BVwG W213 2003503-1

W213 2003503-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015

Regest

Altersdiskriminierung, Anrechnung, Ausbildungszeit, Richter,<br/>Richteramtsanwärter, Überstellungsverlust, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag, Zweitstudium

Texte intégral

BVwG W213 2003503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2003503.1.00

Spruch

W 213 2003503-1/3E

IM namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2014, GZ. BVwG-110.459/0003-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahin abgeändert, dass

die Zeit des von der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2001/02 und Sommersemester 2002 absolvierten postgradualen Studium des Europarechts an der XXXX im Gesamtausmaß von einem Jahr;

die Zeit der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2003 (sechs Monate) in der Rechtsabteilung der XXXX absolvierten Bankbasisausbildung mit Schwerpunkt Banken- und Vergaberecht und

die Zeit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Konzipientin in der XXXX vom 08.01.2001 bis 03.02.2001 (27 Tage)

gemäß § 12 Abs. 3 GehG in Verbindung mit §§ 66 bzw. 210 RStDG voranzusetzen sind und der Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 01.01.2014 mit

01. Mai 1996

festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde erließ am 17.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

"Gemäß § 12 GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der

28. November 1997

als Vorrückungsstichtag festgesetzt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben der BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien folgende, nach dem 30. Juni der Absolvierung der 9. Schulstufe (30.06.1986) liegende Zeiten berücksichtigt worden:

Voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehG

1. Höhere Schule

01.07. 1986-30.06.1989 03 -- -- 03 -- -- Abs. 2 Z. 6 lit. a

2. Hochschulstudium

01.07. 1989-30.06.1993 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2a

3. Sonstige Zeit

01.07. 1993-31.12.1997 04 06 -- 01 06 -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

4. Doktorat

01.01. 1998-31.12.1998 01 -- -- 01 -- -- Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2b

5. Sonstige Zeit

01.01. 1999-30.06.1999 -- 06 -- -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

6. Gerichtspraxis

01.07. 1999-30.11.1999 -- 05 -- -- 05 -- Abs. 2 Z. 4 lit. b

7. Sonstige Zeit

01.12. 1999-31.08.2000 -- 09 -- -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

8. Gerichtspraxis

01.09. 2000-31.12.2000 -- 04 -- -- 04 -- Abs. 2 Z. 4 lit. b

9. Sonstige Zeit

01.01. 2001-31.08.2003 02 08 -- -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

10. Universitätsassistentin

01.09. 2003-03.03.2007 03 06 03 03 06 03 Abs. 2 Z. 1 lit. b

11. Sonstige Zeit

04.03. 2007-31.08.2007 -- 05 27 -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

12. XXXX

01.09. 2007-31.12.2013 06 04 -- 06 04 -- Abs. 2 Z. 1 lit. a

20 01 03 Abzüglich Überstellungsverlust

gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 16 01 03

Dienstantrittstag: 2014 01 01

Voranzusetzende Zeit: 16 01 03

Vorrückungsstichtag: 1997 11 28

Der Vorrückungsstichtag sei daher der 28. November 1997.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung der §§ 12 und 12a GehG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und das Parteiengehör (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG). Sie beantragte ihren Vorrückungsstichtag mit 28.04.1991 festzusetzen und führte in der Begründung aus, dass sie seit 01.01.2014 Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sei.

Eine isolierte Anwendung des § 12a GehG komme nicht in Betracht, da bereits § 12a Abs. 1 leg.cit. klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldung- oder Verwendungsgruppe darstelle. Folglich könne die Anwendbarkeit des § 12a leg.cit. nur durch eine Verweisungsnorm determiniert sein. Eine solche liege allerdings nicht vor. Die von der belangten Behörde gewählte Feststellung: "Abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" im Ausmaß von vier Jahren beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung dieser Normen auf den hier vorliegenden Sachverhalt, da weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 leg.cit. noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt seien. Eine andere Verweisungsnorm finde sich weder in § 12 leg.cit. noch in anderen einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Auch dem bekämpften Bescheid sei die Anwendung einer weiteren Rechtsnorm auf den vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, obwohl der Spruch eines Bescheides gemäß § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen habe. Weder aus dem im Spruch zitierten § 12 GehG noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung könne ein Überstellungsverlust abgeleitet werden.

Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 12 a GehG fingiere, stünde dies im Widerspruch zu europarechtlichen Normen, wie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Aus der den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1258 dB) zur 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I 1999/123, gehe hervor, dass eine Anwendung des § 12a leg.cit. zumindest zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund des Alters im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führe: " Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsverlust vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Lauf vom Beginn der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt." Somit knüpfe diese Rechtsnorm in unzulässig differenzierender Weise an Sachverhaltselemente an, die durch das (fiktive) Lebensalter eines Bediensteten beim Eintritt in den pragmatischen Bundesdienst bestimmt würden und verstoße daher in eklatanter Weise gegen die obzitierte Richtlinie.

Es werde daher angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu stellen, um die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung der §§ 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG mit Europäischem Recht, insbesondere der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000, zu beantworten.

Des Weiteren werde die BF auch durch § 12 Abs. 1 GehG diskriminiert, wonach Zeiten erst nach dem 30. Juni des Jahres zu berücksichtigen seien, in dem nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien. Die BF habe aufgrund ihres Geburtstages erst ein Jahr später eingeschult werden können, sodass die Regelung des § 12 Abs. 1 leg.cit. die BF auch hier europarechtswidrig um ein Jahr verkürze. Dieses Jahr sei daher bei einer europarechtskonformen Berechnung vorauszusetzen.

Des Weiteren sei auszuführen, dass die BF in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2002 die postgraduale Ausbildung LL.M.Eur. erfolgreich absolviert hat und diese Zeit gemäß §12 Abs. 3 GehG voll anzurechnen gewesen wäre, da sie für die erfolgreiche Verwendung der BF als Richterin von besonderer Bedeutung sei. Der Abschluss mit Schwerpunkt Europarecht werde auch für die Anwaltsprüfung mit einem Jahr angerechnet. Die BF habe überdies ihre Master These zum Thema Agrarrecht verfasst. Dies sei genau der Bereich, den die BF nunmehr mit der Marktordnung und den AMA - Akten judiziere. Weitere Schwerpunkte seien Menschenrechte, europäisches Wirtschafts- und Bankenrecht gewesen.

Des Weiteren habe die BF in der Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2003 in der Rechtsabteilung der XXXX eine Bankbasisausbildung mit Schwerpunkt Banken- und Vergaberecht absolviert und ein Monat bei einem Rechtsanwalt einschlägige Berufserfahrung gesammelt. Auch diese Zeiten seien gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit. zur Gänze zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sei daher kein Überstellungsverlust abzuziehen, weshalb sich bei Voransetzung von 22 Jahren, 8 Monaten und 3 Tagen als Vorrückungsstichtag der 28.04.1991 ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Ergänzend wird festgestellt, dass die BF

in der Zeit vom 08.01.2001 bis 03.02.2001 als Konzipientin in der XXXX beschäftigt war;

in der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 ein postgraduales Studium des Europarechts an der XXXX absolviert hat. Dieses inkludierte nachstehend angeführte Lehrinhalte: Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, europäische Industriepolitik und politische Kommunikation, das Verfahren am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie europäisches Agrarrecht. Am 21.10.2002 wurde ihr das Diplom über Europäische Studien verliehen. In weiterer Folge erwarb sie auf Grund einer Magisterarbeit mit dem Titel "Natura 2000" den akademischen Grad einer Magistra des Europarechts - Master Of European Law (LL.M.Eur.) und

in der Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2003 in der Rechtsabteilung der XXXX eine Bankbasisausbildung mit Schwerpunkt Banken- und Vergaberecht absolviert hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12 und 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) als Lehrkraft

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

...

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1

Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

....

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

...

Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der

Ernennungserfordernisse der

Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum

von der in die Jahre

Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe

Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2

1 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4

1 3 in den übrigen Fällen 6

2 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2

2 3 in den übrigen Fällen 4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

Im vorliegenden Fall wendet sich die BF im Wesentlichen gegen

den ihr bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust,

die Nichtanrechnung der Zeit ihres postgradualen Studiums zum LL.M.Eur an der XXXX,

die Nichtanrechnung der in der Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2003 in der Rechtsabteilung der XXXX absolvierten Bankbasisausbildung mit Schwerpunkt Banken- und Vergaberecht. Ferner habe sie ein Monat bei einem Rechtsanwalt einschlägige Berufserfahrung gesammelt und

ihre Diskriminierung durch § 12 Abs. 1 GehG, wonach Zeiten erst nach dem 30. Juni des Jahres zu berücksichtigen seien, in dem nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien. Die BF habe aufgrund ihres Geburtstages erst ein Jahr später eingeschult werden können, sodass die Regelung des § 12 Abs. 1 leg.cit. die BF auch hier europarechtswidrig um ein Jahr verkürze. Dieses Jahr sei daher bei einer europarechtskonformen Berechnung vorauszusetzen.

Die BF führt zu dem sie treffenden Überstellungsverlust aus, dass die isolierte Anwendung des § 12a GehG nicht in Betracht komme, da § 12a leg.cit. ausdrücklich klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstelle. Eine Anwendbarkeit des § 12a leg.cit wäre daher nur bei Vorliegen einer entsprechenden Verweisungsnorm möglich. Ferner seien weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt. Weder in § 12 GehG noch in anderen einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften finde sich eine entsprechende Verweisungsnorm.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH, 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z.3 GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Im vorliegenden Fall wurde die BF mit Wirkung vom 01.01.2014 zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem sie zuvor in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.

Soweit die BF einwendet, dass der Abzug dieses Überstellungsverlustes eine indirekte Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 darstelle und somit europarechtswidrig sei, ist damit für die BF nichts gewonnen:

Art. 1, 2, 3 und 6 der obgenannten Richtlinie haben nachstehenden Wortlaut:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - ür den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Eintritt des gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in Verbindung mit § 12 a GehG vorgesehenen Überstellungsverlustes nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Bediensteter von einer der in § 12 a Abs. 2 Z. 1 bis 3 GehG genannten Verwendungsgruppen in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt wird, wobei jeweils der sich aus der Tabelle in § 12 Abs. 4 GehG ersichtliche Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Ausbildung, die als Zugangserfordernis für die jeweilige höhere Verwendungsgruppe nachzuweisen ist. Ziel des Überstellungsverlustes ist es also, die in der Regel länger andauernde Ausbildungszeit (z. B. Hochschulstudium), die für höhere Verwendungsgruppen erforderlich ist, bei jenen Beamten in Abzug zu bringen, die schon über Vordienstzeiten als Beamte in niedrigeren Verwendungsgruppen aufzuweisen haben, da diese sonst gegenüber Beamten die nach Absolvierung der als Ernennungsvoraussetzung geforderten Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis eintreten können, bevorzugt würden. Diese Vorgangsweise knüpft aber an kein bestimmtes Alter an, sondern versucht nur sicherzustellen, dass die Ausbildungszeiten, die für die Erlangung der Ernennungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich bei allen Beamten gleichermaßen auswirken. Der Überstellungsverlust stellt also keine (offenkundige) Diskriminierung nach dem Alter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf den Überstellungsverlust jedenfalls innerhalb des durch Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vorgegebenen Rahmens für gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters bleibt. Die belangte Behörde hat daher bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages der BF zu Recht den Überstellungsverlust abgezogen.

Die BF bringt ferner vor, es läge eine Diskriminierung durch § 12 Abs. 1 GehG vor, wonach Zeiten erst nach dem 30. Juni des Jahres zu berücksichtigen seien, in dem nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien. Die BF habe aufgrund ihres Geburtstages erst ein Jahr später eingeschult werden können, sodass die Regelung des § 12 Abs. 1 leg.cit. die BF auch hier europarechtswidrig um ein Jahr verkürze. Dieses Jahr sei daher bei einer europarechtskonformen Berechnung vorauszusetzen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Altersdiskriminierung nicht vorliegt, da die von der BF in Beschwerde gezogene Gesetzesstelle gerade nicht auf ein bestimmtes Alter, sondern auf die Erreichung eines bestimmten Ausbildungsstandes - nämlich der Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht - abstellt. Dass diese Regelung natürlich zu individuell verschieden Ergebnissen führen kann, findet seinen Grund in einer Vielzahl von Parametern, wie Lernerfolg, Eintritt der Schulreife, allfällige Auslandsaufenthalte bzw. Schulbesuch im Ausland etc. Das Geburtsdatum ist so gesehen nur einer von mehreren Faktoren. Der Umstand, dass die BF auf Grund ihres Geburtstages (2.10.1970) erst im Herbst 1977 in die 1. Schulstufe eintrat, kann daher nicht als Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 gesehen werden.

