BVwG L502 1438166-1

L502 1438166-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG L502 1438166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1438166.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 1215.199-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 21.10.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 23.10.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und aus XXXX stammend.

Er sei Ende Februar 2011 von XXXX in den kurdischen Teil des Nordirak gereist und habe sich dort ca. eineinhalb Jahre lang aufgehalten, sodann habe er am 11.10.2012 den Irak auf dem Landweg in einem LKW versteckt in die Türkei verlassen, von dort sei er wiederum schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt. Seine Gattin und seine beiden Söhne würden sich seit Februar 2011 in Jordanien aufhalten.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er aus einer wohlhabenden Händlerfamilie stamme und in XXXX ein Import-Export-Geschäft für Kleidung betrieben habe. Angehörige schiitischer Milizen hätten einmal seine Gattin und einen seiner Söhne entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen. Als er gegen die Täter Anzeige erstattet habe, sei er von diesen an seinem Wohnsitz verbal und schriftlich mit dem Tod bedroht worden, sollte er seine Anzeige nicht zurückziehen, auch seine Angehörigen seien bedroht worden. Er habe daraufhin seine Angehörigen nach Jordanien gebracht und sei selbst schließlich aus dem Irak ausgereist. Bei einer Rückkehr sei er weiterhin von Angehörigen schiitischer Milizen bedroht.

Als Identitätsnachweise legte der BF seinen irakischen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurden, wobei sich keine Hinweise auf deren Verfälschung ergaben.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.

3. Am 28.11.2012 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Als weitere Beweismittel legte er dabei vor (vgl. AS 63 bis 77):

seine Heiratsurkunde, seinen irakischen Führerschein und verschiedene Ausbildungsnachweise, Kopien der Personalausweise seiner Gattin und Kinder sowie der Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Kinder, Fotos seiner Kinder, medizinische Unterlagen aus Jordanien seinen entführten Sohn betreffend, Todesurkunden seiner Mutter, seines Bruders und eines Cousins, ein polizeiliches Protokoll die Entführung seines Sohnes betreffend sowie einen Haftbefehl gegen die Täter. Diese Unterlagen habe er kürzlich postalisch von seinem Vater aus XXXX erhalten.

Zu seinen früheren Lebensumständen befragt legte er dar, er sei in XXXX geboren, dort im Elternhaus aufgewachsen und von 1988 bis 2003 in die Grund- sowie Mittelschule gegangen, den Besuch der Universität habe er nach einem Jahr abgebrochen und begonnen im Betrieb seines Vaters mitzuarbeiten. Er habe 2004 geheiratet, seine Söhne seien 2005 und 2007 geboren worden, er habe mit seinen Angehörigen weiterhin in seinem Elternhaus gewohnt. Seine Herkunftsfamilie habe - bis 2004 - eine Schokoladefabrik sowie darüber hinaus einen Textilhandel bzw. -import betrieben, in welchem er bis Juni 2011 beschäftigt gewesen sei, ehe er nach Arbil im Nordirak gereist sei, wo er eine Wohnung gemietet habe. Seine Angehörigen seien schon im Mai 2011 nach Jordanien ausgereist. Im Irak würden sich aktuell noch sein Vater und entferntere Verwandte aufhalten, seine Mutter und sein Bruder seien 2001 verstorben. Der Vater würde vom Erlös familiärer Immobilien leben.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF im Wesentlichen dar, er habe gemeinsam mit seinem Bruder und einem Cousin einen Textilhandel betrieben, er sei deshalb von schiitischen Milizen bedroht worden, die vom BF importierte Damenbekleidung aus religiösen Gründen als anstößig qualifizierten. Am 26.05.2010 sei sodann sein Sohn, der mit seiner Großmutter auf der Straße unterwegs war, dieser entrissen und entführt worden. Die Großmutter habe wegen des dabei erlittenen Schocks einen Gehirnschlag erlitten und sei 2011 verstorben. Die Entführer hätten 25.000 $ als Lösegeld verlangt, die der BF auch bezahlt habe, woraufhin der Sohn freigelassen wurde. Der Sohn sei allerdings am 13.12.2010 neuerlich entführt worden, woraufhin der BF gegen die mutmaßlichen Täter Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe auf den Hinweis des BF hin "das Haus" gestürmt und dort den Sohn sowie andere entführte Kinder gefunden und befreit. Aus Angst vor der Rache der Täter habe er beschlossen seinen Anteil am Textilhandel zu verkaufen. Anfang Februar 2011 sei er wie gewöhnlich gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin in einem PKW unterwegs gewesen um Textilien zu Geschäften zu transportieren, als sie von einem fremden Fahrzeug bedrängt wurden. Der BF habe in der Folge das Fahrzeug verlassen und sich auf die Straße geworfen, wobei er ohnmächtig geworden sei und erst im Krankenhaus wieder erwacht sei. Dort habe er vom Tod seiner Mitfahrer erfahren, die erschossen worden seien. Drei Monate später habe er seine Familie nach Jordanien geschickt, während er selbst einen Monat danach nach Arbil gereist sei, wo er eineinhalb Jahre lang geblieben sei, ehe er ausreiste. Sein älterer Sohn sei im Übrigen aufgrund seiner Entführung psychisch beeinträchtigt und habe Sprachschwierigkeiten.

