BVwG G302 2010755-1

G302 2010755-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung

Texte intégral

BVwG G302 2010755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2010755.1.00

Spruch

G302 2010755-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des dem 28.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices vom 28.07.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz Ost (im Folgenden: AMS) vom 03.07.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 18.02.2013 bis 28.02.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Der BF wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 412,39 verpflichtet, da dieser in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden wäre und die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Durch die Überprüfung der Gebietskrankenkasse hätte festgestellt werden müssen, dass er eine Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe. Dies und das arbeitsrechtliche Verfahren vertreten durch die Arbeiterkammer hätte der BF dem AMS nicht gemeldet.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 17.07.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der bekämpfte Bescheid darauf stütze, dass der BF entgegen den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im genannten Zeitraum eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt hätte. Tatsächlich habe er mit seinem Arbeitgeber, XXXX, eine geringfügige Beschäftigung im Zeitraum 18.02.2013 bis einschließlich 15.03.2013 (mündlich) vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wäre die Gehaltsabrechnung für Februar 2013 erfolgt, die als Gehalt einen Betrag von € 129,69 brutto (= € 129,69 netto) ausgewiesen hätte. Folglich habe ihm der Arbeitgeber exakt diesen Betrag aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages in Verbindung mit der vereinbarten Gehaltshöhe (auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung) geschuldet. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 hätte monatlich € 386,80, umgerechnet auf den Februar 2013 bedeute dies einen Maximalbetrag von € 141,83 (€ 386,80: 30 x 11) bzw. € 151,06 (€ 386,80: 28 x 11). Bei beiden Berechnungsarten übersteige das für Februar 2013 abgerechnete Gehalt von € 129,69 nicht die Geringfügigkeitsgrenze, sodass bereits die Korrektur bzw. der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AIVG zu Unrecht erfolgt sei, weil die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre. Maßgeblich für die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sei das aufgrund des mündlichen Arbeitsvertrages geschuldete Gehalt von € 129,68 entsprechend der Gehaltsabrechnung.

Unabhängig davon, ob ein Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG möglich sei, scheide eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AIVG jedenfalls mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens aus. Die subjektiven Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG würden deshalb nicht vorliegen, weil ihm weder ein Meldeverstoß noch unwahre Angaben vorzuwerfen wären noch die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für ihn erkennbar gewesen wäre. Eine Rückforderung setze jedoch voraus, dass der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden wären oder wenn er erkennen hätte können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung wäre durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß, die Abrechnung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, sodass er, wobei er in der GKK-Prüfung in keiner Weise einbezogen gewesen wäre, überhaupt nicht erkennen hätte können, dass hier eine allfällige Überschreitung, die ohnehin bestritten werde, der Geringfügigkeitsgrenze vorläge. Sofern eine Überschreitung tatsächlich vorgelegen haben sollte, sei diese zur Gänze dem Arbeitgeber vorzuwerfen, der sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe. Zahlungen, die im Arbeitsvertrag keine Deckung finden würden, wären gerade in dieser Konstellation nicht als Gehalt zu werten, sondern eine ohne Titel erbrachte Leistung, die aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften zurückgefordert werden könnten. Wie gesagt, eine Überschreitung wäre aber ohnehin aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnung nicht erfolgt. Der Vorwurf, dass er nach Überprüfung der GKK eine entsprechende Meldung an das AMS nicht erbracht habe, wäre insofern für das Bescheidergebnis irrelevant, als es an der Kausalität seines Verhaltens an einer möglichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze fehle. Außerdem sei er von der GKK in dieses Verfahren in keiner Weise einbezogen und hätte er über eine allfällige Überschreitung erst vom AMS erfahren, sodass auch aus diesen Gründen der im Bescheid enthaltene Vorwurf nicht stichhaltig wäre. Dies gelte auch für den Vorwurf, dass er das Verfahren bei der Arbeiterkammer nicht gemeldet hätte, weil diesem nur zugrunde liegen würde, dass er über die Arbeiterkammer das Gehalt für Februar 2013 entsprechend der Gehaltsabrechnung eingefordert habe, da sein Arbeitgeber dieses nicht bezahlt hätte. Er habe daher nur jene Ansprüche auf Basis der Gehaltsabrechnung über die Arbeiterkammer geltend gemacht, die ihm nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zugestanden wäre, somit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Ein subjektiver Vorwurf könne ihm auch deshalb nicht gemacht werden, weil diese Berechnungsdetails, die sich im einstelligen Bereich bewegen dürften, in keiner Weise für ihn erkennbar gewesen wären. Er hätte sich dabei auf die Gehaltsabrechnung verlassen dürfen, die sich eindeutig unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bewegt hätten. Für allfällige Fehler, die dem Arbeitgeber zuzurechnen wären, könne er im Verhältnis zum AMS nicht verantwortlich gemacht werden.

