BVwG W106 2012920-1

W106 2012920-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015

Regest

Abzugsinteresse, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, qualifizierte<br/>Verwendungsänderung, schonendste Variante

Texte intégral

BVwG W106 2012920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2012920.1.00

Spruch

W106 2012920-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.08.2014, Zl. BMVIT-1.418/0006-I/PR1/2014, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(30.01.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe A 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er auf einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in A 1/4 dauernd höherwertig verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 09.05.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass sich im Rahmen der organisatorischen Neugestaltung der Gruppe "Luft - Oberste Zivilluftfahrtbehörde" im bmvit sowie der Neuregelung rechtlicher Rahmenbedingungen umfangreiche Änderungen des Aufgabenbereiches und der Wegfall wesentlicher Aufgaben auf dem von ihm in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur zugewiesenen Arbeitsplatz ergeben. Aus diesem Grunde bestehe die Absicht, ihn mit Ablauf des 30.06.2014 von seiner bisherigen Verwendung als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur abzuberufen und Sie mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" als "Referent Aufsicht Sicherheit und Qualität mit Schwerpunkt Flugbetrieb" (Bewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zuzuweisen.

Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.05.2014 erhob der BF umfangreiche Einwendungen und führte dazu zusammenfassend aus, dass sich sein Aufgabengebiet seit der Organisationsänderung 2012 nicht wesentlich reduziert, sondern vielmehr vergrößert habe. Die Aufsichtstätigkeiten nach § 141 LFG würden von ihm nach wie vor durchgeführt. Der BF bestritt ein wichtiges dienstliches Interesse an der beabsichtigten Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und ersuchte um Abstandnahme von einer Abberufung.

I.3. Mit Bescheid vom 25.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, werden Sie mit Ablauf des 31. August 2014 von Ihrer bisherigen Verwendung als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur abberufen.

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 werden Sie der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" als "Referent Aufsicht, Sicherheit und Qualität mit Schwerpunkt Flugbetrieb" (Bewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zugewiesen.

Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 wird festgestellt, dass Sie die für die einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gemäß § 141a leg.cit. nicht zu vertreten haben.

Begründung

Sie sind derzeit in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur als "Referent der Verwendungsgruppe

A - Amtssachverständiger" tätig.

Die Arbeitsplatzbeschreibung für Ihren Arbeitsplatz wurde am 31. März 2009 erstellt und war für die Abteilung II/FFBL ausgewiesen. Diese Organisationseinheit, vormals Verfahrensführung bezüglich Flughäfen, nunmehr Flughäfen, Flugsicherungsanlagen, Bodenabfertigung und Luftfahrthindernisse,

wurde mit Geschäftseinteilungsänderung vom 11. Juli 2008 dem Leiter der Gruppe Luft unterstellt. Mit 1. Juni 2011 wurden diese Angelegenheiten dieser Organisationseinheit in der neu eingerichteten Abteilung L 4 ausgewiesen, die mit Geschäftseinteilungsänderung vom 23. Juli 2012 in Abteilung L3 - Luftfahrt-Infrastruktur umbenannt wurde.

Als Aufgaben dieses Arbeitsplatzes sind angeführt:

Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt durch Sachverständigentätigkeit in den Bereichen Flugbetrieb und Flugsicherung,

durch die Ausübung der Flughafenaufsicht insbesondere in den Fachgebieten Fire Fighting und Bewegungsflächen sowie durch

Durchführung von Befliegungen im Rahmen der Flughafenaufsicht.

Angelegenheiten der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) betreffend Flugplätze.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Tätigkeiten als erforderlich angeführt:

Fachaufsicht über die o.a. Dienstnehmer der II/FFBL (25 %)

