W213 2007227-1•BVwG W213 2007227-1
W213 2007227-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015
Ausgleichsmaßnahme, Fremdeinwirkung, Körperverletzung, Polizist,<br/>Schadenersatz, Schmerzensgeld, Unfallschaden
W 213 2007227-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2012, GZ. P6/354097/2/2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.11.2011 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang gemäß § 9 WHG. Begründend führte er an, dass er am 25.06.2010, seines Dienstes im Schulverkehrsgarten in 1020 Wien, Prater Hauptallee, ein Fahrrad aus der Garage ins Freie geschoben habe. Dabei habe er sich eine Knieverletzung (Riss des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss des äußeren Meniskus sowie Knorpelschaden im linken Knie) zugezogen. Er sei deswegen am 29.07.2010 am linken Knie operiert worden und habe sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand gewesen.
Die belangte Behörde für den weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Zu Ihrem Antrag vom 22.11.2011 (eingelangt am 25.11.2011) auf Zuerkennung von ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956 i. d. dzt. g. F. wird festgestellt, dass Ihnen eine solche nicht gebührt."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2010 seinen Dienst im Schulverkehrsgarten in 1020 Wien, Praterhauptallee, versehen habe. Beim Verbringen von Fahrrädern von der dortigen Garage auf einen Parkplatz habe er sich am linken Knie verletzt. Auf Grund dieser Verletzung habe er sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand befunden. Ferner sei ihm von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) eine Versehrtenrente für den Zeitraum vom 29.06.2010 bis 30.09.2011 zuerkannt worden. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer die gegenständliche Verletzung bei einem Dienstunfall zugezogen habe. Allerdings sei das Schieben eines Fahrrades im Bereich des Schulverkehrsgartens nicht als "Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflicht" anzusehen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Verkehrserziehung für Kinder verletzt habe. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2008, GZ. 2006/09/0056, sei die in Rede stehende Tätigkeit als eine im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei obliegende Aufgabe und damit exekutivdienstliche Pflicht anzusehen. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Ausgleich für das entgangene Schmerzensgeld. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer einen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld im Höchstmaß zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2010, gegen 08.30 Uhr, im Bereich des Schulverkehrsgartens in 1020 Wien, Praterhauptallee, ein Fahrrad aus der Garage geschoben. Dabei ist er ohne fremdes Zutun ausgerutscht und hat sich - im Bemühen einen Sturz zu vermeiden - am linken Knie verletzt. Er erlitt dabei einem Riss des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss des äußeren Meniskus sowie einen Knorpelschaden im linken Knie. Er befand sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand und musste sich am 29.07.2010 einer Operation am linken Knie unterziehen.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
Zu A)
§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Der Verwaltungsgerichtshof vom im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c Gehaltsgesetz nicht in Betracht kommt wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzensgeldanspruchs eindeutig geklärt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.