BVwG W198 1437078-1

W198 1437078-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W198 1437078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1437078.1.00

Spruch

W198 1437078-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor einem Monat und drei Tagen verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass sein Vater in seinem Heimatdorf jemanden getötet habe. Ein alter reicher Mann namens XXXX habe um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Es sei in der Folge zu einem Streit zwischen XXXX und dem Vater des BF gekommen, im Zuge dessen XXXX eine Handgranate auf das Haus der Familie des BF geworfen habe. Der Vater des BF habe auf XXXX geschossen, welcher getroffen zu Boden gesunken sei. Am selben Tag habe der Vater des BF entschieden, dass die Familie das Heimatdorf verlasse und nach Mazar-e Sharif gehe. Der BF nehme an, dass XXXX gestorben sei. Im Falle einer Rückkehr würden die Angehörigen des verstorbenen Mannes den BF und seine Angehörigen töten.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 21.11.2011 führte der BF aus, dass seine ganze Familie auf der Flucht in den Iran gewesen sei. In Mazar-e Sharif seien sie getrennt worden und der BF sei mit seinem Bruder allein weitergereist. Seither wisse der BF nicht, wo sich seine übrigen Angehörigen aufhalten würden. Bis zu dem fluchtauslösenden Vorfall habe der BF mit seiner Familie stets im Dorf XXXX, Bezirk Sorkh-Parsa, Provinz Parwan gelebt. Der BF wurde in der Folge näher zu seiner Reiseroute befragt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 07.03.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX geboren sei. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der BF vor, dass ein alter Mann namens XXXX um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Als XXXX zum dritten Mal zur Familie des BF nachhause gekommen sei, sei es zu einem Streit gekommen. Der Vater des BF habe den Mann hinausgeworfen, einige Minuten später habe der Mann eine Handgranate auf das Haus der Familie des BF geworfen. Der Vater des BF habe daraufhin diesen Mann erschossen. Als der Vater ins Haus zurückgekommen sei, habe er gesagt, dass sie nun alle fliehen müssten und die ganze Familie habe sich gleich auf den Weg gemacht. Aufgefordert, alle Eindrücke ab dem Zeitpunkt der Explosion der Handgranate genau zu schildern, führte der BF aus, dass er und seine Eltern hinausgelaufen seien und gesehen hätten, dass ein Teil der Gartenmauer und ein Teil des Hauses zerstört worden seien. Der Vater des BF habe dann die Kalaschnikow geholt. Der BF habe Schüsse gehört, er habe aber nicht gesehen, was wirklich passiert sei und ob sein Vater jemanden getroffen habe. Als der Vater schließlich ins Haus zurückgekommen sei, habe er gesagt, dass sie nun alle fliehen müssten. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass es mit der Familie des XXXX zu einem Streit kommen würde, bei dem der BF getötet werden würde.

Am 07.08.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Auftrag zu Herkunftslandrecherchen erteilt. In der Folge langte beim Bundesasylamt eine von XXXX (Konsulent) erstellte und mit 30.08.2012 datierte Anfragebeantwortung ein.

Am 15.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine mit 11.01.2013 datierte schriftliche Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF zur Anfragebeantwortung vom 30.08.2012 sowie zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein.

Am 17.04.2013 langte beim Bundesasylamt eine mit 15.04.2013 datierte schriftliche Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF zu einer vom Bundesasylamt am 10.04.2013 ergangenen Verfahrensanordnung ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Eltern herstellen konnte und daher am 15.04.2013 einen Suchantrag nach seinen Verwandten beim Österreichischen Roten Kreuz gestellt habe.

Am 07.05.2013 stellte der damalige gesetzliche Vertreter des BF unter Berufung auf die lange Dauer des Verfahrens einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.07.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Recherchen hätten ergeben, dass die Familie des BF sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in dem vom BF genannten Heimatdorf aufgehalten habe. Ebenso sei der vom BF geschilderte Vorfall, bei dem der Vater des BF einen Mann umgebracht haben solle, weder bei den örtlichen Behörden noch bei den Dorfbewohnern bekannt. In einer Gesamtschau erachte die belangte Behörde die Angaben des BF grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.

