W171 2017604-1•BVwG W171 2017604-1
W171 2017604-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2015
gelinderes Mittel, Interessensabwägung, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Wiedereinreise
W171 2017604-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2015, Zahl: 544321908/150069968, sowie gegen die Anhaltung seit 20.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF iVm Art. 28 der VO (EU) 604/2013, abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei wurde am 19.01.2015 in einem Reisezug von Ungarn kommend von einem Organ der Landespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten. Bereits bei Anhaltung im Reisezug stellte sie einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem oben im Kopf des Erkenntnisses angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 20.01.2015 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Zi 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art. 28 der VO (EU) 604/2013, die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich auf Grund der Eurodac-Auswertung des Bundesamtes erwiesen habe, dass die beschwerdeführende Partei bisher mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsländern der Europäischen Union (Ungarn, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Schweden) gestellt habe und aus Österreich bereits einmal nach Ungarn zurückgeschoben worden sei. Auch im Zuge der schriftlichen Einvernahme seien keine Gründe hervorgetreten, die Annahme zu rechtfertigen, die beschwerdeführende Partei würde sich dem weiteren Verfahren stellen. Sie habe sich bisher an die Verfahrensregeln der Mitgliedsstaaten nicht gehalten und sei auf Grund dieses sogenannten "Asylum-Shopping" somit von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-Verordnung auszugehen. Auf Grund des Sachverhaltes sei evident, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in 5 verschiedenen Ländern der EU insgesamt 10 Asylanträge gestellt und sei unter 2 verschiedenen Namen bekannt. Sie verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte im Inland und sei auf Grund dieser Fakten anzunehmen, dass sie sich in Österreich dem Verfahren entziehen und höchstwahrscheinlich wiederum nach Schweden reisen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung. Das Ziel eines geordneten Verfahrens und der weiteren Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei bedinge es, diese in Schubhaft zu nehmen, um das bestehende beträchtliche Risiko des Untertauchens zu minimieren.
3. Mit der im Kopf des Erkenntnisses genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 20.01.2015 rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters zu ersetzen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Verhängung der Haft unverhältnismäßig gewesen sei. Durch die erstmalige Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Österreich habe diese einen Anspruch auf Grundversorgung erworben und sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die beschwerdeführende Partei auf diesen Anspruch verzichten und sofort in die Anonymität abtauchen solle. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Schubhaft in sogenannten "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme sein dürfe. Auch sei der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, nicht ausreichend für die Annahme, dass dieser unrechtmäßig in einem anderen Schengen-Staat weiterziehen würde. Die Behörde hätte daher im Sinne der zu treffenden Abwägung zu dem Schluss kommen müssen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall nicht so schwer wiege, dass die Verhängung der Schubhaft über die beschwerdeführende Partei als gerechtfertigt anzusehen sei. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei nach ihrer Einreise nach Österreich beabsichtigt gehabt, die österreichischen Behörden zu kontaktieren und sei diese nun bereit, sich dem asylrechtlichen Verfahren zu stellen. Eine ultima-ratio-Situation liege nicht vor und sei die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels durch Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung zu Unrecht ausgeschlossen worden.
Weiters sei die Anordnung der Schubhaft auch unionsrechtswidrig erfolgt. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei Artikel 28 Dublin III-VO unmittelbar anwendbar und sei daher §76 Abs. 2 Z 4 FPG dadurch verdrängt. Im konkreten Fall sei die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung ausgegangen.