4. Die vom BF vorgelegten Urkunden wurden am 19.12.2012 vom Bundesasylamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (vgl. AS 83 bis 115).

Eine vom BF zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten länderkundlichen Informationen verfasste Stellungnahme wurde ebenso von Amts wegen übersetzt (AS 79).

5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung traf die Behörde positive Feststellungen zur Identität und Religions- sowie Staatszugehörigkeit des BF. Es sei keine individuelle Verfolgung des BF aus den von ihm genannten Gründen oder aus einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Es lägen jedoch Gründe für die Annahme vor, dass dieser aufgrund der aktuellen Lage im Irak einer Gefährdung iSd § 50 FPG ausgesetzt sei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Identitätsdokumente als glaubwürdig, jenes zu seinen Ausreisegründen aber angesichts eines widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens als nicht glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung seien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes feststellbar gewesen.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den dem BF mit 18.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des BF vom 30.10.2013 innerhalb offener Frist hinsichtlich Spruchpunkt I Beschwerde erhoben, in der Bezug nehmend auf das bisherige Vorbringen des BF auf offenkundige Missverständnisse mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung und daraus resultierende Widersprüche verwiesen wurde.

Neu vorgebracht wurde, dass der Vater des BF nach dessen Flucht von Unbekannten aufgesucht worden sei, die nach dem BF gesucht hätten, und sei der Vater schließlich auch erschossen worden. Als Beweis dafür habe er bereits erstinstanzlich dessen Todesurkunde vorgelegt, die aber nicht gewürdigt worden sei, ebenso wie manche andere von ihm vorgelegte Beweismittel.

8. Die Beschwerdevorlage an den vormals zuständigen Asylgerichtshof erfolgte mit 07.10.2013.

9. Ein der Beschwerde des BF beigefügtes Schreiben in arabischer Sprache, das eine Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens des BF zu den Flucht auslösenden Ereignissen enthielt, wurde am 08.10.2013 einer Übersetzung zugeführt, die am 28.10.2013 beim AsylGH einlangte.

10. Mit Schreiben vom 14.10.2013 ersuchte der BF um Berichtigung seines Familiennamens in Entsprechung der von ihm vorgelegten Dokumente.

11. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

12. Das BVwG veranlasste mit 17.02.2014 die Übersetzung der vom BF vorgelegten Identitätsnachweise (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis).

13. Am 18.06.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein durch, in welcher der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch genannt fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und seit 2004 verheiratet sowie Vater von zwei in den Jahren 2005 und 2007 geborenen Söhnen. Er stammt aus XXXX, wo er mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder wohnhaft war und die Schule besuchte. Nach dem Schulbesuch und einem nach einem Jahr abgebrochenen Studium trat er in den elterlichen Betrieb, einen Textilhandel in XXXX, ein, wo er bis 2011 tätig war. Die Mutter verstarb im Jänner 2011 an einem Herz-Lungen-Versagen, der Vater im März 2013, der Bruder sowie ein Cousin im Februar 2011 jeweils eines gewaltsamen Todes.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 verließen die Gattin und die Kinder des BF XXXX nach Jordanien, während er selbst in den Nordirak reiste, wo er sich bis zur Ausreise im Oktober 2012 aufhielt, ehe er schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gelangte, wo er am 21.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er ist seit März 2014 unselbständig erwerbstätig. Er besuchte einen Sprachkurs und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in XXXX zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von XXXX) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in XXXX war zeitweise umkämpft. In XXXX und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in XXXX, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die mediale Berichterstattung zur Lage im Irak war seit dem Sommer 2014 gekennzeichnet von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee und deren Allierten auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von XXXX. Den Gegnern des IS gelang es in jüngster Zeit an beiden Frontabschnitten, einige umkämpfte Gebiete zurückzuerobern, demgegenüber üben auch Einheiten des IS militärischen Druck auf Gebiete westlich und nördlich von XXXX aus, wobei sich die Frontlinien in den vergangenen Monaten aber nicht mehr Wesentlich verändert haben. In den Kampfzonen kommt es zu Kriegsverbrechen beider Konfliktparteien.