3. Mit dem am 02.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.07.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung anfechte. Der BF habe in seinen bisherigen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend und glaubhaft angegeben, nach dem Tötungsdelikt seines Vaters asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchtet zu haben. Auf Anraten seines Vaters sei der BF mit der gesamten Familie aus seiner unmittelbaren Wohngegend geflüchtet; in Mazar-e Sharif sei er schließlich gemeinsam mit seinem Bruder vom Rest der Familie getrennt worden. Seitens der belangten Behörde sei die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Sicherheits- und Justizorgane wären nicht in der Lage, den BF vor den Übergriffen der Angehörigen des getöteten Mannes in ausreichendem Maße zu schützen. Der BF tätigte in der Folge diverse allgemeine Ausführungen zum Thema Rechtsschutz in Afghanistan und führte weiters aus, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in der Heimat über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Über das Schicksal der Angehörigen seiner Kernfamilie sei nichts bekannt. Dem BF könne daher eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen in ihrer Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt habe. So habe der BF über Ereignisse berichten müssen, die er im Alter von etwa 15 Jahren erlebt habe. Die Sichtweise eines Kindes und der lange zeitliche Abstand zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und dessen Darstellung sei nicht gewürdigt worden. In der Folge wurde auf die allgemeinen Prinzipien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie auf die UN-Kinderechtskonvention verwiesen und ausgeführt, dass es dem minderjährigen BF nicht zumutbar sei, in Afghanistan allein für sein Überleben zu sorgen. Das Wohl des Kindes sowie seine psychische und physische Unversehrtheit wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in sehr hohem Ausmaß gefährdet. Abschließend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde, hätte sie sowohl die besonderen Umstände des BF, vor allem seine Minderjährigkeit und seine dramatische Biografie als auch die prekäre Lage in Afghanistan, in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen hätte müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:

[...]

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: Afghanistan.

R: Können Sie heute Dokumente, insbesondere Identitätsausweise aus Ihrem Herkunftsstaat, vorlegen?

BF1: Nein.

Auf Frage des R nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder hätte. BF1 gibt an: Ich habe eine Freundin.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Hazara.

R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF1: Ich bin in einer islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Schiit) geboren. Ich bekenne mich selber zu keiner Religion.

R: Sind Sie noch in der Kochlehre? (AS 243)

BF1: Ja. Ich arbeite im XXXX.

III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei (AS 35, AS 95 und 97):

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF1: Provinz: Parwan, Distrikt: Surkh-Parsa, Tal: XXXX Dorf: XXXX

R hält dem BF1 seine unterschiedlichen Angaben auf AS 35 bzw. 95 und 97 vor: Dorf: XXXX. Wie erklären Sie mir heute diese unterschiedlichen Angaben?

BF1: XXXX ist ein Tal. Dort befinden sich viele Dörfer. Eines der Dörfer, wo ich lebte, heißt XXXX. Warum es zu unterschiedlichen Angaben gekommen ist, weiß ich leider nicht. Ich habe das so angegeben, wie es ist.

BFV: Die Ortsangaben hinsichtlich Tal und Dorf werden vermischt und verwendet der BF1 synonym manchmal den Begriff Tal und manchmal den Namen des Dorfes.

BF1: Wenn man nach meiner Herkunft gefragt hat, gebe ich immer das Tal an. Damit weiß man, woher ich komme. Das Tal ist eher bekannt, als das Dorf.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF1: Nein.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (siehe AS 173)

BF1: Ich hatte einen Onkel, der früher in Kabul gelebt hat. Jetzt lebt er im Stadtteil XXXX aber ich stehe mit ihm nicht in Kontakt.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF1: Nein.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?

BF1: Mein Onkel mütterlicherseits lebt in der Türkei in der Stadt Konja. Meine Familie lebt derzeit in Griechenland. Zu meinem Onkel habe ich Kontakt.

R: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie?

BF1: Ja. Wir haben telefonischen Kontakt. Wir telefonieren alle zwei bis drei Tage.

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein, nur meinen Bruder.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF1 (AS 39, 99, 179)

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF1: Wir sind deswegen her gekommen, weil mein Vater uns weggeschickt hat. Meine Familie ist vor uns los gefahren. Ich denke, wir sind deswegen geflüchtet, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Vater hat auf jemanden, der sehr reich war, Schüsse abgefeuert. Ich glaube dieser Mann hat gute Kontakte. Er ist ein einflussreicher Mann und heißt XXXX. Wenn man sich verteidigt und in Gefahr ist, dann ist das ein Fluchtgrund. Ich beginne noch einmal meinen Fluchtgrund in chronologischer Abfolge zu schildern. Ich habe eine Schwester, die jetzt zirka 23 Jahre alt ist. XXXX ist ein alter, reicher und mächtiger Mann. Dieser Mann wollte meine Schwester heiraten. Meine Familie war damit nicht einverstanden. Der Mann ist zwei bis drei Mal gekommen und hat nachgefragt. Beim letzten Mal, als er bei uns war, hat mein Vater mit ihm sehr laut gestritten und hat ihn aus unserem Haus hinausgeworfen. Nach ein paar Minuten hat er eine Granate auf unser Haus geworfen. Er hat dadurch unser Haus beschädigt. Es hätte sein können, dass wir dadurch auch verletzt werden. Gott sei Dank ist uns nichts passiert. Mein Vater ist aus dem Haus gegangen und hat geschaut, was passiert ist. Mein Vater ist zurückgekommen und hat seine Waffe genommen und ist wieder aus dem Haus gegangen und hat auf XXXX geschossen. Danach ist mein Vater wieder in das Haus gekommen und hat mit meiner Mutter gestritten, weil meine Mutter gesagt hat "Was hast du gemacht, was ist passiert, warum hast du ihn erschossen." Nach dieser Diskussion hat mein Vater beschlossen, dass wir von unserem Haus weg müssen, weil wir in Gefahr sind.