Darüber hinaus wurde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes in Abrede gestellt, da eine Schubhaftbeschwerde sowohl eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bekämpfung des Schubhaftbescheides) als auch eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Bekämpfung der Festnahme und Anhaltung) kombiniere. Auf Grund des bestehenden Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehe jedoch ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel. Eine äquivalente Regelung zu Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF, die die Entscheidungskompetenz der seinerzeitigen UVS sicherstellte, sei jedoch für die Verwaltungsgerichte in der neuen Bestimmung des Art. 130 B-VG nicht festgeschrieben. Insofern seien Bedenken gegen die Bestimmung des §22 a BFA-VG hinsichtlich des Legalitätsprinzips angebracht. Auch hier sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie das B-VG zum Schutz der persönlichen Freiheit auf Grund der nicht eindeutigen Typisierung der Schubhaftbeschwerde verletzt.
Weiters wurde seitens der beschwerdeführenden Partei die ihrer Ansicht nach nicht geklärte Frage der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist für die Beschwerde eingehend erörtert. Ausgehend von den im bekämpften Bescheid angegebenen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei aufgrund der bisher nicht geklärten Sach- und Rechtslage nicht klar, ob es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Beschwerde gegen eine verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt handle, und daher von einer sechswöchigen Beschwerdefrist auszugehen sei. Mit dieser Frage verbunden erachte die beschwerdeführende Partei auch die Rechtslage in Bezug auf die richtige Einbringungsstelle einer derartigen Schubhaftbeschwerde als unklar. Es sei nicht klar, unter welchen Bedingungen eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, oder beim Verwaltungsgericht einzubringen sei.
Schließlich führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihrer Rechtsansicht zur Folge hinsichtlich der Entscheidung der Fortsetzung der Schubhaft eine Kompetenz zur Erlassung eines derartigen neuen Schubhafttitels seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestehe und dadurch die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenz durch das Gericht überschritten sei. Im Hinblick auf die näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei rege diese an, seitens des erkennenden Gerichtes eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof anzustreben, zumindest jedoch, die ordentliche Revision in diesen Punkten zuzulassen, da es hiezu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Abschließend wurde die Zuerkennung von Kosten gemäß der V-WG Aufwandersatzverordnung beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 vom BFA vorgelegt.
4. Mit Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA auch eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren abgegeben, deren wesentlicher Inhalt darauf Bezug nahm, dass die beschwerdeführende Partei bisher bereits vier Mal nach Ungarn zurückgeschickt worden sei und die erkennungsdienstliche Behandlung ergeben habe, dass sie bereits in fünf verschiedenen EU-Staaten insgesamt zehn Asylanträge gestellt habe. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei auch erklärt, eine Weiterreise nach Schweden nicht ausschließen zu können. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse (im Inland keinen Wohnsitz und keine sonstige soziale Integration) der beschwerdeführenden Partei, sei davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführende Partei einem Asylverfahren nicht stellen werde. Mit Datum 22.01.2015 sei ein Konsultationsersuchen an die ungarischen Asylbehörden auf Zustimmung zur Überstellung gestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe sofort nach Anhaltung durch die Sicherheitsorgane mündlich einen Asylantrag gestellt und es lasse sich aufgrund der weiteren Eurodac-Treffer erkennen, dass sie nicht gewillt sei, die Bestimmungen des Dublin Abkommens zu akzeptieren und nur darauf aus sei, sich durch weitere Asylanträge Aufenthalt in Europa zu sichern. Aufgrund des Sachverhaltes sei jedoch davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden der Überstellung nach dem Dublin-Abkommen zustimmen werden. Es sei daher von wesentlicher Fluchtgefahr auszugehen und habe man in weiterer Folge nach eingehender Prüfung die Schubhaft verhängt. Schließlich begehrte die Behörde dem Ersatz des Vorlageaufwandes und dem Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt Euro 426,20 zu ersetzen.
