W107 2016384-1•BVwG W107 2016384-1
W107 2016384-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Aufsicht, Bankenaufsicht,<br/>Bescheinigungsmittel, Finanzmarktaufsicht, Gläubigerschutz,<br/>Interessensabwägung, Kapitalmarkt, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Liquiditätsreserve, öffentliches Interesse,<br/>Risikobeschränkung, Risikominimierung, Risikovermeidung,<br/>Substanziierung, unverhältnismäßiger Nachteil, Veranlagung,<br/>Veranlagungsgrenze, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz,<br/>Zinsabschöpfung
W107 2016384-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, vertreten durch DORALT SEIST CSOKLICH Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 1-4, 1090 Wien, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.10.2014, GZ: FMA-BV27 1007/0012-INV/2014, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I. Nr. 97/2001 idF BGBl. I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
I.1. Mit Bescheid vom 24.10.2014, GZ FMA-BV27 1007/0012-INV/2014, der antragstellenden Gesellschaft (in Folge: die AS) nachweislich zugestellt am 29.10.2014, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) der AS die Zahlung von Zinsen gemäß § 43 Abs.1 Z 2 BMSVG in Höhe von EUR 1.697.260,27 aufgetragen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
"I.) Der XXXX werden betreffend die Schuldverschreibung "XXXX" mit XXXX für die Überschreitung der Grenze gemäß § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. Nr. 100/2002 in der geltenden Fassung im Zeitraum Oktober 2014 bis April 2014 Zinsen gemäß §43 Abs. 1 Z 2 BMSVG in der Höhe von EUR 517.808,22 vorgeschrieben.
II.) Weiters werden der XXXX betreffend die Schuldverschreibung "XXXX" mit XXXX für die Überschreitung der Grenze gemäß § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. Nr. 100/2002 in der geltenden Fassung im Zeitraum Juli 2014 bis April 2014 Zinsen gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 BMSVG in der Höhe von EUR 1.179.452,05 vorgeschrieben.
Es wird somit der XXXX ein Gesamtbetrag von
EUR 1.697.260,27
(Euro
einemillonsechshundertsiebenundneunzigtausendzweihundertsechzig, 27/100)
zur Zahlung vorgeschrieben.
Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto mit IBAN: AT330010000000115533; BIC:
NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (BLZ 00100), lautend auf "Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 - Subkonto für Abschöpfungszinsen" einzuzahlen."
I.2. Begründend wurde ausgeführt, die FMA sei im Rahmen einer Besprechung am 03.04.2013 darüber informiert worden, dass die AS zwei Schuldverschreibungen, die "XXXX" (in Folge: SV1) und die "XXXX" (in Folge: SV2), mit einer Nominale von 20 Mio. € und einem Gesamtemissionsvolumen von 20 Mio.€ bzw. mit einer Nominale von 34 Mio.€ und einem Gesamtemissionsvolumen von 53 Mio. € erworben habe. Dies ergebe je eine Überschreitung von 18 Mio. € bzw. 28,7 Mio. €. Da gemäß § 30 Abs.3 Z 8 lit. e BMSVG Schuldverschreibungen desselben Emittenten nur bis zu 10vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden dürfen, liege jeweils eine Verletzung der Veranlagungsgrenze gemäß o.a. Bestimmung vor, für die die FMA Veranlagungsgemeinschaften wie den BV-Kassen - ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs.2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse - gemäß § 43 Abs.1 Z 2 BMSVG Pönalezinsen in der Höhe von 5vH der Überschreitung, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, vorzuschreiben habe. Ausnahmen seien in § 43 Abs.1 BMSVG normiert. Die im Spruch genannte Summe basiere auf der dargestellten Berechnungsmethode für die genannten Zeiträume.
