G308 2007081-1•BVwG G308 2007081-1
G308 2007081-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2015
Arbeitslosengeld, Ausbildung, Einstellung, Studium
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlangeantrag von XXXX, XXXX, vom 02.04.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Regionalstelle Graz West und Umgebung vom 24.03.2014, GZ.:
RGS630/SfA/0566/2014-He/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 7 AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war laut Sozialversicherungsauszug von 13.09.2010 bis 30.09.2013 beim XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) beschäftigt. Am 27.08.2012 hat der BF ein Hochschulstudium Sonderschullehramt an der XXXX (im Folgenden: XXXX) begonnen. Ab dem 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 vereinbarte der BF mit seinem Dienstgeber einen Karenzurlaub zur Weiterbildung. In dieser Zeit bezog der BF Weiterbildungsgeld von der belangten Behörde. Mit 30.09.2013 wurde der BF wegen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses vom DG abgemeldet. Am 01.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde), welches ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2013 über die Mitteilung über den Leistungsanspruch auch zuerkannt wurde.
2. Mit Bescheiden vom 08.01.2014 zur VN: XXXX wurde einerseits das vom BF bezogene Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, mit 01.11.2013 von der belangte Behörde eingestellt, und andererseits der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.10.2013 bis 31.10.2013 widerrufen. Von einer Rückforderung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.
Begründend wurde bezüglich der Einstellung mangels Arbeitslosigkeit ausgeführt, dass der BF eine Ausbildung an der XXXX in XXXX absolviere. Aufgrund der flexiblen Anwesenheitszeiten mit einem Stundenplanfenster zwischen 08:15 Uhr und 19:00 Uhr sei die Mindestverfügbarkeit im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen mit einer Arbeitszeitverteilung zwischen 07:00 und 19:00 Uhr nicht gegeben. Der Widerruf des Bezuges von Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.10.2013 bis 31.10.2013 sei erfolgt, da der BF im genannten Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da auch hier die Mindestverfügbarkeit im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen aufgrund der Ausbildung nicht gegeben gewesen sei. Von einer Rückforderung werde abgesehen.
3. Gegen den Einstellungsbescheid erhob der BF am 20.01.2014 Beschwerde an die belangte Behörde, welche er hauptsächlich auf das der Beschwerde beigelegte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092, stützte. Er schilderte seinen beruflichen Werdegang und seiner Ansicht nach bestehenden Aussichten am Arbeitsmarkt für sein definiertes Berufsziel als Sonderschullehrer. Der BF engagiere sich mittels Eigenbewerbungen am freien und verdeckten Arbeitsmarkt. Seit seinen Eintritt in die Arbeitslosigkeit habe er von der belangten Behörde hingegen noch keinen Stellenvorschlag bekommen. Der BF übermittelte auch Stellenabfragen, um zu dokumentieren, dass für das Berufsbild des Sozialpädagogen Arbeitszeiten wie Teil-, oder Vollzeit, geteilte Arbeitszeiten, Frühdienst, Mittagsdienst, Abenddienste, Nachmittagsdienstzeiten im Besonderen Nachtdienste am Arbeitsmarkt absolut üblich seien. Die Verfügbarkeit des BF gelte auch für die Nachtarbeitszeit. Er sei ledig und habe keine Betreuungspflichten und stehe dem AMS daher in Abstimmung seines Stundenplanes für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung. Die wenigen zusätzlich geblockten Praktika seien bei einem laufenden Dienstverhältnis mit dem pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaub - ohne Unterbrechung eines Dienstverhältnisses - möglich. Des Weiteren gab der BF den Schriftverkehr der XXXX mit der belangten Behörde wieder. Unter der Überschrift "Formelle Begründung" führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 01.10.2013 über sein eAMS-Konto online einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei alle gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Auch die Frage, ob der BF in Ausbildung stehe, habe er mit "Ja" beantwortet und sein laufendes Studium an der XXXX samt Wochenstundenausmaß angegeben. Am 