Bedingt durch die Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von eineinhalb bis zwei Millionen Binnenflüchtlingen im Irak aus, dazu kommen tausende aus Syrien in den Irak Geflohene, davon sollen sich über eine halbe Million Flüchtlinge alleine in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen auch zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

In der Hauptstadt XXXX kommt es trotz verstärkter Sicherheitsvorkehrungen staatlicher Organe fallweise zu schweren Bombenanschlägen gegen Sicherheitseinrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen in schiitischen Wohngegenden verursacht durch Selbstmordattentäter, die dem IS oder anderen sunnitischen extremistischen Organisationen zugerechnet werden.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes sowie die im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

Was die im Spruch enthaltene Schreibweise des Familiennamens des BF angeht, so war aufgrund des dahin gehenden Berichtigungsantrags des BF nach nochmaliger Einsichtnahme in dessen Identitätsdokumente und Übersetzung derselben vor dem BVwG vorzugehen und der Familienname antragsgemäß zu berichtigen.

2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm genannten Gründen ist wie folgt auszuführen:

2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich, zu seinen Ausreisegründen befragt, vor, dass er ab 2004, wie dies Tradition in seiner Herkunftsfamilie gewesen sei, als selbständiger Textilhändler erwerbstätig gewesen sei. Im Mai 2010 sei einer seiner beiden Söhne von unbekannten Dritten entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Im Dezember 2010 sei sein Sohn neuerlich entführt worden, dieses Mal sei er jedoch von Polizeikräften befreit worden. Im Februar 2011 sei sein Bruder und ein Cousin von ihm, welche ebenfalls in den Textilhandel involviert gewesen seien, auf offener Straße erschossen worden, während der BF diesem Anschlag entkommen konnte. Im Mai 2011 habe der BF nach Auflösung seines Geschäftes seine Gattin und die beiden Söhne nach Jordanien gesandt, er selbst sei wenig später im Juni 2011 in den Nordirak gereist, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe, ehe er schließlich im Oktober 2012 den Irak verlassen habe. Für die geschilderten gewaltsamen Vorfälle erachtete der BF Mitglieder schiitischer Milizen als verantwortlich, die vorerst seine Familie aus finanziellen Motiven und in späterer Folge den BF selbst deshalb verfolgt hätten, weil er die mutmaßlichen Entführer seines Sohnes anläßlich dessen zweiten Entführung als Verdächtige angezeigt habe. Diese Mitglieder schiitischer Milizen würden dem BF deshalb weiterhin nach dem Leben trachten.

Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, was sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen damit begründete, dass der Vortrag des BF in sich widersprüchlich und unschlüssig gewesen sei.

In seiner Beschwerde trat der BF dieser Würdigung seines Vorbringens entgegen und erweiterte das bisherige Bedrohungsszenario insoweit, als es im Jahr 2013 zur Ermordung seines Vaters durch jene Personen gekommen sei, die auch den BF verfolgt hätten.

2.4.2. Für das erkennende Gericht stellte sich das Vorbringen zur behaupteten individuellen Verfolgung des BF durch mutmaßliche Mitglieder schiitischer Milizen in einer Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:

Bereits die belangte Behörde verwies in ihrer Beweiswürdigung darauf, dass der Vortrag des BF in mehrfacher Hinsicht in sich widersprüchlich war.

So führte sie aus, dass er zu seinen Fluchtgründen vorerst im Rahmen der Erstbefragung darlegte, einer seiner Söhne sowie seine Gattin seien entführt worden, während er in späterer Folge in seiner Einvernahme berichtigte, nur sein Sohn sei entführt worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Einvernahme bestritt er seine erste Darstellung lediglich, in seiner Beschwerde führte er den genannten Widerspruch wiederum darauf zurück, dass der in der Erstbefragung anwesende Dolmetscher offenbar irrtümlich von der Mutter seines Sohnes anstelle der Mutter des BF, die seiner detaillierteren Schilderung in der Einvernahme nach bei der Entführung des Sohnes anwesend gewesen sei, gesprochen habe. Wiewohl sich in der Niederschrift der Erstbefragung der Ausdruck "Ehefrau" (des BF) findet, was gewisse Zweifel an der Erklärung des BF, dass es zu einer Verwechslung zwischen den Ausdrücken "die Mutter des BF" und "die Mutter des Sohnes des BF" gekommen sei, bestehen ließ, stellte sich ein solches Missverständnis, wie es vom BF in den Raum gestellt wurde, aus Sicht des BVwG dennoch als denkbar dar, weshalb diesem Widerspruch keine maßgebliche Bedeutung mehr beizumessen war.