Insgesamt fehle es daher nicht nur an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sondern auch an der subjektiven Vorwerfbarkeit eines solchen und der Kausalität des Verhaltens für den eingetretenen negativen Erfolg. Aus all diesen Gründen stelle er den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und von einem Widerruf und einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes abzusehen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des BF von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unbestritten im Zeitraum von 18.02.2013 bis 15.03.2013 auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgestellt worden wäre. Der BF hätte dem AMS unbestritten nicht gemeldet, dass er bereits ab 18.02.2013 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen wäre und habe das AMS auch nicht über das arbeitsrechtliche Verfahren informiert. In weiterer Folge habe er dem AMS auch nicht bekanntgegeben, dass er im Verfahren Recht bekommen habe und dass er nach Abschluss des Verfahrens laut Abschlussbericht der Arbeiterkammer vom 08.01.2014 den geforderten Betrag in Höhe von € 397,37 überwiesen bekommen habe. Erst durch die Hauptverbandsmeldung der Gebietskrankenkasse im April 2014 wäre dies dem AMS bekannt geworden. Tatsache sei, dass der BF laut Abschlussbericht der Arbeiterkammer den geforderten Betrag in Höhe von € 397,37 nach Abschluss des Verfahrens gegen dessen ehemaligen Dienstgeber Firma XXXX erhalten habe. Diese Summe setze sich aus dem Gehalt für Februar 2013 in Höhe von € 144,10 und dem Gehalt für den Monat März 2013 in Höhe von € 196,50 sowie einer Sonderzahlung in Höhe von € 56,77 zusammen. Das Gehalt für den Monat Februar 2013 liege über der Geringfügigkeitsgrenze (386,80/30x11= €

141,83).

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass Arbeitslosigkeit von 18.02.2013 bis 28.02.2013 nicht vorliegen würde, da der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden wäre. Daher werde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum widerrufen. Weiters sei der BF verpflichtet, das ausbezahlte Arbeitslosengeld zurück zu erstatten, da er dem AMS nicht gemeldet habe, dass er eine geringfügige Beschäftigung ab 18.02.2013 aufgenommen habe bzw. dass er monatlich ein Einkommen erzielen würde, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Über die Meldepflichten wäre der BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich informiert worden. Er müsse daher das von 18.02.2013 bis 28.02.2013 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 412,39 (11 Tage zu je € 37,49 täglich) zurückzahlen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 06.08.2014 datierte Vorlageantrag, der am 12.08.2014 beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die von ihm beantragten Beweise aufzunehmen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 14.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde der BF vom BVwG eingeladen, zu den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Eingabe vom 24.09.2014 ergänzte der BF den Vorlageantrag und führte dabei aus, dass er entgegen den Feststellungen der ersten Instanz die geringfügige Beschäftigung im Zeitraum vom 18.02.2013 bis 15.03.2013 in einer mündlichen Vorsprache gemeldet hätte. Die Meldung wäre mit Antritt der geringfügigen Beschäftigung bei der Einzelfirma XXXX erfolgt. Der Umstand, dass er die daran anschließende Beschäftigung bei der Einzelfirma XXXX ebenfalls gemeldet hätte, spreche dafür, dass er die ihm auferlegten Meldepflichten prinzipiell wahrnehme. Wie er bereits in seiner Beschwerde ausgeführt habe, hätte er mit der Einzelfirma XXXX einen Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung abgeschlossen. In Entsprechung dieser Vereinbarung habe er über die Arbeiterkammer lediglich Ansprüche im Umfang der geringfügigen Beschäftigung geltend gemacht. Sein Arbeitgeber wäre auf Grund des vorliegenden Vertrages verpflichtet gewesen, das Entgelt auf dieser Grundlage abzurechnen. Ein möglicher Abrechnungsfehler könne ihm einerseits nicht zugerechnet werden und hätte ihm andererseits nicht auffallen müssen, sodass ihn bei einer allfälligen geringfügigsten Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kein Verschulden treffe. Die Rückforderung sei jedenfalls in den einschlägigen Bestimmungen, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, an einen subjektiven Vorwurf geknüpft. Aufgrund der Vereinbarung und der Abrechnung durch einen Steuerberater hätte er darauf vertrauen können, dass diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolge. Jedenfalls würden die abgerechneten Ansprüche für Februar 2013, wie ebenfalls in der Beschwerde ausgeführt, nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Eine volle Sozialversicherungspflicht für Februar 2013 würde daher nicht bestehen.

