BVwG W178 1424899-1

W178 1424899-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1424899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1424899.1.00

Spruch

W 178 1424899-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.12.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 08.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1 Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.06.2011 einen Asylantrag in Österreich. Bei der Erstbefragung am 24. 06. 2011 gab er an, dass er aus Afghanistan, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni stamme und dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Alter von 6 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gefahren sei. Sie seien aber wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, als er 6 Jahre alt gewesen se. Das sei passiert, weil sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe. Dieser habe Verbindungen zu den Taliban gehabt und steckte dieser hinter der Tötung des Vaters. Sein Großvater habe seine Grundstücke und sein Geschäft seinem Vater vererbt. Seine Großmutter habe damals noch gelebt. Die Onkel haben dieses Erbe nicht akzeptiert und hätten sich die Grundstücke aneignen wollen. Als sie wieder in Afghanistan gewesen seien, sei er von den Onkeln seines Vaters bedroht worden. Als sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien, sei er von den Taliban gefangen genommen und gefoltert worden. Von den Schlägen und Folterungen sei sein Darm gerissen und er sei operiert worden. Er hätte Angst gehabt, dass er getötet werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er von den Taliban und den Onkeln seines Vaters getötet zu werden.

I.2 Bei der weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 24.08.2011 gab der BF ergänzend an, dass er sich von seinem 6. Lebensjahr bis zu seinem 14. Lebensjahr mit seiner Mutter und zwei Brüdern im Iran befunden habe. Dann seien sie abgeschoben worden. Anschließend sei er etwa ein Jahr in Afghanistan in der Provinz Ghazni in XXXX gewesen. Sie hätten bei seiner Tante, der Schwester seines Vaters gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister würden derzeit wieder im Iran leben. Sein Vater sei getötet worden als er sechs Jahre alt war. Er sei von seinen Cousins getötet worden. Es habe Streitigkeiten wegen eines Grundstücks gegeben. Die Cousins seines Vaters seien Anhänger der Taliban. Deswegen seien sie in den Iran geflohen. Als sie dann nach Afghanistan zurückgeschoben worden seien, seien sie von den Taliban angehalten und verprügelt worden. Sie seien 3 Tage festgehalten worden. Die Taliban hätten seine Mutter bedrängt, er sei ihr zu Hilfe gekommen. Er sei dann von einer Person in den Bauch getreten worden. Er habe Verletzungen im Bauch gehabt und einen Darmriss. Er sei operiert worden, im Spital in Nimroz. Als sie dann zurück waren, seien sie von den Verwandten seines Vaters bedroht worden. Sie hätten dort keine Ruhe gehabt und auch keine Sicherheit. Sie wussten nicht, ob sie den nächsten Tag überleben werden. Er habe seine Grundstücke wieder zurückbekommen wollen, aber es gebe dort keine Gesetze, die es ihm ermöglicht hätten, an sein Eigentum zu kommen. Die Behörden hätten sich nicht um diese Angelegenheit gekümmert. Die Verwandten seines Vaters hätten sie auch töten können. In seinem Heimatland habe der BF niemanden, der sich um ihn kümmern würde. Er werde ganz sicher von den Cousins seines Vaters bedroht und auch von den Taliban. Die Grundstücke liegen in XXXX Nunmehr würden die Grundstücke von den Onkeln seines Vaters besessen. Als sie im Haus der Tante gewohnt haben, sei sein Onkel ohne Erlaubnis ins Haus gekommen, habe seine Mutter und ihn angeschrien und ihnen gesagt, dass er sie hasse, warum sie hier her gekommen seien. Sie hätten hier nichts verloren. Wenn sie trotzdem hier blieben, werde er ihnen Probleme machen.