Als bedeutender stellte sich demgegenüber der Umstand dar, dass der BF bei der Erstbefragung darlegte, sein Sohn sei "einmal" entführt und gegen die Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden, er habe sodann "gegen diese Männer eine Klage (gemeint wohl: eine Anzeige) eingebracht", weshalb er von diesen mit dem Tod bedroht worden sei, während er in der nachfolgenden Einvernahme ausführte, sein Sohn sei nicht nur einmal, sondern zwei Mal innerhalb von ca. sieben Monaten entführt worden, wobei der BF beim zweiten Mal einen Hinweis auf die Täter erhalten habe und es daraufhin zur Auffindung des Sohnes sowie von weiteren dort festgehaltenen Kindern gekommen sei. Wiewohl das Gericht nicht verkennt, dass der Ausdruck "einmal" sich nicht zwingender Weise darauf zu beziehen hat, dass damit eine bestimmte Zahl an Entführungen, nämlich nur eine einzige, gemeint war bzw. sich dieser Ausdruck auch so verstehen ließ, dass dies zu einem hier nicht näher bezeichneten Zeitpunkt geschehen war, so war dennoch nicht zu übersehen, dass in der Erstbefragung ein im Vergleich zur Einvernahme sehr unterschiedliches Szenario vorgetragen wurde. Dies auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass es in einer Erstbefragung grundsätzlich nicht zur detaillierten Wiedergabe der Fluchtgründe zu kommen hat, die wiederum der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorbehalten bleiben soll, zumal es unabhängig von der Frage der Detailliertheit der Angaben auch hinsichtlich der Aussage in der Erstbefragung zu erwarten ist, dass dort zumindest die wesentlichen Eckpunkte in Übereinstimmung mit der Aussage bei der Einvernahme angeführt werden (vgl. AS 27, Punkt 11: "in einer Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die 6 W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein").

Jenseits der Frage der bloßen Anzahl an Entführungen seines Sohnes erweckte die Darstellung des BF auch was den Ablauf der behaupteten Vorfälle angeht einen hinsichtlich der Plausibilität des jeweiligen Geschehens divergierenden Eindruck.

So war der BF aus Sicht des BVwG - in Übereinstimmung mit dem in der Erstbefragung behaupteten Faktum einer einmaligen Entführung seines Sohnes - in der Lage vor dem Bundesasylamt einen detaillierten, in sich schlüssigen und damit plausiblen Ablauf dieses Vorfalls vom 26.05.2010 wiederzugeben, der in die Freilassung des Sohnes nach Bezahlung von Lösegeld in Höhe von $ 25.000,- mündete, was nicht zuletzt auch im Lichte der hohen Kriminalität in XXXX bzw. im Irak, die sich u.a. in Entführungen zur Erzielung von Lösegeld ausdrückt, und dem vom BF mehrfach betonten Umstand, dass er einer wohlhabenden Unternehmerfamilie entstamme, als plausibel anzusehen war. Damit in Übereinstimmung stand auch das vom BF vorgelegte ärztliche Attest eines jordanischen Arztes über psychische Beeinträchtigungen des betreffenden Sohnes aufgrund einer behaupteten Entführung ca. fünf Jahre vor dieser Diagnose.

War also diese Darstellung des BF per se nachvollziehbar, so entbehrte seine Schilderung der angeblichen nochmaligen Entführung seines Sohnes - über den schon oben erwähnten Umstand, dass diese überhaupt erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals Erwähnung fand, hinaus - dieser Qualität.

Dies zum einen schon insofern, als sie sich, im Anschluss an die detaillierte Wiedergabe des Ablaufs der ersten Entführung, in der bloßen Aussage des BF, "dann wurde mein Sohn erneut am 13.12.2010 entführt", erschöpfte, ohne dass er irgendwelche Angaben zu den näheren Umständen dieses angeblichen zweiten Vorfalls machte.

Darüber hinaus war der weitere Vortrag des BF zum daran anschließenden Geschehen widersprüchlich und nicht plausibel.

