G306 2015801-1•BVwG G306 2015801-1
G306 2015801-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, EU-Bürger, geänderte Verhältnisse,<br/>Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
G306 2015801-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 567627309-14978990, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2014, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF verletzte eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages und von Schlägen mit den Händen, sowie nach dessen zu Boden gehen von Fußtritten gegen Gesicht, Brustkorb und LWS und gegen den zur Abwehr vor das Gesicht gehaltenen rechten Unterarm, wodurch dieser eine klein Rissquetschwunde über dem rechten Auge, eine Blutunterlaufung der Augenlider rechts, einen gering verschobenen Bruch des Nasenbeins verbunden mit Nasenbluten, eine Prellmarke im Bereich des linken Brustkorbes, eine Abschürfung der Hornhaut rechts sowie Prellungen des rechten Handgelenks und des linken Unterschenkels erlitt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wurde auch der BF selbst durch einen Biss im Bereich des linken Brustkorbes verletzt und wurde der Kontrahent ebenfalls im selben strafgerichtlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 23.10.2014, Zl. 567627309-14978990, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Am 07.11.2014 langte das mit 05.11.2014 datierte Schreiben des BF ein. In seiner Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich seit 2006 in Österreich aufhalte, da seine Mutter hier leben würde. An der Adresse seiner Mutter sei er auch behördlich gemeldet gewesen und habe bereits im Juni 2006 bei der Fa. XXXX als Bauhelfer zu arbeiten begonnen. Er habe zu dieser Zeit auch seine damalige Lebensgefährtin kennengelernt und habe er mit ihr auch eine gemeinsame minderjährige Tochter. Der Kontakt zu seiner Tochter sei vorhanden und leiste er auch regelmäßig Unterhaltszahlung. Er lebe bereits seit 9 Jahren in Österreich und sei Slowenien zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits 2 Jahre bei der EU gewesen. Betreffend seine Vorstrafen wolle er sich entschuldigen und seien die Verurteilungen im Zuge von Fußballspielen entstanden. Er habe eine Antiaggressionstherapie absolviert und habe auch das Schmerzensgeld bezahlt. Seine Mutter sei noch seine einzige lebende Verwandte und würde diese in Österreich leben.
3 . Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.11.2014, dem BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde über dem BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt (Spruchpunkt II.) .
4. Mit Schreiben vom 03.12.2014, beim BFA am 09.12.2014 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF ununterbrochen seit dem 25.04.2006 in Österreich aufhalten würde, er EU-Bürger sei und über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung verfüge. Über einen gestellten Antrag um Ausstellung einer Anmeldebescheinigung habe das zuständige Amt nie entschieden. Im Jahr 2012 habe der BF auf eigene Kosten ein Anti-Gewalt-Training absolviert. Seit dem Jahr 2011 würde sich der BF laufend in Bewährungshilfe befinden. Zu seiner minderjährigen Tochter würde regelmäßiger persönlicher Kontakt bestehen. Seit zwei Jahren habe der BF eine neue Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit der er nunmehr auch im gleichen Haushalt wohne. Es wurden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos zu beheben; in eventu der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens stattzugeben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 15.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.01.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 4) wurde Folgendes vorgebracht (VR: Vorsitzender Richter; BF: Beschwerdeführer; RV:
Rechtsvertreter; Z: Zeuge:
".....
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin befinde mich zur Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX (österreichische Staatsangehörige) und ich bewohne mit ihr gemeinsam eine Mietwohnung in XXXX. Der Mietvertrag lautet auf ihren als auch auf meinen Namen und lege ich als Beweis eine Kopie des Mietvertrages (./A) vor.
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Ja, wir beabsichtigen schon zu heiraten.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Zwei. Der Sohn (11 Jahre) wohnt in Slowenien und meine Tochter (7 Jahre) wohnt bei ihrer Mutter in XXXX.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter?