Ausübung der mittels Befliegung durchzuführenden Aufsichtstätigkeit (§ 141 LFG), insbesondere Periodische Überprüfung der optischen Anflughilfen der Flughäfen (Anflugbefeuerungen, Pisten- und Rollwegbefeuerungen), Überprüfung der Korrelation der Anflugwinkelbefeuerung zum elektronischen Anflugwinkel, Markierungsüberprüfungen (Pisten, Rollwege, Abstellfläche), Hindernisüberprüfungen im gesamten Bundesgebiet, Überprüfung von optischen Störwirkungen besonders in Sicherheitszonen, Hindernisbefeuerungsüberprüfungen im gesamten Bundesgebiet, Überprüfung der Schutzzonen der Flughäfen Österreichs, Entwicklung von Maßnahmen im Zuge von Flugnotfallsübungen auf den Flughäfen, Sammeln von Erkenntnissen durch Befliegung ausländischer Flughäfen, Befliegungen im Rahmen von Flugplatzverfahren (40 %)

Sachverständigentätigkeit bei Verfahren zur Erteilung von Zivilflugplatz-Bewilligungen für Flughäfen gemäß §§ 68 ff und von Betriebsaufnahmebewilligungen für Flughäfen gemäß § 73 LFG (3 %)

Gutächterliche Äußerung in flugbetrieblichen Angelegenheiten von Flughäfen, insbesondere betreffend die Installation von Befeuerungsanlagen, Windrichtungsanzeiger- und Windmessanlagen, Pistensichtweite-Messanlagen (RVR), Wolkenscheinwerfern, Instrumentenanlagen und Eiswarnanlagen sowie betr. Markierungen auf den Bewegungsflächen, wie Pisten, Rollwege und Abstellflächen (4 %)

Sachverständigentätigkeit und Erstellung von Gutachten in flugbetrieblicher Hinsicht in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen für Flugsicherungsanlagen (4 %)

Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung der Einschränkung der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Einrichtungen auf Flughäfen gemäß § 4 ZFBO 1962 (5 %)

Mitwirkung an der Erstellung von Zivilluftfahrtvorschriften und Verfahrensanweisungen (3%)

Stellungnahme zu technischen Fragen in Berufungsverfahren betreffend Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der öffentlichen und privaten Flugfelder sowie Luftfahrtbodeneinrichtungen (3 %)

Abgabe von flugbetrieblichen Stellungnahmen in Verfahren betreffend Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen sowie Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung gemäß §§ 85 bis 94 LFG (3 %)

Überprüfung der von den Flughafenhaltern gem. § 74 Abs. 2 LFG zu erstellenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, insbes. hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den technischen und betrieblichen Einrichtungen; Bearbeitung der technischen Angelegenheiten des Feuerlösch- und Rettungsdienstes auf Flughäfen, insbes. der Einsatzpläne gemäß Zivilluftfahr-Such- und Rettungsdienstverordnung (2 %)

Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten luftfahrttechnischer Natur; Bearbeitung flugbetrieblicher Angelegenheiten betr. die ICAO, insbes. der flugbetrieblichen Angelegenheiten des ICAO-Annex 14 einschl. der zugehörigen Design und Service-Manuals, sowie des die Flugplätze betreffenden Teiles des ICAO-Regionalplanes und Abwicklung des in diesem Zusammenhang notwendigen internationalen Schriftverkehrs in englischer Sprache (3 %)

Bearbeitung der Flugplatzkarten und Flugplatzhinderniskarten ICAO-Typ A und B sowie der Bodenprofilkarten für den Präzisionsinstrumentenflugbetrieb (2 %)

Fallweise Prüfer für Zivilluftfahrtpersonal in Prüfungskommissionen (2 %)

Ordnungsgemäße Verlautbarung der von den Flughafenhaltern gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu erstellenden Zivilflugplatz-Benutzungsbedingungen ind en entsprechenden Luftfahrtveröffentlichungen (AIP-Luftfahrthandbuch) (1 %)

Als Anforderungen für den Arbeitsplatzinhaber waren

zumindest Matura einer Höheren Technischen Lehranstalt

Linienpilotenberechtigung

Fliegerische Praxis zumindest auf Linienpilotenniveau

Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes (Sachverständigenwesen)

sehr gute Kenntnisse in Englisch in Wort und Schrift

Koordinierungs- und Managementfähigkeiten

angeführt. Des weiteren wurde festgelegt, dass Sie in fachlicher Hinsicht drei ReferentInnen übergeordnet wären, und zwar den zukünftigen ReferentInnen für Fire Fighting bzw. für Bewegungsflächen sowie der Referentin für das Gebiet des Kartenwesens und Luftfahrhindernisse.