8. Am 07.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

9. Mit Eingabe vom 18.11.2014 reichte der BF einen Dienstvertrag für die geringfügige Anstellung, die Gehaltsabrechnung für die Monate 02/2013 und 03/2013 von der Kanzlei Steuerberatung XXXX, und den Schriftverkehr zwischen dem BF (vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark) und dem Arbeitgeber XXXX nach.

10. Am 23.11.2014 langte ein Schreiben der Zeugin Frau XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Rückforderung zu Recht bestehe. Die Bezüge Februar und März 2013 wären über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen.

11. Der BF reichte am 01.12.2014 eine Kopie des Schreibens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark an den Arbeitgeber XXXX nach.

12. Am 01.12.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG zur ZahlXXXX statt. Dabei wurde die Zeugin Frau XXXX, Angestellte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, zur durchgeführten GPLA Prüfung beim Arbeitgeber XXXX befragt.

13. Am 28.01.2015 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 14.02.2013 stellte der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung unterfertigte er das bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Am 18.02.2013 nahm der BF eine Beschäftigung als Versicherungsmakler bei der Firma XXXX, auf. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit mit Beginn 18.02.2013 vereinbart. Als regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit wurden 10 Stunden vereinbart. Als Gehalt waren ein monatliches Fixum in Höhe von € 386,-- brutto und ab einer bestimmten Arbeitsleistung eine Provision vereinbart.

Die Aufnahme dieser Tätigkeit wurde dem AMS vom BF nicht gemeldet.

Der Arbeitgeber des BF blieb diesem zunächst das Gehalt schuldig. Nach Intervention durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zahlte er dem BF für den Zeitraum 18.02.2013 und 15.03.2013 insgesamt € 397,37 aus.

Der BF hatte vom 18.02.2013 bis 28.02.2013 (entscheidungsrelevanter Zeitraum) einen Verdienst in der Höhe von € 144,10. Abzüglich der aliquoten Geringfügigkeitsgrenze (386,80/30x11) von € 141,82 ergibt sich daraus eine Überschreitung von € 2,28.

In Anbetracht der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze wertete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das zwischen dem BF und der Firma XXXX bestandene Dienstverhältnis als vollversicherungspflichtig.

Am 19.03.2013 begann der BF eine Tätigkeit als Versicherungsmakler bei der Firma XXXX Die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses wurde dem AMS gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den am 07.11.2014 und am 28.01.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Im Zuge dessen wurden der BF, Frau XXXX und Herr XXXX zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.

