W192 2016314-1•BVwG W192 2016314-1
W192 2016314-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Anhaltung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lagerbedingungen,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>Versorgungslage, Zurückverweisung
W192 2016317-1/4E
W192 2016314-1/4E
W192 2016319-1/4E
W192 2016315-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerden von XXXX StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl. 1) 1031735206-14997395-EAST Ost, 2) 1031735304-14997412-EAST Ost, 3) 1031735500-14997439-EAST Ost, 4) 1031735609-14997447-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie den beiden minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer nach illegaler Einreise am 24.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es liegen Eurodac-Treffermeldungen über den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich erkennungsdienstlicher Behandlungen am 10.09.2014 in Ungarn anlässlich der Stellung von Asylanträgen vor.
Bei der Erstbefragung am 24.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern den Herkunftsstadt am 03.09.2014 mit einem Reisebus verlassen habe und aus Serbien illegal mit Schlepperunterstützung nach Ungarn eingereist sei. Dort seien die Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Um eine Abschiebung in den Kosovo zu verhindern, hätten die Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Am 22.09.2014 seien die Beschwerdeführer aus Ungarn mit der Bahn nach Österreich gereist und hätten den vorliegenden Asylantrag gestellt. Der Aufenthalt in Ungarn sei eine Katastrophe gewesen und die Beschwerdeführer hätten nicht genügend zu essen bekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gleichlautende Angaben über die Reiseroute und gab an, nicht nach Ungarn zurück zu wollen, wo die Beschwerdeführer nicht genügend zu essen und auch keine Medikamente bekommen hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 09.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 14.10.2014 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zu. Aus ihrem Schreiben ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 05.09.2014 Asylanträge gestellt haben, die am 15.09.2014 abgewiesen wurden.
Durch die Beschwerdeführer wurde ein den Viertbeschwerdeführer betreffendes Arztschreiben einer österreichischen Krankenanstalt vom 14.10.2014 vorgelegt, wonach im Zuge eines ambulanten Besuches das Vorliegen einer Meningomyelozele - Spaltsbildung in der Wirbelsäule - diagnostiziert wurde, was sich auch aus mitgebrachten Befunden aus dem Herkunftsstaat ergebe.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.11.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführer - an, dass der Viertbeschwerdeführer einen Tumor im Rücken hatte, operiert wurden sei und es so aussehe, als hätte er es wieder bekommen. Die Erkrankung liege bereits seit der Geburt vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab über familiäre Bindungen an, dass in Österreich ihre Mutter lebe, die sie aber seit zwölf Jahren nicht mehr gesehen habe. Ihr Vater habe der Zweitbeschwerdeführerin verboten, mit dieser Kontakt zu halten. Jetzt habe sie ihre Mutter erst vor drei oder vier Tagen wieder gesehen. Es bestehe zu ihr kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die ungarischen Behörden der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zugestimmt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie nicht nach Ungarn wolle und ihr Zielland Österreich sei. Es würden schlechte Verhältnisse bestehen und die Beschwerdeführer hätten nicht nach Ungarn gewollt und seien dort nur erwischt worden. Sie verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Ungarn. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, damit ihr Sohn hier ärztlich behandelt werden könne.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme am selben Tag an, dass in Österreich die Mutter seiner Frau lebe, die er nicht gut kenne. Zur vorliegenden Zustimmung der ungarischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführer brachte er vor, dass er in Ungarn gesagt habe, dass er dort keinen Antrag stellen wolle, sondern in Österreich um Asyl ansuchen möchte. Die Beschwerdeführer seien in Ungarn schlecht behandelt worden, sie hätten nur Frühstück und Mittagessen bekommen und für das Kind seien nicht ausreichend Medikamente zur Verfügung gestellt worden. Dem Erstbeschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Ungarn eingeräumt.
Aufgrund einer am 13.11.2014 erfolgten Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch eine Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständige am 21.11.2014 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren erstellt. Aus dieser ist ersichtlich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung F 43.2 vorliege und ein Verdacht auf dissoziative Komponente bei Traumafolgestörung gegeben sei, was bei einem nochmaligen Termin weiter eingegrenzt werden müsste, weshalb die Verfasserin um eine nochmalige Vorstellung ersuche.
Aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 03.12.2014 ergibt sich, dass dieser seit 23.11.2014 nicht mehr in der Betreuungsstelle anwesend war und aus der Grundversorgung entlassen wurde. Aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden Aktenvermerk vom 03.12.2014 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer am 26.11.2014 rückwirkend mit 23.11.2014 von der Grundversorgung abgemeldet wurden, da die Familie laut einer telefonischen Mitteilung untergetaucht sei.
