nach XXXX, das war eine Falle.
RI: Woran haben Sie bemerkt, dass es eine Falle war?
P: Sie haben meine Frau genommen und geschlagen.
RI: Beschreiben Sie bitte die Situation genauer als Sie nach Logar zurückgegangen sind! Haben Sie die Hochzeit geplant, haben Sie sich überlegt, wen Sie zur Hochzeitsfeier einladen werden, wie war das Wetter, hat es geschneit, haben Sie geschwitzt, welche Jahreszeit war es, hat es geregnet, sind Sie mit dem Bus gefahren, sind Sie mit dem Taxi gefahren, haben Sie sich überlegt, wo Sie wohnen werden, haben Sie sich überlegt, wie Sie die finanziellen Mittel für eine Familiengründung aufbringen, welche Farbe hatte die Kleidung Ihrer Freundin, hatte sie eine Burka an?
RI: Die allgemeinen Schilderungen, in denen Sie Ihre Geschichte erzählen, waren der Grund warum man Ihnen bei der Behörde nicht geglaubt hat und Sie deshalb kein Asyl und keinen subsidiären Schutz bekommen haben.
P: Ich war bei Freunden von meiner Cousine in Kabul.
RI: Vorher waren es Freunde vom Cousin, jetzt waren es Freunde von Ihrer Cousine!
P: Der Sohn von meiner Tante mütterlicherseits heißt XXXX.
RI: Sie sind gerade in Ihrer Erinnerung in Kabul, haben gerade erfahren, dass Sie zurückgehen können nach XXXX, was haben Sie gemacht? Was haben Sie gedacht? Was ist passiert?
P: Ich war sehr glücklich und ich dachte alle Probleme seien gelöst.
RI: Was haben Sie gemacht?
P: Ich kann mich nicht erinnern was ich genau an hatte, aber XXXX hat uns geholfen und wir sind mit dem Auto nach Logar gefahren.
RI: Wie lange hat die Fahrt gedauert?
P: 45-50 Minuten.
RI: Wem hat das Auto gehört?
P: Das war ein Taxi.
RI: Was hat es gekostet?
P: Ich weiß es nicht mehr, XXXX hat es für uns organsiert.
RI: Schulden Sie XXXX etwas?
P: Natürlich schulde ich ihm was, er hat mir geholfen, er hat mir Geld gegeben. XXXX ist nicht nur mein Cousin, sondern auch mein Schwager, er ist verheiratet mit meiner Schwester, zu diesem Zeitpunkt waren sie nur verlobt.
RI: Wie heißt diese Schwester?
P: XXXX.
RI: Wie heißt die andere Schwester?
P: XXXX.
RI: Haben Sie weitere Geschwister?
P: Ich hatte einen Bruder, aber ich weiß nicht mehr, ob er lebt oder wo er sich befindet.
RI: Wo haben Sie ihn das letzte Mal gesehen?
P: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich war sehr klein als er uns verlassen hat.
RI: Was heißt verlassen?
P: Ich war sehr klein in der Zeit der Taliban, das war bevor wir in den Iran gezogen sind. Mein Vater hat dann versucht, ihn zu finden, aber vergeblich. Ich weiß nicht, warum er uns verlassen hat. In der Zeit der Taliban war es sehr schwierig.
RI: Hat irgendjemand Ihnen gesagt, dass Sie konkrete Dinge nicht sagen dürfen? Hat der Schlepper erzählt, was Sie erzählen müssen?
P: Ich erzähle Ihnen die Dinge, die ich selber erlebt habe. Ich weiß nicht, weshalb mein Bruder uns verlassen hat, ich vermute, weil es sehr schwierig war zu dieser Zeit. Ich habe meine Eltern gefragt, warum unser Bruder uns verlassen hat, sie sagten wegen den Taliban. Woher soll ich wissen, was sie damit gemeint haben. Ich habe nicht genauer nachgefragt. Ich kann mich nur erinnern, dass mein Bruder mit uns gelebt hat und uns dann verlassen hat.
RI: Wie hat er geheißen?
P: XXXX.
RI: War er ein Erwachsener oder Jugendlicher?
P: Ich weiß es nicht.
RI: Sie haben im Iran als was gearbeitet?
P: Schweißer und Maler.
