I404 2016854-1•BVwG I404 2016854-1
I404 2016854-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Einreiseverbot, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I404 2016854-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zahl 1030383207, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2014 illegal nach Österreich ein und stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 15.09.2014 zugestellt, dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt.
4. Am 17.12.2014 erteilte das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-V. Gleichzeitig wurde angeordnet, den Beschwerdeführer der belangten Behörde am 19.12.2014 vorzuführen. In der am 19.12.2014 durchgeführten Einvernahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er niemals ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU gehabt habe und er seit zirka dreieinhalb Monaten in Österreich sei und sich das erste Mal in Österreich befinde. Er habe in Traiskirchen einen Wohnsitz gehabt, er sei in Österreich nicht angemeldet. Er sei in Österreich nie einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In seinem Heimatland habe er davon gelebt, in Libyen (gemeint wohl: Algerien) gelegentlich gearbeitet zu haben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in Algerien würden seine Eltern und seine fünf Geschwister leben. Er sei gesund. Gefragt, ob er in seinem Heimatland eine Beschäftigung annehmen könne, gab er an, dass er nicht nach Algerien einreisen könne, da er dort Probleme habe.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zahl 1030383207, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX um 3:15 Uhr wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB festgenommen worden sei. Diesbezüglich sei er hierfür vom Landesgericht XXXX zu XXXX am XXXX zu zwei Monaten unbedingt sowie zehn Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er sei am XXXX geboren und algerischer Staatsbürger. Er habe angegeben, dass er seit drei Monaten und 15 Tagen in Österreich sei. Er habe am 15.09.2014 einen negativen Asylbescheid sowie eine Ausreiseverpflichtung nachweislich ausgefolgt erhalten. Der Beschwerdeführer habe seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt und sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 19.12.2014 vorgeführt worden. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Einvernahme durchgeführt worden und es sei ihm dieser Bescheid mit einer neuerlichen Ausreiseverpflichtung nachweislich ausgefolgt worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe angegeben, dass in Algerien seine Eltern und Geschwister wohnen würden. Er sei in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen, seine Familienangehörigen würden in Algerien leben, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden und würde daher durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren geboten sei. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits einen negativen Asylbescheid sowie eine Ausreiseverpflichtung im Rahmen des Asylverfahrens erhalten habe. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokolle Nr. 6 oder 13 verletzt würden oder mit der Abschiebung für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weiters bestehe auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf Algerien. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden sei, weshalb auf den Beschwerdeführer § 53 Abs. 3 Z 1 zutreffe. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Falle des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er in mehreren Fällen durch Einbruch mehrere bewegliche Sachen gestohlen habe und sich dadurch unrechtmäßig bereichern habe wollen. Aufgrund der Schwere des Verhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d. h. im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Staaten, für welche die Rückführungslinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 gelte, einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Durch das Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die Interessen der Bevölkerung auf ein sicheres Zusammenleben verstoßen und gefährde dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mangels Vorliegen einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Algerien nicht zulässig sei. Da sein Asylverfahren noch offen sei und noch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen worden sei, werde jedenfalls beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und habe vor zirka vier Monaten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und sei dem Beschwerdeführer keine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugestellt worden. In dem bekämpften Bescheid sei angeführt, dass der Beschwerdeführer eine negative Asylentscheidung am 19.05.2014 (gemeint wohl: 15.09.2014) erhalten habe. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer an diesem Tag die weiße Aufenthaltskarte ausgefolgt worden. Einen negativen Bescheid habe der Beschwerdeführer nie erhalten. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch anhängig sei, könne die gegenständliche Entscheidung in dieser Form nicht rechtmäßig erlassen worden sein, da die Zulässigkeit einer Ausweisung nach Algerien nie geprüft worden sei. Es seien weder in dem nicht vorhandenen Asylbescheid noch im gegenständlichen bekämpften Bescheid die Lage in Algerien festgestellt und Beweise gewürdigt worden. Eine Ausweisungsentscheidung sei daher unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass die Nichterteilung des Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in Ausführung der österreichischen Gesetze geschehen sei und möchte er dies an sich auch respektieren. Er könne jedoch nicht in sein Heimatland zurück, was noch im Zuge eines Asylverfahrens vor der belangten Behörde zu beurteilen sein werde. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft treten. Die belangte Behörde habe die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren festgesetzt. Im Falle des Beschwerdeführers, bei dem es bei einer versuchten Straftat geblieben sei, welche auch weder einen Personen- noch einen gewichtigen Sachschaden verursacht habe, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Einreiseverbot mit geringerer Dauer den Beschwerdeführer ebenfalls von der Begehung neuer Straftaten abhalten werde. Dies werde weiters durch das geringe Strafmaß bestärkt, zu welchem der Beschwerdeführer verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher, im Sinne einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbots zumindest auf drei Jahre zu senken. Da der Beschwerdeführer weiterhin durch ein offenes Asylverfahren über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge, könne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde nicht schlagend werden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher wieder zuzuerkennen, da aufgrund des Refoulementschutzes eine Abschiebung den Beschwerdeführer möglicherweise in nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte verletzen und ihn in eine menschenrechtswidrige Lage bringen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gab sowohl im vorangegangenen Asylverfahren als auch im verfahrensgegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren seine Personalien mit XXXX, geb. am XXXX, an.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zahl 1030383207/14931357, negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 15.09.2014 persönlich übernommen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.4. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit gelegentlichen Arbeiten verdient.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aktuelle Meldeadresse bzw. über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz lediglich in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Darüber hinaus konnten keine gemeldeten Wohnsitze im Bundesgebiet festgestellt werden.