Am 25.01.2015 begann die beschwerdeführende Partei einen Hungerstreik welcher aktuell andauert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Die beschwerdeführende Partei reiste am 19.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Die beschwerdeführende Partei hat mittlerweile vier Asylanträge in Schweden, drei Asylanträge in Ungarn und jeweils einen Asylantrag in Frankreich, England sowie zwei in Österreich gestellt. Sie ist in Österreich unter zwei verschiedenen Namen registriert und verfügte bisher in Österreich über keine zustellfähige Adresse. Darüberhinaus wurde sie bereits vier Mal nach Ungarn zurückgeschickt. Sie verfügt im Inland über keinerlei soziale (familiäre, berufliche, verwandtschaftliche oder freundschaftliche) Kontakte und auch über keine Meldeadresse. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und daher gänzlich in Abhängigkeit von staatlichen Versorgungsleistungen. Sie verfügt über keinen Reisepass und ist im Inland bisher nicht straffällig geworden. Sie ist gesund und zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt auch haftfähig. Die Konsultationen über eine Überstellung nach Ungarn wurden seitens der Behörde bereits am 22.01.2015 veranlasst. Im Zuge der Inhaftnahme konnten schwedische Zahlungsmittel in Höhe von umgerechnet ca. €
50,-- sichergestellt werden. Die Verlobte der beschwerdeführenden Partei lebt in Schweden (AS 27). Aufgrund der geografisch in Europa weit verteilten Orte der bisherigen Asylantragstellungen handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine extrem reisewillige Person.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Freilassung aus der Schubhaft sich im Inland zur Verfügung halten wird, um im anhängigen Asylverfahren mitzuwirken.
1.3. Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.01.2013, Zl. S5 432.001-1/2013/2E gemäß §§ 5/1, 10/1 Zi 1 u. Abs 4 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Entgegen der Angaben der beschwerdeführenden Partei, in Rumänien ein negativ entschiedenes Verfahren gehabt zu haben war das Asylverfahren in Rumänien nicht abgeschlossen und erklärte sich Rumänien bereit, die beschwerdeführende Partei wieder aufzunehmen.
Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 i.d.F. ausgesprochen.
1.4. Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.01.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie befindet sich seit 25.1.2015 im Hungerstreik und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung (28.1.2015) haftfähig.
Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Die beschwerdeführende Partei ist somit Asylwerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
Das Bundesamt ordnete die Schubhaft an, weil es auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung angenommen hat, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (§ 76 Abs. 2 Z 4).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, den fremdenpolizeilichen Akten, dem Asyl-Informationssystem des BFA (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei nunmehr gewillt, den Ausgang des anhängigen Asylverfahrens in Österreich abzuwarten war nicht glaubwürdig. Aus dem ersten in Österreich abgehaltenen Asylverfahren (siehe Feststellungen zum rumänischen Verfahren) ergibt sich eindeutig, dass sich die beschwerdeführende Partei zumindest seinerzeit der Verfahrensbeendigung durch gezielte Ausreise und mehrfacher weiterer Antragstellung in anderen Ländern der europäischen Union entzogen hat. Der weitere sich aus dem Akt des BFA ergebende Asylreiseverlauf quer durch Nord-, Mittel- u. Westeuropa unter Stellung von weiteren 10 (!) Asylanträgen und zumindest 4 (nach Angaben der beschwereführenden Partei) Rückführungen nach Ungarn zeigt unzweifelhaft, dass es keinen Grund dafür gibt, der beschwerdeführenden Partei zu glauben, dass sie nunmehr gewillt sein könnte, den (voraussichtlich negativen) Ausgang des Verfahrens im Inland abzuwarten, ohne sich zuvor durch Untertauchen einen Reisespielraum zu sichern. In diesem wesentlichen Punkt war daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhaltensweise dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein Glaube zu schenken.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit bzw. Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit gründet sich auf den amtsärztlichen Befund vom 28.1.2015.
2.2.2. Die Feststellungen zum Asylverfahren in Rumänien im Jahr 2011/12 ergeben sich aus der rechtskräfigen Entscheidung des AsylGH vom 15.01.2013 zu Zl. S5 432.001-1/2013/2E
Nähere Feststellungen zu den Asylverfahren in den erwähnten anderen Ländern der Europäischen Union können aufgrund der in Schubhaftverfahren gegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen nicht getroffen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht auch der Umstand, dass nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen.