BF: Ich sehe meine Tochter fast regelmäßig und habe sie auch am Wochenende bei mir.
VR: Zahlen Sie Unterhalt für Ihre Kinder?
BF: Ja. Für meine Tochter als auch für meinen Sohn.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe Rauchfangkehrer gelernt und habe im anschluss auch als Straßenkehrer, Todengräber, usw. gearbeitet.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Im Jänner 2006.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe Kontakt zu meinem Sohn sowie meiner Schwester und zu meiner Großmutter.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Meine Mutter lebt in Österreich und wurde auch hier geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Zurzeit bin ich als Arbeitssuchend gemeldet, kann dem Gericht jetzt eine Wiedereinstellungsbestätigung der Firma Blumen XXXX vorlegen, aus der hervorgeht, dass ich ab XXXX dort wieder arbeiten kann. BF legt Kopie der Wiedereinstellungsbestätigung (./B) vor.
VR: Sie sind im Jänner 2006 eingereist und haben mit kurzer Unterbrechung immer gearbeitet?
BF: Ja, das ist richtig, bis auf kurze Unterbrechungen habe ich immer gearbeitet.
VR: Sie wurde seit ihrem Aufenthalt in Österreich bereits 4-mal wegen Körperverletzungen verurteilt?
BF: Ja das ist richtig.
VR: Ihre letzte strafrechtliche rechtskräftige Verurteilung stammte vom XXXX, sie wurden wiederrum aufgrund einer schweren Körperverletzung zu 12 Monaten unbedingt verurteilt?
BF: 2011 war ich 4 Monate im Gefängnis. Betreffend meiner letzten Verurteilung stellte ich am 19.12.2014 einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest. Diesbezüglich habe ich bereits für den 26.01.2015 von der JA XXXX eine Vorladung (./C) erhalten.
VR: Warum neigen Sie zu so aggresiven Ausbrüchen?
BF: Meine begangenen Körperverletzungen haben sich immer im Zusammenhang mit Fußballspielen stattgefunden. Die letzte Körperverletzung passierte auf einer Geburtstagsparty, es war wie immer Alkohol im Spiel, dadurch kam es zu einer Streitigkeit und im Anschluss zum Raufhandel. Als ich 2011 aus der Haft entlassen wurde machte ich einen Aggressionstherapie. Seit diesem Zeitpunkt habe ich auch kein Fußballspiel mehr besucht.
VR: Machen Sie auch zurzeit irgendwelche Therapien?
BF: Nein.
VR: Haben Sie ein Problem mit Alkohol?
BF: Füher habe ich mehr getrunken, nun trinke ich weniger.
VR: Wie stellen Sie sich ihre Zukunft vor?
BF: Ich habe eine neue Freundin, mit ihr bin ich seit 2 1/2 Jahre zusammen bin. Wie schon erwähnt lebe ich seit XXXX auch im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Meine jetzige Freundin hat mich im Griff und sie bemüht sich sehr damit ich nicht wieder solche Dummheiten mache.
RV an BF: Ist das richtig, dass das bei der letzten Körperverletzung ein Türke war, der Ihren Spaß nicht verstanden hat?
BF: Ja.
RV an BF: Was ist wenn Sie die Chance bekommen würden hier in Österreich bleiben zu können, wie würden Sie sich das vorstellen?
BF: Ich würde mich mehr um meine Kinder kümmern und mich ändern. Auf alle Fälle keine Fußballspiele mehr besuchen.
RV an BF: Wie oft sind Sie in Slowenien?
BF: Jeden 3. Monat. Ich habe den restlichen Kontakt über Skype und Telefon.
RV an BF: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie ein ganz normales Familienleben führen wollen?
BF: Ja, das ist richtig.
Belehrung der Zeugin:
Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugen.
VR: Wie stellt sich der Kontakt zu Ihrem Sohn ab?
Z1: Mein Sohn ist sehr hilfsbereich und ein Familienmensch. Wir sehen uns 2-3 mal wöchendlich.
