I403 2017627-1•BVwG I403 2017627-1
I403 2017627-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2015
Einreiseverbot, Gefährlichkeitsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 2017627-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zl. 95843607-140196512, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 55, 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste am 25.01.2007 illegal nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher unter der Zahl 07 00.943 am 27.02.2007 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgelehnt worden war. Zeitgleich wurde die Ausweisung nach Marokko verfügt. Der Beschwerdeführer war vor Erlassung dieser Entscheidung durch das Bundesasylamt in die Niederlande ausgereist, von wo er am 06.07.2009 gemäß der Dublin Verordnung nach Österreich rücküberstellt wurde.
2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde am 07.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Aufenthaltsverbot verhängt.
3. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX rechtskräftig unter der XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach den §142 Abs. 1 und §143 1. und 2. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde eine frühere bedingte Freiheitsstrafe widerrufen, sodass die zu verbüßende Strafe 15 Jahre beträgt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014 aufgefordert, eine Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes abzugeben. Er wurde um die Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gebeten. Das Schreiben wurde ihm am 30.10.2014 nachweislich in der Justizanstalt übergeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein und ist dem Akt nicht zu entnehmen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Länderfeststellungen zu Marokko und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine diesbezügliche Stellungnahme. Eine entsprechende Stellungnahme langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ein und ist dem Akt nicht zu entnehmen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß §52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß §52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß §46 Fremdenpolizeigesetz nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt II wurde gemäß §18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Mit Spruchpunkt III wurde gemäß §53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
6.1. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumenten nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgen und Pflichten. Er habe bis zu seiner Ausreise 2007 in Marokko gelebt und sei gesund. Er halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2007, dessen Ausgang er nicht abgewartet habe, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt worden und befände sich aktuell in Strafhaft. Die erste Verurteilung sei durch das Landesgericht XXXX am XXXX unter der XXXX wegen der §15, §131 1. Fall StGB erfolgt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Die zweite Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht XXXX am XXXX unter der XXXX wegen §15, §127, §130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die dritte Verurteilung erfolgte wiederum durch das Landesgericht XXXX am XXXX unter der XXXX wegen der §15, §127, §130 1. Satz 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Nur kurz nach der Entlassung aus dieser Strafhaft sei der Beschwerdeführer erneut rückfällig geworden, was zur Verurteilung am XXXX durch das Landesgericht XXXX unter der XXXX wegen §142 Abs. 1, 143 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren führte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung ginge er nicht nach. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Im Asylverfahren habe er angegeben, eine Tante in England zu haben, zu der er aber keinen Kontakt habe. Eine besondere Integration sei nicht erkennbar.
6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen habe, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich, ginge keiner Beschäftigung nach, es seien keine Anzeichen einer Integration trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich erkennbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Das verspürte Haftübel habe ihn aber nicht davon abhalten können, stets immer wieder neue gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Besonders schwer müsse ihm das Vergehen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung angelastet werden. Unabhängig von den Funktionen in dieser Organisation würden derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat darstellen. Erschwerend komme auch das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers im Rahmen des Raubes am XXXX hinzu, bei dem er einen Angestellten eines XXXX mehrmals mit dem Messer XXXX gestochen habe und ihm so schwere Wunden zugefügt habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß §55 Asylgesetz sei daher zu verneinen. Ebenso würden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß §57 Asylgesetz nicht in Betracht kommen. Gegen den Beschwerdeführer werde daher eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nummer 6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit der Abschiebung verbunden wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise 2007 18 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt und sei deshalb dort ausreichend sozialisiert. Eine Reintegration in seinem Heimatland sei möglich, weil er die dortige Sprache spreche und den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht habe. Es sei nicht erkennbar, warum er sich nicht in Marokko eine Existenz aufbauen könne, zumal er ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann sei. In der Folge finden sich im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen zu Marokko, welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden waren, was von diesem aber nicht genützt worden war.
6.3. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Er würde über keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung, kein Bargeld zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes verfügen und sei nicht integriert und mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Daher sei der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
6.4. Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des §53 Abs. 3 Ziffer 5 FPG durch die rechtskräftige Verurteilung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei beim Beschwerdeführer von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, insbesondere werde diesbezüglich auf die brutale und gewalttätige Tatbegehung verwiesen.
7. Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 08.01.2015 vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Garsten übernommen.
8. Dagegen wurde fristgerecht am 18.01.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2015, Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im handschriftlichen Schreiben wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Eltern bei einem Autounfall verloren habe, als er noch klein gewesen sei. Er sei ganz allein gewesen, doch in Italien hätten seine zwei älteren Geschwister gelebt. Er habe es dann im Alter von 7 Jahren, konkret im Jahr 1996, geschafft, von einem LKW-Fahrer nach Italien geschmuggelt zu werden. Er habe dann mit seiner Familie in Italien zusammen gelebt, ehe er 2007 nach Österreich gekommen sei. Er habe auf ein besseres Leben und legale Papiere gehofft. In Italien habe er keine Möglichkeit gehabt, legale Papiere zu erhalten, daher habe er illegal arbeiten müssen. Er habe dann in Wien Freunde kennengelernt, welche sich dann aber nicht als solche herausgestellt hätten. Er wisse, dass er viele Fehler gemacht habe, aber er würde diese Fehler bereuen und jeden Tag mit seinem Gewissen kämpfen. Er sei 18 Jahre alt gewesen, als er nach Österreich gekommen sei und habe nicht nachgedacht, was dieses Leben für Konsequenzen mit sich bringen würde. Er habe durch sein Verhalten auch seine zwei Geschwister sehr enttäuscht. Er bitte von ganzem Herzen, nicht nach Marokko abgeschoben zu werden, wo er nichts und niemanden habe. Er wolle nach dieser Strafe zu seiner Familie fahren. Er erbitte eine Chance zu zeigen, dass er sich ändern könne und wolle eine zweite Chance.