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 76 Abs 2 Z 3 und 4 und Zulassung:
Wird das Asylverfahren zugelassen, so bedeutet dies, dass sich aus der Sicht der Asylbehörde die Prognose, der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes werde mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen (§ 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005) oder der Antrag sei zur Vermeidung des Vollzugs eines Abschiebetitels nur missbräuchlich gestellt worden (§ 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005), nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Unabhängig davon, ob davor ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren geführt wurde, bewirkt somit die Zulassung des Asylverfahrens, dass in diesem Stadium ein Rückgriff auf die (der Z 2 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005) vorgelagerten Schubhafttatbestände der Z 3 und der Z 4 nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
"Durch die Ausreise ist der mit der fremdenpolizeilichen Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden (Hinweis B 29.09.2009, 2009/21/0151; B 29.09.2009, 2008/21/0646). Das gilt für die bis zum 31.12.2009 geltende Rechtslage auch für asylrechtliche Ausweisungen (Vgl. demgegenüber § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF 2009/I/122, wonach asylrechtliche Ausweisungen "binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden" aufrecht bleiben, und die diesbezüglichen ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 10), denen zufolge mit dem neu geschaffenen Abs. 6 künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden soll und durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert wird" (VwGH 25.03.2010, Zl. 2010/21/0006, vgl. dazu auch VwGH 19.05.2011; Zl. 2010/21/0108) Eine Ausweisung verliert auch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung iSd Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschieben (VwGH 13.12.2012, Zl. 2011/21/0144; VwGH 24.04.2012, Zl. 2009/22/0269).
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Interessensabwägung, Ermessensspielraum:
In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Ultima ratio - Dauer, keine Beugehaft:
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Sicherungsbedarf:
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
Gelinderes Mittel:
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Während nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 die Schubhaft zu verhängen "ist", eröffnet § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 den Behörden durch die Verwendung des Wortes "kann" einen Ermessensspielraum; auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 ist zwar nicht jedenfalls - ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 - die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme." (VwGH 16.11.2012, Zl. 2011/21/0065, vgl. dazu auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.2.2. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO) lautet:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei hat bisher insgesamt zehn Asylanträge in fünf Ländern der Europäischen Union gestellt. Dabei kam es zumindestens zu vier Zurückschiebungen in den Dublinstaat Ungarn um dort nach den innerhalb der Europäischen Union geltenden Rechtsnormen eine Beendigung des dortigen Asylverfahrens um die in Ungarn vorgesehenen weiteren Schritte durchführen zu können. Es zeigt sich in diesem Punkt, dass die beschwerdeführende Partei schon bisher eine hohe Reisebereitschaft hatte um sich unter Umgehung der gültigen Reisebestimmungen, unabhängig von parallel laufenden Asylverfahren durch neuerliche Antragstellung in einem anderen europäischen Staat eine Verlängerung des Aufenthaltes in Europa zu verschaffen. Diese Praxis von Asylwerbern, durch die Stellung von mehreren Asylanträgen in verschiedenen europäischen Staaten die Verlängerung eines Aufenthaltsrechtes zu erreichen, ist unter dem Fachausdruck "Asylum-Shopping" bekannt. Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Vergangenheit zumindest in einem festgestellten Fall (Rumänien) wahrscheinlich jedoch mehrmals einer ordentlichen Beendigung des Verfahrens bzw. einer geordneten Ausreise insofern entzogen, als seitens der europäischen Staaten zumindest in vier Fällen eine Zurückschiebung in den Dublin-Staat Ungarn durchgeführt werden musste. Es zeigt sich daher, dass die beschwerdeführende Partei in keiner Hinsicht bereit ist, den europäischen Asyl- und Fremdenrechtsbestimmungen Rechnung zu tragen und offenbar wiederholt, sich durch nicht unwesentliche Reisebewegungen erneut in einem anderen Staat unter vorläufigen Asylstatusschutz zu begeben. Auch zeigt, dass die beschwerdeführende Partei allein vier Asylanträge in Schweden gestellt hat und dass sie offenbar bedingt durch ihre dort befindliche Verlobte die dortige asylbehördliche negative Entscheidung hinsichtlich seiner Person offenbar bisher gänzlich ignoriert hat. Es ist daher in weiterer Folge auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr in Österreich gewillt sein wird, tatsächlich die Durchführung des gesamten Asylverfahrens abzuwarten, zumal aufgrund ihrer Aussage im Verfahren und der Tatsache, dass sie lediglich über schwedisches Geld verfügt hat, es sehr wahrscheinlich ist, dass sie (zumindest mittelfristig), beabsichtigte nach Schweden weiterzureisen. Ein weiteres Indiz dafür, dass die beschwerdeführende Partei nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten, ist, dass sich diese seit 25.01.2015 in Hungerstreik befindet. Das erkennende Gericht interpretiert dieses Faktum in der Weise, dass die beschwerdeführende Partei auch hier nicht davor zurückschreckt, mit allen Mitteln eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit quasi "zu erpressen". Im Sinne der gesamteuropäischen Asyl- und Fremdenrechtsregelungen ist es daher nach Ansicht des Gerichtes erforderlich, dem Dublinstaat Ungarn in weiterer Folge in die Lage zu versetzen, das ordentliche Verfahren zu beenden und die daraus entspringenden Maßnahmen fremdenrechtlicher Art zum Durchbruch zu verhelfen. Hierzu ist jedoch auch eine Kooperation anderer Dublinstaaten (hier aktuell insb. die Republik Österreich) notwendig. Aus einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens der beschwerdeführenden Partei ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes die Notwendigkeit der Sicherung der beschwerdeführenden Partei zur Beendigung des inländischen Verfahrens und zur Überwachung einer allfälligen daran anschließenden gesicherten Ausreise.
Darüberhinaus verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über keine wesentlichen Barmittel, keinerlei soziale oder familiäre Verankerungen und hat auch bisher keine erkennbaren Schritte zur Integration in Österreich setzen können. Die Behörde ist daher zu Recht von einem Sicherungsbedarf ausgegangen.
Auch hat die Behörde zulässigerweise die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig unterstellt, da die beschwerdeführende Partei im Inland über keine schützenswerten sozialen und auch familiären Kontakte verfügt. Eine Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei ist zwar nicht aktenkundig, doch hat die beschwerdeführende Partei dennoch im Zuge der fremdenrechtlichen Verfahren gezeigt, dass sie nicht gewillt war, sich weder der innerstaatlichen, noch der europäischen Rechtsordnung zu beugen, die getroffenen behördlichen Entscheidungen zu akzeptieren und dementsprechend zu handeln. Führt man daher die Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen an einer rechtskonformen Durchführung der fremden- und asylrechtlichen Verfahren mit den privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit durch, so zeigt sich, dass klar von einem überwiegen der öffentlichen Interessen und der raschen und gesicherten Verfahrensführung und der daran allfällig anschließenden Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei überwiegen. Die Verhängung der Schubhaft stellt sich daher auch als verhältnismäßig dar.