VR: Haben Sie auf Ihren Sohn eingewirkt betreffend der Körperverletzungen?
Z1: Ja wir haben öfter darüber gesprochen. Er hatte die falschen Freunde. Jetzt, durch die neue Beziehung ist er öfters zu Hause und es geht bergauf.
Belehrung der Zeugin:
Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugen.
VR: Seit wann kennen Sie den BF?
Z2: Seit ca. 3 Jahren.
VR: Seit wann haben Sie ein Verhältnis mit Ihm?
Z2: Seit ca. 2 Jahren.
VR: Wie hat sich die Beziehung gestaltet?
Z2: Wir hatten immer Kontakt und leben seit 08.10.2014 gemeinsam eine Genossenschaftswohnung (Mietkaufwohnung).
VR: Wie sieht, aus Ihrer Sicht, die Zukunft mit dem BF aus?
Z2: Natürlich planen wir eine gemeinsame Zukunft, wir planen eine Familie sonst wäre ich nicht hier.
VR: Unterstützen Sie Ihren Freund bezüglich der Körperverletzungen?
Z2: Er hat sich sehr verändert. Ich habe auch geschaut, dass er mit seinem alten Freundschaftskreis keinen Kontakt mehr hat. Diesen hat er bereits aufgegeben.
VR: Würden Sie den BF als leicht aggressiv beschreiben?
Z2: Nein, seit wir zusammen wohnen hat er sich komplett geändert - zum positiven.
RV an Z2: Was heißt zum Positivem?
Z2: Wenn dann gehen wir gemeinsam zum Fußballspiel, weil dann gibt es keinen Alkohol. (Ist erst einmal geschehen, denn das Fußballspiel ist nicht meins). Der Freundschaftskreis hat sich geändert. Er befindet sich jetzt in meinem Freundschaftskreis und wurde dort auch gut angenommen.
RV an Z2: Wie sieht es mit der gemeinsamen Wohnung aus? Wie sieht es mit den Kosten aus?
BF: Die Anzahlung ist von meiner Mutter, im Monat müssen wir 950,00 Euro bezahlen, diesen Betrag teilen wir uns. Die Hälfte zahle ich und die andere Hälfte zahlt er. Dass ich weiterhin mit ihm zusammen bleiben will, zeigt auch der Mietvertrag, der auf uns beide ausgestellt ist.
RV an Z2: Ist er ein braver Arbeiter?
Z2: Ja.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Slowenien und wurde am XXXX in XXXX, Slowenien, geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF verletzte eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages und von Schlägen mit den Händen, sowie nach dessen zu Boden gehen von Fußtritten gegen Gesicht, Brustkorb und LWS und gegen den zur Abwehr vor das Gesicht gehaltenen rechten Unterarm , wodurch dieser eine klein Rissquetschwunde über dem rechten Auge, eine Blutunterlaufung der Augenlider rechts, einen gering verschobenen Bruch des Nasenbeins verbunden mit Nasenbluten, eine Prellmarke im Bereich des linken Brustkorbes, eine Abschürfung der Hornhaut rechts sowie Prellungen des rechten Handgelenks und des linken Unterschenkels erlitt, wobei die Tat eine ans sich schwere Verletzung zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wurde auch der BF selbst durch einen Biss im Bereich des linken Brustkorbes verletzt und wurde der Kontrahent ebenfalls im selben strafgerichtlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägigen Vorstrafen, die die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen würden und als mildernd das teilweise Tatsachengeständnis. Der BF wurde zuvor am 30.10.2006 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer 3-monatigen bedingten Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Vom selben Strafgericht wurde der BF am XXXX zur Zahl XXXX wegen schwerer Körperverletzung zu einer 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde der BF am XXXX zur Zahl XXXX wegen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und des Vergehen der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten 4-monatigen Freiheitstrafe verurteilt.