09.10.2013 habe er von der belangten Behörde die Mitteilung über den zugesprochenen Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.10.2013 bis 17.02.2014 bekommen. Zu keiner Zeit sei ihm, weder mündlich noch niederschriftlich, seitens der belangten Behörde die gesetzlichen Bestimmungen beim Bezug von Arbeitslosengeld und gleichzeitiger Ausbildung zur Kenntnis gebracht worden. Der erste persönliche Kontakt mit seiner Beraterin habe erst am 15.10.2013 stattgefunden, wo die Betreuungsvereinbarung erstellt und in weiterer Folge dreimal abgeändert worden sei. Beim zweiten persönlichen Termin am 19.11.2013 habe ihm die Beraterin mündlich mitgeteilt, dass der BF der Vermittlung entweder ganztags zur Verfügung stehen oder sich von Arbeitslosengeld abmelden solle. Am 21.11.2013 habe die Beraterin ihre mündliche Arbeitslosengeldablehnung schriftlich widerrufen und dem BF den Arbeitslosengeldbezug wieder zuerkannt. Zwischenzeitlich habe der BF schriftlich am 25.11.2013 den Ombudsmann des AMS um eine Überprüfung dieser Vorgehensweise gebeten. Statt einer Rückmeldung des Ombudsmannes habe der BF jedoch am 29.11.2013 eine weitere Ablehnung des Arbeitslosengeldes erhalten. Am 03.12.2013 sei dann der Leistungsbezug des BF rückwirkend mit 01.11.2013 eingestellt worden. Als "Zweitstudierender" habe der BF keine Krankenversicherung über die XXXX und sei der BF daher nicht krankenversichert. Grundsätzlich erfülle der BF die große Anwartschaft ohne Schulbesuchszeiten. Aus seiner Sicht müsste formell betrachtet der Zeitraum der Rückforderung von 01.10.2013 bis 30.11.2013 lauten, da er vorher auch keine Kenntnis über dieses Einstellungsverfahren gehabt habe und sein Arbeitslosengeld für November 2013 seitens der belangten Behörde am 02.12.2013 auf das Konto des BF überwiesen worden sei und anschließend am 03.12.2013 mittels Bankwiderruf wieder eingezogen worden sei. Erst am 04.12.2013 habe er seitens des AMS eine Aufforderung zur Vorlage seines Stundenplanes inkl. Praxiszeiten mit Studiumsbeginn ab 01.01.2013 erhalten. In den Weihnachtsferien habe der BF am 19.12.2013 einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, da er aufgrund der Ferien überhaupt keine Studiumsverpflichtung gehabt habe, dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe und die Pflichtstunden des BF 2014 nochmals verkürzt worden seien. Bis dato sei jedoch dieser Antrag seitens des AMS nicht beurteilt worden.
Der BF legte seiner Beschwerde folgende Unterlagen und Urkunden bei:
Bescheid des AMS Regionalstelle Graz West und Umgebung vom 08.01.2014 bzgl. der Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit mit 01.11.2013 (nummeriert als Beilage 1a);
Bescheid des AMS Regionalstelle Graz West und Umgebung vom 08.01.2014 bzgl. des Widerrufes des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013 (nummeriert als Beilage 1b);
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092 (nummeriert als Beilage 2);
E-Mail Korrespondenz mit dem AMS (nummeriert als Beilage 3);
Unterlagen zur Ausbildungs- und Berufslaufbahn des BF vom AMS (nummeriert als Beilage 4);
Kopie der Broschüre "Jobs mit Zukunft", Ausgabe 2011/2012 des AMS bezüglich sozialer Berufe (nummeriert als Beilage 5);
Stellenanzeigen (nummeriert als Beilagen 6a bis 6r);
Unterlagen zum Studium des BF an der XXXX darunter Modulbeschreibungen, Curricula und Kalenderauszug (nummeriert als Beilagen 7a bis 7c);
Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Regionalstelle Graz West und Umgebung vom 09.10.2013 (nummeriert als Beilage 8);
Korrespondenz des BF mit dem AMS (nummeriert als Beilagen 9 bis 13);
4. Mit dem ersten Nachtrag vom 29.01.2014 zur unter Punkt I.2. dargestellten Beschwerde legte der BF eine Niederschrift seiner persönlichen Vorsprache beim AMS vom 24.01.2014 vor, in dessen Rahmen ihm der § 12 AlVG und insbesondere dessen Abs. 4 zur Kenntnis gebracht und eine Niederschrift zum Sachverhalt bezüglich Verfügbarkeit - Kinderbetreuung aufgenommen worden sei, die der BF nun zur Vervollständigung seiner Beschwerde ergänzend beilegen wolle. In dieser Niederschrift erklärte der BF, dass sein Kind zwar mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch von der Kindesmutter betreut werde. Für den BF würden keine geregelten Betreuungszeiten anfallen.
