BVwG W207 2015761-1

W207 2015761-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W207 2015761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2015761.1.00

Spruch

W207 1438901-1/14E

W207 2015761-1/10E

W207 2015767-1/9E

W207 2015770-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 13.679-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 10.12.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2014, Zl. 1000709000-14043672, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 10.12.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2014, Zl. 1000709109-14043685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 10.12.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2014, Zl. 1000709207-14043699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Er reiste am 22.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2013 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.11.2013 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, er habe am 15.06.2013, als er geschäftlich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, zwei ihm unbekannte Männer, die durch Handzeichen gedeutet hätten, mitgenommen werden zu wollen, mitgenommen. Nach einigen Minuten Fahrzeit habe er abbiegen müssen, um nachhause zu gelangen hat, und habe daher die ihm unbekannten Anhalter aussteigen lassen. Zwei Tage später seien in der Früh uniformierte und maskierte Männer in das Haus seiner Familie eingedrungen, hätten den Erstbeschwerdeführer zu Boden geworfen und ihm die Hände auf den Rücken gefesselt, sie hätten alles durchsucht, seiner Frau und ihm die Inlandspässe abgenommen und ihn schließlich mitgenommen. Er sei in der Folge insgesamt fünf Tage festgehalten worden, an drei Tagen sei er geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit den Kämpfern zusammen arbeite, man habe ihn weiters nach den Männern befragt, die er mitgenommen habe und wo er sich hingebracht habe. Schließlich habe man von ihm verlangt, dass er ein Papier unterschreibe, das er in der Folge aufgrund der mit erlittenen Misshandlungen schließlich auch unterschrieben habe. Was er da unterschrieben habe, wisse er allerdings nicht. Nach einer Lösegeldgeldzahlung sei er schließlich freigelassen worden. In der Folge habe sich der Erstbeschwerdeführer etwa einenhalb Monate zuhause aufgehalten, seine Verletzungen seien medizinisch behandelt worden. Am 10.08.2013 sei das Haus neuerlich von schwarz gekleideten und maskierten Männern gestürmt worden, der Erstbeschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in der im Hof befindlichen Toilette aufgehalten. Die Männer hätten seinen ebenfalls dort wohnhaften jüngeren Bruder mitgenommen, der Erstbeschwerdeführer vermute, dass man diesen Bruder für ihn gehalten habe. Sein Vater habe in der Folge entschieden, dass der Erstbeschwerdeführer unverzüglich das Haus verlassen müsse, der Erstbeschwerdeführer sei in der Folge von seinem Onkel an einen näher genannten Ort in Tschetschenien gebracht worden, wo sich der Erstbeschwerdeführer schließlich etwa einen Monat aufgehalten habe. Nach Organisation der Flucht sei der Erstbeschwerdeführer schließlich im September 2013 nach Weißrussland gebracht worden. Auch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, habe sich nach diesem zweiten Vorfall am 10.08.2013 in weiterer Folge mit den beiden gemeinsamen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin, in Tschetschenien aufgehalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 13.679-BAT, 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers vom 22.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof. In dieser Beschwerde werden die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes substantiiert bestritten und dargetan, dass es sich bei den von der belangten Behörde als widersprüchlich bezeichneten Angaben des Erstbeschwerdeführers lediglich um vermeintliche Widersprüchliche handle sowie dass die vermeintlichen Unplausibilitäten tatsächlich nicht vorlägen.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern am 21.01.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - das Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdestadium anhängig - am selben Tag in Österreich für sich und die minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG. Im Rahmen ihrer Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2014 sowie durch das Bundesasylamt am 11.11.2014 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durchaus auch im Detail.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 26.11.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen jeweils vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zwecks Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, durch. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 gestaltete sich wie folgt (R= Richter, BF1= Erstbeschwerdeführer, BF2= Zweitbeschwerdeführerin):

"R: Haben oder hatten Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie einen Inlandspass?

BF1: Ich hatte einen aber der Pass wurde mir abgenommen.

R: Erzählen Sie mir bitte genau und detailliert was Ihnen passiert ist und warum Sie Dagestan verlassen haben.

BF1: Am 15. Juni 2013 in der Früh bin ich in die Stadt XXXX gefahren zu einem Geschäft. Das Geschäft heißt XXXX. Bei der vorherigen Einvernahme hat man das Geschäft XXXX geschrieben, richtig heißt es XXXX. Das ist ein Lebensmittelgeschäft. Dort gibt es zum Beispiel Zucker Reis und ähnliches. Das Geschäft gibt es schon lange. Es gibt dort alles Mögliche. Ich habe alles gekauft, was ich zu kaufen hatte.

R: Von wem haben Sie die Kaufaufträge bekommen?

BF1: Ich habe die Lebensmittel weiterverkauft. Ich habe dort Lebensmittel eingekauft und dann bin ich in das Dorf XXXX gefahren. Ich möchte präzisieren, dass ich die Leute von XXXX nicht unterwegs mitgenommen habe, sondern erst dann, als ich vor hatte nach Hause zu fahren. Das wurde bei der ersten Instanz auch nicht richtig protokolliert.

R: Warum sind Sie in das Dorf XXXX gefahren?

