W168 2013241-1•BVwG W168 2013241-1
W168 2013241-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, besondere<br/>Schutzwürdigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Homosexualität
W168 2013241-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.10.2014, Zl. 14 - 1024462300/14777668 - EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgenden Treffer: XXXX.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei im Jänner 2012 illegal über die Türkei nach Griechenland und anschließend mit einem Schiff nach Italien gefahren. In Italien habe er da er Homosexuell sei Asyl erhalten und sei nun anerkannter Flüchtling in Italien. Nach Österreich wäre er gekommen, da er Impotent sei. In Italien würde diese Impotenz nicht bzw. nicht ausreichend behandelt werden. Er könne sich mit den dortigen Ärzten nicht verständigen. Er wolle in Österreich bleiben um diese Krankheit hier behandeln zu lassen.
Aufgrund dieser konkreten Angaben, des vorhandenen Eurodac - Treffers, der nachvollziehbaren Angaben eines Behördenkontaktes mit italienischen Behörden aber insbesondere unter Übermittlung der Daten des seitens der beschwerdeführenden Partei im Original vorgelegten italienischen Fremdenpasses ID Nr: XXXX der Questura Di Catania leitete das Bundesamt eine Konsultationsverfahren mit Italien ein.
Mit Schreiben Italiens vom 8.10.2014 bestätigten die italienischen Behörden die Ausstellung des Fremdenpasses, als auch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die beschwerdeführende Partei und stimmten einer Rücknahme der beschwerdeführenden Partei zu. (As. 147).
Am 12.8.2014 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt nach Durchführung einer Rechtsberatung vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei brachte zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse zu Personen in der EU befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie über keine solchen verfügen würde. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, er möchte auf keinen Fall nach Italien zurück. Er wäre Homosexuell und impotent und würde in Italien keine entsprechende Behandlung bekommen. Die Kommunikation mit den Ärzten in Italien wäre nicht möglich. Auch nach der Zuerkennung des Asylstatus in Italien wären noch keine Spezialbehandlungen erfolgt. Er habe in Italien Medikamente bekommen, diese hätten jedoch nichts geholfen, es wäre noch schlechter geworden. Er wolle in Österreich behandelt werden. Er müsse aufgrund seiner Impotenz zu einem Spezialisten, habe in Italien jedoch noch keinen Termin bekommen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, sie sie nur der Behandlung nach Österreich gekommen. Wenn die Behandlung ausgeschlossen ist und sie hier nichts bekomme wolle sie wieder zurück nach Italien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aufgrund berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde. Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Voraussetzungen des §57 AsylG seien sämtlich zur Gänze nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund systemischer Mängel im italienischen Asylsystem bestehe. Den Länderfeststellungen würde klar entnehmbar sein, dass die Lage gegenwärtig tatsächlich weiterhin angespannt sei und ein Zusammenbruch des Systems insbesondere im Zusammenhang mit der Flüchtlingswelle aus Syrien eintreten kann. Konkrete Zahlen, die Aufschluss über die konkreten Antragstellungen und die diesbezüglich mögliche Überforderung der Aufnahmekapazitäten in Italien belegen könnten, wären den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Auch deutsche Gerichte hätten systemische Mängel im italienischen Asylsystem erkannt. Bei einer Rücküberstellung nach Italien würde eine gesicherte Unterkunft nicht garantiert werden können. Die Aufnahmezentren würden aus allen Nähten platzen, eine adäquate Versorgung entsprechend der AufnRL würde nicht gewährleistet sein. Auch hätte in Italien anerkannte Flüchtlinge und Schutzberechtigte kaum Chancen auf Integration und Zugang zu einer existentiellen Daseinsvorsorge zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, Arbeit und Gesundheitsvorsorge. Gerade Menschen mit Schutzstatus würden mit Obdachlosigkeit bedroht sein. Hierzu wurden einzelne Berichte datiert mit den Jahren 2004, 2007, 2010 angeführt. Weiters wurde moniert, dass auch die Gewährung des Zuganges zum Gesundheitssystems nicht garantiert sei und mit Hürden belastet sei. Dies sei oft davon abhängig, ob personelle und organisatorische Kapazitäten vorhanden wären, bzw. hänge davon ab, ob sich eine Person in einem Aufnahmezentrum befinden würde, bzw. ob sie obdachlos wäre. Aus all diesen Gründen würde für die beschwerdeführende Partei aufgrund von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem eine konkrete Art. 3 EMRK