R: Das BFA hat in Ihrer Heimat im Dorf XXXX und in Kabul Ermittlungen hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens durchführen lassen. R verweist auf die die Anfragebeantwortung auf AS 127 des Aktes. R hält dem BF1 die Zusammenfassung der Ergebnisse der Ermittlungstätigkeit auf AS 129 vor. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF1: Sie wissen ja, wie das ist. Wenn so etwas vorfällt, wird das herum erzählt und zum Schluss weiß keiner, was wirklich vorgefallen ist. Sie sagen, dass im Bericht steht, dass der Name XXXX bei der Polizei nicht registriert ist. Das liegt wahrscheinlich daran, dass XXXX nicht sein richtiger bzw. offizieller Name ist. Das Wort XXXX bezeichnet jemanden, der auf der Pilgerfahrt nach Mekka (wird auch XXXX genannt) war. XXXX ist wahrscheinlich auch nur ein Rufname. Den richtigen Namen von diesen Herren kenne ich auch nicht. Ich denke, er heißt mit dem Vornamen XXXX. Den Nachnamen kenne ich nicht. Ich weiß nicht, ob der Mann noch lebt oder nicht lebt. Deswegen sollte man mit der Bezeichnung "ist" und "war" sorgsam vorgehen. Ich habe zwar die Schüsse gehört. Aber ich weiß nicht, ob der Mann am Leben oder gestorben ist. Deswegen möchte ich, dass man mit den Wörtern "ist" und "war" sorgsam umgeht.

R: Wie viele Einwohner hat dieses Dorf, wo Sie gelebt haben bzw. wo dieser Vorfall stattfand?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Wissen Sie, hat dieser XXXX in dem Dorf gelebt?

BF1: Ja, er und seine Söhne hatten mehrere Häuser im Dorf.

R: Glauben Sie nicht, dass ein, wie Sie sagen, reicher und einflussreicher Mann, auch unter dem Vornamen in Ihrem Dorf bekannt sein müsste?

BF1: Doch, ich denke schon. Ich denke, das ganze Tal Turkman bzw. die Turkmenen kennen ihn auch.

R: Warum haben diese Ermittler dann festgestellt, dass man in diesem Dorf niemanden namens XXXX kennt?

BF1: In XXXX kennt man XXXX. Ich weiß nicht, wo die Ermittler waren. Ich weiß nicht, in welchem Dorf sie genau waren und wen sie genau befragt haben. XXXX war ein bekannter, einflussreicher und wohlhabender Mann. An religiösen Feiertagen hat er auch Opfergaben verteilt und gespendet.

BFV weist darauf hin, dass Anfragebeantwortungen durch Vertrauensanwälte nicht dieselbe Qualität aufweisen, wie Sachverständigengutachten, da sich ihre Vorgehensweise und Qualifikation weitgehend der Kontrolle des Gerichtes entzieht und verweist auf Judikatur des VwGH vom 27.01.2000 Zl. 99/20/0488. Die vorliegende Anfragebeantwortung erfüllt nicht die in der Judikatur des VwGH vorgegebenen Erfordernisse der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit: Es ist weder klar, wo konkret ermittelt wurde. Das Tal Turkman wird in der Sachverhaltsermittlung nicht genannt. Das Dorf mit "XXXX" falsch betitelt. Es ist zudem nicht klar, welche Personen konkret befragt wurden und auch nicht, wie die Familie die groß teils als Familie "XXXX" betitelt wird, identifiziert wurde. So konnten zum Beispiel die Lichtbilder der beiden BF nicht erkannt werden. Für mich ist die Anfragebeantwortung in keiner Weise schlüssig und kann nicht der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

R: Waren Sie jemals bei den Gesprächen, bei denen der reiche alte Mann (XXXX) um die Hand Ihrer Schwester angehalten hat, persönlich anwesend?

BF1: Ja. Ich war im anderen Zimmer aber ich brachte den beiden Tee. Beim letzten Gespräch war ich dabei. Bei den anderen Gesprächen war ich nicht dabei, oder jedenfalls kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Der Herr stammte aus der gleichen Region wie wir und hat sich sonst auch manchmal mit meinem Vater unterhalten, auch wenn es nicht um meine Schwester ging.

R: Wenn ja (entweder persönlich anwesend oder vorher gekannt/gesehen), können Sie mir das Aussehen diesen alten reichen Mannes ganz genau beschreiben?

BF1: Ein älterer Herr. Etwa 160 cm groß. Er trug einen weißen Bart. Er trug eine normale Bartlänge. Zum Zeitpunkt, als er um meine Schwester geworben hat, trug er einen kürzeren Bart. Im Großen und Ganzen war er ein schlanker Mann, doch er hatte etwas Bauchumfang. Er hat sich in alles eingemischt. Er hatte keine besonderen Auffälligkeiten an seinen Gesicht und Körper. Er wirkte wie ein normaler, alter Mann. Er ging wie ein alter Mann.