In einer weiteren beigelegten Niederschrift vom selben Tag bezüglich der Ausbildung des BF gab dieser an, seit 01.10.2013 ein Studium als ordentlicher Hörer an der XXXX (Bakk. - Studium Sonderschullehramt) zu betreiben. Das Ausmaß der Ausbildung betrage durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (Mo-Fr), und zwar vormittags und nachmittags/unregelmäßig. Diese Ausbildung werde der BF voraussichtlich im Sommer 2015 abschließen. Der BF stehe dem Arbeitsmarkt für mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung. Er habe bereits Stellenanzeigen (auch mit flexibler Zeiteinteilung) gefunden und sich darauf beworben. Ein Arbeitsverhältnis sei aber bisher noch nicht zustande gekommen. Den Stundenplan habe der BF dem AMS bereits übermittelt.
5. Mit dem zweiten Nachtrag vom 17.02.2014 zur gegenständlichen Beschwerde legte der BF den Vermittlungsvorschlag des AMS vom 13.02.2014 als Nachweis für das Vorhandensein von geeigneten Stellen am regionalen Arbeitsmarkt vor.
6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG am 24.03.2014, GZ.: RGS630/SfA/0566/2014-He/S, ergangenen Bescheid wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS Graz West und Umgebung vom 20.01.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als das Arbeitslosengeld ab 01.11.2013 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 7 AlVG eingestellt wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der relevanten rechtlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung fest, dass unbestritten sei, dass der BF laut Studienblatt vom 06.03.2013 seit 27.08.2012 ein Bachelorstudium Sonderschulen an der XXXX absolviere, welches er laut Auskunft der Leiterin der XXXX, XXXX, frühestens im Sommer 2015 abschließen werde. Es sei weiters unbestritten, dass die belangte Behörde mit dem BF vereinbart habe, ihn bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als Redakteur bzw. Sozialbetreuer von 20 Wochenstunden in dem vom BF gewünschten Zeitrahmen von 08:00 bis 12:00 Uhr zu unterstützen, was nachweislich schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom 21.10.2013 festgehalten worden sei. Im Fall des BF sei es zu keiner Rückforderung des Arbeitslosengeldes gekommen, sondern dieses im Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013 nur widerrufen worden sei. Im vorgelegten Kalenderauszug von Oktober 2013 bis Februar 2014 führe der BF die von ihm zu absolvierenden Ausbildungszeiten (Stundenplan) an, sowie seine potentiellen Arbeitszeiten an jedem Einzeltag. Es würden sich tägliche Arbeitseinheiten von 07:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr herauskristallisieren. Die tägliche Verfügbarkeit sei jedoch unterschiedlich. Mal sei der BF nur vormittags, mal nur nachmittags und manchmal sowohl vormittags als auch nachmittags verfügbar.