Aufgrund der Neuregelung rechtlicher Rahmenbedingungen im Bereich der Luftfahrt ergaben sich

seit Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung Änderungen, die Teile Ihres Aufgabenbereiches betreffen.

So ist das bmvit nicht mehr Berufungsinstanz betreffend Flugfelder und deren Bodeneinrichtungen,

ebenso sind Prüfungskommissionen großteils entfallen und haben sich Ihre Aufgaben diesbezüglich

reduziert.

Hinsichtlich der Bereiche "Befeuerungsüberprüfungen" sowie "Notfallübungen auf Flughäfen" und

"Feuerlösch- und Rettungsdienst" auf Flughäfen wurde aufgrund von Beanstandungen der ICAO die daraufhin erfolgte Aufnahme von drei zusätzlichen Referenten für Flugplatzangelegenheiten erforderlich. Insbesondere alle Aufgaben im Zusammenhang mit Flugnotfällen auf Flughäfen und die elektrotechnischen Angelegenheiten (z.B. Befeuerungsanlagen) werden von diesen Mitarbeitern durchgeführt, sodass sich das Ausmaß Ihrer Tätigkeiten in diesen Angelegenheiten entsprechend verringert hat bzw. diese Aufgaben zur Gänze weggefallen sind.

Mit Wirkung vom 23. Juli 2012 erfolgte im Rahmen einer Geschäftseinteilungsänderung eine Neuorganisation der Gruppe Luft - Oberste Zivilluftfahrtbehörde im bmvit. Aufgrund dessen sowie im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Leitungsposition der Abteilung L 3 wurden die Führungsaufgaben dahingehend geändert, dass es innerhalb einer Abteilung generell keine gesonderte "Fachaufsicht" einzelner MitarbeiterInnen geben soll, sondern die gesamte organisatorische und fachliche Aufsicht grundsätzlich von der Abteilungsleitung wahrgenommen wird. Die in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung integrierte Fachaufsicht über MitarbeiterInnen der Abteilung kam in dem angeführten Ausmaß allerdings nicht zum Tragen und wurde von Ihnen de facto nicht ausgeübt. Diesbezüglich ist somit anzumerken, dass die angeführten Prozentangaben zwar eine entsprechende Änderung erfahren, allerdings ein wesentlicher Wegfall von Tätigkeiten im angeführten Ausmaß tatsächlich nicht erfolgt ist und diese Änderungen somit unmittelbar keine weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen erforderten.

Im Rahmen dieser Neuorganisation wurde allerdings mit bereits am 20. April 2012 erteilter Weisung

festgelegt, dass im Rahmen der dienstlichen Tätigkeiten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine Befliegungen mehr durchzuführen sind.

Es hat darüber hinaus im unionsrechtlichen Bereich wesentliche Entwicklungen dahingehend gegeben,dass die Verantwortlichkeit für die periodische Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Bewegungsflächen (incl. Markierung) und sonstiger Flugplatzeinrichtungen im Bereich der Flugplatzhalter gelegen sind. Dementsprechend wurde vom bmvit ein den neuen EASA-Rgeln entsprechend angepasstes Verfahren für Befliegungen erarbeitet. Diese Befliegungen werden nunmehr auf Grundlage der Verfahrensanweisungen vom 24. Mai 2013 "Genehmigung von visuellen Hilfsmitteln auf Flughäfen" sowie vom 28. Mai 2013 "Befliegungen von visuellen Hilfsmitteln auf Flughäfen" entweder von den Flughafenhaltern (wenn erforderlich unter Beisein eines Organes des bmvit) oder durch anderwärtige Überprüfungen (z.B. Messverfahren am Boden) ersetzt. Mit darüber hinaus etwaig erforderlichen Befliegungen können andere öffentliche Stellen beauftragt werden, welche über ein entsprechendes Luftfahrzeug und entsprechend qualifizierte Piloten verfügen.

