BVwG L502 1417414-2

L502 1417414-2Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungsschutz,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG L502 1417414-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1417414.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zl. 1000.461-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2013 und 11.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in den Irak nicht zulässig ist.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet anläßlich einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle am 17.01.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF - unter Nennung unrichtiger Personalien - in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und stamme aus XXXX, wo er die Schule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet habe.

Vor ca. einem Monat habe er gemeinsam mit seinem Bruder seine Ausreise aus dem Irak ausgehend von XXXX auf dem Landweg in die Türkei angetreten. In der Folge sei er von dort schlepperunterstützt über Griechenland und Italien bis Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er habe mit seinem Bruder in einem Geschäft gearbeitet, als es zu einem Anschlag einer nicht genannten militanten Gruppe auf das Elternhaus gekommen sei, bei dem seine Eltern und die übrigen Geschwister ums Leben gekommen seien. Er habe daher aus Angst um sein eigenes Leben den Irak verlassen, wobei ein Onkel die Reise finanziert habe.

3. Bei der polizeilichen Durchsuchung der Habseligkeiten des BF und seines Bruders am 20.01.2010 wurden Fotokopien mehrerer Dokumente des UNHCR-Türkei vom 28.11.2008 und 18.05.2009 vorgefunden und dem Bundesasylamt übermittelt.

Diesen Dokumenten waren u.a. von den bisherigen Angaben abweichende Personalien des BF zu entnehmen.

4. Mit 28.01.2010 übermittelte die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde als gesetzliche Vertreterin des BF Kopien irakischer Identitätsdokumente (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) des BF und seines Bruders sowie Kopien der Sterbeurkunden ihrer Angehörigen aus dem Jahr 2008 an das Bundesasylamt.

5. Die Verfahren des BF und seines Bruders wurden in der Folge zugelassen und wurde ihnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

6. Mit 12.03.2010 wurden vom Bundesasylamt Übersetzungen der Originale der vorgelegten Identitätsdokumente in Auftrag gegeben, die am 25.03.2010 dort einlangten.

7. Einem Bericht vom 05.04.2010 zur urkundentechnischen Untersuchung der Dokumente zufolge wurde der Personalausweis des BF aus herstellungstechnischen Gründen als nicht authentisch qualifiziert.

8. Am 21.04.2010 wurde der BF an der Außenstelle des Bundesasylamtes im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrtsbehörde in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er vorerst an, er habe insofern zuvor unrichtige Angaben gemacht, als er nicht im Jahr 2010, sondern bereits Anfang September 2009 den Irak in die Türkei verlassen habe. Dort habe er sich bei UNHCR als Antragsteller registrieren lassen, angesichts der Abweisung seines Antrags im November 2009 habe er dann die Türkei verlassen. Die bereits vorgelegten Dokumente habe sein Onkel aus XXXX nachgeschickt, der dort mit seiner Familie lebe.

Zu seinem Lebensweg ergänzte er, er sei Araber und Sunnit und am im Spruch genannten Tag in XXXX geboren worden, wo er zwischen 2000 und 2008 die Schule besucht habe, die er angesichts des Anschlags auf sein Elternhaus am 01.05.2008 abgebrochen habe. An diesem Tag habe er sich mit seinem Bruder beim Onkel aufgehalten, dem sie bei einem Umzug geholfen hätten. Sein Vater habe ein Geschäft für Reifen und Batterien betrieben. Zu den Gründen für den Anschlag auf das Haus seiner Familie befragt, verwies der BF als möglichen Hintergrund dafür auf den Umstand, dass sein Vater amerikanische Militärkräfte mit Reifen beliefert habe und deshalb bedroht worden sei. Auf Vorhalt dessen, dass er ursprünglich angegeben habe, er habe sich zum Zeitpunkt des Anschlags bei den Eltern befunden, berichtigte der BF, er habe sich tatsächlich beim Onkel befunden. Danach habe sich der BF weiter beim genannten Onkel aufgehalten, ehe er am 06.09.2008 den Irak verlassen habe. Der Onkel habe die Reise aus dem Erlös des Verkaufs des Restbestands des Geschäftes des Vaters und eines Grundstücks finanziert. In der Türkei habe er mit seinem Bruder bei UNHCR einen Antrag auf Aufnahme in einem Drittland gestellt, dabei habe er unrichtige Personalien angegeben, da er noch minderjährig gewesen sei. Er befürchte bei einer Rückkehr keine konkrete individuelle Verfolgung, er wolle aber nicht zurückkehren angesichts des gewaltsamen Todes seiner Angehörigen.