R: Hatte er einen Geh-Stock?

BF1: Er hatte keinen Geh-Stock.

R: Ist dieser Mann, der um die Hand der Schwester angehalten hat, öfter zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF1: Ja, aber zwei bis drei Mal ist er nur wegen meiner Schwester gekommen.

R: Wissen Sie das, weil Sie diese Gespräche selber öfter gehört und dabei anwesend waren, oder hat man Ihnen das erzählt?

BF1: Zweimal habe ich davon gehört. Mir wurde davon erzählt. Das eine Mal war ich selber dabei.

R: War dieses eine Mal, wo es dann den Streit gab?

BF1: Ja.

R: Wie oft ist dieser Mann gekommen, der um die Hand der Schwester angehalten hat? (R verweist auf die Aussage des BF1 auf AS 99: "dreimal", heute sagen Sie "zwei bis drei Mal".)

BF1: Ich lebe schon seit drei Jahren in Österreich. Ich bin hier sehr abgelenkt mit meinem Privatleben und wegen der Ausbildung und meiner Arbeit. Ich denke nicht über die Vergangenheit nach. Das möchte ich auch nicht, weil mich das belastet. Ich sage das deswegen, weil ich mich nicht mehr genau daran erinnern kann.

R: Waren Sie bei dem Streit zwischen Ihrem Vater und dem alten reichen Mann anwesend? Haben Sie den Streit selber mitbekommen?

BF1: Ich war anwesend und habe den Streit mitbekommen. Ich befand mich aber im anderen Zimmer.

R: Waren Sie bei dem Vorfall als der reiche alte Mann, der Ihre Schwester heiraten wollte, eine Handgranate auf Ihr Haus geworfen hat zu Hause?

BF1: Ja.

R hält dem BF1 seine Aussage auf AS 39 vor: "Eines Tages, als er wieder kam und um die Hand Schwester anhielt, kam es zwischen ihm und meinem Vater zu einem Streit. Dann ging er nach Hause und kam wieder und hat eine Handgranate auf unser Haus geworfen. .....Mein Vater wurde dann nervös und schoss dann auf den XXXX, der dann getroffen zu Boden sank". Das klingt so als hätten Sie den Vorfall selbst beobachtet. Stimmt das?

BF1: Ich habe das nicht mit meinen eigenen Augen beobachtet, dass der Mann zu Boden gefallen ist. Ich war im Hof/Garten. Meine Mutter hat uns nicht hinaus gelassen. Die Schüsse habe ich gehört, als ich im Hof/Garten war. Ich war gerade auf dem Weg nach draußen aber meine Mutter hat mich daran gehindert. Dass der Mann zu Boden gefallen ist bzw. dass auf den Mann geschossen wurde, habe ich von meiner Mutter gehört, als sie meinem Vater Vorwürfe gemacht hat. Ich habe das auch damals dem Dolmetscher erzählt, dass ich das nicht meinen eigenen Augen gesehen habe, dass der Mann zu Boden gefallen ist. Die Beschreibung liegt wahrscheinlich an den Dolmetscher.

BFV: In der Einvernahme vom 07.03.2012 (Bescheid Seite 12) ist es auch so geschildert.

BFV merkt zur polizeilichen Ersteinvernahme an, dass dieser nur eine verminderte Beweiskraft zukommt, da sie dem Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen unterliegt. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes U98/12 vom 27.06.2012. Des Weiteren zu geringfügigen weiten örtlichen Diskrepanzen auf dieses Erkenntnis und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2002 zur Zl. 2000/20/0200 und vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362. Hier geht es auch um das jugendliche Alter des Beschwerdeführers.

R: Heute haben Sie erklärt, dass Sie nicht wissen, ob XXXX von Ihrem Vater getötet wurde, er somit nicht mehr am Leben ist. Wenn Sie mit Ihrem Vater telefonieren, haben Sie ihn niemals gefragt, ob er es wisse, ob XXXX tatsächlich damals ums Leben gekommen ist?

BF1: Wenn ich mit meinem Vater spreche, frage ich nach seinem Wohlergehen. Wie gesagt, ich bin mit meinem Leben in Österreich beschäftigt. Ich denke nicht an die Vergangenheit. Ich möchte mich nicht an das alles erinnern. Abgesehen ist das Telefonieren teuer und ich möchte nicht am Telefon über solche Dinge sprechen.

R: Mich würde schon brennend interessieren, schon aus Sorge um meinen Vater, ob er jetzt jemand getötet hat oder allenfalls nur verletzt oder eventuell sogar überhaupt nicht verletzt hat. Es erscheint mir Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Wollen Sie dazu eine Erklärung abgeben?

BF1: Das ist Ihre Denkweise. Ich habe nicht mit ihm darüber gesprochen.

R: Haben Sie Sorge um Ihren Vater?

BF1: Ja, natürlich. Erst seit zwei bis drei Monaten habe ich Kontakt zur Familie. Davor hatte ich keinen Kontakt. Bis jetzt hat sich keine Gelegenheit ergeben mit meinem Vater über dieses Thema zu sprechen.