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde ausführt, dass seitens der Behörde im Hinblick auf die Judikatur des VwGH nicht nachvollziehbar begründet worden sei, aus welchem Grund die beschwerdeführende Partei auf ihren Anspruch aus der Grundversorgung verzichten und sofort in die Anonymität abtauchen würde und auch derartige "Dublin-Fälle" vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in diesen Fällen die Verhängung von Schubhaft kein Standardmaßnahme sein dürfe, wird Folgendes bemerkt:
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ist das Beschwerdevorbringen, die beschwerdeführende Partei wolle nunmehr in Österreich das Verfahren abwarten, nicht glaubwürdig. Die beschwerdeführende Partei hat in den vergangenen Jahren eindrucksvoll bewiesen, dass sie sich um die laufenden Asylverfahren in den verschiedensten Ländern nicht kümmert. Es ist einzig und allein ihre Zielsetzung, in einem europäischen Land Fuß fassen zu können, vorzugsweise offenbar in Schweden. Nicht gewillt ist sie, in Ungarn ihre Zeit zu verbringen, da Ungarn offenbar nicht den Wünschen und Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Ebenso verhält es sich offenbar mit Rumänien. Aufgrund der gültigen Dublin-Regelungen ist jedoch aktuell Ungarn zur Führung des Verfahrens zuständig und wird die beschwerdeführende Partei nicht umhin kommen, das dortige Asylverfahren in Ungarn "auszusitzen". Die in der Beschwerdeschrift zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes findet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da man aufgrund der Vielzahl der bereits gestellten Anträge auf internationalen Schutz nichtmehr ernsthaft davon ausgehen kann, dass die beschwerdeführende Partei beabsichtigte, alle diese Verfahren auch in irgendeiner vorgesehenen Form zu Ende zu bringen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei trotz Versorgung durch die Grundversorgung durchaus in die Anonymität untertauchen könnte, umso mehr, je wahrscheinlicher sich eine negative Entscheidung der Behörde abzeichnet. Die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall stellt sich daher in keiner Weise als Standardmaßnahme dar, die ja, wie in der Beschwerdeschrift selbst angeführt, so nicht zulässig wäre. Die Behörde hatte im Verfahren gute Gründe ins Treffen geführt, die von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Untertauchens der beschwerdeführenden Partei ausgehen lassen können. Aufgrund des oben näher dargestellten "Asylum-Shopping" besteht hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei auch ein erhöhter Grad der Befürchtung des Untertauchens. Auch die bestehende Judikatur, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch dann keine Rechtfertigung für Schubhaft gesehen wird, wenn der Asylwerber in zwei Ländern Asyl beantragt hat, ist für den vorliegenden Fall nicht passend. Die beschwerdeführende Partei hat bereits mehrfach bewiesen, dass sie sich unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat begeben und sich daher dem Verfahren entzogen hat.
Die Behörde ist auch zurecht davon ausgegangen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zielführend sein würde. Nach den zu
3.2.3.1. näher erörterten Gründen ist, auch im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen der Dublin-III VO, erhebliche Fluchtgefahr und somit auch evidenter Sicherungsbedarf gegeben. Da das Gericht nicht davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich beabsichtigte in Österreich das Asylverfahren geordnet abzuwarten, stellt sich eine reelle Möglichkeit einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeit in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung tatsächlich nicht. Es ist vielmehr so, dass sich im vorliegenden Fall die Schubhaft als "Ultima-Ratio" darstellt, da in keiner anderen Weise sichergestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei sich dem hiesigen Verfahren stellen und aus freien Stücken sodann das Land verlassen würde.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Zi 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Dublin VO als unbegründet abzuweisen.
4.1.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Der vorliegende Einzelfall weist sohin aber maßgeblichen Umstände auf, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht.
4.1.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
4.1.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4.2. Zu Spruchpunkt III und IV (Kostenentscheidung):
.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
4.2.2. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Dementsprechend war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen und dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattzugeben.
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
5.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
5.3. Eine vollständige Übersetzung des Kopf- u. Spruchteiles in eine für die beschwerdeführende Partei verständliche Sprache (hier Dari) war bis zur Erkenntniserlassung nicht möglich und musste daher unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendende Kostenregelung bei gänzlichem Obsiegen ist klar und eindeutig.
Die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte I und II ist jedoch gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Mehrfachantragstellung auf internationalen Schutz mit zum Teil beendeten und zum Teil unbeendet gebliebenen Asylverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fehlt.
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