Abschließend wurden dem Vertreter des BF länderkundliche Informationen des Bundesasylamtes ausgefolgt und die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.

9. Eine Internetrecherche des Bundesasylamtes anhand der in den vorgelegten Dokumenten des UNHCR enthaltenen Daten des BF ergab, dass der BF von UNHCR-Türkei am 28.11.2008 als Flüchtling registriert, sein Antrag auf Neuansiedlung in den USA aber mit 15.12.2009 abgelehnt worden war.

10. Mit 07.05.2010 gab die gesetzliche Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme ab, in dem die Überprüfung vor Ort der Angaben des BF zur Ermordung seiner Angehörigen angeregt wurde. Zudem wurde eine länderkundliche Information des Immigration and Refugee Board of Canada vom 02.05.2008 vorgelegt, in dem u.a. auf die Herstellung von irakischen Personalausweisen im Tintenstrahldruckverfahren verwiesen wurde. Verwiesen wurde weiter darauf, dass sich der BF in psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde.

11. Mit Beschluss des BG Linz vom 15.05.2010 wurde dem Jugendamt der Stadt Linz als gesetzlicher Vertretung die Obsorge für den BF übertragen.

12. Mit 30.07.2010 teilte das Jugendamt dem Bundesasylamt mit, dass der mitgereiste Bruder des BF freiwillig in den Irak zurückkehre.

13. Am 13.09.2010 wurde der BF neuerlich am Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Eingangs trug der BF vor, wegen psychischer Probleme Medikamente sowie eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, zudem unterziehe er sich einer Hormonbehandlung. Sein Bruder sei zwischenzeitig am 16.08.2010 in den Irak zurückgekehrt und nun in XXXX aufhältig. Er selbst sei am 06.09.2008 um 23:00 ausgehend von XXXX nach Istanbul geflogen.

Zu seinem Vater ergänzte der BF, dass dieser seinerzeit ein hoher Funktionär der Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen sei, mehr könne er dazu aber nicht angeben.

Dem BF wurde seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass Internetrecherchen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen Anfang Mai 2008 im Irak die Behauptung über einen Anschlag auf das Elternhaus des BF in XXXX am XXXXnicht bestätigen konnten.

14. Mit 12.10.2010 legte der BF einen weiteren irakischen Personalausweis vor, der ebenfalls urkundentechnisch untersucht und als Fälschung qualifiziert wurde.

15. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde (erstmals) mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die irakische Staatsangehörigkeit, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, seine verwandtschaftliche Anbindung im Irak und seine Erwerbsfähigkeit fest. Nicht feststellbar seien jedoch die vom BF behauptete Identität sowie der behauptete Ausreisegrund gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht oder eine verwandtschaftliche Anbindung hierorts sei nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die vorgelegten und als Fälschungen qualifizierten Identitätsnachweise des BF und seine divergierenden Angaben zu seiner Person. Zu den Ausreisegründen des BF verwies die Behörde auf die Aussagen des BF sowie die seines Bruders zum behaupteten Anschlag auf die Herkunftsfamilie des BF, die per se nur vage und weder durch verfügbare Berichte noch durch Nachweise des BF belegt waren. Zudem habe der BF zwei in Details voneinander abweichende Sterbeurkunden seines Vaters vorlegt, ein angebliches Foto des zerstörten Elternhauses sei als Beweis per se ungeeignet. Insgesamt sei somit angesichts der mangelnden Feststellbarkeit des behaupteten Anschlags und in Ermangelung anderweitiger Fluchtgründe keine individuelle Verfolgungsgefahr und angesichts der verwandtschaftlichen Anbindung des BF im Herkunftsstaat auch keine sonstige individuelle Gefährdung festzustellen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

16. Gegen den der Vertretung des BF am 05.01.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von dieser innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

In dieser wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten und auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens des BF dessen Verfolgung aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters und seiner Zusammenarbeit mit den amerikanischen Sicherheitskräften im Irak als möglich erachtet.

17. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erfolgte mit 19.01.2011 und wurde das Verfahren dort vorerst unter der GZ XXXX geführt.

18. Mit 25.01.2011 gelangten zwei weitere urkundentechnische Untersuchungsberichte vom 11.01.2011 die beiden aus 2002 und 2009 stammenden Personalausweise des BF betreffend zur Vorlage, die jeweils zur Feststellung des Vorliegens einer Fälschung gelangten.

19. Mit 20.10.2011 wurde für den BF die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG beantragt, dem mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 23.11.2011 entsprochen wurde.

20. Mit Urteil des LG Linz vom 31.10.2011 wurde der BF der Vergehen nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 1. Fall und § 125 StGB rechtskräftig für schuldig befunden, jedoch blieb ein Strafausspruch nach § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.

21. Mit 22.03.2012 wurde das Beschwerdeverfahren zu GZ XXXX neu zugewiesen.

22. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 22.05.2012 wurde dem BF ein aktueller Länderbericht zur Lage im Irak zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme dazu übermittelt, zugleich wurde er zur Beibringung allfälliger weiterer Beweismittel und zur Darstellung seines aktuellen Privat- und Familienlebens aufgefordert.

23. Mit 19.06.2012 langte beim AsylGH ein Polizeibericht den BF betreffend ein, dem zufolge der BF wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt wurde.

24. Mit 21.06.2012 langte beim AsylGH eine Stellungnahme der Vertretung des BF im Rahmen des Parteigehörs ein, der zufolge der BF zwar in Kontakt mit seinem Bruder im Irak stehe, dieser ihn jedoch angesichts der allgemeinen Gefahrenlage vor einer Rückkehr gewarnt habe. In Österreich werde der BF sozialpädagogisch betreut, habe mehrere Sprachkurse absolviert und strebe aktuell den externen Hauptschulabschluss an. Er stehe auch nach wie vor in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und unterziehe sich einer laufenden Hormonbehandlung wegen XXXX.

25. Mit 25.06.2012 zeigte das Jugendamt Linz die weitere Vertretung des BF im Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH auch nach Erreichen der Volljährigkeit an.

26. Mit Beschluss vom 07.08.2012 zu GZ XXXX wies der AsylGH die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010 gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 und § 82a AVG als unzulässig zurück, dies da (hier zusammengefasst dargestellt) der erstinstanzliche Bescheid entgegen geltenden Verfahrensvorschriften noch gar nicht rechtswirksam erlassen worden sei.

27. Mit 04.02.2013 teilte die LPD OÖ dem Bundesasylamt mit, dass sich der BF seit 03.02.2013 in der JA Linz in Haft befindet. Einer ZMR-Auskunft zufolge wurde er dort vorerst nur bis 04.02.2013 angehalten.

28. Am 15.02.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF beim Bundesasylamt.

Im Zuge dessen legte der BF ein Bestätigungsschreiben des Amtes für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten von XXXX vom 15.11.2012 sowie nochmals die Sterbeurkunden seiner Angehörigen im Irak im Original vor, die im Weiteren amtswegig übersetzt wurden.

Auf Befragen gab er an, er stehe mit seinem Onkel in XXXX in Kontakt, sein Bruder sei nach der Rückkehr in den Irak im August 2010 weiter nach Saudi Arabien zu einer medizinischen Behandlung gereist, sein aktueller Aufenthaltsort sei aber unbekannt.

Zu den Ausreisegründen befragt verwies er neuerlich auf den gewaltsamen Tod seiner Angehörigen, nur deshalb sei er ausgereist. Seine Sippe stamme aus XXXX, der Heimatstadt Saddam Husseins, die Einwohner von XXXX hätten grundsätzlich keine Probleme mit solchen von XXXX, weshalb dann das Haus seiner Familie gesprengt worden sei wisse er nicht bzw. könne er nur Mutmaßungen anstellen. Er habe den Irak schließlich auf Anraten des Onkels verlassen, im Irak habe er keine Zukunft für sich gesehen.