I.3 Mit Bescheid vom 08.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberichtigten gemäß § 3 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die vom BF erwähnten Streitigkeiten wegen des Grundstückes des Vaters - so wie er den Fall geschildert habe - kein Anknüpfungspunkt zur Genfer Flüchtlingskonvention bestehe und es sich dabei um Übergriffe durch (kriminelle) Personen handle. Abgesehen davon könne seinem Vorbringen deswegen keine Asylrelevanz entnommen werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, dieses glaubhaft, plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Was den geschilderten Überfall durch die Taliban im Zuge der Abschiebung betreffe, so liege dieser seinen Angaben nach etwa eineinhalb Jahre zurück und könne nicht ausgeschlossen werden, dass gerade er deswegen einer erhöhten Gefährdung von Seiten der Taliban ausgesetzt sei. Es dränge sich der Schluss auf, dass es sich um den Übergriff von Kriminellen gehandelt habe. Zudem vom BF erwähnten Grundstücksstreit sei anzuführen, dass sich die behauptete Furcht vor Übergriffen durch die Cousins dadurch relativiere, dass er sich nach der Abschiebung immerhin ein Jahr lang in Afghanistan aufgehalten habe, obwohl sie die Cousins schon bedroht hätten. Es sei dem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass das behauptete Problem tatsächlich evident sei, zumal sich die Cousins seines Vaters des Grundstückes schon vor Jahren bemächtigt hätten. Er habe die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen auch dahingehend entkräftet, dass er lediglich von Beschimpfungen gesprochen habe. Zum Schreiben seiner Mutter wird ausgeführt, dass die Angaben in dem Schreiben keinesfalls nachvollziehbar seien, wonach nicht einmal seine Mutter in der Lage sei anzugeben, wie die Onkeln des Vaters mit Familiennamen heißen und wo sich diese aufhalten. Das Schreiben sei daher nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter zu machen. Die Behörde gehe davon aus, dass er mit seiner Mutter weiter bei seiner Tante oder an einem anderen Ort in Afghanistan, z.B. in Kabul, leben hätte können.

I.4 Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Ablehnung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Asylgewährung bekämpft. Es wird zur Begründung vorgebracht, dass die Behörde unberücksichtigt gelassen habe das der bei der Antragstellung Minderjährige wohl begründete Furcht gehabt habe, nach der Ermordung des Vaters als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters ebenfalls mit asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden. Die Behörde habe die Schutzunwilligkeit bzw.-fähigkeit des Staates Afghanistan nicht entsprechend gewürdigt. Dessen Sicherheits- und Justizorgane seien nicht in der Lage, den minderjährigen BF gegen die befürchteten Übergriffe der Taliban im ausreichenden Maß zu schützen. Aufgrund der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage sei dem BF keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Als Minderjähriger ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte hätte er in seinem Heimatland keine Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Der BF habe im Wesentlichen gleichlautend und entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstatus glaubhaft von den Verfolgungshandlungen der Taliban gegen ihn und seine Familie berichtet. Weiters wird darauf verwiesen, dass vor dem Hintergrund einer extrem schwachen Zentralgewalt es nicht weiter verwunderlich sei, dass die Rechtspflege in Afghanistan nur sehr einschränkend funktioniere. Es wird in der Beschwerdeschrift unter Angabe von Quellen zitiert, dass viele Fälle schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt werden. Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz werde die Polizei ihre Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt nicht gerecht. Der BF habe, in einem allgemeinen Klima der Unsicherheit, nicht davon ausgehen können, dass ihm staatliche Autoritäten gegenüber Angriffen Schutz bieten. Der BF habe die Erfahrung machen müssen, dass Verfolgungshandlungen gegen seine Familie auch nach der Ermordung seines Vaters nicht eingestellt werden. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden nicht Willens und nicht in der Lage seien, den damals Minderjährigen gegenüber Übergriffen Dritter zu schützen. Die Behörde habe es auch unterlassen, die besondere Verletzlichkeit von Kindern in der afghanischen Gesellschaft in die Entscheidung einfließen zu lassen. Der BF verweist auf die Richtlinien des UNHCR und auf die UN-Kinderrechtskonvention.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Behörde, wenn sie diese Dokumente in die Entscheidungsfindung einbezogen hätte, zu dem Schluss gekommen wäre, dass der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner katastrophalen Lebensumstände besonders verletzlich gewesen sei und daher umso stärkeren Schutzes bedurft hätte. Ein Ausweichen nach Kabul wäre der Familie ohne soziale und/oder familiäre Anknüpfungspunkte nicht zumutbar gewesen.