RI: Erzählen Sie mir bitte von dieser Arbeit!
P: Ich arbeitete 6-7 Jahre lang als Schweißer. Ca. ein Jahr lang arbeitete ich als Maler, aber so genau kann ich Ihnen nicht sagen, wo ich wie lange gearbeitet habe, ich musste über die Runden kommen.
RI: Immer die gleiche Firma?
P: Nein, es gibt dort keine Firmen.
RI: Wie haben Sie Arbeit gefunden im Iran?
P: Für Aufträge holen sie sich Arbeiter.
RI: Wie war das bei Ihnen?
P: Ich arbeitete ebenfalls so, wie ich es Ihnen beschrieben habe.
RI: Was haben Sie geschweißt? Haben Sie Gerüste aufgebaut?
P: Fenster, Türen und löten.
RI: Worauf muss man da aufpassen, wenn man ein Fenster schweißt?
P: Es gibt kein Glas im Fenster beim Schweißen. Dort ist alles in Metall, wenn man ein Fenster aufbauen muss, muss man wissen, wie man ein Fenster aufbauen muss.
RI: Was tragen Sie in den Händen, wenn Sie ein Fenster aufbauen wollen?
P: Ich habe verstanden, was Sie sagten, aber ich tue mir schwer, Ihnen das zu beschreiben. Wenn man ein Fenster aufbauen will, braucht man Metalle, verschieden Teile die man zum Schweißen benötigt.
RI an D: War die Aussage wirklich "Wenn man ein Fenster aufbauen will"?
D bejaht dies.
RI: Was genau haben Sie gemacht, ich wiederhole meine obige Frage!
P: Ich hatte ein Schweißgerät, einen Maßstab und Metallstäbe.
RI: Weiter bitte, was machen Sie dann beim Schweißen?
P: Ich habe ein Schweißgerät in der einen Hand, den Maßstab in der anderen Hand, die Metallstäbe liegen vor mir und ich schweiße sie zusammen.
RI: Haben Sie wirklich als Schweißer gearbeitet?
P: Ich habe Ihnen eine Stunde erklärt, dass ich als Schweißer gearbeitet habe.
RI: Wo haben Sie Fenster geschweißt, in jedem Gebäude?
P: Sie bereiten einen Platz vor, wo man in Ruhe schweißen kann.
RI: Wer macht das?
P: Der Arbeitgeber, der mir die Arbeit gibt.
RI: Beschreiben Sie mir die Situation vom Schweißen.
P: Mit Arbeitgeber meine ich jemanden, der mir Arbeit gibt.
RI: Was macht das Schweißgerät?
P: Die Metalle schneidet man. Ich bekomme eine Vorgabe, wie lange die Metallstäbe sein müssen.
RI: Haben Sie die Metallteile geschnitten?
P: Ja.
RI: Bitte erzählen Sie mir Ihre persönliche Geschichte und keine Verallgemeinerung wie man etwas macht?
P: Ach so, Sie meinen wie ich das mache.
RI: Wo lebt XXXX jetzt?
P: Sie lebt in Afghanistan, in XXXX mit meiner Familie. Sie ist verlobt gewesen.
RI: Wer lebt dort noch in dem Haus?
P: Meine Mutter.
RI: Was ist mit XXXX?
P: Er ist auch in Afghanistan, in einem Dorf, ich weiß jetzt nicht was er jetzt macht.
RI: Ich dachte, er ist in Kabul.
P: In XXXX, ca. 20 Minuten vom Haus entfernt. XXXX und XXXX waren verlobt, sie waren nicht verheiratet.
RI: Wo lebt XXXX?
P: Ich habe sie das letzte Mal im Iran gesehen. Sie ist hat geheiratet im Iran, ich weiß nicht wohin sie mit ihrem Mann gegangen ist.
RI: Welche Schwester war einem Mujaheddin versprochen?
P: Weiß ich nicht.
RI: Wissen Sie, wie er geheißen hat?
P: Nein.
RI: Wie heißt der Scheich?
P: Das weiß ich nicht.
RI: Was wissen Sie über ihn, außer dass er reich ist?
P: Das weiß ich nicht, ich war nur kurze Zeit in Afghanistan. Ich weiß nicht was er arbeitet.