29. Mit 06.03.2013 gab die Vertretung des BF eine weitere schriftliche Stellungnahme zur Lage im Irak ab.

30. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.01.2010 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2013 (neuerlich) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde vorerst weder die Identität noch die Nationalität des BF fest, lediglich seine Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe stehe fest. Nicht feststellbar sei auch der behauptete Ausreisegrund gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht oder eine verwandtschaftliche Anbindung hierorts seien nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die vorgelegten und als Fälschungen qualifizierten Identitätsnachweise des BF und seine divergierenden Angaben zu seiner Person. Im Weiteren verwies die Behörde - entgegen ihren vorhergehenden Feststellungen - darauf, dass der BF zu seiner geografischen Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig gewesen sei. Zu den Ausreisegründen des BF verwies die Behörde (gleichlautend wie zuvor) auf die Aussagen des BF sowie die seines Bruders zum behaupteten Anschlag auf die Herkunftsfamilie des BF, die per se nur vage und weder durch verfügbare Berichte noch durch Nachweise des BF belegt waren. Zudem habe der BF zwei in Details voneinander abweichende Sterbeurkunden seines Vaters vorlegt, ein angebliches Foto des zerstörten Elternhauses sei als Beweis per se ungeeignet. Insgesamt sei somit angesichts der mangelnden Feststellbarkeit des behaupteten Anschlags und in Ermangelung anderweitiger Fluchtgründe keine individuelle Verfolgungsgefahr und angesichts der verwandtschaftlichen Anbindung des BF im Herkunftsstaat auch keine sonstige individuelle Gefährdung festzustellen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

31. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

32. Der gg. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Vertretung des BF mit 22.03.2013 zugestellt, gegen den mit 04.04.2013 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben wurde. Neuerlich wurden dort die Sachverhaltsermittlung sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt.

33. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erfolgte mit 04.04.2013 und wurde das Verfahren dort unter der GZ XXXX geführt.

34. Mit 03.04.2013 teilte die LPD OÖ dem Bundesasylamt mit, dass sich der BF seit 29.03.2012 neuerlich in der JA Linz in Haft befinde.

35. Mit Urteil des LG Linz vom 28.03.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß § 15 iVm § 127 und 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

36. Mit 08.08.2013 befand sich der BF nach wie vor in der JA Linz in Untersuchungshaft.

37. Am 04.09.2013 führte der AsylGH in der Beschwerdesache des - aus der Haft vorgeführten - BF in Anwesenheit seiner Vertretung und seiner sozialpädagogischen Betreuer eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

Seine aktuelle Lebenssituation betreffend führte der BF dabei im Wesentlichen aus, dass er nach wie vor den externen Hauptschulabschluss anstrebe und bereits einen Großteil der erforderlichen Prüfungen abgelegt habe, auch in der Untersuchungshaft erhalte er weiterhin Unterricht. Daneben verwies er auf anderweitige Integrationsmaßnahmen. Zum Verbleib seines Bruders berichtete er, dass dieser vorerst bei einem Freund in XXXX aufhältig war und danach mit seinem Onkel zur Behandlung einer Tumorerkrankung nach Saudi Arabien gereist sei, in der Folge habe er sich wieder beim Onkel in XXXX aufgehalten, ehe er in die Türkei ausgereist sei, weitere Informationen habe er nicht. Der Onkel lebe weiterhin mit seiner Familie in XXXX und sei Geschäftsmann. In Österreich stehe der BF weiterhin in Behandlung wegen Depressionen und wegen seines XXXX.

38. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 01.10.2013 legte die Vertretung des BF einen Prüfungsnachweis des BF vor, zur Frage einer Rückkehr in den Irak wurde auf eine schlechte medizinische Versorgung im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit des BF verwiesen.

39. Auf Ersuchen des AsylGH vom 07.10.2013 übermittelte die JA Linz am 12.10.2013 aktuelle medizinische Befunde des BF.

40. Auf Ersuchen des AsylGH vom 15.10.2013 teilte das AKH Linz - mit Zustimmung des BF - mit, dass dieser dort in regelmäßiger ambulanter Behandlung wegen seines XXXX stehe, er erhalte in dreimonatigen Abständen eine XXXX mit XXXX, alternativ sei auch eine XXXX oder eine XXXX möglich.