Ziel des AMS sei es, arbeitslose Personen so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Arbeitslosengeld sei keine Förderung des AMS, sondern eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, für deren Inanspruchnahme entsprechende gesetzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Anspruchsberechtigt sei grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit sowie eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen könne (bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches, und bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor Geltendmachung des Anspruches). Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass jemand, der eine Ausbildung absolviert, welche länger als 3 Monate dauert, Arbeitslosengeld beziehen könne, wenn einerseits die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits die Verfügbarkeit vorliege. Gemäß § 7 AlVG sei es daher unter anderem erforderlich, dass der BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit stelle ein Element der Arbeitsbereitschaft dar. Im Gegensatz zur Arbeitswilligkeit stehe hier jedoch nicht die subjektive Bereitschaft zur Annahme einer Beschäftigung im Vordergrund, sondern, ob trotz objektiv vorliegender Hindernisse - wie z.B. Ausbildung - eine Arbeitsaufnahme zeitlich überhaupt möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof stelle dazu fest, dass es bei der Beurteilung der Verfügbarkeit nicht ausreiche, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt werde, jede vom AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen, sofern aufgrund konkreter Umstände aller Grund zur Annahme bestehe, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern andere Ziele verfolgt würden. Es sei daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen gewesen, ob die zeitliche Beanspruchung durch die Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung - im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr) - zulasse. Der BF könne tatsächlich jedoch nicht - so wie in der Betreuungsvereinbarung vom 21.10.2013 festgehalten - täglich von 08:00 bis 12:00 Uhr eine Teilzeitstelle von 20 Wochenstunden als Redakteur bzw. Sozialbetreuer nachgehen, sondern entsprechend seinem Stundenplan unregelmäßig, manchmal sowohl am Vormittag von 07:00 bis 11:00 Uhr, als auch am Nachmittag von 15:00 bis 19:00 Uhr, manchmal nur am Vormittag und manchmal nur am Nachmittag. Der BF führe in seiner Beschwerde allgemein einige Stellenangebot an, um aufzuzeigen, dass bei einigen Teilzeitbeschäftigungen geteilte Arbeitszeit, Früh-, und/oder Mittag-, Abend-, Nacht- und Wochenenddienste - theoretisch - üblich seien. Es werde nicht bestritten, dass es solche Stellenangebote gebe. Der BF absolviere jedoch eine Maßnahme, deren "Unterrichtseinheiten" - was die zeitliche Beanspruchung betreffe - täglich unterschiedlich gelagert seien. So habe der BF sowohl in der Früh ab 08:15 Uhr, als auch am Vormittag, zu Mittag, am Nachmittag und auch am Abend bis 20:15 Uhr und sogar ab und zu am Samstag Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung sei nicht für Berufstätige konzipiert. Aufgrund dieser unterschiedlich gelagerten Unterrichtseinheiten könne sich der BF nicht den Anforderungen des potentiellen Dienstgebers anpassen und entsprechen, sondern der Dienstgeber müsse sich nach dem Stundenplan des BF richten, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegenstünde. Zudem sei in Bezug auf die Ausbildung nicht nur die persönliche Anwesenheit des BF im Unterricht sondern auch die Verarbeitung des Lehrstoffes in der "Freizeit" erforderlich. Im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung durch die Ausbildung sei nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Unterstützung des AMS (d.h. die Aufnahme einer Beschäftigung im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden), sondern das selbstständige Vorantreiben und der Abschluss der Ausbildung das verfolgte Ziel des BF. Ein Indiz dafür würde auch der während der Teilzeitvereinbarung beim vorherigen Dienstgeber vereinbarte Karenzurlaub und der einvernehmlichen Lösung dieses Teilzeit-Dienstverhältnisses nach Beendigung dieses Weiterbildungs-Karenzurlaubes wegen Fortführung des Studiums darstellen. Die Verfügbarkeit des BF im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung, die dieser ohnehin schon vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit gehabt habe, sei somit objektiv nicht gegeben. Eine Arbeitsaufnahme habe der BF der belangten Behörde bis dato nicht gemeldet.
7. Dagegen beantragte der BF fristgerecht, mit 31.03.2014 datiert und Poststempel vom 02.04.2014, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und weiters ausgeführt, dass es für seine Arbeitswilligkeit spreche, wenn sich der BF nicht ein Leben lang auf die erfolglose Suche nach einem Job als Redakteur konzentriere. Er stehe - wie bereits geschildert - in Anlehnung des Erkenntnisses des VwGH zu Zl. 2010/08/0092, flexibel, für mindestens 20 Wochenstunden zur Vermittlung für Frühdienste, Mittagsdienste, Abenddienste und Nachtdienste, die am Arbeitsmarkt für das Berufsbild des Sozialpädagogen üblich seien, zur Verfügung. Der BF halte fest, dass das Stundenplanfenster seines Studiums an der XXXX
XXXX von Montag bis Freitag von 08:15 bis 19:00 Uhr geöffnet sei. Lehrveranstaltungen aus seinem Stundenplan, die nicht in diesem Korridor fallen, sind mit "Untis Report: Raum unbekannt" gekennzeichnet und würden nicht stattfinden. Diese Information sei dem AMS bekannt. Lehrveranstaltungen am Abend bis um 20:15 Uhr oder am Wochenende, wie im Bescheid vom 24.03.2014 angeführt, seien daher nicht möglich.