RI: Beschreiben Sie mir bitte, wie Sie gesehen haben, was dann passiert ist in XXXX? Was ist mit XXXX passiert?
P: XXXX brachte sie zurück zu ihr nach Hause. Ich bin zu mir nach Hause gefahren. Am nächsten Morgen habe ich erfahren, dass sie von ihrer Familie geschlagen worden ist. Sie wurde von ihren Brüdern und meinem Onkel geschlagen, weil sie die Ehre der Familie befleckt hat.
RI: Was ist an diesem Tag weiter passiert? Können Sie sich daran erinnern?
P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Das war ein schlechter Tag in meinem Leben.
RI: Ich brauche mehr Details!
P: Was soll ich jetzt genau beantworten?
RI: Wann kommt Ihre nächste Erinnerung?
P: Ich wollte eigentlich verhindern, dass sie sich selbst umbringt und durch mich wurde sie von ihrer Familie getötet. Ich wollte ihr Leben retten, aber sie ist trotzdem gestorben. Wir haben doch nichts schlimmer getan, wir haben uns nur geliebt. Die ganze Verantwortung liegt jetzt an meinem Hals. Ihre Familie glaubt, dass ich schuld wäre. Ich bin niemals in einem Gerichtssaal gesessen, um mich zu verantworten. Sie wollen genaue Details wissen, aber ich war nicht darauf vorbereitet. Ich habe mir nicht gedacht, dass ich nach Österreich komme und alles aufschreiben muss.
Der P wird Wasser angeboten.
RI: Wann kommt Ihre nächste Erinnerung war meine Frage! Sie haben geantwortet, wie schlecht es Ihnen gegangen ist. Ich möchte wissen, woran Sie sich erinnern können!
P: Ich weiß nicht, was Sie damit meinen, woran ich mich erinnern sollte.
[In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in der Provinz Logar sowie zum Begriff "Zina" - Ehebruch als Straftat - zur Kenntnis gebracht.]
Der RV verweist auf die als Beilage zur Protokoll genommene Unterlage über die Provinz Logar.
RV: Zum Vorwurf der Zina ist auszuführen, dass keine sexuelle Handlung stattgefunden hat und der P ausdrücklich eine Untersuchung der Jungfräulichkeit von seiner Cousine verlangt hat, was aber von ihrer Familie nicht akzeptiert wurde.
RI: Wie wurden Sie bedroht?
P: Sie haben mir nicht gesagt, dass sie mich umbringen, sie hätten mich umgebracht.
RI: Warum glauben Sie das?
P: Man wird dort für eine außereheliche Beziehung gesteinigt.
RI: Meinen Sie mit "man" die Frauen oder die Männer oder beide?
P: Beide.
RI: Haben Sie schon einmal jemanden kennengelernt, der jemanden kennt, der nach außerehelichen Beziehung gesteinigt wurde?
P: Nein.
RV verweist darauf hin, dass laufend vorkommt, dass Mädchen von der eigenen Familie getötet werden.
RI: Beschreiben Sie mir den Bezug zu Ihrer Familie? Haben Sie Kontakt?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Ich hatte nichts als ich nach Europa gekommen bin, keine Klamotten und keine Telefonnummer. Wie soll ich sie anrufen? Ich habe keine Telefonnummer, wie soll ich sie erreichen.
RV: Wenn ich Ihnen die Telefonnummer gebe von Ihrem Vater, würden Sie anrufen?
P: Ja, natürlich. Wenn er das möchte. Wegen mir haben diese Brüder große Probleme.
RV: Steht der Vater auf Ihrer Seite oder auf der Seite seines Bruders?
P: Ich weiß es nicht.
RV: Das haben Sie mir anders erzählt.
P: Ich habe nur Geld von meinem Vater bekommen, dass ich das Land verlasse und mehr war da nicht.
RI: Haben Sie schon Geld zurückgeschickt?
P: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen, wie soll ich ihnen Geld schicken und ich bin Asylwerber, ich besitze kein Geld.
RI: Wie lange fahren Sie mit dem Auto Kabul XXXX?
P: 45-50 Minuten mit dem Auto.
RI: Könnten Sie in Kabul wieder wohnen?
P: Wie?
RI: So, wie Sie es schon einmal getan haben.