BF1: Dort ist eine Verwandte von meiner Mutter gestorben, es war eine alte Dame. Es ist so, dass nach der eigentlichen Trauerfeier sich die Verwandten noch einmal treffen, um ihre Anteilnahme auszudrücken.

BF ersucht schnell den Saal verlassen zu können, da er auf die Toilette muss. Die Verhandlung wird kurzfristig unterbrochen. Die Dolmetscherin gibt zu Protokoll, dass das Dolmetschen nicht sehr einfach ist, weil der BF1 in seinen Erzählungen recht sprunghaft ist und die Dolmetscherin dadurch häufig nachfragen muss. Die Verhandlung wird nach etwa 3 Minuten fortgesetzt.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Ich war dort eine Zeit lang und dann bin ich von dort aus weggefahren.

R: Wem konkret haben Sie Ihre Anteilnahme ausgedrückt?

BF1: Das war eine weitschichtige Verwandte meiner Mutter. Den Familiennamen weiß ich deswegen nicht, weil sie den Familiennamen ihres Mannes hatte. Der Vorname war XXXX. Das ist die, die gestorben ist. Ihre Tochter heißt XXXX. Ich bin dann auf die Straße hinausgefahren und gleich dort, wo die Straße beginnt, haben zwei Männer mit der Hand gewunken, dass sie per Autostopp mit mir fahren wollten. Ich bin stehen geblieben. Mein Fahrzeug hieß XXXX. Es gab auch solche Taxis, die auch Personen befördert haben. Mein Fahrzeug war aber für die Beförderung von Waren bestimmt. Ich hab sie mitgenommen. Sie haben mich zuerst gefragt, wohin ich fahre.

R: Warum haben Sie diese Personen mitgenommen?

BF1: Ich habe die Leute mitgenommen, weil ich schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit diesbezüglich gemacht habe. Ich war einmal mit dem Auto unterwegs und habe Leute, die mit mir mitfahren wollten, nicht mitgenommen. Dann hat es sich herausgestellt, dass diese Leute Verwandte von mir waren und sie haben sich bei meinem Vater beschwert. Deswegen habe ich die Leute mitgenommen. Abgesehen davon ist es bei uns üblich, dass man andere Leute mitnimmt, wenn man mit dem Auto wo hin fährt. Ich habe sie also mitgenommen und wir fuhren los. An der Kreuzung, dort wo ich Richtung XXXX abbiegen wollte, sind sie ausgestiegen. Dann bin ich nach Hause gefahren.

R: Haben Sie sich mit diesen Personen unterhalten?

BF1: Nein, eigentlich nicht.

R: Wie lange hat diese Fahrt ungefähr gedauert?

BF1: Vielleicht 7 Minuten.

R: Wurden diese Männer beobachtet, als sie zu Ihnen ins Auto gestiegen sind?

BF1: In der Nähe standen noch zwei oder drei Leute. Die haben das sicher gesehen.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Ich bin nach Hause gefahren und habe die Waren ausgeladen, dann habe ich gegessen und dann habe ich mich schlafen gelegt. In der Früh am nächsten Tag, das war der 16. Juni, bin ich losgefahren, um die Aufträge zu erfüllen, also die Lebensmittel auszuliefern und zwar mit einem Lkw. Ich habe nämlich die Lebensmittel von einem Fahrzeug auf das andere umgeladen. Dort, ich meine im Lkw, war Mehl und andere Lebensmittel. Ich bin wie gesagt losgefahren und habe die Ware, je nach Auftrag ausgeliefert. Dann bin ich nach Hause gekommen und habe etwas gegessen. Dann habe ich mich wieder schlafen gelegt. Das war keine einfache Arbeit. Deswegen habe ich geschaut, dass ich mich immer wieder gut hinlege, wenn es gerade gepasst hat. In der Früh am folgenden Tag, am 17. Juni, sind bei uns Leute in schwarzen Uniformen und mit schwarzen Masken eingedrungen.

R: Wie spät war es ungefähr?

BF1: So gegen 08:00 Uhr.

R: Können Sie die Situation genau schildern?

BF1: Die Leute sind eingedrungen. Das Tor stand offen, ich meine damit es war nicht verspertt und sie sind gleich hineingekommen. Sie sind ins Haus gekommen und es war sehr laut. Wir hatten zwei Zimmer, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Als ich den Lärm gehört habe ging ich den Leuten entgegen. Ich war verwundert, was los ist. Die Kinder haben geschlafen aber dann, weil es so laut war, sind sie aufgewacht und haben geweint. Die Leute haben geschrien. Mein Frau war völlig fertig. Die Leute haben gefragt, wo die Waffen sind und wo die Munition ist. Ich habe gefragt, was los ist und die Leute haben mir gesagt, du kommst mit und wir werden das dort besprechen. Sie haben alles durcheinandergebracht, im Schrank und so, ganz schnell. Sie haben unsere Pässe mitgenommen. Meinen Pass und den Pass meiner Frau.

R: Haben sie die Pässe gefunden oder hat man Sie gezwungen die Pässe herauszugeben?

BF1: Die Pässe waren nicht richtig versteck. Sie sind im Regal gelegen und die Leute haben sie einfach mitgenommen. Das ist alles sehr schnell vor sich gegangen. Man hat mir Handschellen am Rücken angelegt und mich ganz schnell weggebracht.