R: Könnten Sie jetzt mit Ihrem Vater Kontakt aufnehmen und könnten Sie ihn jetzt fragen und hätten Sie auch entsprechen Geld, dass Ihnen das wert ist?

BF1: Ich habe noch 70 Cent Guthaben. Damit könnte ich ein paar Minuten telefonieren.

Festgehalten wird, dass der BF versucht mit seinem Vater in Griechenland telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der BF wird den Vater fragen, ob er weiß, ob der XXXX damals ums Leben kam oder allenfalls nur verletzt oder eventuell sogar überhaupt nicht verletzt wurde.

Die Telefonnummer, die der BF wählt lautet: XXXX (griechische Telefonnummer).

BF1: Mein Vater sagt mir soeben am Telefon, dass XXXX lebt. Als mein Vater die Schüsse abgefeuert hat, hat er mit den Schüssen jemand anderen getroffen. Den Sohn oder einen Begleiter von XXXX. Wobei diese Person auch nur verletzt wurde und lebt.

R: Haben Sie den reichen alten Mann gesehen, als er die Handgranate auf Ihr Haus geworfen hat?

BF1: Nein, ich war im Haus.

R: Wieso wissen Sie, dass diese Granate der reiche alte Mann geworfen hat?

BF1: Das habe ich von meiner Mutter und meinem Vater gehört. Selber gesehen habe ich das nicht.

R: Welche Schäden sind durch die Handgranate an Ihrem Haus bzw. ihrem Grundstück entstanden? Bitte beschreiben Sie die Schäden ganz genau? (siehe AS 39: "Ein Teil der Hauswand wurde dadurch zerstört".)

BF1: Der BF beschreibt das Haus mit den Händen. Die Mauer vom Hof wurde beschädigt und das Haus auch. Der BF fertigt eine Skizze an, auf der zu sehen ist, wo das Haus genau beschädigt wurde. Die Skizze wird als Beilage 8 der heutigen Niederschrift angeschlossen. Die eingekreisten und mit "X" bezeichneten Stellen auf der Skizze bezeichnen die Schäden an der Hausfassade und an der Gartenmauer, die von der Granate verursacht wurden.

R: Haben Sie diesen Vorfall, bei dem Ihr Vater den alten reichen Mann mit der Kalaschnikow getötet hat selbst gesehen? (vgl. Aussagen auf AS 39, 99)

BF1: Nein, ich habe nur die Schüsse gehört.

R: Bei Ihrer Einvernahme am 04.11.2011 (ebenfalls auf AS 39) haben

Sie bei der Schilderung Ihres Fluchtgrundes weiters ausgesagt: "Wir kamen nach Hause und der XXXX wurde von anderen Dorfbewohnern zu seinem Hause gebracht". Wie ist das zu verstehen? Wen meinen Sie mit "wir" und wo waren Sie, wenn sie nicht zu Hause waren?

BF1: Das ist das, was ich von meinem Vater bzw. von meiner Mutter gehört habe. Die Begleiter von XXXX brachten ihn nach Hause. Mit "Wir" sind meine Geschwister und ich gemeint. Wir waren im Hof. Wir sind ins Haus hinein gegangen, weil meine Mutter uns dazu aufgefordert hat.

R: Das heißt, ich verstehe Sie richtig, dass wenn Sie sagen, wenn Sie im Hof sind, sind Sie nicht zu Hause?

BF1: Im Afghanischen bezeichnet man das Ganze als Haus. Wenn man es genauer beschreibt, war ich im Hof und ich wollte vom Hof ganz hinausgehen. Ich war mit meinen Geschwistern im Hof. Meine Mutter hat mit uns geschimpft und hat uns aufgefordert, ins Haus zu kommen.

D merkt an, das wörtlich übersetzt "nach Hause" bedeutet, dass man ins Haus hinein geht. "Wir kamen nach Hause" heißt daher: Wir sind ins Haus gegangen.

R: Wo war Ihr Bruder als diese Vorfälle (Wurf der Handgranate auf ihr Haus und der anschließenden Tötung des reichen alten Mannes durch Ihren Vater) passiert sind?

BF1: Mein Bruder war bei mir im Zimmer. Alle Geschwister waren in einen Raum mit meiner Schwester und meiner Mutter. Wir haben Hausübungen gemacht. Ich war gerade dabei, mit den Fingern herum zu spielen.

R: Wo waren Sie? Waren Sie jetzt im Hof oder im Haus? Ich kenne mich jetzt nicht mehr aus.

BF1: Als Herr XXXX gekommen ist, war ich im Zimmer, wo mein Vater mit XXXX gesprochen hat. Ich habe dann Tee serviert und bin wieder aus dem Zimmer hinausgegangen. Ich bin in das andere Zimmer gegangen, wo sich der Rest der Familie aufgehalten hat. Dann kam es zu einem Streitgespräch. Mein Vater hat XXXX aus dem Haus geworfen. Nach ein paar Minuten hörte ich die Granate. Es war sehr laut. Es war so laut, dass meine Ohren wehgetan haben.