Der BF reiste im Jahr 2006 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein befindet sich seit dieser Zeit durchgehend in Österreich. Der BF war, bis auf kurzfristige Ausnahmen, im Bundesgebiet seit XXXX als Arbeiter beschäftigt und ist seit XXXX als arbeitssuchend gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 14.11.2014). Der BF legte in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 eine Wiedereinstellungsbestätigung der Fa. Blumen XXXX, XXXX, vor aus derer hervorgeht, dass der BF am XXXX wieder eingestellt wird. Der BF ist im Besitze eine EU-Freizügigkeitsbestätigung, ausgestellt vom XXXX vom 25.04.2006.
Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF hat eine minderjährige Tochter, welche ebenfalls mit ihrer Mutter in Österreich lebt und für die der BF Unterhalt bezahlt. Ein Sohn lebt in Slowenien.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten, beruflichen und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Der BF legte zu diesem Zweck folgende Beweismittel vor:
Wiedereinstellungsbestätigung der Fa. Blumen XXXX
EU-Freizügigkeitsbestätigung des AMS XXXX vom XXXX
Mietvertrag der Stadt XXXX (Mietkaufwohnung) in dem sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Mieter aufscheinen
Sozialbericht "XXXX" vom 01.12.2014
Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest
Dienstvertrag seiner Lebensgefährtin
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und XXXX sowie aus dem Auszug des Strafregisters.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner slowensichen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF lagen ausnahmslos Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu Grunde. Es war nicht zu verkennen, dass der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens dazu neigte, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Der überwiegende Teil der Körperverletzungen entstand im Zusammenhang mit Besuchen von Fußballspielen und den damit verbundenen Alkoholkonsums.
Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die belangte Behörde hat grundsätzlich und zutreffend den § 67 FPG als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen. Sie ist auch Richtigerweise davon ausgegangen, dass für die Erstellung der Gefährdungsprognose nicht der Maßstab des fünften Satzes - der eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik verlangt - anzuwenden war, weil ja der BF seinen Aufenthalt noch nicht seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatte.
Trotzdem erweist es sich als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Maßstab der ersten beiden Sätze des § 67 Abs. 1 FPG - welcher die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ein Verhalten, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, für maßgeblich erachtete. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der BF bereits seit Jänner 2006 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits rund 9 Jahre - und dies rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhielt und darüber hinaus von März 2006 bis November 2014 fast durchgehend erwerbstätig war. Aufgrund dessen wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte (vgl. Art 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53 a
NAG).
Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegründet. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach dem letzten Satzteil des § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die genannten Bestimmungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen sind. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0181, und daran anschließend das Erkenntnis vom 12. März 2013, Zl. 2012/18/0228).
Der hier in Betracht kommende § 53a Abs. 1 NAG stellt - entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Diese Voraussetzung wird von dem seit Jänner 2006 rechtmäßig auf haltigen BF erfüllt.
Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, welche eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellen muss, als nicht geboten.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, indem sie ihre Gefährdungsprognose auf § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG stützte. Richterweise hätte sie prüfen müssen, ob im weiteren Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinn vorliege.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass vom BF keine solche schwerwiegende Gefahr ausgeht. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährderprognose) fiel daher zu Gunsten des BF aus.
Der BF wendet sich aber auch mit Erfolg gegen die behördliche Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG. Demnach ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die belangte Behörde hätte bei einer ordentlich durchgeführten Prüfung feststellen müssen, dass die Dauer des Aufenthaltes (beinahe 9 Jahre), das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (Mutter ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Wien, BF hat eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat eine minderjährige Tochter die ebenfalls in Österreich lebt), der Grad der Integration (BF spricht fließend Deutsch, arbeitet beinahe durchgehend seit 9 Jahren in Österreich), den langen rechtmäßigen Aufenthalt den strafgerichtlichen Verurteilungen überwiegt.
3.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm. 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.