So führte er auf Befragen vor dem Bundesasylamt aus, er habe jemanden in Verdacht gehabt und diesen bei der Polizei angezeigt, woraufhin diese ein Haus gestürmt und dort den Sohn des BF sowie andere entführte Kinder vorgefunden habe. Behauptete er im Zusammenhang damit vorerst auch noch, er sei zugegen gewesen, als die Polizei das Haus gestürmt habe, womit er erklären wollte, dass die Entführer davon Kenntnis hatten, dass er der Polizei den entscheidenden Hinweis geliefert habe, widerrief er unmittelbar darauf, als der zuständige Organwalter Zweifel an der Plausibilität dieser Aussage des BF zum Ausdruck gebracht hatte, diese Aussage bzw. bestritt er bei der Erstürmung des Hauses dabei gewesen zu sein und vermeinte demgegenüber, der Entführer seines Sohnes, der ein Nachbar gewesen sei, habe "wahrscheinlich auf irgendeine Weise davon erfahren, dass er (gemeint: der BF) der Polizei den Hinweis gegeben habe". Auf die Frage, woher dem BF bekannt sei, dass der Entführer das erfahren habe, erwiderte der BF nur "ich weiß es nicht" (vgl. AS 58, 59). Nachdem diese schon in sich nicht schlüssige zweite Version auch nicht mit der Aussage des BF in der Erstbefragung vereinbar war, dass die Personen, die er wegen der Entführung seines Sohnes in Verdacht gehabt und angezeigt habe, davon erfahren hätten und deshalb am Wohnsitz des BF aufgetaucht seien um ihn "verbal und schriftlich" mit dem Tod zu bedrohen, wenn er seine Anzeige nicht zurückziehe, wurde ihm auch dieser Widerspruch vor dem Bundesasylamt vorgehalten, woraufhin er erwiderte, sein Wohnsitz sei zwar von diesen Personen aufgesucht worden, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, was per se schon mit der vorherigen Aussage in Widerspruch stand, dass er selbst verbal bedroht worden sei, und hätten diese einen Zettel hinterlassen, in dem er aufgefordert worden sei den Wohnsitz zu verlassen, andernfalls er getötet werde, was nunmehr auch in Widerspruch dazu stand, dass er in der Erstbefragung noch behauptet hatte, er wäre für den Fall getötet worden, dass er seine Anzeige nicht zurückziehe.

In der Beschwerdeverhandlung wurde die angebliche zweite Entführung seines Sohnes nochmals mit dem BF erörtert, dabei erweckte er jedoch neuerlich aufgrund seines Aussageverhaltens einen unglaubwürdigen Eindruck. So antwortete er vorerst auf die Frage, ob er wisse, wer seinen Sohn beim zweiten Male entführt habe, bloß, es gäbe "so viele Banden im Irak, die so etwas machen, wer es genau gewesen sei, könne er in diesem Fall nicht sagen". Auf nochmalige Nachfrage führte er sodann demgegenüber aus, jemand aus der Nachbarschaft sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es gäbe ein verdächtig erscheinendes Haus, wo sich eventuell sein entführter Sohn aufhalten könnte, woraufhin der BF die Polizei verständigt habe. War schon diese Darstellung an sich wenig plausibel, weil für das Gericht nicht nachvollziehbar wurde, weshalb ein unbekannter Nachbar davon ausgehen sollte, dass in irgendeinem ihm verdächtig erscheinenden Haus der entführte Sohn des BF versteckt sein sollte, so behauptete der BF weiter, dass durch die Erstürmung des betreffenden Hauses die Identität des Entführers bekannt wurde, was per se in Widerspruch zur Aussage vor dem Bundesasylamt stand, dass er den potentiellen Entführer schon zuvor der Polizei angezeigt hatte. In der Beschwerdeverhandlung darauf angesprochen, wer genau denn nun der Entführer gewesen sei, verwies der BF nur auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. den dort genannten Namen eines Verdächtigen, über den er aber nicht mehr wisse. Auf Vorhalt dessen, dass er in der Erstbefragung demgegenüber angegeben habe, dass er von schiitischen Milizen bedroht worden sei, die auch hinter der Entführung seines Sohnes standen, vermeinte er daraufhin "ja, es waren Schiiten". Befragt, weshalb er nun im Gegensatz zu seiner vorherigen Aussage doch Näheres über den bzw. die Entführer wisse, erwiderte er wiederum, "es waren Iraker, mehr könne er nicht sagen". Befragt, woher er dann gewusst habe, dass es Schiiten gewesen seien, die seinen Sohn entführte hätten, erwiderte er bloß, es sei allgemein bekannt, dass Schiiten Sunniten entführen um Lösegeld zu erpressen. Mit diesen beständig ausweichenden, jedoch in sich widersprüchlichen und zudem meist substanzlosen Aussagen gelang es dem BF nicht das Gericht von der Glaubhaftigkeit der behaupteten zweiten Entführung seines Sohnes zu überzeugen.

Ausgehend von der Behauptung des BF, die Identität des Entführers sei nach der Erstürmung des Hauses und der Befreiung seines Sohnes der Polizei grundsätzlich bekannt gewesen, wurde in der Beschwerdeverhandlung auch die Frage allfälliger weiterer polizeilicher Ermittlungen thematisiert. Der BF behauptete dahingehend, dass es zwar Ermittlungen bzw. eine Fahndung nach dem Verdächtigen gegeben habe, dieser aber nicht gefasst werden konnte, zumal dieser untergetaucht war und auch nie mehr auftauchte. Dem Gericht erschloss sich vor diesem Hintergrund jedoch nicht, wie der BF demgegenüber vor dem Bundesasylamt behaupten konnte, die Entführer seines Sohnes seien zwei Tage nach dessen Befreiung an seinem Wohnsitz erschienen um ihn zu bedrohen. Zudem konnte er vor dem Bundesasylamt noch keinerlei nähere Angaben dazu machen, von wem er damals bedroht worden sei (vgl. AS 69).