Dass die Furcht des BF vor Übergriffen nach Ansicht der Behörde durch einen erneuten einjährigen Aufenthalt in Afghanistan relativiert sei, erscheine nicht logisch. Der Aufenthalt sei nicht freiwilliger Natur gewesen. Da jedoch ein Umzug in Afghanistan, abgesehen von Aufwand und den Kosten auch ein beträchtliches Sicherheitsrisiko darstelle, sei nachvollziehbar, warum die Familie des BF trotz Bedrohung durch die Cousins des Vaters noch längere Zeit an ihrem Wohnort geblieben sei. Zum Hinweis, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen lediglich um Beschimpfungen gehandelt habe, ist zu beachten, dass diese von Menschen ausgingen, die den Vater des BF getötet hätten. Diesen Menschen, die im Besitz der Grundstücke und Anhänger der Taliban seien, sei sehr wohl zuzutrauen, wieder ein derartiges Verbrechen zu begehen. Die Verfolgung und Bedrohung des BF lasse sich dadurch nicht relativieren. Die Bezeichnung von Großcousins als "Onkel" sei in Afghanistan durchaus üblich.

I.5 Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

II.1 Feststellung zur Person des BF und zu den Fluchtgründen:

Der in der Zwischenzeit volljährige BF, der am XXXX geboren wurde, war bei der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig. Er reiste illegal ins Staatsgebiet Österreichs ein. Er kommt aus der Volksgruppe der Hazara und ist Schiit. Er wurde in der Provinz Ghazni geboren. Im Alter von 6 Jahren wurde der Vater von seinem Onkel bzw. dem Cousin aufgrund einer Grundstücks- bzw. Erbstreitigkeit getötet. Der Onkel und die Cousins waren Anhänger der Taliban. Daraufhin verließ der BF mit seiner Mutter Afghanistan und lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr im Iran. Von dort wurde er nach Afghanistan abgeschoben. Bei dieser Abschiebung wurde der BF in der Nähe der Stadt Nimroz von Aufständischen gefangengenommen und schwer verletzt. Er erlitt Bauchverletzungen und einen Darmriss. Er wurde im Krankenhaus Nimroz behandelt. Die Familie kehrte in das Herkunftsdorf zurück. Die Grundstücke sind im Besitz der Onkeln und der Großcousins des BF. Diese bedrohten den BF und seine Mutter und teilten ihnen mit, dass sie unterwünscht seien. Die Grundstücke bekamen sie nicht zurück. Die Onkel und Großcousins sind in einer mächtigen Position in der Region und sind auch jetzt Anhänger der Taliban.

Die Ermordung des Vaters des BF durch die Taliban wurde von den Onkeln veranlasst, die sich die Grundstücke und das Geschäft, das der Vater des BF von dessen Vater geerbt hatte, aneignen wollten.

Die Mutter konnte keinen Rechtschutz durch staatliche Organe oder durch die Dorfältesten in Anspruch nehmen, weil der Onkel eine einflussreiche Persönlichkeit in diesem Distrikt war bzw. ist.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.2 Feststellungen zur Lage in Afghanistan, soweit für den gegenständlichen Fall relevant:

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

Zwar verfügt Afghanistan seit dem 29. September 2014 über eine Einheitsregierung, die aus dem Präsidenten (Ashraf Ghani) sowie dem neu geschaffenen Posten eines Ministerpräsidenten (Abdullah Abdullah) besteht. Doch die Wahlkrise hat klar gezeigt, wie rasch die Lage Außer Kontrolle geraten kann. Die Rivalitäten unter den ethnischen Gruppierungen, insbesondere zwischen den Paschtunen und den Tadschiken, könnten das Land vor gravierende Herausforderungen stellen, mehr noch als die Gefahr, welche von den regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgeht.

Dieses Update schließt an das Update vom September 2013 an. Im Vordergrund stehen die Entwicklung der Sicherheitslage sowie die Gefährdungsprofile.