41. Mit 02.09.2013 wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen §§ 127, 128 und 129 StGB teileingestellt.

Mit Urteil des LG Linz vom 19.11.2013 wurde der BF wegen § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Der BF hatte sich von 28.03.2013 bis 19.11.2013 in Untersuchungshaft befunden.

42. Mit 04.02.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

43. Mit 04.03.2014 leitete das BVwG ergänzende Erhebungen zur Frage der Behandelbarkeit von XXXX im Herkunftsstaat des BF im Wege eines Amtshilfeersuchens an die Staatendokumentation des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein.

Urgenzen des BVwG und Hinweisen des BFA auf noch andauernde Erhebungen folgend langte mit 16.05.2014 eine Mitteilung dahingehend ein, dass eine Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX verfügbar sei.

Eine ergänzende Anfrage des BVwG vom 20.05.2014 sowie vom 02.06.2014 dahingehend, ob auch genau das vom BF in Österreich bezogene Medikament oder ein gleichwertiges im Nordirak verfügbar seien, wurde mit 12.06.2013 bejahend beantwortet.

Das Ermittlungsergebnis wurde vom BVwG mit 27.06.2014 der Vertretung des BF zum Parteigehör übermittelt.

44. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 nahm diese dahingehend Stellung, dass sich die allgemeine Lage in der Heimatprovinz des BF im Gefolge des Eindringens bewaffneter islamistischer Gruppen gravierend verschlechtert habe und eine Rückkehr des BF dorthin daher nicht mehr möglich sei. Auch eine Ausweichmöglichkeit in die nördlichen Provinzen des Irak sei angesichts des anhaltenden Flüchtlingsstroms für Personen, die nicht der kurdischen Volksgruppe angehören, nicht gegeben, sodass der BF die für ihn notwendige medizinische Behandlung in XXXX nicht erlangen würde, zudem sei diese für ihn mangels eigener finanzieller Mittel auch nicht erschwinglich.

Zur aktuellen Lebenssituation in Österreich wurde mitgeteilt, dass der BF noch bis Juni 2015 sozialpädagogisch betreut werde, er habe mittlerweile den externen Hauptschulabschluss erlangt und strebe nunmehr eine Lehrlingsausbildung an, kurzzeitig habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei nun seit 19.05.2014 als Küchengehilfe in einem Restaurant tätig.

45. Am 11.09.2014 führte das BVwG in der Beschwerdesache des BF in Anwesenheit seiner Vertretung und eines sozialpädagogischen Betreuers eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

Im Zuge der abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter des BF ersuchte dieser das Gericht mit der abschließenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch zuzuwarten um dadurch die laufende Lehrstellensuche des BF zu begünstigen.

46. Mit 16.09.2014 legte die Vertretung des BF dessen Abschlusszeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des externen Hauptschulabschlusses mit 13.03.2014 vor.

47. Mit 09.12.2014 teilte die Vertretung des BF dem BVwG mit, dass dieser aktuell eine Lehrstelle in Aussicht habe, allerdings die erforderliche Bewilligung des AMS noch fehle.

48. Nach Urgenz des BVwG teilte die Vertretung des BF am 23.01.2014 mit, dass es bis dato nicht gelungen sei eine Lehrstelle für ihn zu finden.

49. Das BVwG holte abschließend aktuelle Datenauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungssystem den BF betreffend ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch genannt fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft war und die Schule besuchte. Diese kamen mit Ausnahme eines der Brüder des BF bei einem Anschlag unbekannter Täter im Mai 2008 ums Leben.