Dem Vorlageantrag wurden nochmals beigelegt:
Einstellungsbescheid Arbeitslosengeld des AMS Graz West und Umgebung vom 08.01.2014;
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/08/0092;
Kopie aus Akteneinsicht während laufenden Dienstverhältnis;
AMS Auszug Akteneinsicht Ausbildungs- und Berufslaufbahn;
Auszug aus Broschüre AMS Jobs mit Zukunft Soziales;
9 Vermittlungsvorschläge aus dem Selbstbedienungsgerät Samsomat des AMS als Sozialpädagoge vom 16.12.2013, Nachweis über Vermittlungsmöglichkeiten für Früh-, Mittags-, Abend- und Nachtdienste;
Auszüge vom 16.12.2013 über Berufsbilder ohne Stellenvorschläge;
Schriftverkehr mit der Institutsleiterin XXXX, Übersicht WS 2013/2014, Stundenplan, Curriculum und Kalender;
Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 09.10.2013;
Akteneinsicht vom 21.11.2013 über mündliche Arbeitslosengeldablehnung der Beraterin;
Arbeitslosengeldablehnung vom 29.11.2013;
Schreiben vom 03.12.2013;
Bankwiderruf;
Aufforderung zur Vorlage des Stundenplanes des BF vom 04.12.2013 durch AMS;
Bescheidkopie des AMS Graz West und Umgebung über die Berufungsvorentscheidung vom 24.03.2013;
Nachreichung zur Beschwerde vom 29.01.2014;
Nachreichung zur Beschwerde vom 17.02.2014;
Beschwerde vom 20.01.2014;
8. Am 15.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.
9. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 17.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 02.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentenvorlage des BF ein. Dabei legte der BF erneut die bereits vorgelegten Unterlagen vor.
11. Mit Schreiben vom 09.10.2014 führte der BF auf Anfrage des erkennenden Gerichts aus, dass das Dienstverhältnis aufgrund personeller Änderungen in der Firma erfolgt sei, und nach ihm eine Sozialpädagogin mit abgeschlossenem Studium eingestellt wurde.
12. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte das AMS auf Nachfrage mit, dass dzt. verschiedene Stellen für Sozialpädagogen beim AMS angeboten werden, diese allerdings alle mit tagsüber Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten, Teilzeitbeschäftigungen würden mit geblockter Arbeitszeit angeboten. Lediglich eine Stelle in einem anderen Bezirk sei mit freier Zeiteinteilung, diese erfordere allerdings einen PKW, über den der BF nicht verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat ein Hochschulstudium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften abgeschlossen.
Nach verschiedenen Dienstverhältnissen war der BF zuletzt für die Firma XXXX, ab dem 13.09.2010 als Sozialpädagoge teilzeitbeschäftigt. Mit diesem Dienstgeber wurde in der Folge von 01.10.2012 bis 01.10.2013 ein Karenzurlaub wegen Weiterbildung vereinbart, da der BF mit 27.08.2012 ein Bachelorstudium Sonderschulen an der XXXX in XXXX begonnen hatte. Der BF hat daher im Zeitraum von 01.10.2012 bis 30.09.2013 Weiterbildungsgeld von der belangten Behörde bezogen und sich nur seinem Studium gewidmet. Mit 30.09.2013 wurde das Dienstverhältnis des BF zur Firma XXXX einvernehmlich gelöst. Am 01.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Das Studium Sonderschullehramt an der XXXX ist als Vollzeitstudium konzipiert.