Als Beweise für diese in sich widersprüchliche und insgesamt nicht plausible Darstellung einer angeblichen zweiten Entführung seines Sohnes legte der BF auch zwei Dokumente vor, nämlich ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2010, dem Tag der angeblichen zweiten Entführung seines Sohnes, sowie einen Haftbefehl gegen den der Entführung Verdächtigten vom 15.12.2010 (vgl. AS 91 bis97). Vor dem Hintergrund dessen, dass im Irak jedwedes Dokument, sei es als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Entgelt erhältlich ist, wie dies jährlich im Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zum Irak festgestellt wird und sich auch mit dem Amtswissen und den Erfahrungen des Gerichtes deckt, sind derlei Beweismittel grundsätzlich mit größter Skepsis zu betrachten und per se nicht geeignet durch ihre bloße Vorlage deren Inhalt zu beweisen. Bei genauerer Betrachtung ihres Inhalts fiel jedoch auf, dass dieser insgesamt sehr laienhaft verfasst war. So bestand das Einvernahmeprotokoll über die Anzeige der Entführung seines Sohnes durch den BF nur aus wenigen rudimentären Sätzen den zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend. Auch erschloss sich dem Gericht nicht, wie dort von der "Festnahme des namentlich genannten Verdächtigen und Übergabe an den Staatsanwalt nach Beendigung der Einvernahme" die Rede sein konnte. Der Haftbefehl wiederum richtete sich an "alle Justizwachen und Polizeibeamten und an alle Personen, an die dieses Dokument ausgehändigt wird". Hier war weder der genannte Adressatenkreis nachvollziehbar noch wie der BF in den Besitz eines echten Haftbefehls gegen den dort Verdächtigten kommen sollte. Diese beiden Urkunden waren im Lichte dessen daher nicht geeignet den Wahrheitsgehalt der Behauptung des BF über eine zweite Entführung seines Sohne sowie die Identität seines Entführers bzw. seiner Entführer zu belegen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Überprüfung derartiger Urkunden vor Ort im Irak aktuell nicht möglich ist, wie dies auch das Deutsche Auswärtige Amt in seinen Lageberichten betont, sodass das erkennende Gericht bei der Bewertung solcher Beweismittel auf seine freie Beweiswürdigung beschränkt war.

In die Beweiswürdigung oben fügte sich im Übrigen auch der Umstand, dass der BF mit seiner Gattin und seinen beiden Söhnen - folgt man seinen diesbezüglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens, mit Ausnahme jener bei der Erstbefragung, wo er noch von Februar 2011 gesprochen hatte, die er allerdings in der Folge bestritt - bis Mai 2011 weiterhin am bisherigen Wohnsitz in XXXX wohnhaft war, ehe es zur Ausreise nach Jordanien kam. Wäre es tatsächlich zur behaupteten zweiten Entführung des Sohnes, der Befreiung desselben und der Identifizierung und erfolglosen behördlichen Verfolgung des Entführers sowie vor allem zur unmittelbar auf die Befreiung folgenden Bedrohung des BF und seiner Familie mit dem Tode an seinem Wohnsitz gekommen, so wäre aus Sicht des Gerichtes nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass der BF seine Angehörigen noch Monate lang dort wohnen habe lassen und damit der von ihm behaupteten Gefährdung ausgesetzt hätte, während er selbst weiterhin seinen geschäftlichen Aktivitäten nachging. Dieses Szenario stellte sich dem Gericht ebenso als nicht plausibel dar.

Als weiteren für die Ausreise kausalen Vorfall stellte der BF die gemeinsame Ermordung seines Bruders sowie eines Cousins am 07.02.2011 in den Raum, wobei auch er selbst das Ziel des Anschlags gewesen sei, jedoch entkommen habe können.

Als Beweismittel legte er diesbezüglich die beiden Sterbeurkunden der Genannten vor (AS 66, 67, 99, 103). Nun waren zwar diesen Urkunden die Identitäten der Betroffenen sowie der Ort, das Datum sowie die Ursache ihres gewaltsamen Todes in Form von Schussverletzungen zu entnehmen, jedoch war daraus nicht zu gewinnen, dass der BF in irgendeiner Form in diesen Vorfall involviert gewesen wäre. Insofern kam im Rahmen der Beweiswürdigung wiederum der persönlichen Aussage des BF über den konkreten Hergang des Ereignisses maßgebliche Bedeutung zu.