R: Wo haben Sie sich befunden, als die Männer ins Haus eingedrungen sind?

BF1: Innerhalb des Hauses.

R: Wo konkret?

BF1: Im Schlafzimmer. Als die Leute die Türe aufgemacht haben bin ich ihnen entgegen gegangen und dann war ich im Wohnzimmer. Das Schlafzimmer war ungefähr 3,5 mal 4 Meter groß.

R: Wo war Ihre Frau, als die Männer eingedrungen sind?

BF1: Im Schlafzimmer.

R: Wie viele Männer waren das ungefähr?

BF1: Ich weiß es nicht, es waren viele Leute.

R: Ist Ihnen, abgesehen davon, dass Ihre Hände auf den Rücken gefesselt wurden, noch etwas angetan worden?

BF1: Nur die Handschellen wurden angelegt.

R: Wurden Sie am Boden fixiert?

BF1: Ja.

R: Wie lange etwa?

BF1: Das ist sehr schnell vor sich gegangen. Ich weiß nicht, wie lange das gedauert hat.

R: Hat Ihre Frau das alles beobachtet?

BF1: Ja.

R: Was hat Ihre Frau in dieser Situation getan?

BF1: Sie konnte nichts tun. Man hat sie gleich aufgefordert sich nicht vom Fleck zu rühren.

R: Wieso war eigentlich das Eingangstor nicht versperrt?

BF1: Mein Vater macht immer das Tor auf, wenn er um 06:00 Uhr in der Früh beten geht.

R: Waren sonst noch Familienangehörige in dem Haus aufhältig bei dem Vorfall?

BF1: Es ist so, dass man so etwas auf der Straße nicht hört, weil wir Türen und Fenster haben. Meine Eltern haben in einem anderen Haus gewohnt, aber es ist derselbe Hof. Man muss über den Hof gehen und am anderen Ende steht das Elternhaus.

R: Haben Ihre Eltern das ganze mitbekommen?

BF1: Erst dann, als ich herausgekommen bin, als man mich mitgenommen hat. Da ist meine Mutter hinausgelaufen, aber sie konnte nichts mehr tun. Sie war in Panik und hat geschrien.

R: Hat Ihre Frau auch gesehen, dass Ihre Mutter hinausgelaufen ist?

BF1: Ja, das hat sie gesehen.

R: Wie viele Autos sind anwesend gewesen?

BF1: Zwei.

R: Was ist weiter passiert?

BF1: Ich wurde nach XXXX gebracht. Ich wurde dort in einer Zelle festgehalten. Ich wurde die ganze Zeit von einer und derselben Person befragt. Drei Tage lang wurde ich dort misshandelt. Ich möchte noch etwas dazu sagen. Ich möchte das korrigieren, was bei der ersten Instanz protokolliert wurde. Dort wurde verkürzt protokolliert, dass man mich auf der rechten Schulter verletzt hat. In Wirklichkeit war es aber so, dass man mir einen Schlag ins rechte Auge versetzt hat, ich umgefallen bin und durch diesen Fall die Verletzung auf der Schulter zustande gekommen ist.

Die Dolmetscherin gibt zu Protokoll, dass der BF1 ihr gegenüber geäußert hat, er sei damals nicht richtig verstanden worden und habe auch nunmehr Bedenken, dass das wieder der Fall sein könnte.

R: Was ist dann weiter passiert? Wie lange hat man Sie konkret angehalten?

BF1: Man hat mich fünf Tage angehalten.

R: Welche Misshandlungen mussten Sie erdulden?

BF1: Ich hatte einen blauen Fleck am rechten Auge und auch sonst überall blaue Flecken. Mein Körper war teilweise schwarz.

R: Was hat man konkret mit Ihnen gemacht?

BF1: Ich wurde verhört. Man hat mir immer die gleichen Fragen gestellt, wer die Leute sind und wo sie sind. Ich habe gesagt, dass ich die Leute absolut nicht kenne. Ich habe also wie gesagt gesagt, dass ich das nicht weiß. Man hat mir Papiere vorgelegt, die ich unterschreiben sollte. Zuerst habe ich nicht unterschrieben und dann habe ich unerwartet den bereits beschriebenen Schlag aufs Auge bekommen und dann bin ich vom Stuhl hinuntergefallen und habe ich auf der Schulter verletzt. Man hat mich auf den Haaren hinaufgezerrt und wieder auf den Stuhl hingesetzt. Man hat mir gesagt, dass ich unterschreiben soll, da man zwei oder drei Monate warten wird, bis ich einen Bart bekommen und mich dann in Wald bringen wird. Ich habe große Angst bekommen und habe das unterschrieben.

R: Gab es außer Schlägen sonstige Misshandlungen?

BF1: Es gab keine andere Gewalt.

R: Sie wurden konkret nach diesen beiden Männern, die Sie mitgenommen haben, befragt. Ist das korrekt?

BF1: Ja. Man hat mir noch gesagt, dass noch ein dritter Mann dort dabei war aber das habe ich absolut nicht verstanden.