R: Ich möchte genau wissen, wo waren Sie als die Granate geworfen wurde, wo waren Sie, als die Schüsse gefallen sind und wo waren Ihre Geschwister zu diesen Zeitpunkten?

BF1: Als die Granate geworfen wurde, waren wir (meine Geschwister und ich) im Zimmer. Dann ist mein Vater aus dem Haus in den Garten gegangen. Wir sind ihm gefolgt. Er ist aus dem Hof raus gegangen um zu schauen, was los ist und ist dann gleich wieder zurückgekommen. Er ist wieder ins Haus gegangen und hat aus dem Schrank seine Kalaschnikow aus dem Schrank geholt und ist wieder laufend nach draußen gegangen. Meine Mutter wollte ihn noch aufhalten. Er ist hinausgegangen und hat auf die Personen Schüsse abgefeuert. Wir waren zu diesem Zeitpunkt im Garten. Ich stand eher in der Mitte vom Hof. Meine Geschwister standen hinter mir. Ich habe meine Geschwister aufgefordert ins Haus zu gehen. Meine Mutter hat mich dann aufgefordert vom Garten in das Haus zu gehen.

R: Wie viel Zeit ist jeweils vergangen zwischen dem Streit Ihres Vaters mit dem reichen alten Mann, dem Handgranatenwurf auf Ihr Haus, der Tötung durch Ihren Vater und der anschließenden Flucht Ihrer Familie?

BF1: Mein Vater hat den Mann aus dem Haus geworfen. Dann sind etwa 10 bis 15 Minuten vergangen, bis die Handgranate geworfen wurde. Zwischen Streit und dem Handgranatenwurf sind als zirka 10 bis 15 Minuten vergangen. Zwei bis vier Minuten vergingen, bis mein Vater die Schüsse abfeuerte. Die Familie ist dann nach den Zeitpunkt, als die Schüsse von meinem Vater abgefeuert wurden 20 bis 30 Minuten danach geflüchtet. Wir konnten kaum etwas mitnehmen. Nur Kleidung und ein paar persönliche Wertgegenstände meiner Mutter. Als ich noch im Krisenzentrum war, hatte ich oft Alpträume, weil meine Familie weit weg von mir war und ich mich an diesen Vorfall erinnerte.

R: Was haben Sie und was hat Ihre Familie nach diesem Vorfall (und zwar die Tötung des reichen alten Mannes) gemacht?

BF1: Mein Vater hat mit meiner Mutter gesprochen und sagte ihr, sie soll die Wertsachen mitnehmen, wir werden flüchten. Wir sind dann geflüchtet. Wir sind in Richtung des Berges, der hinter unserem Haus gelegen ist, wir lebten ja am Fuße des Berges, gegangen. Wir sind über die Berge gegangen. Mein Vater hatte sein Handy dabei und hat telefoniert. Er ist vorgegangen und wir sind ihm gefolgt. Manchmal sagte er uns, wir sollen stehen bleiben. Er ist weitergegangen und hat uns dann aufgefordert ihm zu folgen. Wir sind dann bei einer Straße angekommen. Wir sind etwa 100 Meter neben der Straße entfernt stehen geblieben. Nach ein paar Minuten ist ein LKW gekommen. Wir sind dann eingestiegen. Im LKW bin ich eingeschlafen. Wir sind dann in Mazar-e-Sharif angekommen. Es war auch dann hell geworden. Ich hörte Geräusche bzw. Laute und bin dann aufgewacht. Ich habe dann meine Mutter gefragt, wo wir uns jetzt befinden. Sie sagte, dass wir in Mazar-e-Sharif angekommen sind. Meine Familie ist dann in einen PKW eingestiegen. Für mich und meinem Bruder war kein Platz im Auto. Mein Vater sagte mir bevor sie los gefahren sind, als ich dann mit XXXX dort stand, dass mein Bruder und ich mit XXXX mitfahren werden. Die Familie ist weggefahren. Nach etwa ein bis eineinhalb Stunden kam ein Toyota. Mein Bruder und ich sind eingestiegen und wir wurden dann in eine andere Stadt gebracht, ich weiß nicht, wo genau und haben dann bei einen Paschtunen übernachtet. Von dort wurden wir dann in Richtung Iran gebracht. Wir wurden dann nach XXXX gebracht. Von XXXX wurden wir dann weiter nach Teheran gebracht. Ich schätze wir waren zwei Tage lang in Teheran aufhältig aber ich weiß das nicht mehr so genau. Von dort wurden wir dann weiter nach Urumia gebracht. Ich glaube, dass wir dort eine Nach aufhältig waren. Von dort sind wir dann in die Türkei gereist. Wir sind dann in die Stadt Woan (Phonetisch). Von Woan sind wir dann weiter nach Istanbul gereist. Ich schätze, dass wir zwei Wochen in Istanbul waren. Von dort sind wir dann nach Griechenland weiter gereist mit einen Schlauchboot. Mit einem Schlauchboot sind wir dann weiter gefahren und sind dann irgendwo angekommen.