Am 25.11.2014 langte bei der Behörde eine am 29.10.2014 durch den Erstbeschwerdeführer erteilte Vollmacht für eine Nichtregierungsorganisation zur Vertretung in allen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren und zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art ein, worin eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Die Behörde traf Feststellungen über die Situation in Ungarn, die auf Quellen mit dem Stand August 2014 beruhen, und stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer unter keiner schweren psychischen Störung oder schweren Krankheit leidet, bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung vorliege, sie unter Stress aufgrund einer im Herkunftsstadt erlittene Vergewaltigung sowie seit Vornahme eines Kaiserschnittes an Bauchschmerzen leide, und dass die Drittbeschwerdeführerin gesund sei. Der Viertbeschwerdeführer würde seit der Geburt an einem Tumor im Rücken leiden, wobei bereits eine Operation erfolgt sei, er aber wieder Schmerzen habe und weiters Medikamente wegen Eisenmangel einnähme. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der genannten Beschwerdeführer "sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen."
Es lebe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, mit der die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden und zu der auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Hinsichtlich des Verhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Mutter führte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass diese Beziehung kein im Sinne von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben bilde, "da die Beziehung nicht über übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehen und auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen."
Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer seit 23.11.2014 unbekannten Aufenthalts seien und die Zweitbeschwerdeführerin den für 11.12.2014 vorgesehenen weiteren ärztlichen Untersuchungstermin daher nicht wahrgenommen habe.
Diese Bescheide wurden durch Hinterlegung im Akt am 05.12.2014 gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZustG zugestellt.
1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die mit gleichlautendem Schreiben vom 12.12.2014 durch die Vertreterin des Erstbeschwerdeführers unter Berufung auf bereits vorliegende Vollmachten und mit der Bestätigung, dass keine Zustellvollmachten erteilt worden seien, rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Ungarn unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten, wie dies während ihres Voraufenthaltes geschehen sei. Die Beschwerdeführer seien in Haft gewesen und hätten lediglich zweimal täglich Mahlzeiten erhalten und seien auch zu wenig Medikamente für den Viertbeschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Behörde hätte aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen Schweiz, weitere Ermittlungen einholen und die individuelle Situation der Beschwerdeführer prüfen müssen. Ebenso hätte sie von den ungarischen Behörden eine Zusicherung einholen müssen, dass die beiden Kleinkinder nach Rückführung altersgerecht untergebracht werden und der gesundheitlich beeinträchtigte Viertbeschwerdeführer Zugang zu entsprechender Versorgung habe.
Die Behörde hätte auch weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführer anstellen müssen und es werde beantragt, eine fachärztliche Begutachtung einzuholen und auch eine allfällige Traumatisierung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im Rahmen einer solchen Begutachtung zu überprüfen.
Da nach der im Akt befindlichen Auskunft der ungarischen Dublin Behörde die Beschwerdeführer am 05.09.2014 einen Asylantrag gestellt haben, der am 15.09.2014 abgewiesen wurde, sei das Verfahren der Beschwerdeführer in Ungarn bereits rechtskräftig negativ beendet worden. Diese hätten die Möglichkeit versäumt, ein Rechtsmittel zu ergreifen und die mangelhafte Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens in Beschwerde zu ziehen. Ein neuer Antrag würde als Folgeantrag gewertet und das asylrechtlich relevante Vorbringen nicht neuerlich geprüft werden. Bei einer Überstellung nach Ungarn sei daher zu gewärtigen, dass die Beschwerdeführer ohne Prüfung ihrer asylrechtlichen Gründe nach verfahrensrechtlichen Mindeststandards in den Kosovo abgeschoben werden.
Es seien die Länderberichte über Aufnahmebedingungen in Ungarn, insbesondere für vulnerable Personen sowie zum Asylverfahren, mangelhaft.
Im Verfahren sei das Recht der Zweitbeschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs dadurch verletzt worden, dass ihr die gutachterliche Stellungnahme vom "13.11.2014" (gemeint: 21.11.2014) nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Zwar liege seit 23.11.2014 keine Abgabestelle für die Zweitbeschwerdeführerin vor, allerdings hätte das Ergebnis im Bescheid detailliert wiedergegeben werden müssen und es hätte die Zweitbeschwerdeführerin in einem solchen Fall im Rahmen der Beschwerde entgegnen können, dass in ihrem Fall keine entsprechende Betreuung und Unterbringung in Ungarn vorliege.
Aus zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2013 sei ersichtlich, dass diese derzeit Überstellungen nach Ungarn aussetzen, da sie erhebliche Zweifel an der menschenrechtlichen Lage in Ungarn hegen. Aus Berichten von UNHCR aus dem Jahr 2012 und 2013 sei ersichtlich, dass es zu gewaltsamem Verhalten von Wachebeamten in Anhaltezentren gekommen sei. Weiters ergebe sich aus Länderberichten, dass die medizinische Versorgung mangelhaft sei, da lange Anreisen zu einer Zahnbehandlung erforderlich gewesen seien und auch eine benötigte Dialysebehandlung problematisch sein könne. Im ungarischen Gesundheitssystem sei keine Behandlung für Asylwerber, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden vorgesehen und es bestehe nur eine Nichtregierungsorganisation, die solche Leistungen erbringe.