Der BF war in der Folge mit seinem Bruder in XXXX bei einem Onkel wohnhaft, der während dessen die Ausreise der beiden auf dem Luftweg ausgehend von Suleimaniya nach Istanbul organisierte, wo sie im November 2008 beim UNHCR-Türkei als Flüchtlinge registriert wurden. Nachdem dort im Dezember 2009 deren Anträge auf Neuansiedlung in einem Aufnahmeland abgelehnt worden waren, reisten sie schlepperunterstützt bis Österreich weiter, wo sie nach illegaler Einreise anläßlich einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle am 17.01.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der Bruder des BF reiste noch während des erstinstanzlichen Verfahrens im August 2010 aus dem österr. Bundesgebiet aus und kehrte in den Nordirak zu seinem Onkel zurück, der weitere Verbleib des Bruders war nicht genau feststellbar. Im Zuge der Besetzung von XXXX im Juni 2014 durch bewaffnete Einheiten des IS verließ der Onkel des BF mit seinen Familienangehörigen den Irak nach Istanbul um dort eine Wohnung zu mieten, wohin sich in der Folge auch der Bruder des BF begab.

In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er erhielt im Gefolge der Einreise und Zulassung des Verfahrens aufgrund seiner Minderjährigkeit eine umfassende sozialpädagogische sowie juristische Unterstützung und Betreuung seitens des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers, die auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortgesetzt wurde und bis dato andauert. In diesem Rahmen besuchte er Sprachkurse und nahm an den Vorbereitungskursen für die Erlangung des externen Hauptschulabschlusses teil, den er im März 2014 erfolgreich absolvierte. Der BF wohnt seit 2011 bis dato in einem sozialen Wohnprojekt und erhält darüber hinaus Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Eine Lehrstellensuche verlief bisher nicht erfolgreich. Er besitzt mittlerweile sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und spricht darüber hinaus Arabisch und Kurdisch/Bahdini.

Der BF leidet an sogen. XXXX, einer hormonellen Erkrankung infolge eines XXXX, er steht deshalb in regelmäßiger ambulanter Behandlung und erhält in dreimonatigen Abständen eine XXXX, alternativ wäre auch eine XXXX oder eine XXXX möglich. Diese Behandlung ist grundsätzlich auch in einzelnen Kliniken innerhalb der autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, z.B. in Suleimaniya, erhältlich.

Mit Urteil des LG Linz vom 28.09.2011, rechtskräftig mit 31.10.2011, wurde der BF der Vergehen nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 1. Fall und § 125 StGB rechtskräftig für schuldig befunden, jedoch blieb ein Strafausspruch nach § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des LG Linz vom 28.03.2013 wurde der BF wegen § 15 iVm § 127 und 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG Linz vom 19.11.2013 wurde der BF wegen § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:

1.3.1. Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz XXXX, geflohen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und XXXX sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. XXXX, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus XXXX und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die mediale Berichterstattung zur Lage im Irak war seit dem Sommer 2014 gekennzeichnet von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee und deren Allierten auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Den Gegnern des IS gelang es in jüngster Zeit an beiden Frontabschnitten, einige umkämpfte Gebiete zurückzuerobern, demgegenüber üben auch Einheiten des IS militärischen Druck auf Gebiete westlich und nördlich von Bagdad aus, wobei sich die Frontlinien in den vergangenen Monaten aber nicht mehr Wesentlich verändert haben. In den Kampfzonen kommt es zu Kriegsverbrechen beider Konfliktparteien.

Bedingt durch die Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von eineinhalb bis zwei Millionen Binnenflüchtlingen im Irak aus, dazu kommen tausende aus Syrien in den Irak Geflohene, davon sollen sich über eine halbe Million Flüchtlinge alleine in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen auch zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

In der Hauptstadt Bagdad kommt es trotz verstärkter Sicherheitsvorkehrungen staatlicher Organe fallweise zu schweren Bombenanschlägen gegen Sicherheitseinrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen in schiitischen Wohngegenden verursacht durch Selbstmordattentäter, die dem IS oder anderen sunnitischen extremistischen Organisationen zugerechnet werden.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

1.3.2. Im Lichte dieser länderkundlichen Feststellungen ist dem BF aktuell eine Rückkehr in seine Heimatregion nicht zumutbar. Auch eine zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak ist aktuell für den BF nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die Beschwerdeergänzung des BF und in die vom BF im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie durch die Befragung des BF in mehreren Beschwerdeverhandlungen und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf die Feststellungen oben auf folgende Erwägungen:

2.3. Die Identität des BF betreffend kam das Gericht zu folgendem Ergebnis: Die Namensnennung durch den BF war, abgesehen von seinen in ihrer Gesamtheit unzutreffenden Angaben in der Erstbefragung, über den Verlauf des Verfahrens hinweg konsistent und stimmte auch mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, UNHCR-Unterlagen) sowie amtswegig beigeschafften Dokumente (UNHCR-Unterlagen) überein, sodass das Gericht insofern seinen Namen als feststellbar erachtete. Soweit der BF anfänglich ein abweichendes Geburtsdatum nannte, das er in der Folge in Übereinstimmung mit den vorgelegten Identitätsdokumenten korrigierte, erachtete das Gericht letzteres im Hinblick auf die persönlichen Angaben des BF, sein persönliches Auftreten vor dem Gericht selbst als glaubhaft. Im Hinblick auf das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung der vom BF erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten irakischen Identitätsdokumente, das von Nachahmungen der verwendeten Formulare im Tintenstrahldruckverfahren ausging, war zu berücksichtigen, dass die Dokumente der Aussage des BF folgend erst nach seiner Ausreise als Ersatzdokumente hergestellt und ihm nachgesandt wurden, deren Authentizität aber durch eine nachgereichte Echtheitsbestätigung der ausstellenden Behörde bestätigt wurde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit seinen Sprachkenntnissen, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überprüft wurden, getroffen werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen früheren sozialen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung des BF sowie zum Verfahrensverlauf stützen sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seiner sprachlichen und sozialen Integration seit der Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf die vom BF bis zum Verfahrensabschluss beigebrachten Unterlagen sowie seine Angaben und die seiner Vertreter und Betreuer gegenüber dem BVwG.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinem Leistungsbezug im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber beruhen auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten sowie amtswegig beigeschafften Unterlagen in Verbindung mit den Aussagen des BF. Dass die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung in allerdings nur eingeschränktem Ausmaß im Herkunftsstaat des BF besteht, war der dem Gericht übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen.

2.4. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.

2.5. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

Der BF legte im Laufe des Verfahrens aus Sicht des erkennenden Gerichtes in glaubhafter Form dar, dass er seine engere Heimat, vor dem Hintergrund des gewaltsamen Todes seiner Eltern und - mit Ausnahme eines Bruders - seiner Geschwister am 01.05.2008, im September 2008 im Alter von ca. 14 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder und mit Unterstützung eines Onkels, der die beiden vorübergehend aufgenommen hatte, verlassen hat.

Mangels näherer Informationen des BF zum Ereignis vom Mai 2008, zumal er sich auch zu diesem Zeitpunkt mit seinem Bruder bei seinem Onkel aufgehalten hatte und darüber hinaus erst ca. 14 Jahre alt war, und mangels anderer Beweisquellen waren weder die erstinstanzliche Behörde noch das erkennende Gericht in der Lage Feststellungen zu den Gründen und den näheren Umständen des Todes der Angehörigen zu treffen. Soweit vom BF und seiner Vertretung in diesem Zusammenhang punktuell von möglichen Hintergründen in einer geschäftlichen Beziehung seines Vaters zu den früheren US-amerikanischen Militärkräften im Irak oder seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei unter Saddam Hussein gesprochen wurde, gingen diese Erklärungsansätze nicht über vage Spekulationen hinaus und kam diesen daher nicht jene Substantiiertheit zu, die Grundlage für anderweitige Feststellungen des Gerichtes hätten sein können.

Der BF legte demgegenüber als subjektive Motivation für die Ausreise nachvollziehbar dar, dass er außer seinem Bruder sowie dem Onkel und dessen Angehörigen keine familiäre Anbindung zur Heimat mehr gehabt habe und dieser Onkel auch die Ausreise des BF und seines Bruders auf dem Luftweg in die Türkei organisierte um diesen dort eine eventuelle Aufnahme in ein Flüchtlingsprogramm des UNHCR zur Neuansiedlung in einem Drittland zu ermöglichen. Erst aufgrund der späteren abschlägigen Entscheidung der US-amerikanischen Behörden über dieses Gesuch erfolgte die alternative Entscheidung zur Ausreise nach Österreich.