Zusammengefasst brachte die FMA weiter vor, es sei zwischen Veranlagungs - und Bewertungsgrenzen zu unterscheiden. § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG sei - entgegen der Ansicht der AS - nicht lex specialis zu § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG, weil die letztgenannte Bestimmung eine Veranlagungsgrenze (Kaufbegrenzung) vorsehe, deren Überschreitung iSd Veranlagungsverbotes unzulässig sei. Die erstgenannte Bestimmung sei dagegen eine Bewertungsgrenze für die zulässigerweise getätigten Veranlagungen. Diese sei aber mangels identem Regelungsbereich keine spezielle Norm zur Ausweitung der Veranlagungsgrenzen. Eine Veranlagungsgrenze, die als Schutzbestimmung des § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG zur Verhinderung eines Klumpenrisikos diene, könne nicht durch eine Bewertungsregel mit zugehörigen (Bewertungs-)regeln bzw. durch ein Kaufverbot umgangen werden.
Zudem sei § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG mit allgemeinen Bewertungsregeln - schon aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte - auch nicht lex posterior zu § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG mit speziellen Bewertungsregeln.
Dem Vorwurf des mangelnden Vertrauensschutzes sei entgegenzutreten, weil die FMA keine Kenntnis von den gegenständlichen Überschreitungen gehabt haben konnte. Die erstmalige Mitteilung für den Kauf der gegenständlichen Schuldverschreibungen sei für das erste Quartal 2014, genau am 06.05.2014, erfolgt, anstatt aufgrund des Kaufs am 31.07.2013 bzw. am 04.10.2013 bereits in der Meldung für das dritte bzw. vierte Quartal 2013. Damit sei die Meldung der Überschreitung der Anlagegrenzen genau zum selben Zeitpunkt erfolgt, mit dem die FMA von der AS selbst - offensichtlich aufgrund des eigenen mangelnden Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Veranlagung - über die vorgeworfene Verletzung des
§ 30 Abs. 3 Z 8 lit e BMSVG in Kenntnis gesetzt worden sei.
Dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der genannten Normen, wonach das Legalitätsprinzip durch Verwendung von Begriffen, die in der einen Bestimmung zu finden seien, jedoch nicht in der anderen Bestimmung bzw. die Grenzen für Investitionen widersprüchlich seien, trat die FMA durch kurze inhaltliche Darstellung und umfassende Würdigung der genannten Bestimmungen entgegen.
Zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Zinsen verwies die FMA auf die einschlägige VwGH-Judikatur sowie Literatur und führte aus, dass im Sinne der Finanzmarktstabilität ein Abweichen von den gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen nicht toleriert werden dürfe. Die FMA habe unter der Anwendung der §§ 30 Abs. 3 Z 8 lit e und 43 Abs. 1 Z 2 BMSVG die oben angeführten Zinsen ermittelt und diese seien rechtmäßig.
I.3. Der angefochtene Bescheid ging von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Die AS sei eine gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG konzessionierte Betriebliche Vorsorgekasse und unterliege dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz - BMSVG.
Die Betrieblichen Vorsorgekassen hätten betreffend die Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagungsbestimmungen laut § 30 BMSVG einzuhalten.
Im Rahmen einer Besprechung mit der Geschäftsleitung der AS am 03.04.2014 sei die FMA wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, informiert worden.
Die SV1 und SV2 seien am 29.04.2014 verkauft worden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 BMSVG habe die FMA Zinsen in der Höhe von 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30 BMSVG, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, vorzuschreiben gehabt. Es seien somit für die SV1 Zinsen in der Höhe von EUR 517.808,22 und für die SV2 EUR 1.179.452,05, insgesamt daher Zinsen in der Höhe von EUR 1.697.260,27 errechnet worden. Es liege je eine Verletzung der Veranlagungsgrenze gemäß § 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG vor.
Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2014 sei der AS dieser Betrag vorgeschrieben worden. Dagegen habe die AS mit Schriftsatz vom 16.06.2014 binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und fristgerechter Stellungnahme der AS habe die FMA mit 14.10.2014 verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen.