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 1 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2007 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, Geschwister in Italien zu haben. In Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt:
-Mit Urteil des XXXX vom XXXX unter der XXXX wegen §15, §131 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
-Mit Urteil des XXXX vom XXXX unter der XXXX wegen §15, §127, §130
1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten
-Mit Urteil des XXXX vom XXXX unter der XXXX wegen der §15, §127, §130 1. Satz 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten
-Mit Urteil des XXXX vom XXXX unter der XXXX wegen §142 Abs. 1, 143
1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren
1.7. Der Beschwerdeführer ist aktuell in Strafhaft.
1.8. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 12 bis 33 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Marokko getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei Marokko um einen zentralistisch geprägten Staat handelt, in dem seit 2011 Reformen erfolgten, u.a. durch Geltung einer neuen Verfassung. Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen, doch steht Marokko im Kampf gegen den Terror im Lager des Westens (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig, wird in der Praxis aber durch Korruption und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (ebd). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist zwar effektiv, jedoch besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen (US Department of State (19.4.2013): Country Report n Human Rights Practices for 2012 - Morocco). Folter ist verboten, doch gibt es immer wieder Berichte von NGO¿s betreffend die Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte (Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko). Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft; die Armee stellt einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit dar (Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko). Trotz der neuen Verfassung bestehen weiterhin Menschenrechtsdefizite - speziell in Zusammenhang mit der Westsahara. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zB Benzin, Brot und Zucker. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden, eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt die Großfamilie (Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko). Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin hoch (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind (International Organization for Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Marokko). Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar und wird nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, Marokko bereits 1996, im Alter von 7 Jahren, verlassen und dann bei seinen Geschwistern in Italien gelebt zu haben. Dies widerspricht seinen früheren Aussagen im Asylverfahren und ist die von ihm vorgebrachte Intensität dieser geschwisterlichen Beziehung auch insofern anzuzweifeln als dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet Richtung Niederlande und nicht Italien verlassen hatte. Eine abschließende Beurteilung dieser Beziehung kann aber unterbleiben, da Art 8 EMRK nur hinsichtlich eines Familienlebens in Österreich maßgeblich ist.
2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 12 bis 33 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass diese soweit sie sich auf ältere Berichte beziehen, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse als aktuell bezeichnet werden können. Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
-Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Italien Geschwister habe und seine Straftaten nicht bereue, ist für die gegenständliche Entscheidungsfindung nicht relevant.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
-der Grad der Integration,
-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Ob in Italien Geschwister von ihm leben, kann unbeachtet bleiben, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet geführte Privat- und Familienleben abzustellen ist. Das Führen eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich wird durch die österreichischen Behörden nicht gewährleistet (VwGH vom 28.4.1995, 94/18/0890; 18.9.1995, 94/18/0376).
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich - mit zeitlicher Unterbrechung, da er während seines Asylverfahrens Österreich verließ und dann von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde - seit 2007 in Österreich auf. Bei der Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe.
Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Der Beschwerdeführer vermochte aber ohnehin keinerlei Aspekte geltend zu machen, welche eine besondere Integration belegen könnten. Er gibt an, Deutsch gelernt zu haben, doch vermag das alleine keine besondere Bindung zu Österreich zu manifestieren.
Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer - mit Unterbrechung - erst seit 2007 im Bundesgebiet auf und hat sich in Österreich nicht integriert; er kann weder auf einen ordentlichen Wohnsitz noch auf eine legale Tätigkeit verweisen.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er Marokko bereits 1996 verlassen habe. Bei der Interessensabwägung zur Verhältnismäßigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auch die Bindung an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen, insbesondere insofern als diese durch die Bindung an den Aufnahmestaat ersetzt wurde. Im gegenständlichen Fall mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer Marokko bereits Jahre früher verlassen hat, ehe er im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen war, doch vermochte er dennoch keine engere Beziehung zu Österreich zu entwickeln, sondern verhinderte durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II):
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt."
Gemäß § 18 (5) BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diesbezüglich lagen keinerlei Anzeichen vor bzw. wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte darüber hinaus unterbleiben, da das Erkenntnis innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergangen ist.
3.5. Einreiseverbot (Spruchpunkt III):
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."
Der Beschwerde ist keine konkrete Anfechtung des Spruchpunktes III bzw. ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes zu entnehmen, doch könnte im Rechtsschutzinteresse das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund falscher Freunde Fehler gemacht habe und seine Taten bereue, entsprechend gedeutet werden. Er wolle eine zweite Chance und sei bereit ein neues Leben zu beginnen.
Die Überprüfung der Verhängung des Einreiseverbotes ergibt allerdings, dass dieses auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verhängt wurde und seine Grundlage zu Recht in § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz findet.
Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren - konkret 15 Jahre - verurteilt wurde und somit den Tatbestand des § 53 Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz erfüllt ist.
Der in der Beschwerde ausgedrückte Wille zum Wohlverhalten vermag alleine nicht die von der belangten Behörde umfassend vorgenommene Gefährdungsprognose, in welcher sie sich auch auf das konkrete Vorgehen des Beschwerdeführers im Zuge seines letzten Raubüberfalls und die damit einhergehende Brutalität stützt, zu erschüttern.
Es war, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder gemeldet ist noch hier einer legalen Beschäftigung nachgeht. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die nunmehr angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder kurz nach seiner Entlassung aus der Haft wegen Begehung einer Straftat inhaftiert wurde.
Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot im unbefristeten Ausmaß.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG abgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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