W188 2016901-1•BVwG W188 2016901-1
W188 2016901-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Anfechtungsgegenstand, Bescheidcharakter, Kostenersatz, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W188 2016901-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, zu Verfahrenszahl XXXX" beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, zu Verfahrenszahl XXXX", wird gemäß den §§ 9 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengenbühr in der Höhe von 30,- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundegebiet am 24.06.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2013, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF. BGBl. I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 02.07.2013 in Rechtskraft.
4. Mit an die Landespolizeidirektion XXXX gerichtetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: BFA), EAST-West, vom 30.12.2014, XXXX, erging ua. ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. § Z 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012) idgF., gültig ab 07.01.2015, 06.00 Uhr, zwecks Durchführung der für 09.01.2015, 14.25 Uhr, in Aussicht genommenen Abschiebung des BF gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG; BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. vom Flughafen Wien via die Türkei (Istanbul)nach Pakistan (Krarachi).
5. In Vollziehung dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 07.01.2015 um 07.25 Uhr in XXXX, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen. Im Zuge dieser Festnahme verweigerte der BF die Übernahme der Information des BFA vom 30.12.2014, XXXX, über seine bevorstehende Abschiebung am 09.01.2015 nach Pakistan aufgrund der gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Ausweisung. Anschließend wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX entsprechend dem Auftrag des BFA nach Wien gebracht und am 07.01.2014 um 16.45 Uhr Beamten des Polizeianhaltezentrums Wien, Hernalser Gürtel, übergeben.
6. Der BF wurde nach Durchführung eines Kontaktgespräches am 09.01.2015 um 15.10 Uhr in Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX vom Flughafen
XXXX nach Pakistan abgeschoben und am 11.01.2015 um 08.00 Uhr am Flughafen Karachi den örtlichen Behörden übergeben.
7. Mit an das BFA, Regionaldirektion Wien, und an das Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen gerichtetem Schriftsatz vom 08.01.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2015 um 23.27 Uhr, erhob der vom BF bevollmächtigte Rechtsvertreter gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG gegen den "Bescheid" des BFA, "zur Zahl: XXXX", mit welchem gegen den BF die Schubhaft angeordnet worden sei, sowie gegen die dauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde, begehrte die umgehende Enthaftung des BF, ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm. Art. 89 B-VG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte im Wesentlichen aus, weder die Anordnung der Schubhaft noch die andauernde Anhaltung seien verhältnismäßig oder notwendig und verletzten den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf persönliche Freiheit. Darüber hinaus sei kein Sicherungsbedarf gegeben, weil der BF nie vorgehabt habe, in Österreich unterzutauchen; selbst wenn ein Sicherungsbedarf vorläge, wäre das gelindere Mittel anzuwenden gewesen, zumal nicht ersichtlich sei, warum der Sicherungszweck nicht auch mit der Unterkunftnahme in von der Behörde zugewiesenen Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung zu erreichen gewesen wäre. Im Weitern wurde die sachliche Zuständigkeit des BFA für die Anordnung der Schubhaft sowie die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes problematisiert und moniert, dass die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge habe. Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sei verfassungsrechtlich nicht determiniert, weshalb ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm. Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt werde, zumal es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "habeas corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorlägen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
8. In der Stellungnahme vom 09.01.2015,XXXX, führte das BFA zur Beschwerde des BF aus, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt im Stande der Schubhaft befunden und es habe auch kein behördlicher Schubhaftbescheid existiert. Der BF sei am 07.01.2015 um 07.25 Uhr im Auftrag des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten der PI (Anm.: Polizeiinspektion) XXXX festgenommen und noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernals überstellt worden. Es sei beabsichtigt, den BF in Vollziehung einer durchsetzbaren Ausweisung am 09.01.2015 um 14.25 Uhr vom Flughafen Wien-Schwechat - begleitet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - via die Türkei (Istanbul) nach Pakistan abzuschieben. Für den Fall, dass die "gegenständliche Eingabe des BF" als "Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme nach dem BFA-VG 2013" gewertet werden sollte, wurden die "kostenpflichtige Abweisung und Kostenzuspruch gemäß § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung", konkret Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie - gegebenenfalls - des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2013, Zahl:XXXX, erwuchs dieses mit 02.07.2013 in Rechtskraft und wurde die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan durchsetzbar.
Der BF wurde aufgrund des auf die §§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützten, ab 07.01.2015, 06.00 Uhr, gültigen Festnahmeauftrages des BFA am 07.01.2015 um 07.25 Uhr inXXXX, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen, anschließend entsprechend dem Auftrag des BFA am selben Tag um 16.45 Uhr Beamten des Polizeianhaltezentrums Wien, Hernalser Gürtel, übergeben, schließlich am 09.01.2015 um 15.10 Uhr in Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX vom Flughafen Wien nach Pakistan abgeschoben, wo er am 11.01.2015 um 08.00 Uhr am Flughafen Karachi den örtlichen Behörden übergeben wurde.
Das BFA erließ wider den BF keinen Schubhaftbescheid, seine Anhaltung erfolgte daher nicht aufgrund angeordneter Schubhaft.
Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX, mit welchem gegenüber den BF Schubhaft angeordnet wurde, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft" und stützte sich explizit auf § 22a BFA-VG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Ergebnisse des vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorgelegten Akten und des Beschwerdevorbringens durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Identität des BF und die Feststellung betreffend die unrechtmäßige Einreise nach Österreich ergeben sich aus vorgelegten und unzweifelhaften Akten des BFA und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren des BF und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom BFA vorgelegten Stellungnahme und den übermittelten Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister durch den erkennenden Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Aus dem Verweis auf die Z 3 und 4 des § 9 Abs. 1 VwGVG ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seite 144, Anmerkung 6 zu § 27 VwGVG).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei Maßnahmenbeschwerden die Rechtswidrigkeit des Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt infolge Verletzung einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen. Bei Bescheidbeschwerden lautet das Begehren idR. auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung, bei Maßnahmenbeschwerden auf Rechtswidrigerklärung (auch auf Aufhebung) des angefochtenen Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seiten 86 und 87, Anmerkungen 8 und 9 zu § 9 VwGVG). Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit) (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien - Graz 2013, Seite 42, K 10. Zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im VwGVG wird sohin die Zurückweisung explizit als Rechtsakt des Verwaltungsgerichts in Beschlussform bezeichnet. Aus welchen Gründen die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen und in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Im Wege der Zurückweisung wird das Verwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seite 151, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG).
Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit, er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband: §§ 63 - 67h, Seite 831, Rz 46). Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG 1950 setzt zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (VwGH 09.03.1982, Zahl: 81/07/0212). Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG (vgl. die §§ 120 f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000, insbesondere § 22 Abs. 3 StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu § 66 AVG) - siehe VwGH 30.05.2006, Zahl: 2005/12/0098.
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg. cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 76 Abs. 1 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die belangte Behörde zwar in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt einen ab 07.01.2015, 06.00 Uhr, gültigen Festnahmeauftrag betreffend den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an die Landespolizeidirektion Tirol erteilte, jedoch zu keinem Zeitpunkt einen die Schubhaft nach den Bestimmungen des § 76 FPG anordnenden Bescheid gemäß § 57 AVG erließ, aufgrund dessen der BF in Schubhaft genommen worden wäre. Vielmehr stützte sich die Anhaltung des BF auf § 34 Abs. 5 BFA-VG.
Die Beschwerde richtet sich aber expressis verbis gegen einen "Bescheid" des BFA, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft und zieht als für maßgeblich erachtete Rechtsnorm die Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG heran, der zufolge der Fremde ua. das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Auch die Begründung der Beschwerde setzt sich mit der Anordnung der Schubhaft bzw. der Anhaltung in dieser, mit für die Schubhaft spezifischen Fragen, wie beispielsweise jener des Sicherungsbedarfs, des gelinderen Mittels und der periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie - unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof anhängiges "Anlassverfahren" - mit einer Reihe von dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen Verfahren bekannten aufgeworfenen rechtlichen Aspekten hinsichtlich der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft, wie etwa jenem der Zuständigkeit des BFA zur Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid, der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten sowie der mangelnden verfassungsrechtlichen Determination der Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft, intensiv auseinander. Schließlich wurde ua. beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte. Soweit von der bisherigen Anhaltung des BF die Rede ist und beantragt wird, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, ist zu bemerken, dass sich dieser Antrag im Kontext des gesamten Beschwerdevorbringens, insbesondere im Hinblick auf die zitierten Gesetzesstellen und die gewählten schubhaftbezogenen Fachtermini nur auf die (nicht angeordnete) Schubhaft und Anhaltung in dieser beziehen konnte. Dagegen finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen dahingehend, dass der oben erwähnte Festnahmeauftrag des BFA bekämpft bzw. dessen Rechtswidrigerklärung oder Aufhebung beantragt werde. Das Beschwerdebegehren zielt ohne jeden Zweifel auf die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Befugnis, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 über die Anordnung der Schubhaft zu entscheiden. Unter diesen Gesichtspunkten bleibt daher kein Raum für eine Deutung dahingehend, dass mit der Beschwerde der Festnahmeauftrag der belangten Behörde bekämpft worden wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Beschwerde gegen einen (nicht existenten) Schubhaftbescheid bzw. eine darauf basierende Anhaltung des BF in (nicht verhängter) Schubhaft.
In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses und im Lichte der oben dazu dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur und Literatur ist in casu davon auszugehen, dass die Erhebung der Beschwerde zwingend einen (wirksam erlassenen) und damit angefochtenen Schubhaftbescheid vorausgesetzt hätte. Nachdem dies nicht der Fall ist, war die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wenngleich sich die vorliegende Beschwerde zwar auf die Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, nicht jedoch auf § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 stützte, kommt dieser der Charakter einer Schubhaftbeschwerde zu, die der Maßnahmenbeschwerde näher liegt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte, ist in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzlich ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG in Betracht zu ziehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Antrag muss angeben, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (siehe Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seite 193, Anmerkung 13 zu § 35 VwGVG).
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Da die Beschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist dieser gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG jedenfalls unterlegene Partei, sodass der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen war.
Obzwar die belangte Behörde obsiegende Partei ist, kommt dieser kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, weil einerseits deren Antrag auf Aufwandersatz auf den Fall beschränkt wurde, dass die "Eingabe" des BF als "Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme nach dem BFA-VG" gewertet werden sollte, die Beschwerde sich aber einer solchen Umdeutung als Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich erwies, und andererseits ein darüber hinaus gehender Antrag auf Aufwandersatz nicht vorliegt.
Zu Spruchpunkt III.:
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Der diesbezügliche Antrag des BF war daher abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte:
"Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Im Lichte der dargelegten Rechtslage konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und eine initiative Darlegung von für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht indiziert bzw. erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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