P: Nein, damals hatte ich noch keine Schwierigkeiten, inzwischen ist es in Kabul sicherer als in Logar.
RV: Würde Ihnen XXXX heute noch helfen?
P: Wie soll er mir helfen, soll er sich selbst in Schwierigkeiten bringen und sein Leben gefährden?
RI: Wird das Leben gefährdet, wenn man einem Freund hilft?
P: Sie wollen mich töten und wenn er mir hilft, wird er ebenfalls Probleme mit der Familie bekommen.
RI: Das hat Ihnen niemand gesagt, dass man Sie töten möchte, stimmt das?
P: Sie hätten mich umgebracht, da bin ich mir sicher. Wenn er mir gesagt hätte, ich bringe dich um, dann hätten sie es an Ort und Stelle gemacht.
RI: Warum hat man es nicht gemacht?
P: Weil ich jetzt nicht dort bin. Nach dem Vorfall habe ich mich bei XXXX in seinem Keller versteckt. Am nächsten Morgen bin ich dann an einem Schlepper übergeben worden und wir haben das Land verlassen.
RI: Haben Sie in Logar oder in XXXX oder in Kolangar schon jemals gesehen, wie Menschen verletzt wurden von den Taliban?
P: In der kurzen Zeit, in der ich in Afghanistan gelebt habe, habe ich das nicht miterlebt, aber ich kann mich erinnern, als in meiner Kindheit (das werde ich nicht vergessen) die Taliban eine Person getötet haben.
RI: Können Sie sich daran noch ein bisschen erinnern?
P: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich weiß nicht, was er für ein Verbrechen begangen hat. Er ist auf den Knien gesessen und hat ein Tuch über seinem Kopf umgebunden gehabt und dann wurde er mit einer Kalaschnikow getötet.
RI: Haben Sie irgendwelche Ersparnisse oder Besitz in Afghanistan?
P: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen heute?
P: Es geht mir gut.
RI: Leiden Sie unter einer Krankheit?
P: Eine chronische Krankheit habe ich nicht, aber ich habe psychische Probleme. In den letzten 2 1/2 bis 3 Jahren ging es mir psychisch nicht sehr gut in Österreich. Ich habe versucht, mich durch Deutschkurse und anderen Beschäftigungen abzulenken. Derzeit besuche ich auch eine Schule.
RI: Erzählen Sie mir etwas über XXXX?
P: Wie soll ich Ihnen das beschreiben?
RI: Wie lange waren Sie dort?
P: Während meiner Kindheit und beim zweiten Mal nicht länger als 2-3 Monate.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie den Ort verlassen haben?
P: Ich weiß es nicht, ich war sehr klein, ich kann es nicht genau sagen. 5-6 Jahre.
RI: Waren Sie dort in einer Schule oder Kindergarten?
P: Ich bin nur in der Früh in die Moschee gegangen und dort haben sie mir den Koran beigebracht.
RI: Wie lange war der Weg von Ihnen daheim bis zur Moschee?
P: 10-15 Minuten zu Fuß.
RI: War die Mosche am Rande oder im Zentrum der Stadt?
P: Es war in unserem Dorf. Ich bin aus unserem Haus raus gegangen, links abgebogen. (Der P deutet und gestikuliert den Weg und das Abbiegen). Ich musste beim Brunnen vorbei um zur Moschee zu gelangen.
RI: Hat die Moschee einen Namen, gibt es einen speziellen Mullah?
P: Die Moschee heißt XXXX. Den Namen des Mullahs kenne ich nicht.
RI: Kennen Sie die Nachbarsorte?
P: Ja, ich kenne die.
RI: Bitte nennen Sie diese!
P: XXXX, ich bin zu Fuß dorthin gegangen. Es gibt keine asphaltierten Straßen.
RV: Haben Sie in Kabul Freunde, wo Sie wohnen könnten?
P: Nein.
RV: Familienangehörige?
P: Nein.
RV: Haben Sie schon irgendwann in Kabul gelebt, außer der kurzen Zeit mit Ihrer Verlobten?
P: Nein.
RI: Sie haben ausgesagt, dass XXXX schon einmal Ihnen versprochen war, als Sie noch jung waren!
RV: Warum hat der Onkel dieses Versprechen gelöst?
P: Das weiß ich nicht.