I.4. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 22.12.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 23.12.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 27.12.2014, die Beschwerde der AS samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einschließlich des angefochtenen Bescheides, die Verwaltungsakten zu GZ FMA-BV27 1007/0009-INV/2014, GZ FMA-BV27 1007/0012-INV/2014 und GZ FMA-BV27 1007/-0023-INV/2014, sowie die Stellungnahme der FMA zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Beschwerdegründen und teilte unter einem mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
I.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die FMA begründend aus, das von der FMA bei Ihrer Aufsicht verfolgte Ziel der Risikobegrenzung bei der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens iS eines funktionierenden Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes liege im zwingenden öffentlichen Interesse. Ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides würde für die AS infolge bereits erfolgter Zahlung der auferlegten Zinsen auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Zudem sie die AS nicht der von ihr geforderten Konkretisierungspflicht nachgekommen. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten W107 2016384-1 (zur gegenständlichen aufschiebenden Wirkung) sowie zu W107 2016384-2 (zur Beschwerde) und durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts.
II.1.Feststellungen:
Die AS ist eine gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG konzessionierte Betriebliche Vorsorgekasse und unterliegt dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz - BMSVG.
Der angefochtene Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft nachweislich zugestellt am 29.10.2014.
Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2014, protokolliert bei der FMA am 27.11.2014 und somit binnen offener erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).
II.2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anzuwendenden Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 2a FMABG spricht ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat (vgl. BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1; 07.04.2014, W148 2006478-1).
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des § 13 Abs. 1 VwGVG und in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 B-VG, die Anordnung des § 22 Abs. 2 FMABG (siehe auch RV 2196 BlgNR 24.GP S. 3 und 4) heranzuziehen.
Im bekämpften Bescheid hat die FMA gemäß § 22 Abs. 2 FMABG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. § 22 Abs. 2 FMABG lautet:
"§ 22. (2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme (hier: Entrichtung von Pönalezinsen) ist einem Vollzug zugänglich, da diese angeordnete Maßnahme in einem aktiven Tun besteht (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040). Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.
Gemäß Judikatur des VwGH ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer zu gewichten, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) bzw. ist das klaglose Funktionieren des Bankwesens so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird:
"[...] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [...], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010)
Der Beeinträchtigung des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt daher Priorität zu: "Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht genannten öffentlichen Interessen stellen daher [...] zwingende öffentliche Interessen dar, weil die Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt." (vgl. VwGH vom 03.07.2001, AW 2001/17/0045)
Darüber hinaus ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, jedenfalls erforderlich, dass die AS schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt (vgl. VwGH vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035).
Die mit Beschwerdeerhebung vom 27.11.2014 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dahingehend begründet, dass die AS den Pönalezinsenbetrag in Höhe von EUR 1.697.260,27 bereits überwiesen habe, allerdings ausschließlich, um eine sofortige Vollstreckung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu vermeiden und darüber hinaus keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen würden.
Zum unverhältnismäßigen Nachteil führte die AS lediglich aus, die Zahlung der vorgeschriebenen Abschöpfungszinsen würde ihre wirtschaftliche Lage verschlechtern. Im Falle des Obsiegens würde die AS Gefahr laufen, die bezahlten Abschöpfungszinsen in Höhe von EUR 1.697.260,27 im Zeitpunkt eines der Beschwerde Folge gebenden Urteils ohne angemessene Verzinsung zurückerstattet zu bekommen. Dabei werde auf eine bis dato noch beim VfGH anhängige Klage in ähnlicher Sache hingewiesen. Danach seien der obsiegenden Partei sehr wohl Zinsen auf die zu Unrecht gezahlten Pönalezinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu zahlen, was auch dem unionsrechtlichen Grundsatz, der unionsrechtlich gebotene Rechtszustand sei nach Grundsätzen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts herzustellen, entsprechen würde.