R: Wo ist dieser XXXX plötzlich hergekommen, der auch, wie Sie auf den LKW aufgestiegen sind, dabei war?

BF1: XXXX ist in Mazar-e-Sharif dazu gestoßen. XXXX ist ein Freund meines Vaters und mein Vater hat gesagt (zu mir und meinem Bruder), wir sollen XXXX folgen. Meine anderen Familienmitglieder sind in einen PKW eingestiegen und wir haben uns aus den Augen verloren. Wir sind erst später in ein anderes Auto eingestiegen, dass XXXX organisiert hat und sind dann weiter in Richtung Iran gereist.

R: Sie sagen, dass Sie auf einen Berg gegangen sind und auf mehrere Berge durch die Gegend gingen. Dann sind Sie etwa 100 Meter neben der Straße gestanden. Dann ist die ganze Familie in einen LKW eingestiegen. Wieso ist dieser LKW plötzlich da gewesen und warum ist er stehen geblieben?

BF1: Mein Vater hat immer wieder telefoniert. Ich glaube, dass der LKW-Fahrer mit meinem Vater telefoniert hat. Als er dann gekommen ist, hat ihm mein Vater gesagt, dass er halten soll und wir sind dann in den LKW eingestiegen. Das dauerte zirka zwei bis drei Stunden, bis der LKW vorbei gekommen ist. Ich vermute, dass mein Vater durch die Telefonate den LKW organisiert hat.

R hält dem BF1 die Aussagen seines Bruders (BF2) auf AS 81 des Aktes W198 437077-1 vor: "Die Familie ist nach diesem Vorfall "zu einem Berg gegangen sind, hat dort ca. zwei Stunden gewartet", danach hat die Familie einen LKW bestiegen und ist damit bis nach Mazar -e-Sharif gefahren". Ihr Bruder hat weiter ausgesagt, dass er "auf dem LKW auf der Fahrt nach Mazar -e- Sharif geschlafen" hätte. Ist das so gewesen?

BF1: Ja, das ist richtig. Es war kühl und wir haben uns am Tschador meiner Mutter festgehalten.

R: Sie konnten am LKW einschlafen. Das scheint mir sehr ungewöhnlich. Waren Sie nicht sehr aufgeregt nach diesen Vorfällen und der plötzlichen Flucht Ihrer Familie? Wie können Sie mir das erklären?

BF1: Es war schon sehr spät. Ich fühlte mich im LKW sehr müde. Es war im LKW auch sehr kalt. Ich suchte mir einen warmen Platz zum Schlafen. Ich durfte sonst nichts anderes machen. Ich denke, dass alle Geschwister im LKW eingeschlafen sind. Sicher bin ich mir nicht.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF1: Ich denke, dass mein Leben dort in Gefahr ist. Mir wurde auch zuvor (ich meine mit zuvor: die letzten Einvernahmen) die Frage gestellt, was meine Befürchtungen sind, wenn ich zurückkehre. Ich sagte, dass ich keine Befürchtungen habe. Ich antwortete, dass ich entweder getötet werde oder töten werde. Weil der Dolmetscher mir die Frage so übersetzt hat, ob ich Hass gegen Afghanistan empfinde wegen des Krieges oder wegen der Lage. Ich wurde gefragt, ob ich Angst vor den Taliban hätte. Ich sagte nein. Ich habe Angst um mein Leben. Meine Befürchtung ist, dass ich dort in Lebensgefahr bin. Ich möchte nicht das, was ich mir hier aufgebaut habe aufgeben bzw. verlieren. Ich habe viel Mühe und Energie in mein Leben hier investiert und das alles möchte ich nicht aufgeben.

R: Glauben Sie, dass Sie in Afghanistan aufgrund dieses Vorfalls, wir wissen seit Ihrem Telefonat heute mit Ihrem Vater, dass niemand getötet wurde, allenfalls wurde jemand verletzt, jemand verfolgen wird?

BF1: Ja, die Situation dort ist nicht mit Österreich zu vergleichen. Man wendet sich nicht an die Polizei und überlässt alles der Polizei und der Justiz. Dort steht Selbstjustiz an der Tagesordnung. Vor allem wenn jemand einflussreich ist, regelt der sich solche Dinge selber. Man kann sich nicht mit einem Einflussreichen anlegen. Mit Geld kann man dort alles erreichen.

R: Glauben Sie, dass bei XXXX ein Rachebedürfnis vorhanden ist?

BF1: Ganz bestimmt.

R: Wie heißt Ihre Schwester, die der alte reiche XXXX heiraten wollte? (AS 39 XXXX)

BF1: XXXX.

R: Wo sind sie zur Schule gegangen und wie hieß ihre Schule? (Vorhalt der Aussage des BF2 auf AS 75: Name der Schule: XXXX im Dorf XXXX)

BF1: Schule: XXXX im Dorf XXXX. Die Schule lag im Nachbardorf.