RI: Werden Sie von den Menschen in Ihrem Heimatdorf erkannt?
P: Ja, vermutlich nicht sehr gut.
RI: Wie heißt der Onkel?
P: XXXX.
RI: Lebt Ihr Großvater noch? Haben Sie ihn gekannt?
P: Nein, er lebt nicht mehr und ich habe ihn auch nicht gekannt.
RI: Wie hieß er?
P: XXXX. Die Söhne des Onkels heißen XXXX. Der Vater heißt XXXX und er hat nur einen Bruder und keine Schwester."
Insgesamt legte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens folgende Beweismittel zu seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet vor:
Unterstützungserklärung einer Deutschtrainerin vom 04.03.2013
Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 29.07.2013
Beurteilung des Engagements von XXXX durch einen Deutschtrainer vom 20.05.2014
Unterstützungserklärung einer Trainerin im Fach "Berufsorientierung" vom 18.06.2014
Beurteilung von XXXX durch eine Mitarbeiterin der VHS Salzburg vom 24.06.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Kolangar in der Provinz Logar. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er ist ledig. Er hat keine Schul- und Berufsausbildung. Seine Angehörigen (Eltern, eine Schwester) halten sich nach wie vor in der Heimatprovinz Logar auf.
In seiner frühen Kindheit zog die Familie in den Iran nach XXXX, weshalb der Beschwerdeführer dort aufwuchs und den Großteil seines Lebens dort verbrachte. Erst einige Monate vor der Ausreise zog die Familie mit dem Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan in den Heimatort.
Am 30.07.2011 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er besuchte bereits Deutschkurse und beherrscht die Sprache mittlerweile gut.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 wird zur aktuellen Lage Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage in der Provinz Logar:
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Zina (Ehebruch):
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer von seiner frühen Kindheit an bis wenige Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie in XXXX im Iran lebte, ergibt sich ebenfalls aus seinen durchwegs gleichlautenden Angaben.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs "A2 Grundstufe Deutsch 2" sowie aus den beigebrachten Unterstützungsschreiben seiner Trainer. Im Laufe der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortete der Beschwerdeführer einige der an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache, sodass sich das Gericht von seinen Deutschkenntnissen überzeugen konnte.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014, welches eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, er habe Angst, von der Familie seiner Cousine verfolgt und getötet zu werden, sind seine Ausführungen aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesasylamt blieb der Beschwerdeführer sowohl bei seiner freien Erzählung als auch bei der Beantwortung der zahlreichen an ihn gerichteten Fragen durchwegs vage, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er die Ereignisse rund um die angebliche Liebe zu seiner Cousine, die gemeinsame Flucht nach Kabul, die Rückkehr ins Heimatdorf, den behaupteten Tod der Cousine und die Bedrohung durch ihre Familie tatsächlich selbst erlebt hat. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, auch nur ein einziges dieser behaupteten Ereignisse derart zu schildern, dass davon auszugehen gewesen wäre, dass er die Ereignisse aus seiner eigenen Erinnerung abrief.
So schilderte der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Zeit im Iran ganz allgemein, dass man sich als unverheiratetes Paar nicht gemeinsam in der Öffentlichkeit zeigen dürfe, weshalb sie sich heimlich getroffen hätten, gab andererseits aber auch an, dass er sie in ihrer Wohnung besucht und mit ihr regelmäßig telefoniert habe. Nachgefragt, wo konkret die heimlichen Treffen stattgefunden hätten, antwortete der Beschwerdeführer zuerst ganz pauschal, das sei "an Orten" gewesen, an denen sie sich sicher gewesen seien, dort keine Familienmitglieder zu treffen. Erst über weitere Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sie seien in Parks gewesen, nannte aber deren Namen nur über erneute Fragestellung. Aus dem zögerlichen Verhalten des Beschwerdeführers war klar ersichtlich, dass er sein Vorbringen im Laufe der Verhandlung erst weiterentwickeln musste, andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, sogleich eine umfassende Schilderung der Begegnungen mit seiner Cousine wiederzugeben.
Auch die Frage, ob sie jemals von der Sittenpolizei erwischt worden seien, konnte der Beschwerdeführer weder konkret bejahen noch konkret verneinen. Er flüchtete sich in allgemeine Ausführungen und war auch über Vorhalt und erneute Aufforderung, dass er detailliert über seine eigene Geschichte berichten möge, nicht dazu in der Lage, von seiner eigenen Person zu erzählen.