Die Feststellung, dass der BF die am 18.02.2013 aufgenommene Tätigkeit nicht meldete, ergibt sich eindeutig aus dem vom AMS vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem ist vermerkt, dass der BF meldete, dass er am 18.03.2013 ein geringfügiges Dienstverhältnis beginnen würde. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung versuchte, den Sachverhalt für ihn in ein besseres Licht zu rücken, in dem er behauptete, dass er auch die Tätigkeit für Herrn XXXX dem AMS zeitgerecht gemeldet hätte, sind dessen Angaben in dieser Hinsicht nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. So liegen dem Bundesverwaltungsgericht vollständige und nachvollziehbar dokumentierte Unterlagen des AMS vor. In diesen findet sich kein Eintrag bzw. Hinweis, dass der BF eine Tätigkeitsaufnahme ab 18.02.2013 gemeldet hätte. Darüber hinaus verwickelte sich der BF in der Verhandlung am 07.11.2014 bei der Schilderung der angeblichen Meldung in Widersprüche. So sprach der BF davon, dass er die Meldung der Tätigkeit für die Firma XXXX bei seinem ersten Besuch beim AMS gemeldet hätte. Das wäre am 17.02.2013 gewesen. Auf Vorhalt, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld am 14.02.2013 gestellt hätte, gab der BF an, dass das stimme, er hätte es jedoch beim Antrag gemacht. Auf Vorhalt, dass beim Antrag die Fragen "Ich stehe derzeit unter Beschäftigung" und "Ich habe ein eigenes Einkommen" verneint worden wären, relativierte der BF seine Angaben und sprach davon, wohl einen Fehler gemacht zu haben. Am 07.03.2013 gab es ein Beratungsgespräch beim AMS, dabei wurden die laufenden Bewerbungen erörtert. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in der Dokumentation, dass der BF eine Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet hätte. Zusammenfassend gelangt der erkennende Senat somit zum Schluss, dass der BF die Tätigkeit für die Firma XXXX dem AMS nicht gemeldet hat.

Die Feststellung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Zeitraum vom 18.02.2013 bis 28.02.2013 bzw. der Überschreitung von € 2,28 ergibt sich aus den Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Diese wurde im Parallelverfahren BVwG Zahl G 305 2012431-1 (Zeitraum März 2013) am 01.12.2014 im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen und um Darlegung ihrer Berechnungen ersucht. Die Ausführungen und Berechnungen der zuständigen Sachbearbeiterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse waren plausibel nachvollziehbar. Die zur Höhe des für den Zeitraum 18.02.2013 bis 28.02.2013 an den BF ausgezahlten Gehalts getroffenen Feststellungen gründen auf dem Jahreslohnkonto für das Jahr 2013 und der korrigierten Lohn-Gehaltsabrechnung für den Februar 2013 der Firma XXXX. Der BF konnte diesen Feststellungen in der Verhandlung am 28.01.2015 nicht substantiiert entgegentreten. Darüber hinaus kam die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zum gleichen Ergebnis und forderte diesen Betrag für den BF von der Firma XXXX ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).

Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er nicht über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Gemäß Abs. 6 lit. a ist der Ausschlusstatbestand "Dienstverhältnis" auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 12 Rz 311).

Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert worden war, darauf beharrt, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (VwGH 16.02.1999, 97/08/0618).

Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall davon ab, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. a AlVG in einem Dienstverhältnis gestanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129, zwar ausgesprochen, dass die Behörden des Arbeitsmarktservice in dieser Frage an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden ist. Eine weiterreichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Die belangte Behörde ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen (VwGH 20.12.2000, 98/08/0269).

Da im gegenständlichen Fall nicht vom zuständigen Versicherungsträger mit Bescheid über die Versicherungspflicht im entscheidungsrelevanten Zeitraum abgesprochen wurde, ist dies als Vorfrage selbst zu beurteilen. Wie sich im Beweisverfahren herausgestellt hat, stand der BF im Zeitraum von 18.02.2013 bis 28.02.2013 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und war somit nicht arbeitslos.

Daher hat das AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum zu Recht widerrufen.

3.4. Zum Einwand des BF, dass eine Rückforderung mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens ausscheidet wird Folgendes ausgeführt.

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH 19. 09. 2007, 2006/08/0315).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119).

Dem Beschwerdeführer musste auf Grund des festgestellten Hinweises durch das AMS die ihn treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheimgestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).

Völlig unbeachtlich ist daher seine in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass eine Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens ausscheide. Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Firma XXXX im Zeitraum 18.02.2013 bis 15.03.2013 nicht gemeldet. Wenn der BF in der Beschwerde nunmehr vermeint, ihm ein Meldeverstoß nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, erweist sich diese Auffassung als verfehlt, da er im Antragsformular auf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er "den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitteilen müsse. Auch auf Unkenntnis der sich aus § 50 Abs. 1 leg. cit. ergebenden Meldeverpflichtung kann er sich nicht mit Erfolg berufen, da er das - ebenfalls auf Geringfügigkeit beruhende - Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX Versicherungen der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet hat.

Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung des im Zeitraum 18.02.2013 und 28.02.2013 bezogenen Arbeitslosengeldes als berechtigt.

3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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