W156 2015056-1•BVwG W156 2015056-1
W156 2015056-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Rot-Weiß-Rot Karte, Studienabschluss
W156 2015056-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vom 17.09.2014 betreffend Abweisung des Antrages der Frau XXXXvom 08.07.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen (§ 12b Z2 AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 15.09.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.07.2014 stellte Frau XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß § 12b Z2 AuslBG. In der beigefügten Arbeitgebererklärung vom 02.07.2014 wurde vom Beschwerdeführer als berufliche Tätigkeit "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" angegeben.
2. Mit Bescheid vom 21.08.2014 des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz wurde der Antrag vom 08.07.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß
§ 12b Z2 AuslBG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom 11.01.2013 bis 10.01.2014 gültige Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert worden sei, ab dem 11.01.2014 daher eine nicht bewilligte Beschäftigung vorliege. Gemäß § 4 Abs. 1 Z4 AuslBG sei daher bei Vorliegen einer vorzeitigen Beschäftigungsaufnahme die Bewilligung der Beschäftigung zu versagen.
3. Mit Schreiben vom 17.09.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abmeldung der Frau XXXX vom Sozialversicherungsträger nicht administriert worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Beschwerdeführer erst jetzt Beschwerde erheben können.
4. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens weitere Unterlagen über die Ausbildung der Beschwerdeführerin eingefordert worden seien.
Die Versicherungsdaten seien mittlerweile bereinigt worden, aktuell sei eine Versicherung der Frau XXXX beim Beschwerdeführer als Angestellte vom 01.03.2013 bis 15.01.2014 gespeichert.
Frau XXXX habe ein Zahnarztstudium in Indien absolviert und den Universitätslehrgang "Prothetik" in Wien. Ein Antrag auf Nostrifizierung als zahnärztliche Assistentin sei am 19.11.2014 gestellt worden.
Da im Bereich der Gesundheitsberufe eine Zulassung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen würde und im Ausland erworbene Ausbildungen nur nach Nostrifikation anerkannt werden könnten, sei eine diesbezügliche Nachfrage an die Zahnärztekammer gerichtet worden. Nach Auskunft der Zahnärztekammer sei eine Beschäftigung der Frau XXXX als zahnärztliche Assistentin derzeit nicht zulässig.
Da Frau XXXX zur Ausübung der beantragten Beschäftigung nicht berechtigt sei, sei aus Sicht der belangten Behörde die Voraussetzungen des § 12b Abs. 1 Z 2 AuslBG, wonach die beabsichtigte Beschäftigung dem Ausbildungsniveau entsprechen müsse, nicht erfüllt.
5. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
6. Das amtliche Schriftstück wurde nicht behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX stellte am 08.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß § 12b Z2 AuslBG. In der beigefügten Arbeitgebererklärung vom 02.07.2014 wurde als berufliche Tätigkeit "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" mit einer monatlichen Entlohnung von € 2.718,00 angegeben.
Der Beschwerdeführer ist Wahlarzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in XXXX Wien.
Frau XXXX absolvierte an der Medizinischen Universität Wien den Masterkurs "Prothetik" im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2014.
Am 19.11.2014 stellte Frau XXXX einen Antrag auf Nostrifizierung als zahnärztliche Assistentin ihrer in Indien erworbenen Ausbildung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § § 12b Abs.1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.
Voraussetzung für die Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Abs. 1 Z 2 AuslBG ist das Absolvierung und der erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität und eine beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau entspricht.
Unbestritten hat Frau XXXX einen Masterkurs in "Prothetik" an der medizinischen Universität Wien absolviert und erfolgreich abgeschlossen.
Eine dem Ausbildungsniveau entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AuslBG wäre dementsprechend eine Anstellung als Zahnärztin.
Die beabsichtigte Beschäftigung wird jedoch als Fachassistenz in Zahnarztpraxis vom Beschwerdeführer angegeben. Dass eine Beschäftigung der Frau XXXX als unselbständige Zahnärztin angestrebt wurde, wurde im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.
Da die beabsichtigte Beschäftigung von Frau XXXX als "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" sohin nicht der abgeschlossenen Ausbildung entspricht, war der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin gemäß § 12 Abs. 1 Z2 AuslBG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 12 Abs. 1Z2 AuslBG idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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