Die Behörde habe ihm angefochtenen Bescheid die Vulnerabilität der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführer nicht ausreichend gewürdigt und wäre gehalten gewesen, Feststellungen über eine kindgerechte Unterbringung in Ungarn zu treffen.
Es bestehe die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und die Behörde hätte zwingend vom Selbsteintritt Gebrauch machen müssen. Da die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, sei eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer prekären Situation während ihres Aufenthaltes in Ungarn dringend geboten.
Mit E-Mail-Nachricht vom 22.01.2015 wurde eine offenkundig irrtümlich mit 21.02.2014 datierte ergänzende Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde ein Auszug eines Länderberichtes vom 04.11.2014
(http://www.asylumineurope.org/news/04-11-2014/asylum-seeking-families-detained-hungary-against-children%E2%80%99s-best-interest#sthash.pzsPs0fx.dpuf) vorge- legt, wonach seit September 2014 auch Familien in Ungarn inhaftiert werden, wobei Kinder eingeschüchtert werden und die Haftanstalten für Kinder absolut ungeeignet seien.
Aus zwei Anfragebeantwortungen des Hungarian Helsinki Komitees (HHC) an deutsche Verwaltungsgerichte (http://bordermonitoring.eu/files/2014/11/antwort-vg-duesseldorf.pdf
http://bordermonitoring.eu/2014/11/stellungnahmen-vor-bordermonitoring-eu-zur-situation-in-ungarn/) gehe hervor, dass inhaftierte Asylwerber zu Arztbesuchen an einer Leine geführt würden, dass hygienische Zustände bei Besuchen des HHC enorme Mängel aufwiesen, dass Berichten zufolge sedierende Medikamente an inhaftierte Asylwerber ausgegeben werden und Übergriffe auf inhaftierte Asylwerber dokumentiert werden. Auch werde festgehalten, dass die seit September 2014 extensiv praktizierte Inhaftierung von Familien mit Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU und Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vereinbar sei. Die Behörde hätte die aktuelle Berichtslage zu den Aufnahmebedingungen für Familien in Ungarn heranziehen und dann feststellen müssen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Abschiebung nach Ungarn aufgrund der wahrscheinlichen Inhaftierung unter katastrophalen, für Kinder vollkommen ungeeigneten Haftbedingungen, eine erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind im September 2014 illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die illegale Einreise erfolgte aus Ungarn, wohin die Beschwerdeführer aus Serbien illegal eingereist waren und wo sie am 05.09.2014 Asylanträge stellten, die am 15.09.2014 abgewiesen wurden.
Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 14.10.2014 auf Ersuchen des BFA einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
Die Beschwerdeführer haben am 23.11.2014 die Betreuungsstelle verlassen und es ist Ihr derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt. Die an die Beschwerdeführer ergangenen Bescheide vom 04.12.2014, womit ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass gemäß Art. 18 Abs. 1lit. d der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist, und mit denen gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, wurden den Beschwerdeführern durch Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZustG am 05.12.2014 zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Feststellungen über die mögliche Verhängung der asylrechtlichen Haft gegen die Beschwerdeführer als gesamte Familie einschließlich der sehr jungen minderjährigen Kinder. Entsprechende Hinweise auf eine derartige Praxis der ungarischen Behörden scheinen sich aus den in der Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer vom 22.01.2015 zitierten Länderberichten zu ergeben, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits veröffentlicht waren.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Behörde hat in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide gestützt auf eine Quelle aus dem April 2014 zum Ausdruck gebracht, dass die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern zwar als letztes Mittel grundsätzlich erlaubt sei, aber in der Praxis nicht mehr angewendet werde. Nach dem Inhalt der oben genannten in der Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer vom 22.01.2015 bezeichneten Quellen vom November 2014 werde die asylrechtliche Haft in Ungarn seit September 2014 auch auf Familien mit Kindern angewendet und sei die Situation in den Haftanstalten für Kinder absolut ungeeignet. Zutreffendenfalls könnte eine Verletzung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers in ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition nicht ausgeschlossen werden. Es liegt daher ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des §§ 21 Abs. 3 BFA - VG vor.
Es ist daher erforderlich, im allfälligen fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die ungarische Praxis der Behandlung von Familien mit minderjährigen Kindern bei der Handhabung der asylrechtlichen Haft zu treffen und vor diesem Hintergrund zu beurteilen, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer in den zuständigen Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 3 EMRK und die Bestimmungen der Richtlinie 2013/30/EU sowie 2008/115/EG zulässig erscheint. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerden auseinanderzusetzen haben.
Im Hinblick auf eine Fortsetzung der Verfahren wird auch darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Beschwerdeführer getroffene Formulierung der angefochtenen Bescheide, dass "sonstige schwere psychische Störungen und/oder Krankheiten" nicht festgestellt werden könnten, zumindest missverständlich ist.
Für eine korrekte Beurteilung der familiären Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich offenbar lebenden Mutter wäre zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung dieses Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (24.04.1996, 22070/93, Boughanemi/Frankreich). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern kommt es nicht darauf an, dass ein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis vorliegt, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.
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