Vor diesem Hintergrund gab es für das Gericht auch keine substantiellen Hinweise dafür, dass der BF im Falle einer - hier theoretisch angenommenen - Rückkehr in den Irak einer gezielten individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt wäre. Eine allfällige staatliche Verfolgung wurde nie behauptet.

Im Hinblick darauf war zur Feststellung fehlender Voraussetzungen für eine Asylgewährung zu gelangen.

2.6. Aus den Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak ist zu folgern, dass eine eventuelle Rückkehr des BF in seine Heimatstadt XXXX angesichts der seit Juni 2014 eingetretenen Entwicklung in der Provinz Ninava, nämlich dem Eindringen der bewaffneten Einheiten des IS von Syrien ausgehend und der seither gegebenen Besetzung der Stadt sowie großer Teile der Provinz, aktuell nicht zumutbar ist. Auch wenn der BF der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, damit die Hauptmerkmale der IS-Mitglieder aufweist und insoweit von keiner individuellen Verfolgungsgefahr für den BF auszugehen war, ist eine Wohnsitznahme in XXXX bzw. der Provinz Ninava angesichts der dortigen unsicheren allgemeinen Lage aufgrund der herrschenden Konfliktsituation in der Region sowie der streng orthodoxen Glaubens- und Verhaltensregeln des IS, die gegenüber allen Bewohnern auch mit menschenrechtswidrigen Mitteln durchgesetzt werden, dem BF, der dort aktuell auch keine verwandtschaftliche Anbindung hat, als nicht zumutbar anzusehen.

Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit in die autonomen kurdischen Provinzen XXXX, Arbil und XXXX im Norden des Irak war zu erwägen, dass der BF zwar neben der arabischen Sprache auch die in den beiden erstgenannten Provinzen gebräuchliche kurdische Sprache Bahdini spricht und insofern ein Aufenthalt dort aus sprachlicher Sicht möglich wäre, er jedoch seinen Angaben nach auch dort aktuell über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, dass der BF erst ca. 20 Jahre jung ist, über keine berufliche Ausbildung verfügt, einer regelmäßigen medizinischen Behandlung wegen seiner Hormonerkrankung bedarf, deren Verfügbarkeit in der Region nur eingeschränkt gegeben bzw. die Frage einer eventuell notwendigen Selbstfinanzierung der nötigen Medikation ungeklärt ist, und auch eine dauerhafte legale Niederlassung in der Region angesichts der Regulierung derselben durch die kurdischen Sicherheitskräfte bzw. Behörden für den BF, der dort nie registriert war, als nicht gesichert anzusehen ist, besteht für den BF das - hier aufgrund genannter Umständen in kumulativer Form vorliegende - reale Risiko im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in eine ausweglose bzw. Existenz bedrohende Lage zu geraten und stellt sich eine - allenfalls auch - unfreiwillige Rückkehr in die autonomen kurdischen Provinzen für ihn derzeit daher ebenso als nicht zumutbar dar.

Vor diesem Hintergrund war zur Feststellung oben unter 1.3.2. zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus Gründen des Abs. 3 (oder 6) abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Abs. 2 sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

2.2. Im gg. Fall steht fest, dass der BF den oben festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen war, die jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Darunter fanden sich zwei Verurteilungen vom März bzw. November 2013 wegen § 129 bzw. 130 StGB. Diese Strafbestimmungen weisen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren auf und sind damit als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren. Im Lichte dessen waren daher im gg. Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG als erfüllt anzusehen.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren des BF hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG abzuweisen war.

3. Aus den Erwägungen oben unter 2.6. war wiederum zu folgern, dass dem BF eine Rückkehr in den Irak aktuell nicht zumutbar ist.

In Anwendung des § 8 Abs. 3a 2.Satz AsylG war vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Irak wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts unzulässig ist.

Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist damit gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG geduldet und ist ihm gemäß Abs. 2 eine Karte für Geduldete auszustellen.

4. Folgerichtig war auch die in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des BF in den Irak spruchgemäß aufzuheben.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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