W146 1430567-1•BVwG W146 1430567-1
W146 1430567-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W146 1430566-1/9E
W146 1430567-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zahl 12 03.898-BAI beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zahl 12 03.899-BAI beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reisten am 01.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
In der am 01.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren und den Fluchtgründen ihres Sohnes befragt an, dass sie in Grosny in einem Café gearbeitet habe. Wegen ihres Bruders sei sie drei Tage vor einer Bombenexplosion, die am 08.06.2008 in diesem Café stattgefunden habe, von maskierten Männern angesprochen worden. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wegen ihres Bruders bezahlen müsse. Ihr Bruder habe sich jedoch seit 2000 in Moskau aufgehalten. Sie sei bei dem Bombenanschlag verletzt und auch verhört worden. Seit dieser Zeit habe sie ständig versteckt gelebt. 2012 seien diese Leute zu ihrer Mutter gekommen.
Bei der am 10.05.2012 niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt gab sie an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie hätte jedoch eine Kopfverletzung gehabt und sollte dies berücksichtigt werden. Seit dieser Kopfverletzung habe sie manchmal Gedächtnislücken.
Im Krankenhaus St. Johann habe sie ein Röntgen anfertigen lassen und sei dort bestätigt worden, dass sie Splitter im Brustbereich und im Kopf habe.
Ihr sei diese Kopfverletzung am 09.06.2008 im Café ‚XXXX' in Grosny zugefügt worden. Dieses befinde sich in der XXXX. Sie habe am ganzen Oberkörper und im Kopfbereich bei einer Bombenexplosion in diesem Café Verletzungen erlitten.
Die Ermittlungsbehörden hätten sie immer wieder wegen dieser Explosion befragt. Die ersten beiden Ladungen zu den Befragungen habe sie wegen ihrer Verletzungen nicht wahrnehmen können. Danach seien drei Männer gekommen und hätten sie von zuhause abgeholt. Sie hätten sie auf das Revier mitgenommen, verhört und geschlagen. Dies sei ein Stützpunkt der OMON gewesen, da bei dem Anschlag hauptsächlich Leute der OMON zu Schaden gekommen seien. Schon vor dem Anschlag habe es Drohungen gegen sie gegeben, da die OMON vermutet habe, ihr Bruder habe sie in das Café geschickt, um die Streitkräfte auszuspionieren, die dort hauptsächlich verkehrten.
Mit Bescheiden vom 10.10.2012, Zahlen: 12 03.898-BAI und 12 03.899-BAI wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Gründe ihrer Ausreise nicht glaubwürdig darzustellen vermochte.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 09.05.2012 angegeben habe, dass sie eine Kopfverletzung gehabt, sie seitdem manchmal Gedächtnislücken habe und dies berücksichtigt werden sollte. Nun habe sie bei ihrer Einvernahme vom 01.04.2012 Angaben zu ihrem Fluchtgrund getätigt, jedoch nicht ausführlich und ohne Details, da dies auch nicht Sinn dieser Befragung sei und die genaueren Fluchtgründe erst beim Bundesasylamt Gegenstand der Einvernahme sein sollen. Trotzdem konstruiere die Behörde daraus Widersprüche. Der Beschwerde beiliegend finde sich ein Befund der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialtherapie, welcher auf eine vorhandene Posttraumatische Belastungsstörung hinweise. Dies widerlege die unfundierte und subjektive Meinung der Behörde, dass es sich bei den Albträumen der Erstbeschwerdeführerin nicht um eine schwere psychische Erkrankung handeln kann (Bescheid Seite 115). Auch die bei der Erstbeschwerdeführerin vorhandenen sichtbaren Merkmale von Verletzungen, welche ihr Fluchtvorbringen stützen würden, seien von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden.
Laut Behörde tätigte die Erstbeschwerdeführerin nur vage Schilderungen und sei ihr Vorbringen deshalb nicht glaubwürdig. Die Behörde verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl genaue Angaben zu den Vorfällen machen habe können. Sie habe Namen nennen, Orte beschreiben, Details nennen und sogar Daten angeben können. Dass es eine Diskrepanz zwischen Ersteinvernahme und Befragung beim Bundesasylamt hinsichtlich des Datums der Explosion gebe sei der Erstbeschwerdeführerin nicht aufgefallen. Sie sei bei der Ersteinvernahme unter Stress gewesen, leide wie schon erwähnt unter Gedächtnislücken und habe traumatische Erlebnisse hinter sich. Dass es hierbei zu einer kleinen Abweichung zwischen 8.6.2008 und 9.6.2008 kommen könne sei nur zu verständlich, auch müsse auf das Urteil des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 hingewiesen werden.
Unverständlich sei, dass die Behörde nicht einmal die Frage
überprüfte, ob es wirklich zur von der Erstbeschwerdeführerin
beschriebenen Explosion gekommen sei. Ohne große Mühe finde man den
Artikel zu diesem Vorfall, welcher am 09.06.2008 im Cafè Dallas in
Grosny passiert sei. Der Caucasion Knot berichte
(http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/7717/). The Jamestown
Foundation widme dem Vorfall einen längeren Artikel
(http://www.jamestown.org/programs/nca/single/?tx_ttnews[tt_news]=4987tx_ttnews
[backPid]=169no_cache=1).
Im Verfahren des Bruders der Erstbeschwerdeführerin,XXXX, welches im dritten Rechtsgang beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, wurde die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin beantragt.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
In den vorliegenden Fällen erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesasylamt stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die Erstbeschwerdeführerin Verletzungen erlitten habe. Ihre Schmerzen unter dem linken Rippenbogen würden durch mehrere Splitter einer Granate hervorgerufen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.
Feststellungen zum Bombenanschlag vom 09.06.2008 auf das Cafè ‚XXXX' in Grosny wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen, obwohl die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, ihre Verletzungen bei diesem Vorfall erlitten zu haben, ihr Bruder in seinem Verfahren angab, dass man über diesen Vorfall auch im Internet nachlesen könne und das Bundesasylamt laut angefochtenem Bescheid in dessen Verwaltungsakt Einsicht genommen hat.
Es ist dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar inwiefern das Bundesasylamt aufgrund der Feststellungen von Granatsplittern unter dem Rippenbogen der Erstbeschwerdeführerin und ohne Feststellungen zum Vorfall vom 09.06.2008 zu tätigen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich unglaubwürdig sein soll.
Dazu wären wohl Feststellungen zum Bombenanschlag heranzuziehen und diese mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern gewesen und wird dies im weiteren Rechtsgang zu erfolgen haben.
Da in den konkreten Fällen sohin die Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurden, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf, dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben sind.
Darüber hinaus ist das Verfahren des Bruders der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, im dritten Rechtsgang beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig, in welchem die Erstbeschwerdeführerin wiederholt als Zeugin beantragt wurde. Da sich die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin auf die ihres Bruders beziehen erscheint es daher als tunlich - auch wenn es sich um keine Familienverfahren gemäß § 34 AsylG handelt - beide Verfahren (und die der jeweiligen Familienangehörigen) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuführen.
Da in den gegenständlichen Fällen von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt und solche Verfahren gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, waren beide Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.