Im Rahmen der organisatorischen Neugestaltung der Gruppe "Luft - Oberste Zivilluftfahrtbehörde"

im bmvit sowie der Neuregelung rechtlicher Rahmenbedingungen im Bereich der Luftfahrt ergeben

sich umfangreiche Änderungen Ihres Aufgabenbereiches und der Wegfall wesentlicher Aufgaben im Ausmaß von rund 70 % auf dem Ihnen in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur zugewiesenen Arbeitsplatz.

Durch die Änderung von rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. der Organisation im Interesse der

Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind folgende Aufgaben weggefallen:

Fachaufsicht über den Referenten für Fire Fighting, den Referenten für Bewegungsflächen und der

Referentin für das Kartenwesen und Luftfahrthindernisse - 25 %;

Ausübung der mittels Befliegung durchzuführenden Aufsichtstätigkeit (§ 141 LFG) - 40 %;

Stellungnahme zu technischen Fragen in Berufungsverfahren betreffend Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der öffentlichen und privaten Flugfelder sowie Luftfahrtbodeneinrichtungen - 3 %;

Fallweise Prüfer für Zivilluftfahrtpersonal in Prüfungskommissionen - 2 %.

Seit einer Organisationsänderung im Jahre 2009 auf Grund von Beanstandungen der ICAO werden alle Aufgaben im Zusammenhang mit Flugnotfällen auf Flughäfen, die elektrotechnischen Angelegenheiten (z.B. Befeuerungsanlagen) sowie Kontrollen der Markierungen von Bewegungsflächen von anderen Referenten durchgeführt.

Aus diesem Grunde besteht die Absicht, Sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 von Ihrer bisherigen Verwendung als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur abzuberufen und Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" als "Referent Aufsicht, Sicherheit und Qualität mit Schwerpunkt Flugbetrieb" (Bewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zuzuw

Gemäß § 38 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben,

zu dieser Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als

Zustimmung zur Versetzung."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtvornahme der qualifizierten Verwendungsänderung als verletzt.

Er führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

a) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde übe er die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 40% gewertete Aufsichtstätigkeit (§ 141 LFG) nach wie vor aus. Weggefallen sei bei dieser Aufsichtstätigkeit einzig die Befliegung von Flughäfen, die dem BF mit Weisung vom 20.04.2012 untersagt worden sei. Dieser Umstand bewirke jedoch nicht eine 25%ige Organisationsänderung. Unrichtig sei, dass der BF die mit 25% der ursprünglichen Arbeitsplatzbeschreibung angegebene Fachaufsichtstätigkeit seit der Umorganisation 2012 nicht ausführen würde. Beispielsweise sei die Pistensanierung der Piste 17/34 des Flughafens Wien-Schwechat angeführt, bei der der BF auch entsprechende Fachaufsichtstätigkeit ausgeübt habe.

Unrichtig sei auch, es hätten sich aufgrund unionsrechtlicher Entwicklungen Neuerungen ergeben, wonach Flughäfen selbst für die Überprüfung verantwortlich wären:

Österreich werde erst mit Ende 2017 die Flughäfen nach den EASA-Regulativen zertifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt gelte nationales Recht. Das bmvit habe daher weiterhin die uneingeschränkte Aufsicht über Flughäfen inne.

Auch nach den unionsrechtlichen und ICAO-Regulativen habe sich die Bewilligungsbehörde bei Neuerrichtung/Änderungen flugverkehrsrelevanter Maßnahmen der ordnungsgemäßen Funktion zu überzeugen.

Zur Wahrung der Aufsichtstätigkeit seien vor allem flugbetriebliche Kenntnisse eine unabdingbare Voraussetzung und können diese nicht von anderen Mitarbeitern, die keine fliegerischen Vorkenntnisse aufweisen, abgedeckt werden. Eine Pilotenlizenz sei Voraussetzung für die vom BF wahrgenommenen Aufgaben. Hierzu komme jedoch ein detailliertes Fachwissen, das der BF unbestritten aufweise.