R: Woher glauben Sie, haben diese Männer gewusst, dass Sie diese beiden Männer mitgenommen haben?

BF1: Ich weiß es nicht aber ich vermute, dass die anderen, die dort gestanden sind, diese Information weitergegeben haben.

R: Hat man Ihnen auch vorgeworfen, Widerstandskämpfer zu unterstützen?

BF1: Ja, Beihilfe hat man mir vorgeworfen, was überhaupt nicht gestimmt hat.

R: Hat man Ihnen konkrete Handlungen vorgeworfen?

BF1: Über die Lebensmittel nicht, das hat man nicht gesagt.

R: Wie war es möglich, dass Sie dann freigelassen wurden?

BF1: Das Lösegeld wurde für mich bezahlt.

R: Wie hoch war das?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Wer hat das Lösegeld bezahlt?

BF1: Mein Onkel hat mich geholt, aber ich weiß nicht genau wer das bezahlt und wie das abgelaufen ist. Wir hatten auch Geld, ich vermute, dass meine Mutter das Geld übergeben hat.

R: Haben Sie da nicht nachgefragt?

BF1: Nein, habe ich nicht.

R: Können Sie versuchen zu erklären, warum Sie nicht nachgefragt haben?

BF!: Ich bin froh, dass ich am Leben geblieben bin.

R: Schildern Sie mir bitte ganz genau die Situation, als Sie nach Hause gekommen sind.

BF1: Es war am 22. Juni. Mein Onkel hat mich nach Hause gebracht. Das ist der Bruder meiner Mutter. Er hat mich nach Hause gebracht und meine Verwandten waren zu Hause.

R: Um welche Uhrzeit sind Sie ungefähr nach Hause gekommen?

BF1: Ich weiß es nicht genau aber es war gegen Mittag.

R: Haben Sie zum Zeitpunkt Ihrer Anhaltung gewusst, wo Sie sich befinden?

BF1: Nein, erst als ich nach Hause gekommen bin, habe ich das erfahren. Die Verwandten haben darüber gesprochen und mein Onkel hat mir gesagt, dass ich in XXXX war.

R: Wie hat die Übergabe an Ihren Onkel konkret funktioniert?

BF1: Ich wurde freigelassen und hinter der Tür hat der Onkel gewartet. Ich wurde außerhalb der Tür freigelassen. Es war außerhalb des Gebäudes. Dort hat mich mein Onkel erwartet.

R: Haben Sie gesehen, wo Sie sich befinden, als Sie das Gebäude verlassen haben?

BF1: Ja.

R: Haben Sie dieses Gebäude gekannt?

BF1: Damals nicht. Ich habe zu Hause erfahren, dass es in XXXX war.

R: Als Sie nach Hause gekommen sind, wen haben Sie da zuerst gesehen?

BF1: Die Verwandten waren alle da und meine Mutter ist mir entgegen gekommen und dann kamen alle anderen auf mich zu.

R: War Ihre Frau auch anwesend?

BF1: Ja.

R: Wann hat Ihre Frau Sie bemerkt?

BF1: Wir gingen über das Tor ins Haus. Wir haben dort einen Hof. Als wir den Hof entlang gingen kam uns meine Mutter entgegen und alle Verwandten hintennach. Meine Frau war auch dort aber bei uns ist das nicht üblich, dass man die Frau umarmt, zumindest dann nicht, wenn sich die älteren Leute in der Nähe befinden.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Die Gäste waren ein paar Stunden dort und sind dann weggefahren. Alle sind zu sich nach Hause gefahren. Ich ging dann in mein Zimmer, dort wo ich früher gelebt habe. Meine Frau ging hinter mir her. Sie hat mich gefragt, was passiert ist und warum. Sie hat sich Sorgen gemacht und geweint aber ich habe ihr nichts erzählt, weil ich ihren Zustand gesehen habe.

R: Wann wurden Ihre Verletzungen versorgt und wie?

BF1: Am nächsten Tag in der Früh, das war ein Verwandter meiner Mutter. Er hieß XXXX ist der Hauptarzt im Dorf. Es gab Infusionen und Spritzen und Tabletten.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF1: Am 10. August 2013 sind die Leute wieder zu uns eingedrungen.

R: Im Zeitraum von 22. Juni bis 10. August 2013, was haben Sie da getan?

BF1: Ich habe nicht gearbeitet, ich wurde ja behandelt. Der Arzt hat mich empfohlen nicht zu arbeiten und mich nicht zu überanstrengen. Er hat gesagt, dass ich ca. einen Monat lang nicht arbeiten soll. Mein älterer Bruder hat gearbeitet und auch der jüngere. Sie sind dann gefahren. Mein älterer und jüngerer Bruder sind gefahren, als ich die Behandlung gemacht habe. Mein Arzt hat mir ja empfohlen, mich nicht zu überanstrengen. Dann kam der 10. August. Bis zu dem Zeitpunkt habe ich gehofft, dass man mich in Ruhe lassen wird und dass ich weiterarbeiten kann.

Der BF1 ersucht wieder die Toilette aufsuchen zu dürfen. Die Verhandlung wird wieder kurzfristig unterbrochen. Die Verhandlung wird nach etwa 5 Minuten fortgesetzt.