R: Ist Ihr Bruder XXXX (BF2) aus dem gleichen Grund hier in Österreich?

BF1: Ja.

BFV an BF1: Können Sie sich erklären, warum XXXX Ihre Schwester heiraten wollte?

BF1: Ja, ich denke schon. Wohlhabende Männer in Afghanistan heiraten durchaus mehrere Frauen. Sie bevorzugen dabei gutaussehende Mädchen, die aus Familien kommen, aus finanziell eher ärmeren Schichten. Das ist schon Tradition bzw. ein Trend geworden, dass ältere, wohlhabende Männer mehrere Frauen heiraten.

[...]

BFV weist auf einen Nach-Fluchtgrund betreffend des BF1 hin: Wie bereits in der Befragung des BF1 ausgeführt, fühlt sich dieser der islamischen Glaubensgemeinschaft nichtmehr zugehörig, ist er also von diesem Glauben abgefallen und wird daher bei ihm zusätzlich in Kumulation der GFK-Grund in Zusammenhang mit der Religion tragend.

BF1 führt aus: Ich glaube an keinen Gott. Ich habe auch schon früher Fragen zum muslimischen Glauben gestellt, habe ich keine befriedigenden Antworten erhalten und fühle ich mich seit dem Zeitpunkt nicht mehr mit dem islamischen Glauben verbunden. Ich esse Schweinefleisch, ich trinke Alkohol und habe eine Freundin, mit der ich nicht verheiratet bin. Die BFV gibt an, dass der BF1 auch mit Schweinefleisch und Alkohol kocht. An seiner Arbeitsstelle finden Weihnachtsfeiern und Hochzeitsfeiern statt (christliche Feste). Ich bete nicht und gehe nicht in die Moschee.

BFV: Verwiesen wird auf das Erkenntnis des BVwG Zl. W145 1425936 vom 23.07.2014.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Surk-Parsa, Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF bekennt sich zu keiner Religionsgemeinschaft.

Das Vorbringen des BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund des Umstandes, vom islamischen Glauben abgefallen und nunmehr Atheist zu sein, einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 12.12.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können vorgelegt.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seinen Abfall vom islamischen Glauben und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.

Der BF hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er als schiitischer Moslem geboren wurde, sich dieser Glaubensgemeinschaft jedoch nicht mehr zugehörig fühle, er sich nunmehr zu keiner Religion bekenne und folglich als Atheist lebe. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass er schon früher den muslimischen Glauben hinterfragt, jedoch keine befriedigenden Antworten auf seine Fragen erhalten habe, er sich seitdem nicht mehr mit dem islamischen Glauben verbunden fühle und nunmehr an keinen Gott glaube. Der Umstand, dass der BF vom islamischen Glauben abgefallen ist, zeigt sich auch darin, dass er seinen Angaben zufolge regelmäßig Schweinefleisch isst, Alkohol trinkt und eine Freundin hat, mit der er nicht verheiratet ist. Der BF führte weiters glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass er nicht bete, keine Moschee besuche und an seiner Arbeitsstelle, wo er als Koch tätig ist, an Weihnachts- und Hochzeitsfeiern - also an christlichen Festen - teilnehme. Die Lebensweise des BF in Österreich fernab islamischer Werte und Rituale wurde auch in dem Sozialbericht von XXXX, Sozialpädagogin, Magistrat der Stadt Wien vom 09.12.2014, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 vorgelegt wurde, ausführlich bestätigt.

In einer Gesamtschau hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargetan, dass ihm die Einhaltung religiöser Vorschriften des Islam aufgrund seiner atheistischen Überzeugung sowie der diesbezüglich nach außen sichtbaren Lebensweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - was diesfalls allerdings notwendig wäre um in Afghanistan nicht einer massiven Gefährdung ausgesetzt zu sein - unzumutbar ist.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund des erfolgten Abfalls vom Islam war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen.

Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner atheistischen Einstellung und Lebensweise drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens des gesetzlichen Vertreters des Bruders des BF, welcher vom BF ermächtigt wurde, im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für ihn vorzubringen, wurde dazu ausgeführt, dass die Länderfeststellungen keine Hinweise auf die Herkunftsprovinz Parwan und auch keine Angaben zum Thema Blutrache enthalten würden. In der Folge wurden allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan getätigt und zum Thema Blutrache ausgeführt, dass schon allein die Weigerung des Vaters des BF, seine Tochter mit XXXX zu verehelichen, eine Ehrverletzung darstelle, welche ein Auslöser für Rache sein könne. Diese Ausführungen wurden vom Gericht gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Darüberhinaus sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des BF, vom Islam abgefallen zu sein, nunmehr als Atheist zu leben und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).

Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere jenen zur Religionsfreiheit, ergibt sich, dass der BF als Person mit atheistischer Überzeugung, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Weigerung, an islamischen Ritualen, wie insbesondere dem Besuch der Moschee, teilzunehmen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt ist.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund seines Abfalls vom Islam und seiner atheistischen Überzeugung und Lebensweise verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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