1.7. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wie auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines war oder ist.
1.8. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 01. bis 19.09.2014 in der Grundversorgung und ging und geht auch derzeit keiner (legalen) Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der am XXXX begangenen Verstöße gegen die §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, zwei davon unbedingt, verurteilt.
1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht bzw. wurde im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zahl 1030383207/14931357, festgestellt, dass keine Gründe nach § 50 FPG idgF vorliegen und die Abschiebung nach Algerien zulässig ist.
Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Weder gegen die Protokollierung der Einvernahme noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, sich im laufenden fremdenrechtlichen Verfahren zu äußern und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zahl 1030383207/14931357, welchen der Beschwerdeführer im laufenden fremdenpolizeilichen Verfahren nicht entgegen getreten ist.
2.2. Die Feststellungen zum asylrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das asylrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Asylakt davon vergewissern, dass der asylrechtliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014 am selben Tag persönlich vom Beschwerdeführer übernommen wurde und dieser die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und Gesundheit sind auf seine Ausführungen zurückzuführen und erschienen unbedenklich. Die Feststellungen zu familiären und sozialen Kontakten in Österreich ergeben sich aus dem niederschriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die Feststellungen zum Verdienst des Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem niederschriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.4. Die Feststellungen zu aktuellen und früheren Wohnsitzen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.01.2015.
2.5. Die Feststellungen zu Ausbildungen bzw. Mitgliedschaften des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem niederschriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.6. Die Feststellung zu den Zeiten der Inanspruchnahme der Grundversorgung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem 29.01.2015, die Feststellung zu den (legalen) Beschäftigungen in Österreich beruht auf dem niederschriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.7. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Strafregisterauszug vom 12.01.2015.
2.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht einerseits auf dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 und andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch die gänzlich unsubstantiierte Behauptung in der Einvernahme vom 19.12.2014, dass er nicht nach Algerien einreisen könne, da er dort Probleme habe, nichts zu ändern. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
-der Grad der Integration,
-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
3.2.2. Nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs.2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wobei ein auf Grund eines anderer Bundesgesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt.
Angesichts des Umstandes des vom BFA rechtskräftig negativ beschiedenen Asylantrages und des damit einhergehenden Verlustes des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls als unrechtmäßig anzusehen.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wie bereits in Sachverhalt unter den Punkten 1.1. bis 1.4. festgestellt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsanknüpfungspunkte vor. Den Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer, wie in Punkt 1.8. der Feststellungen ausgeführt, rund einen Monat lang aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Einbruchsdeliktes zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, oder der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution ist. Vielmehr spiegelt sich in der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung offenkundig wider, dass der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsinteresse zeigt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre.
Die im Beschwerdeschriftsatz nicht näher mit Argumenten untermauerte Behauptung, dass die Abschiebung nach Algerien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle könne, kann von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden, zumal sich einerseits aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben und auch die rechtskräftige negative Asylentscheidung des BFA nichts derartiges, sondern gerade Gegenteiliges hervorgebracht hat. Der rechtskräftige Asylbescheid vom 15.09.2014 beinhaltet im Spruchpunkt III. die dezidierte Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
3.2.3. Aufgrund dieser Überlegungen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot)
3.3.1. § 53 Abs. 1 und 3 FPG lautet wie folgt:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde insofern stattzugeben, als das verhängte Einreiseverbot von 5 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hält sich in Österreich erst seit 5 Monaten auf und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Das private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren daher nicht zu berücksichtigen, auch nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.
Insgesamt gesehen kam daher eine gänzliche Behebung des verhängten Einreiseverbotes nicht in Betracht.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zwei unbedingt, rechtskräftig verurteilt.
Das Strafgericht nahm dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd an. Als erschwerend wurde die mehrfache Qualifikation angesehen.
Die Dauer des Einreiseverbotes war somit nach Ansicht der erkennenden Richterin auf drei Jahre herabzusetzen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten war und die nunmehrige strafrechtliche Verurteilung mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei 10 Monate bedingt auf 2 Jahre nachgesehen wurden, eher als gering zu bezeichnen war.
3.3.3. Der Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt II. stattzugeben und die Dauer des Einreiseverbotes (antragsgemäß) auf 3 Jahre herabzusetzen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde)
3.4.1. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten dass die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorlagen, da sich der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des asylrechtlichen Bescheides samt Rückkehrentscheidung weiterhin (und ab dann illegal) in Österreich aufhielt und straffällig wurde.
3.4.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18 Abs. 5 BFA-VG lautet:
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der oben getroffenen Ausführungen zur rechtskräftig abgeschlossenen asylrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und auch keine konkreten Umstände vorgebracht hat, inwieweit dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Algerien eine Verletzung der in von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erforderlich. Das Risiko einer Verletzung der darin definierten geschützten Rechte besteht im gegenständlichen Fall nicht.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
-Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des Beschwerdeführers nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr wurde nur behauptet, dass noch kein rechtskräftiger Bescheid betreffend den Antrag auf internationalen Schutz erlassen wurde. Dies widerspricht aber eindeutig dem Akteninhalt, welcher die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist. Der Sachverhalt weist zum derzeitigen Zeitpunkt (der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) die notwendige Aktualität auf, da seit der Bescheiderlassung erst wenige Wochen vergangen sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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