R: Was ist bei dem Vorfall am 10. August genau passiert?

BF1: Am 10. August war ich auf der Toilette.

R: Wo befindet sich diese Toilette?

BF1: Im Garten. Es ist auf einmal sehr laut im Hof geworden. Ich habe durch die Klobretter, ich meine die Bretter in der Wand, einen Mann gesehen. Er war in einer schwarzen Uniform. Ich wusste ja, dass die Leute, die gekommen sind, auch solche schwarzen Uniformen und Masken getragen haben, deswegen habe ich beschlossen am Klo zu bleiben. Als alle weggegangen sind habe ich meine Mutter meinen Namen sagen hören. Ich bin hinausgekommen und sie hat gesagt, dass mein jüngerer Bruder mitgenommen wurde. Mein Vater ist dann hinausgekommen und hat mir gesagt, dass ich wegfahren muss. Er hat mich zum Onkel mitgenommen. Das war der Bruder meiner Mutter, über den ich schon gesprochen habe. Er lebt auch in unserem Dorf.

R: Zu welcher Tageszeit war dieser Vorfall?

BF1: Das war in der Früh, genau kann ich es nicht sagen.

R: Wie viele Männer waren diesmal anwesend bzw. wie viele haben Sie wahrgenommen?

BF1: Ich habe nur einen gesehen.

R: Haben Sie nach diesem Vorfall den Hof verlassen?

BF1: Mein Vater hat mich gleich zu meinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen. Mein Onkel hat mich in das Dorf XXXX in Tschetschenien gebracht. Dort im Protokoll der ersten Instanz steht, dass man mich zu einem Verwandten gebracht hat und nicht, dass ich einem Bekannten gebracht wurde. Vom 10. August bis zum 7. September 2013 war ich dort.

R: Wie viel Zeit ist ungefähr vergangen, nach der Mitnahme Ihres Bruders und des Verlassens des Hofes von Ihnen an dem 10. August 2013?

BF1: Er ist mitgenommen worden und ich bin ziemlich gleich, nachdem die Leute weggefahren sind, weggegangen. Vielleicht 5 Minuten später.

R: Haben Sie sich von Ihrer Frau und Ihren Kindern verabschiedet?

BF1: Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie dort nicht bleiben soll und zu ihren Eltern gehen soll.

R: Hatten Sie Ihre gesundheitlichen Probleme, die Sie jetzt haben, in Ihrer Heimat auch schon?

BF1: Nein, ich habe die Beschwerden erst hier bekommen.

R: Können Sie sich ungefähr erinnern, wann Sie dieses Beschwerden bemerkt haben?

BF1: Die ersten Beschwerden hatte ich, als ich noch in Traiskirchen war.

R: Wieso haben Sie das nicht damals schon im Verfahren vor dem BAA vorgebracht?

BF1: Ich dachte nicht, dass das notwendig ist, das zu sagen.

BF1 verlässt den Raum, BF2 wird hereingebeten.

Beginn der Befragung der BF2:

R: Wann und wo sind Sie geboren?

BF2: Am XXXX in der Stadt XXXX, Republik Dagestan.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Kumykin.

R: Ich kenne Ihr Vorbringen und das Ihres Mannes. Ich möchte trotzdem manche Dinge von Ihnen noch einmal im Detail hören. Können Sie mir bitte den Vorfall, als Ihr Mann abgeholt wurde am 17. Juni 2013 ganz genau schildern?

BF2: Am 17. Juni in der Früh drangen Leute bei uns ein. Sie hatten schwarze Uniformen an und waren maskiert. Wir sind wach geworden. Die Kinder haben noch geschlagen. Wir waren sehr verwundet und haben nicht begriffen was vor sich geht. Sie haben meinen Mann ergriffen und haben ihn hinten am Rücken Handschellen angelegt und ihn auf den Boden gelegt. Ich ahbe geschrien und geweint. Sie haben meinen Mann gesagt, dass er mitkommen wird und dass man an Ort und Stelle mit ihm alles erörtern wird. Ich stand unter Schock. Ich habe geweint und gefragt, was passiert ist. Man hat mich augefordet, mich nicht vom Fleck zu rühren und nicht zu schreien. Die Kinder haben geweint. Einer der Männer hat geschrien, wo sind die Waffen und wo ist die Munition. Wie gesagt, sind die Kinder aufgewacht und haben zu weinen begonnen. Die Männer haben alles durcheinander gebracht. Sie haben auch die Dokumente mitgenommen.

R: Wurden Sie aufgefordert die Dokumente herauszugeben?

BF2: Die Dokumente waren im Regal, dort wo unsere Sachen waren und sie haben etwas gesucht. Sie haben alles durcheinander gebracht. Nachdem die Leute weg waren haben wir festgestellt, dass die Pässe weg waren. Sonst konnte niemand die Pässe mitnehmen, nur die Leute. Als mein Mann mitgenommen wurde, ist meine Schwiegermutter aus ihrem Haus hinausgelaufen und sie ist hinterhergelaufen. Sie hat geweint. Sie hat gefragt, was passiert ist, weswegen ihr Sohn mitgenommen wird. Sie bat um eine Erklärung. Aber man hat meinen Mann gleich weggebracht. Wir wussten nicht wo er sich befindet und warum er mitgenommen wurde.