betreffende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die Behörden hätten sich ihrer Ermittlungspflicht folgend über die aktuelle Situation und Rechtsprechung zu Italien zu informieren gehabt und aktuelle Länderberichte einholen müssen, die sich mit der tatsächlichen Situation in Italien zu befassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. in eventu der ordentlichen Revision für zulässig zu erklären, da in dieser Beschwerde auch Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Die betreffe etwa die Fragen der Verletzung des Rechtes auf eine gute Verwaltung gemäß der GRC, sowie der Beurteilung der menschenrechtlichen Situation von Flüchtlingen in Italien. Es wurden die Anträge gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das BVwG möge den Asylantrag für zulässig erklären und das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen, bzw. das Bundesverwaltungsgericht möge die außerordentliche Revision für zulässig erklären, da in dieser Beschwerde auch Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden wären. Dies insbesondere zu menschenrechtlichen Situation in Italien.
Ergänzend wurde Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 FPG erhoben. Besondere Gründe die diesen Beschwerdepunkt begründen könnten wurden nicht angeführt. In Folge wurden Gründe die für eine Zuerkennung dieser Aufenthaltsberechtigung sprechen könnten innert einer gesonderten Stellungnahme auch nachträglich bis dato nicht erstattet.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 20.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
Mit Erkenntnis vom 09.12.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 4a AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei, ein in Italien anerkannter Flüchtling, reiste am 09.07.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Sämtliche Voraussetzungen der im Zuge der Prüfung dieses Antrages gesondert zu prüfenden Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §57 AsylG liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Insbesondere war der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich seit seiner Einreise nicht für die Dauer von mindestens einem Jahr geduldet, noch liegen Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vor, bzw. sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keinerlei sonstige Tatsachen ersichtlich die für eine Zuerkennung dieser Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen des §57 AsylG sprechen würden.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vollständigen Verwaltungsakt des Bundesamtes.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Bei der amtswegig gem. §58 AsylG Abs.1 Z 1 bei nach §§ 4 und 4a AsylG zurückzuweisenden Verfahren durchzuführenden Prüfung gemäß § 57 FPG gelangte das Bundesamt im auch hinsichtlich §57 AsylG angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass keine Gründe für die Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden. Zweifelsfrei kann aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschlossen werden, dass sämtliche Voraussetzungen, die für eine Zuerkennung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erforderlich sind, im betreffenden Verfahren nicht vorliegend sind. So liegt etwa insbesondere kein geduldeter Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei seit über einen Jahr im Bundesgebiet gem. §57 FPG Abs. 1 Z1 vor. Vielmehr konnte letztlich auch durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.12.2014 bestätigt erkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei unbegründet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sämtliche Voraussetzungen für einen geduldeten Aufenthalt liegen somit auch weiterhin nicht vor. Auch sind die in Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 des §57 FPG normierten Voraussetzungen auf gegenständliches Verfahren nicht anwendbar.
Die Behörde hat somit zur Recht einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht erteilt.
Besondere Gründe die dennoch für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels sprechen könnten, wurden begründet in Folge nicht innerhalb der eingebrachten Beschwerde angeführt. Schließlich wurden entsprechende Ausführungen die für eine Zuerkennung dieser Aufenthaltsberechtigung sprechen könnten bis dato ebenso nicht in einer gesonderten Stellungnahme nachgereicht.
Aus diesem Grund war dem Antrag der Beschwerdeschrift einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG zu erteilen nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
b.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Sämtliche verfahrensgegenständlichen Abklärungen konnten abschließend dem vollständigen Verwaltungsakt entnommen werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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