Von der Behörde werde auch kein absolut notwendiges dienstliches Interesse dargetan, dass der BF künftig Aufgaben in der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" wahrzunehmen habe. Ähnliches gelte für die Ausführungen, die Organisationsänderung sei aufgrund von Beanstandungen der ICAO erforderlich geworden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sage dies über die tatsächlich vom BF in der Vergangenheit und aufgrund der Organisationsänderung wahrgenommenen Tätigkeiten nichts aus. Gleiches gelte für die Ausführungen einer im Jahr 2011 behaupteten Aufwandabschätzung sowie dass der BF das Anforderungsprofil für die vakanten Aufgaben wahrnehmen würde.

b) Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Im angefochtenen Bescheid werden zwar detailliert unter prozentmäßiger Anführung die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in der Abteilung L3 dargestellt, demgegenüber fehle jedoch eine Aufstellung der Aufgaben des nunmehr vorgesehenen Arbeitsplatzes unter Bezug deren prozentmäßigen Anteil. Als Begründung habe die Behörde nur pauschale Argumente dargetan, die zum Teil auf übergeordnete Interessen geschoben würden. Dies genüge jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Begründung. Es werde nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwieweit tatsächlich eine Veränderung über 25% vorliege. Es hätten daher entsprechende Erhebungen durchgeführt werden müssen. Die Reduzierung darauf, dass "einzelne Teile Ihres Arbeitsgebietes" betroffen sind, sei in ihrer Pauschalausführung nicht geeignet, eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bilden.

Auch habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitsplatz mit einer gleichwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/3 bestehe.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen, in eventu aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde die neue Durchführung des Verfahrens aufzutragen.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 09.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in der Abteilung L 3 - Luftfahrt - Infrastruktur mit der Arbeitsplatzwertigkeit A 1/4 abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz "Referent Aufsicht, Sicherheit und Qualität mit Schwerpunkt Flugbetrieb" in der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" (Wertigkeit A 1/2), also einer nicht gleichwertigen Verwendung an derselben Dienststelle zugewiesen und damit unstrittig eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG vorgenommen.

In der Begründung werden von der Behörde die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes des BF sowie die Anforderungen an diesen Arbeitsplatz aufgelistet sowie die mit Wirkung vom 23.07.2012 im Rahmen einer Geschäftseinteilungsänderung eingetretenen Neuerungen in Bezug auf den Arbeitsplatz des BF dargestellt und anschließend folgende Schlussfolgerung gezogen:

"Aus diesem Grunde besteht die Absicht, Sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 von Ihrer bisherigen Verwendung als "Referent der Verwendungsgruppe A - Amtssachverständiger" in der Abteilung L 3 - Luftfahrt-Infrastruktur abzuberufen und Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 der Stabstelle "Safety Management und Flugsicherung" als "Referent Aufsicht, Sicherheit und Qualität mit Schwerpunkt Flugbetrieb" (Bewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zuzuweisen.

Gemäß § 38 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dieser Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Wenn auch eine klare Darstellung des angenommenen Sachverhaltes erfolgt ist, lässt er doch jegliche rechtlichen Erwägungen vermissen, dass im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen für eine qualifizierte Verwendungsänderung nach den Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2 iVm 38 BDG 1979 verwirklicht sind. Um dem aus der Begründungspflicht abgeleiteten Rechtsschutzinteresse zu genügen, ist es im Beschwerdefall erforderlich, auf die vom BF erhobenen Einwendungen einzugehen und diese zu beantworten.

Hingewiesen wird weiter darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung der bisher zuständigen Berufungskommission sowie auch des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstbehörde auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet ist, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann. Sie ist nämlich verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190; zB BerK 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05). Dass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Anwendung der "schonendsten Variante" einer neuen Verwendung für den BF keine Ausführungen enthält und die Behörde hiezu keine erkennbaren Ermittlungen angestellt hat, wird vom BF zu Recht bemängelt.

Da die Dienstbehörde sohin dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat wie keine nachvollziehbaren Ermittlungen in punkto "schonendste Variante" getroffen hat, war im Sinne des " 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Erfordernisse des § 60 AVG auf die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung sowie hinsichtlich der fehlendenden Ermittlungen zur "schonendsten Variante" unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass das behördlichen Verfahren wesentliche Verfahrensmängel aufweist.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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