R: Um welche Uhrzeit sind diese Männer gekommen?

BF2: Es war in der Früh, vielleicht um 08:00 Uhr, ich weiß es nicht genau.

R: Hat jemand diesen Männern die Tür geöffnet? Wie sind sie ins Haus gekommen?

BF2: Mein Schwiegervater macht in der Früh das Tor auf. Das ist deswegen so, weil er um 06:00 Uhr in der Früh betet. Unsere Tür war deswegen nicht versperrt, weil mein Mann in der Früh immer aufs Klo geht.

R: Wie viele Männer waren das ungefähr?

BF2: Ich weiß es nicht, es waren viele Leute. Ich stand unter Schock und wusste nicht was passiert. Ich weiß, dass viele Leute da waren aber ich weiß nicht genau wie viele.

R: Haben Sie gesehen, mit wie vielen Autos die Leute da waren.

BF2: Ich weiß es nicht. Man hat über dem Zaun nichts gesehen, das Tor war hoch.

R: Wo waren Sie, als diese Männer in das Haus eingedrungen sind?

BF2: Im Schlafzimmer.

R: Wo war Ihr Mann?

BF2: Er war auch im Schlafzimmer. Er ist erst aufgewacht.

R: Wie war es möglich, dass Ihr Mann freigelassen wurde und wann wurde er freigelassen?

BF2: Am 22. Juni. Seine Verwandten haben gesagt, dass Lösegeld für ihn bezahlt wurde.

R: Wissen Sie wie viel?

BF2: Nein.

R: Wissen Sie wer das Lösegeld bezahlt hat?

BF2: Das weiß ich nicht.

R: Schildern Sie bitte konkret die Situation, als Ihr Mann am 22. Juni zurückgekommen ist.

BF2: Er ist nach fünf Tagen gekommen. Sein Onkel hat ihn nach Hause gebracht. Bei uns waren Verwandte zu dem Zeitpunkt. Seine Tanten, Onkel, alle haben sich versammelt. So gegen Mittag hat er ihn nach Hause gebracht.

R: Wie ist das genau abgelaufen? Wann haben Sie Ihren Mann gesehen?

BF2: Im Hof. Er wurde nach Hause gebracht und die Schwiegermutter ist ihm entgegen gekommen. Alle waren froh, dass er nach Hause gekommen ist. Die Verwandten waren ein paar Stunden bei uns. Sie haben ihm alles Gute gewünscht. Er hatte überall blaue Flecken und er war sehr schwach. Nach einigen Stunden sind die Verwandten weggefahren und er ist zu uns in das Haus gekommen, wo wir gelebt haben. Ich bin hinter ihm her und habe gefragt, was passiert ist. Er hat mir keine Details erzählt. Man hat am ganzen Körper gesehen, dass er zusammgeschlagen wurde, weil er überall blaue Flecken hatte. Er hat die Nacht sehr schlecht verbracht und war auch sehr schwach. Er konnte nicht schlafen, weil ihm der ganze Körper wehgetan hat. In der Früh ist sein Vater zu dem Hauptarzt im Dorf gefahren und er hat den Arzt nach Hause gebracht. Der Arzt hat meinen Mann untersucht und gesagt, dass er eine Behandlung braucht. Der Arzt hieß XXXX und er hat zu Hause ein Apotheke. Es wurden dann auch die Medikamente für meinen Mann gebracht, die er gebraucht hat und er hat ihn auch behandelt.

R: Können Sie mir bitte Ihre Wahrnehmung bei dem Vorfall am 10. August schildern?

BF2: Wir haben überhaupt nicht erwartet, dass die Leute wieder kommen werden. Am 10. August in der Früh sind wir wach geworden und mein Mann ist auf Klo gegangen. Ich bin ins Badezimmer gegangen um mich zu waschen. Dann habe draußen ich Schreie gehört. Ich habe auch gehört, dass meine Schwiegermutter weint. Ich habe über den Vorhang gesehen dass sein Bruder XXXX mitgenommen wurde. Die Leute trugen ebenfalls schwarze Uniformen und waren maskiert. Dann ist die Schwiegermutter zu uns gelaufen gekommen. Sie hat gefragt, wo ihr Sohn, also mein Mann, ist. Ich habe gesagt, dass er möglicherweise in das Haus meiner Schwiegereltern gegangen ist aber sie sagten nein, zu uns ist er nicht gekommen. Sie hat gesagt, dass er zu ihnen ins Haus nicht gegangen ist. Sie hat dann gesagt, dass er vielleicht noch am Klo ist und ich hab sie noch den Namen meines Mannes rufen hören. Ich bin dann auch in den Hof gegangen. Sie ist dann mit meinem Mann zurückgekommen. Sein Vater hat gesagt, dass XXXX mitgenommen wurde und dass mein Mann nicht zu Hause bleiben soll. Sein Vater hat gesagt, dass er ihn von dort wegbringen wird und dass er sich fertig machen soll. Mein Mann hat mir noch beim Weggehen gesagt, geh du auch weg, bleib nicht hier.