Bezeichnender Weise gelang es dem Beschwerdeführer nicht, nähere Umstände zur Situation zu schildern, als die Cousine ihm gesagt habe, dass sie sich umbringen wolle. Trotz Nachfrage blieb es unklar, ob sie ihm dies am Telefon oder etwa persönlich erzählt habe. Es lässt sich nicht nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis nicht mehr in Erinnerung sein sollte, zumal es doch angeblich darum ging, dass seine Geliebte Selbstmord verüben habe wollen.
Genauso vage blieben die Antworten des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Tod seiner Geliebten. So erklärte er dazu bloß:
"Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war ein schlechter Tag in meinem Leben." Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durchaus Erinnerungslücken zugestanden werden, etwa weil er damals möglicherweise kurzzeitig unter Schock gestanden sei, doch lässt es sich nicht nachvollziehen, dass er zum Ablauf des Tages, an dem er vom Tod seiner Geliebten erfahren habe, überhaupt gar nichts mehr sagen konnte. Unerklärlich bleibt daher auch folgende Aussage: "Ich weiß nicht, was Sie damit meinen, woran ich mich erinnern sollte."
Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen konnte. Seine Befürchtung, er könnte von der Familie seiner Cousine verfolgt werden, relativierte er dadurch, dass er zugab, selbst nie mit dem Tod bedroht worden zu sein. Die Frage, ob er überhaupt jemals bedroht worden sei, beantwortete er nämlich überaus vage folgendermaßen: "Sie haben mir nicht gesagt, dass sie mich umbringen, sie hätten mich umgebracht." Weiter ergänzte er, dass "man" in Afghanistan für eine außereheliche Beziehung gesteinigt werde, ohne anzuführen, wodurch sich diese angebliche Gefahr konkret für seine Person gezeigt hätte.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine seiner Schwestern früher gegen ihren Willen an einen Mujaheddin verheiratet hätte werden sollen, was nicht geschehen sei, weshalb der Beschwerdeführer nun als Gegenleistung für die Taliban kämpfen hätte sollen, nicht glaubhaft ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dieses Vorbringen von sich aus überhaupt nicht mehr ins Treffen. Über Nachfrage konnte er dazu auch nicht einmal mehr angeben, welche seiner Schwestern eigentlich verheiratet hätte werden sollen. (Vgl. "Welche Schwester war einem Mujaheddin versprochen?" - "Weiß ich nicht.", "Wissen Sie wie er geheißen hat?" - "Nein.").
Insgesamt ist daher aus den eben dargelegten Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstattung seines Vorbringens nicht bei der Wahrheit blieb, weshalb es ihm nicht gelang, dieses glaubhaft zu machen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 06.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 08.05.2013 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden, weshalb die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommen kann.
Selbst wenn man dem Vorbringen - entgegen den obigen Ausführungen - Glauben schenken wollte, ist zudem dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdeführer stellte nämlich im Laufe des Verfahrens keinen Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Fluchtgründe her. Er machte nicht geltend, dass er etwa aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung von der Familie seiner Cousine verfolgt worden sei.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich etwaiger befürchteter Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer würde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und ist eine solche auch sonst nicht zu erkennen, zumal 42 Prozent der afghanischen Bevölkerung Paschtunen sind und die Paschtunen somit die größte Bevölkerungsgruppe darstellen. Dementsprechend zählt Paschtu neben Dari zu den offiziellen Landessprachen und haben die Paschtunen mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments als die übrigen ethnischen Bevölkerungsgruppen. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan erkennbar.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Logar. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, zählt Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren. Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz Logar ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ein junger, gesunder und grundsätzlich arbeitsfähiger Mann ist, er aber weder über Schulbildung verfügt, noch eine Berufsausbildung hat, weshalb auch von daher mit Schwierigkeiten am Zugang zum Arbeitsmarkt in Kabul zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat außerdem den Großteil seines bisherigen Lebens nicht in Afghanistan sondern im Iran verbracht, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit höherer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten könnte, als andere Afghanen, die dort aufgewachsen sind und dort auch gelebt haben.
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in der Provinz Logar und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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