Festzuhalten war diesbezüglich vorweg, dass auch dieses per se durchaus gravierende Ereignis in der Aussage des BF in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen überhaupt keine Erwähnung gefunden hat, obwohl anzunehmen wäre, dass gerade dieses zeitlich der Ausreise am nächsten liegende zumindest ansatzweise erwähnt worden sein müßte, sofern es den BF tatsächlich persönlich betroffen hätte.

Darüber hinaus war auch die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals erfolgte Schilderung des Hergangs dieses Vorfalls abermals nicht überzeugend. So behauptete der BF, er habe angesichts eines unbekannten Fahrzeugs, das jenes des BF und seiner Verwandten bedrängt habe, aus Angst vor einem drohenden Anschlag auf ihn das eigene Fahrzeug verlassen, während seine Begleiter weitergefahren seien, womit er erklärte, weshalb er selbst nicht, jedoch seine Begleiter in weiterer Folge von den Insassen des anderen Fahrzeugs erschossen worden seien. Während er in diesem Zusammenhang vorerst meinte, er sei auf Geheiß seines Bruders aus seinem Fahrzeug "ausgestiegen" und habe sich "auf die Straße geworfen", gab er sodann an, er sei dabei "ohnmächtig geworden" und erst "im Krankenhaus wieder erwacht", weshalb er keine Angaben zum genauen weiteren Verlauf machen konnte. Unverständlich blieb dabei jedoch, weshalb der BF angesichts der Darstellung, auf welche Weise er sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit gebracht habe, als er des anderen Fahrzeugs ansichtig geworden war, das Bewusstsein verloren habe bzw. dabei auch so verletzt worden sei, dass er behandelt werden mußte und sogar eine Sehschädigung sowie Gedächtnisprobleme davongetragen habe, wie er andernorts behauptete, sofern er nicht etwa aus seinem fahrenden Fahrzeug gesprungen wäre.

Dazu in der Beschwerdeverhandlung nochmals befragt, stellte er den Vorfall sodann so dar, dass er aus dem fahrenden Fahrzeug gesprungen sei und dabei mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei. Die Diskrepanz zwischen dieser Version und der ersten vor dem Bundesasylamt dargelegten war jedenfalls nicht mit etwaigen Übersetzungsprobleme zu erklären, weil der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ident mit jenem in der Beschwerdeverhandlung und zudem ein allgemein gerichtlich beeideter war. Nachgefragt, weshalb denn die Angreifer, die es der Aussage des BF zufolge gerade auf ihn abgesehen hatten, nicht gestoppt und auf ihn geschossen hatten, nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, sondern vielmehr das Feuer auf seinen Bruder und seinen Cousin eröffneten, erwiderte der BF, die Angreifer hätten angesichts des starken Verkehrs wohl nicht bemerkt, dass er das Fahrzeug verlassen hatte. Diese Darstellung erwies sich aber insofern als nicht plausibel, zumal der BF ja schon vor dem Bundesasylamt dargelegt hatte, dass sein Fahrzeug von den Angreifern bedrängt worden sei und diese sogar das Fenster ihres Wagens geöffnet hatten, woraus zu schließen war, dass sie so nahe waren, dass sein Ausstieg kaum unbemerkt bleiben konnte. Schwer vorstellbar war dabei auch, wie es dem BF beim damaligen starken Verkehr in einer Einbahnstraße, wie er in der Beschwerdeverhandlung anmerkte, gelungen sein sollte sich aus einem fahrenden Fahrzeug zu werfen um dabei das Bewußtsein zu verlieren und dennoch nicht durch den vorbeiströmenden Verkehr zu Schaden gekommen zu sein.

Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das Gericht daher auch nicht zur Überzeugung, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, in jenen Vorfall, als seine beiden Verwandten im Februar 2011 zu Tode kamen, persönlich involviert war.

In einer Gesamtbetrachtung des vom BF behaupteten Geschehens vor der Ausreise ergab sich für das erkennende Gericht aufgrund der oben dargelegten Erwägungen der Eindruck, dass der BF mit seiner Familie als wohlhabender Unternehmer in einem sehr unsicheren Umfeld wie es XXXX darstellt potentiell von kriminellen Angriffen zur Lösegelderpressung bedroht war und es offenbar im Mai 2010 auch einmal zur Entführung seines Sohnes aus diesem Grunde gekommen war. Dass der BF vor diesem Hintergrund angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage in XXXX, die von einem hohen Grad der Kriminalität gekennzeichnet war, und seiner potentiellen Bedrohung als wohlhabender Unternehmer im Laufe des Jahres 2011 aus grundsätzlichen Sicherheitsüberlegungen beschloss seinen Lebensmittelpunkt und den seiner nächsten Angehörigen aus XXXX zu verlegen, war für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Dass er selbst oder seine nächsten Angehörigen aber nach der Entführung und Freilassung seines Sohnes im Mai 2010 bis zu deren Abreise aus XXXX im Mai bzw. im Juni 2011 einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt waren, vermochte der BF mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen.