R: Hat Ihr Mann tatsächlich gepackt und wie lange hat er dafür gebraucht?

BF2: Nein er hat eigentlich nichts mitgenommen. Er hat nur die Schuhe gewechselt, das wars.

R: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme Ihres Mannes verlassen bzw. wurden Sie selbst auch konkret bedroht?

BF2: Wir wurden auch bedroht. Mein Mann hat mir ja gesagt, dass ich dort nicht bleiben soll, dass ich zu meinen Eltern gehen soll. Ich habe damals meinen Vater angerufen. Meine Eltern wohnen ganz in der Nähe von dort, das ist quasi die nächste Straße. Ich habe ihn gebeten, dass er kommt und mich holt. Ich habe ihm gesagt, dass mein Mann gesagt hat, dass ich zu meinen Eltern gehen soll. Mein Vater hat gesagt, dass ich auch bei meinen Eltern nicht bleiben soll. Er hat mir gesagt, dass es besser für mich wäre, wenn er mich zu einer Tante in XXXX bringen würde. Er hat das auch tatsächlich gemacht und mich am gleichen Tag zu dieser Tante gebracht. Mein Vater hat meiner Tante auch erzählt, warum ich nicht zu Hause bleiben sollte. Die Tante hat gesagt, dass ich und meine Kinder bei ihr bleiben darf. Mein Vater ist dann weggefahren und ich habe dann bei meiner Tante gelebt. Mein Vater hat uns dann in XXXX besucht. Ich habe gefragt, ob es Neuigkeiten gibt, Neuigkeiten von meinem Mann, ob ich wieder nach Hause kommen darf. Mein Vater hat gesagt, dass ich keinesfalls zurückkehren darf, da die Leute bei uns zu Hause waren und auch meinen Vater bedroht haben. Mein Vater hat mir also gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen darf, weil die Leute mehrmals nach uns gesucht haben. Sie haben nach mir, den Kindern und meinem Mann gesucht.

R: Warum glauben Sie, hat man am 10. August 2013 den Bruder Ihres Mannes mitgenommen?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Kann es sein, dass man ihn für Ihren Mann gehalten hat?

BF2: Ich weiß es nicht, das kann sein.

BF1 wird wieder in den Saal gebeten.

R: Warum glauben Sie, hat man Ihren Bruder am 10. August 2013 mitgenommen?

BF1: Ich glaube, dass es ein Fehler war. Ich nehme an, dass man ihn wahrscheinlich für mich gehalten hat.

Den BF wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

Die BF geben dazu keine Stellungnahme ab."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen und durch das Bundesasylamt bzw. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auf Grundlage der Beschwerden vom 22.11.2013 bzw. vom 10.12.2014, sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 22.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, reiste mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin, am 21.01.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und die beiden minderjährigen Töchter Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan. Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Kumyken an und führen die in den Sprüchen angeführten Namen.

Das oben wiedergegebene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das als glaubwürdig erachtet wird, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer nahm am 15.06.2013, als er geschäftlich mit dem Auto unterwegs war, zwei ihm unbekannte Männer, die als Autostopper durch Handzeichen zu verstehen gaben, mitfahren zu wollen, mit. Nach einigen Minuten Fahrzeit ließ der Erstbeschwerdeführer die beiden ihm unbekannten Männer wieder aussteigen, weil er sich auf dem Nachhauseweg befand und abbiegen musste. Zwei Tage später drangen in der Früh schwarz uniformierte und maskierte Männer in das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers ein, warfen ihn zu Boden und fesselten ihm die Hände auf den Rücken, durchsuchten das Haus, nahmen die Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an sich und nahmen den Erstbeschwerdeführer schließlich mit. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Folge insgesamt fünf Tage festgehalten, wobei er im Zuge dieser Festhaltung mehrfach geschlagen wurde. Man warf ihm vor, Widerstandskämpfer zu unterstützen, weiters wurde er konkret auch nach den beiden Männern befragt, die er einige Tage zuvor im Auto mitgenommen hatte. Man wollte von ihm unter anderem wissen, wo er diese Personen hingebracht habe. Schließlich verlangte man vom Erstbeschwerdeführer, dass er ein Papier unterschreibe, was er schließlich aufgrund der erlittenen Schläge auch tat. Was der Erstbeschwerdeführer unterschrieben hat, weiß er allerdings nicht. Nach der Zahlung von Lösegeld, das durch Verwandte des Erstbeschwerdeführers gezahlt wurde, wurde der Erstbeschwerdeführer schließlich nach fünf Tagen freigelassen. In der Folge hielt sich der Erstbeschwerdeführer etwa einenhalb Monate zuhause auf und behandelte mit Hilfe des Dorfarztes seine Verletzungen.