Feststellungen zur Verfügbarkeit: Es konnte festgestellt werden, dass am Arbeitsmarkt so flexible Arbeitsstellen, wie sie das Studium erfordern, nicht angeboten werden. Unter Berücksichtigung von Wegzeiten, Vorbereitungs- und Lernzeiten konnten keine entsprechenden Stellen gefunden werden und sind auch abstrakt nur schwer vorstellbar.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Zur Feststellung, dass der BF bisher neben seinem aktuellen Studium an der XXXX keiner Beschäftigung nachgegangen ist, ist zu bemerken, dass der BF sofort einen Monat nach Beginn dieses Studiums mit seinem damaligen Dienstgeber Karenzurlaub wegen Weiterbildung vereinbart hat. Nach Ablauf des Karenzurlaubes mit 30.09.2013 hätte der BF das Dienstverhältnis, welches seinen Angaben nach eine Teilzeitbeschäftigung war, wiederaufnehmen und neben seinem Studium die Beschäftigung ausüben müssen. Stattdessen wurde das Dienstverhältnis mit 30.09.2013 einvernehmlich und mit Einräumung einer Einstellungszusage für die Zeit nach dem Abschluss des Studiums, aufgelöst und hat sich der BF in der Folge als arbeitslos gemeldet. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der BF eine bestehende Teilzeitbeschäftigung in einem seiner derzeitigen Ausbildung entsprechenden Tätigkeitsbereich aufgibt, um sich der Arbeitsvermittlung genau im selben Tätigkeitsbereich durch die belangte Behörde zu bedienen. Vielmehr wird der Anschein erweckt, dass der BF sein Studium mit dem Bezug von Arbeitslosengeld finanzieren will.
Verfügbarkeit: Unter Berücksichtigung des Stundenplans und der üblichen Vorbereitungszeiten erscheint eine Berufstätigkeit nur schwer möglich, umso mehr als das Studium als Vollzeitstudium konzipiert ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 7 AlVG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen - unter näher angeführten Voraussetzungen - von mindestens 16 Stunden.
Gemäß § 7 Abs. 8 AlVG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) erfüllt eine Person, die eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit müssen jedenfalls gegeben sein.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Nach § 12 Abs. 4 AlVG (idF BGBl. I Nr. 52/2011) gilt abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Nach § 15 Abs. 1 Z 6 AlVG (idF BGBl. I Nr. 138/2013) verlängert sich die in § 14 Abs. 1 bis 3 AlVG vorgesehene Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat.
3.2. Der BF absolviert zwar eine Ausbildung, die länger als drei Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten dauert, es jedoch kann aus den Feststellungen ersehen werden, dass er sowohl die große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz mit Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. Z 6 erfüllt (lediglich eine Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG ist gemäß § 12 Abs. 4 AlVG ausgeschlossen), als auch die kleine Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Z 6 AlVG erfüllt. Aus den soeben unter Punkt 3.1. dargestellten Bestimmungen ergibt sich daher, dass der BF auch bei Absolvierung eines Hochschulstudiums als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG anzusehen ist.
§ 12 Abs. 4 AlVG beschränkt sich, soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt, auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist daher gesondert zu prüfen (vgl. dazu VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).
3.3. Verfügbarkeit i.S.§7 Abs.3 Z1 AlVG ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den üblicherweise angebotenen Zeiten zur Verfügung steht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da Beschäftigungen mit diesen Zeiten am Arbeitsmarkt nicht angeboten werden, wie zu ermitteln war.
Laut VwGH 2010/08/0092 vom 18.01.2012erfüllt ein Arbeitsloser die Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z B durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw. hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist.
Grundsätzlich kommt es, wie auch von Gerhartl in ASoK 2012, 45 in Aktuelle Rechtssprechung zum AlVG ausgeführt, weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht während der Studienzeiten noch darauf an, ob ein derartiges Studium berufsbegleitend (mit ausschließlich am Abend stattfindenden Lehrveranstaltungen) angeboten wird.
Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung sondern vorzugsweise an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG §7 RZ 162 (4).
Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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