BVwG W101 2009861-1

W101 2009861-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015

Regest

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Kostentragung, Revision zulässig

Texte intégral

BVwG W101 2009861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2009861.1.00

Spruch

W101 2009861-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 14-1001489108 / 14077658, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, war am 04.02.2014 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern in einem PKW aus Italien kommend im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten worden, wobei festgestellt worden war, dass er illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin nicht rechtmäßig sei.

Eine von der Polizei durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Eine Zurückschiebung war aber nach Italien im Rahmen des Rückübernahme-Abkommens aufgrund des Vorrangs der Dublin II-VO nicht möglich.

Am 05.02.2014 war der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unterzogen worden, wobei er angab, keine Einwände gegen die Person des Dolmetschers zu haben und diesen gut zu verstehen. Unmittelbar vor der Einvernahme des Beschwerdeführeris war seine Ehegattin unter Beiziehung desselben Dolmetschers einvernommen worden. Für diese Übersetzungstätigkeiten legte der Dolmetscher eine Gebührennote in der Höhe von € 394,00.

Am 10.02.2014 stellten der Beschwerdeführer und seine mitgereisten Familienangehörigen Anträge auf internationalen Schutz.

In der Folge räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Parteiengehör mit Schreiben vom 27.03.2014 ein und stellte darin fest, dass sich die Dolmetschkosten für ihn auf Euro 197,00 belaufen würden, wobei es sich um die Hälfte des Gesamtbetrages handle, die zweite Hälfte entfalle auf seine Ehegattin. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG den Ersatz der Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 197,00 auf.

Dies begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Feststellung, dass dem Bund durch die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen Dolmetschkosten in der Höhe von € 197,00 entstanden seien und zwar noch bevor er Asylwerber geworden sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des kostenverursachenden Ereignisses am 05.02.2014 noch kein Asylwerber, sondern Fremder und daher nicht von der Gebührenpflicht befreit gewesen sei. Den Status eines Asylwerbers habe er erst mit der Einbringung seines Asylantrages fünf Tage, nachdem die Dolmetschkosten angefallen wären, erlangt.

Gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters am 10.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er ausführte: Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Einvernahme in Österreich in Italien einen Asylantrag gestellt und sei der in Italien erworbene Status eines Asylberechtigten nicht durch die Einreise nach Österreich verloren gegangen. Als Nachweis dafür, legte er der Beschwerde auszugsweise die Kopie der Niederschrift vom 20.03.2014 bei, wonach der Beschwerdeführer am 02.10.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet angehalten worden war, ist er als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG am 05.02.2014 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden. Für diese sowie die Übersetzungstätigkeit in der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers legte der Dolmetscher eine Gebührennote in der Höhe von € 394,00, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil die Hälfte, nämlich €

197,00, beträgt.

Erst am 10.02.2014 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag.

Festgestellt wird sohin, dass im Fall des Beschwerdeführers am 05.02.2014 dem Bund Dolmetschkosten in der Höhe von € 197,00 zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstanden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden weder vom Beschwerdeführer glaubwürdig noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten.

Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Einvernahme [vom 05.02.2014] in Österreich in Italien einen Asylantrag gestellt hat und der in Italien erworbene Status eines Asylberechtigten naturgemäß nicht durch die Einreise nach Österreich verloren gegangen sei, ist Folgendes auszuführen:

Es ist weder dem Akt noch den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser in Italien den Status einer Asylberechtigten erlangt hätte. Der Beschwerdeführer hat laut Euordac am 02.10.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt. Sohin ist er in Italien lediglich Asylwerber; den Status eines Asylberechtigten hat er durch die Antragstellung alleine nicht erlangt, sodass das genannte Beschwerdevorbringen eine tatsachenwidrige Behauptung darstellt. Wenn der Beschwerdeführer in Italien Asylwerber ist, so ist er ausschließlich im italienischen Staatsgebiet aufenthaltsberechtigt im Sinne der entsprechenden italienischen Rechtsnormen; in Österreich sind die österreichischen, nicht die italienischen Rechtsnormen anwendbar, hier gilt der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise als Fremder und erst ab der Asylantragstellung als Asylwerber.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall ist die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005 idgF).

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 hatte zum Gegenstand die gegen den Beschwerdeführer als Fremder zu verhängende Sicherungsmaßnahme. Diese hat zur bescheidmäßigen Anordnung des gelinderen Mittels zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung geführt, was in § 77 FPG geregelt und dem 8. Hauptstück des FPG zuzuordnen ist. Die im Rahmen dieser Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten sind sohin Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG und als solche gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dem Bund vom Fremden zu ersetzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber als ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens definiert. Eingebracht ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 42 Abs. 2 BFA-VG) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-G) gestellt wird. Von der Einbringung eines Asylantrages ist dessen Stellung zu unterscheiden; diese liegt gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 idgF vor, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-G) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Nach der unstrittigen Aktenlage hat der Beschwerdeführer den Asylantrag am 10.02.2014 gestellt, welcher am 11.02.2014 eingebracht wurde. Sohin ist er erst seit 11.02.2014 Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 idgF gewesen.

Aus diesen Gründen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme am 05.02.2014 eindeutig kein Asylwerber, sondern Fremder gewesen ist und die anlässlich dieser Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten dem Bund zu ersetzen hat. Sohin war der angefochtene Bescheid vom 02.07.2014 zu bestätigen.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage geht es nämlich um die neu aufgetretene Rechtsfrage, ob im Fall einer Vorschreibung einer Geldleistung nach § 57 AVG ein Mandatsverfahren durchzuführen ist oder ob sogleich ein Bescheid mit Ermittlungsverfahren (d.h. ohne vorangegangenes Mandatsverfahren) rechtens ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der gegenständlichen Fallkonstellation den (Kosten)bescheid vom 02.07.2014 ohne vorangegangenes Mandatsverfahren gemäß § 57 AVG erlassen. Diese Vorgangsweise wurde von der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, da sie die Auffassung vertritt, dass durch § 53 BFA-VG eine materiell rechtliche Sondernorm für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschaffen wurde, sodass der angefochtene Bescheid mit sofort durchgeführtem Ermittlungsverfahren rechtens erscheint. Die zuständige Richterin schließt aber in anderen Verwaltungsmaterien nicht aus, dass auch in der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage ein Mandatsverfahren nach § 57 AVG im Fall einer Vorschreibung einer Geldleistung nach wie vor rechtens sein kann.

Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob in der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage im Fall einer Vorschreibung einer Geldleistung (hier: Dolmetschkosten im fremdenrechtlichen Verfahren) sogleich ein Bescheid mit Ermittlungsverfahren von der erstinstanzlichen Behörde zu erlassen ist, und kommt dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu. Dazu fehlt bisher eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch in der Literatur wurde diese Rechtsfrage nicht eindeutig beantwortet.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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