Am 10.08.2013 wurde das Haus neuerlich von schwarz gekleideten und maskierten Männern gestürmt, der Erstbeschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der im Hof befindlichen Toilette auf. Die Sicherheitskräfte nahmen den jüngeren Bruder des Erstbeschwerdeführers mit. Der Erstbeschwerdeführer vermutet diesbezüglich, dass es sich hierbei insofern um eine Verwechslung handelt, als man den jüngeren Bruder für den Beschwerdeführer selbst hielt und daher auch nicht mehr weiter nach dem auf der Toilette befindlichen Erstbeschwerdeführer selbst suchte. Dieser Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde in der Folge zusammengeschlagen und anschließend freigelassen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers traf die Entscheidung, dass der Erstbeschwerdeführer unverzüglich das Haus verlassen müsse. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Folge von seinem Onkel an einen näher genannten Ort in Tschetschenien gebracht worden, wo sich der Erstbeschwerdeführer schließlich etwa einen Monat aufhielt. Nach der Organisation der Flucht wurde der Erstbeschwerdeführer schließlich im September 2013 nach Weißrussland gebracht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich nach diesem zweiten Vorfall vom 10.08.2013 mit den beiden gemeinsamen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin, in Tschetschenien auf und reiste in der Folge ihrem Mann nach Österreich nach.

Der Erstbeschwerdeführer ist daher bereits in das Blickfeld der dagestanischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte wegen des Vorwurfes der Unterstützung von Widerstandskämpfern geraten. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hätte der Erstbeschwerdeführer mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu rechnen.

Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Religiöser Konflikt

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch im Föderationskreis des Nordkaukasus vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Diese Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers, von denen die übrigen Beschwerdeführer ihre Verfolgungsgründe ableiten, gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin selbst im Zusammenhang mit dem vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden russischen Führerschein, hinsichtlich dessen ein "Bericht-Dokumentenüberprüfung" der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 22.09.2013 ergab, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über ihre Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Der Umstand, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin um Ehegatten handelt sowie dass es sich bei den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen um die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin handelt, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Zweitbeschwerdeführerin in deren Verfahren vorgelegten russischen Heiratsurkunde, die im zur Zweitbeschwerdeführerin geführten Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufliegt, sowie auf die betreffend die minderjährigen Kinder vorgelegten russischen Geburtsurkunden, in Kopien aufliegend in den zu den Kindern geführten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Was nun die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so erwiesen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt als weitgehend widerspruchsfrei und stehen diese Angaben auch nicht im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen, vermittelte der Erstbeschwerdeführer - ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin - einen überaus glaubwürdigen Eindruck und erweckte der Erstbeschwerdeführer keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überzeugende Gesamteindruck, den der Erstbeschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers werden im Übrigen auch bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen - abgesehen vom glaubhaften Eindruck, den die beiden Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten - insbesondere auch bei der Schilderung von Details betreffend Vorkommnisse, die beide Beschwerdeführer gemeinsam erlebt haben, in Einklang.

Das Bundesasylamt stützte seine beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen auf Widersprüche und Plausibilitätserwägungen. Wie aber bereits die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 22.11.2013, auf deren Inhalt verwiesen wird, zutreffend und detailliert aufzeigt, handelt es sich bei den vom Bundesasylamt herangezogenen Argumenten lediglich um das Aufzeigen vermeintlicher Widersprüche und Unplausibilitäten. Die Beschwerdeführer vermochten darüber hinaus im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letzte aufgetretene scheinbare Unplausibilitäten in ihrem Vorbringen ausreichend nachvollziehbar auszuräumen.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 hinterließen, gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchteilen A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurden dem damaligen Asylgerichtshof am 29.11.2013 vom Bundesasylamt zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer zuständig.

Dies gilt auch für die Beschwerden der Zweit-bis Viertbeschwerdeführerinnen. Diese wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits erwähnt, ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Aus dem glaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des - wenn auch unwissentlichen - Transportes von offenkundig dem Widerstand zugerechneten Personen in das Blickfeld der dagestanischen Sicherheitskräfte geraten ist. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, dass nicht gesichert festgestellt werden kann, wie die Sicherheitsbehörden von diesem Transport Kenntnis erlangen konnten. Der Erstbeschwerdeführer selbst vermutet, dass die beiden Personen, die er in seinem Auto mitgenommen hat, beim Einsteigen von weiteren Personen beobachtet wurden; dass der Beschwerdeführer selbst nicht wissen kann, woher die Sicherheitsbehörden ihren Informationen haben, ist nachvollziehbar. Auf Grundlage des als glaubhaft erachteten Vorbringens ist jedoch in Ansehung der Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen seiner fünftägigen Anhaltung unter anderem auch nach diesen beiden Männern, die er im Auto mitgenommen habe, befragt worden, dies in Verbindung mit dem Vorwurf, er habe Kämpfer unterstützt, davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden jedenfalls Kenntnis von diesem Transport hatten.

Die bisherigen als glaubhaft erachteten Ereignisse lassen im gegenständlichen Fall darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer auch künftig im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat bzw. nach wie vor eine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen einer als unbillig angesehen politischen Gesinnung gegeben ist und dass ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zugemutet werden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil dem Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht; jedenfalls ist ein solches im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Was diesem Zusammenhang die außerhalb Dagestans offenkundig in Tschetschenien gegebene Unterstützung des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass in Ansehung der räumlichen Nähe und der ähnlichen Problemverhältnisse in Dagestan und in Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte gerechnet werden kann und daher schon unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltnahme in Tschetschenien zumutbar wäre.

Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 30.01.2015 eingeholten Strafregisterauszug scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführer vor. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen, für die keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, im Wege des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Spruchteilen B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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