Dem vorliegenden Antrag sind jedoch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachten Auswirkungen der sofortigen Entrichtung der vorgeschriebenen Zinsen auf die wirtschaftliche Lage, die durch die Rückzahlung des geleisteten Betrages ohne Verzinsung nicht ausgeglichen werden könnten, hinaus Nachteile der AS dartun würden, aufgrund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müsste.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, wie oben ausgeführt, ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss des VwGH zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. 02 1981, VwFlg 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB.
Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071;
Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028,
Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028).
Die zum unverhältnismäßigen Nachteil dargelegten Ausführungen stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als allgemein gehaltene Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060).
Gemäß oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt dieses Vorbringen auch nicht dem geforderten Konkretisierungsgebot. In sinngemäßer Anwendung dieser Konkretisierungspflicht zu Vermögensschäden wäre es erforderlich gewesen, dass die AS den mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für sie verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte näher ausführt und ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtliche Nachteile für sie mit einer vertraglichen Festlegung verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen und der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen, deren Sicherstellung der angefochtene Bescheid bezweckt, vorgenommen hätte werden können (vgl. VwGH 19.10.2009, Zl. AW 2009/17/0032).
Das Vorbringen der AS, dass sie selbst im Falle eines Obsiegens Gefahr laufe, die bezahlten Zinsen im Zeitpunkt eines der Beschwerde Folge gebenden Urteils ohne angemessene Verzinsung zurückerstattet zu bekommen, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH jener Nachteil, der sich - im Falle des Obsiegens - aufgrund des Aufwandes bei der allfälligen Rückforderung des Betrages oder aufgrund von Überweisungsspesen ergibt, für sich allein genommen keine Besonderheit darstelle. Würde man allein die Überweisungskosten, die Rückforderungskosten oder etwa einen Zinsverlust durch vorzeitige Einzahlung als unverhältnismäßige Benachteiligung ansehen, so wäre jeder Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung vorgeschrieben wird, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VfGH 25.06.2001, B 812/01). Nicht einmal ein Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen (VfGH, 25.08,2011, B 862/11; VwGH 10.08,2011, AW 2011/17/0028).
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die AS erkennen, der im Rahmen der gemäß § 22 Abs. 2 FMA-BG erforderlichen Interessenabwägungen den Ausschlag zu Gunsten der AS geben würde (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. AW/2012/17/0026; VwGH 02.04.2010, Zl. AW 2010/17/0015; vgl. Verfassungsgerichtshof vom 27.03.2012 B 209/12-5; VfGH 15.10.2009, Zl. B 1202-1210/09-2). Dem steht - wie oben bereits ausgeführt - das konkrete öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMA-BG-Verfassungsbestimmung).
Die FMA hat gemäß § 69 Abs. 1 BWG die Einhaltung der Vorschriften des BMSVG durch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die AS ist eine gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG konzessionierte Betriebliche Vorsorgekasse und unterliegt sohin als Kreditinstitut der Aufsicht der FMA. Das von dieser bei ihrer Aufsichtstätigkeit verfolgte Ziel, durch Risikobegrenzung bei der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens ein funktionierendes Betriebliches Vorsorgekassengeschäft - als Teil eines funktionierenden Bankwesens (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG) - mit ausreichendem Schutz der Anwartschaftsberechtigten zu gewährleisten (Öhlinger in Dellinger (Hrsg), BWG § 97 Rz 5), liegt zweifellos im zwingenden öffentlichen Interesse.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. VwGH Beschluss vom 02.01.1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.
Die Interessenabwägung schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN). Während daher grundsätzlich das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität auf der Hand liegt, hat die AS nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Zahlung der auferlegten Pönalezinsen irreversible Veränderungen mit sich brächte (vgl. VwGH 18.11.1999, Zl. AW 99/03/0074).
Auf Grund des oben Gesagten und der diesbezüglichen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMA-BG nicht stattzugeben (siehe BVwG vom 27.06.2014, Zl. GZ W204 2005958-1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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