Die BF macht ferner geltend, dass die Zeit ihres postgradualen Studiums zur Erlangung des akademischen Grades "LL.M.Eur." an der XXXX gemäß §12 Abs. 3 GehG bei der Berechnung ihres Vorrückungsstichtages voranzusetzen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0115 ausgesprochen dass "eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte - etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis - ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich gewesen war. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (das Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (das Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, 96/12/0001, und vom 17. September 2008, 2008/12/0001)."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die BF ist seit 1.1.2014 als Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes der Kammer W (Wirtschaft) zugeordnet. Dieser Kammer sind unter anderem die Bearbeitung von Beschwerden in Angelegenheiten des

Umweltinformationsgesetzes

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Marktordnungsgesetzes 2007

Biozidproduktegesetzes

Düngemittelgesetzes 1994

Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Futtermittelgesetzes 1999

Gentechnikgesetzes

Holzhandelsüberwachungsgesetzes

Pflanzenschutzgesetzes 2011

Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Pflanzgutgesetzes 1997

Rebenverkehrsgesetz 1996

Saatgutgesetzes 1997

Sortenschutzgesetzes 2001 und

der Biozidproduktegesetz-Gebührentarifverordnung 2014

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

Bankwesengesetz

Bausparkassengesetz

Börsegesetz 1989 (Berufungssenat)

Devisengesetz 2004

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz: Administrativverfahren

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz: Strafsachen

Hypothekenbankgesetz

Kapitalmarktgesetz

Sparkassengesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

zugewiesen.

Angesichts der von der BF zu bewältigenden inhaltlichen Herausforderungen bei der Rechtsprechung in den oben dargestellten Bereichen liegt es auf der Hand, dass eine vertiefende europarechtliche Ausbildung wie sie die BF absolviert hat, zweifellos den vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis formulierten Kriterien genügt. Vor allem die Bereiche des Umweltschutzes, der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in hohem Maße von europarechtlichen Zusammenhängen bestimmt. Die Zeit dieses Studiums war daher gemäß § 12 Abs. 3 GehG im Ausmaß von einem Jahr voranzusetzen.

Das oben Gesagte gilt auch für die von der BF ins Treffen geführte Bankbasisausbildung in der Rechtsabteilung der XXXX mit Schwerpunkt Banken- und Vergaberecht, die in der Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2003 absolviert wurde, und für die Tätigkeit als Konzipientin bei einem Rechtsanwalt in der Zeit vom 08.01.2001 bis 03.02.2001. Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des aktuellen Tätigkeitsbereichs der BF liegt es auf der Hand, dass der Verwendungserfolg an ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz durch die in Rede stehende Bankausbildung bzw. die Tätigkeit als Konzipientin wesentlich verbessert wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß §§ 9 Abs. 2 und 9a RStDG die Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt Teil des richterlichen Ausbildungsdienstes ist. Die in Rede stehenden Zeiten waren daher ebenfalls gemäß § 12 Abs. 3 GehG im Ausmaß von sechs Monaten und 27 Tagen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, soweit die Anrechnung der Zeit des postgradualen Studiums des Europarechts an der XXXX, der Bankbasisausbildung in der Rechtsabteilung der XXXX und der Tätigkeit als Konzipientin in einer Rechtsanwaltskanzlei begehrt wurde, im Übrigen aber als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.

Die anderen von der BF vorgebrachten Beschwerdepunkte sind angesichts der klaren Gesetzeslage bzw. der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 12 Abs. 3 GehG als geklärt zu betrachten.

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