In diesem Zusammenhang ist abschließend noch auf das Vorbringen des BF, sein in XXXX verbliebener Vater sei nach der Ausreise des BF aus dem Irak gewaltsam zu Tode gekommen und sei dessen Tod auch jenen Personen zuzuschreiben, die den BF bis zuletzt gesucht bzw. verfolgt hätten, einzugehen. Auch hierbei fiel auf, dass der BF neuerlich ein inkonsistentes Vorbringen erstattete.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2012 fand dieses Ereignis noch gar keine Erwähnung im mündlichen Vortrag des BF, wiewohl er in der Beschwerde monierte, dass er dort bereits eine Sterbeurkunde seines Vaters vorgelegt habe, was darauf schließen ließ, dass der BF vor dem Bundesasylamt zwar der Tod des Vaters an sich belegen wollte, es ihm aber noch kein Anliegen war, diesen Tod mit seiner eigenen weiteren Bedrohung durch unbekannte Dritte zu verquicken.

Bei der Durchsicht des erstinstanzlichen Verfahrensaktes durch das erkennende Gericht fand sich auf AS 77 eine mit dem Vermerk "Totenschein (Vater)" versehene Urkunde sowie eine auf AS 113 enthaltene mutmaßliche Übersetzung derselben in die deutsche Sprache. Angesichts des mit dem Vorbringen des BF aber in Widerspruch stehenden Inhalts dieser Übersetzung wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung nochmals zum behaupteten Tod seines Vaters befragt und die Urkunde dort nochmals übersetzt.

Vorerst gab der BF selbst auf Nachfrage an, sein Vater sei am 05.03.2012 getötet worden, was demnach schon vor seiner Ausreise aus dem Irak bzw. während seines Aufenthalts im Nordirak gewesen wäre. Die nachfolgende Übersetzung der Urkunde brachte sodann hervor, dass der Vater am 05.03.2013 durch mehrere Schussverletzungen zu Tode gekommen war. Auf Vorhalt dessen berichtigte sich der BF insofern, als er meinte, sein Vater sei verstorben als er selbst schon in Österreich war, und verwies auf Gedächtnisprobleme wegen "einer Schussverletzung im Kopfbereich". Letztere Behauptung, die ein gänzlich neues Vorbringenselement dargestellt hätte, bestritt er in späterer Folge. Unabhängig von diesen divergierenden Aussagen des BF ergab sich jedoch aus der Übersetzung der Sterbeurkunde in der Beschwerdeverhandlung, dass die im erstinstanzlichen Akt enthaltene Übersetzung wohl einem Fremdakt zuzuordnen war, zumal weder das Geburtsdatum noch das Sterbedatum noch der Aufenthaltsort der dort genannten Person mit den tatsächlichen Daten des Vaters des BF übereinstimmten. Feststellbar war sohin letztlich, dass der Vater des BF am 05.03.2013 in XXXX eines gewaltsamen Todes gestorben war.

Zu seinen Informationen die näheren Umstände dieses Ereignisses befragt führte der BF sodann auf mehrmaliges Nachfragen hin aus, er habe diese Urkunde von einer Tante mütterlicherseits nach Österreich nachgesandt erhalten und habe ihm diese lediglich davon erzählt, dass Nachbarn des Vaters darüber berichtet hätten, dass "eine Bande" mehrmals zum Vater gekommen sei und nach dem BF gefragt und diese den Vater schließlich ermordet habe. Schließlich bestätigte der BF auf Nachfrage, dass man nicht wisse, wer wirklich für den Tod des Vaters verantwortlich sei, zudem seien an seinen vermögenden Vater auch immer wieder Geldforderungen gestellt worden, sodass es durchaus möglich sei, dass er aus finanziellen Motiven ermordet worden sei.

Im Lichte dieser Erwägungen war für das erkennende Gericht letztlich nicht zur Feststellung zu gelangen, dass der Tod des Vaters des BF die Folge einer behaupteten fortgesetzten Verfolgung des BF durch unbekannte Dritte gewesen wäre.

Im Ergebnis war aus diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu folgern, dass der BF selbst keiner individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war und damit folgerichtig auch bei einer Rückkehr nicht ausgesetzt wäre.

2.4.3. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben unter 1.2. getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe bzw. der für den Fall der Rückkehr behaupteten Verfolgungsgefahr.

Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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