II.2.1 Politische Lage

Die afghanische Regierung zeigte bislang wenig politischen Willen, die weitverbreitet-tete Korruption zu bekämpfen. Sie ringt weiterhin um Transparenz, Rechenschafts-pflicht und Rechtsstaatlichkeit. Die fehlende Koordination zwischen der Zentralregierung und den Behörden auf Provinz- und Distriktebene, die ungleiche Machtverteilung zugunsten der Exekutive, eine beschränkte Leistungsfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung sowie Budgetdefizite auf allen Ebenen stellen die afghanische Regierung vor große Herausforderungen. Auf subnationaler Ebene bleiben die Dienstleistungen der Regierung auf die Provinz- und Distriktzentren beschränkt, trotz Anstrengungen, diese bis in ländliche Gebiete zu tragen.4 Die weitverbreitete Korruption sowie die schlechte Regierungsführung tragen wesentlich dazu bei, dass die Taliban ihren Einfluss in weiten Teilen des Landes aufrechterhalten beziehungs-weise ausweiten können.

Präsidentschaftswahlen:

Am 5. April 2014 fanden in Afghanistan die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die erforderliche absolute Mehrheit erzielte, musste am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Favoriten, dem ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und dem früheren Finanzminister Ashraf Ghani, durchgeführt werden. Trotz massiver Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen, war die Wahlbeteiligung überraschend hoch. Rund sieben beziehungsweise acht Millionen Afghaninnen und Afghanen haben ihre Stimme abgegeben. Doch der erste demokratische Machtwechsel des Landes wurde einmal mehr von massiven Wahlbetrugsvorwürfen überschattet. Am 7. Juli 2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah umgehend erklärte, dass er das Resultat aufgrund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte dank der Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert wer-den. Die Machtübergabe war für den 2. August 2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29. September 2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Minister-präsident der neuen Einheitsregierung erklärt. Das vorausgegangene Wahldebakel nagt jedoch empfindlich an der Glaubwürdigkeit der neuen Regierung und spielt den Taliban in die Hände.

Sicherheitsabkommen:

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA (BSA) aus. Dieses regelt die Bedingungen für eine Stationierung von US-Sol-daten in Afghanistan über 2014 hinaus. Präsident Hamid Karzai weigerte sich jedoch, dieses zu unterzeichnen und überließ die Aufgabe seinem Nachfolger. Auf-grund der Wahlkrise verzögerte sich jedoch auch die Unterzeichnung des BSA. Dieses soll einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, das Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30. September 2014 unterzeichnet.

Verhandlungen mit den Taliban:

Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt von Katar. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Im Mai 2014 mündeten diese in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban, Unteroffizier Bowe Bergdahl, den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung und auch in den USA wurde der Austausch heftig kritisiert. Der von Pakistan im September 2013 freigelassene ehemalige Vize-Chef der Taliban, Mullah Abdul Ghani Baradar, auf den die afghanische Regierung im Rahmen möglicher Friedensgespräche große Hoffnungen setzt, befindet sich noch immer unter striktem Hausarrest in Pakistan.

II.2.2 Sicherheitslage

Bereits im Frühjahr 2013 zeichnete sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften (ANSF) in den bevölkerten Gegenden ab. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzen die durch den Abzug der ISAF entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Wahlstreitigkeiten und die mit USA und NATO noch nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen entstanden war. Sie wollen ihre Stärke im Kampf um Einfluss und Kontrolle über bestimmte Gebiete und Schlüsselrouten erproben und mit ihren Angriffen den angeschlagenen afghanischen Staat weiter schwächen. Um die eigenen Verluste möglichst klein zu halten, greifen beide Konfliktparteien vermehrt zu Granatwerfern oder Raketen, die aus Distanz abgefeuert werden können. Den ANSF ist es jedoch nicht überall gelungen, nach der Schliessung von ISAF-Stützpunkten das Terrain unter ihre Kontrolle zu bringen.

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Die ANSF wer-den in verschiedenen Gebieten des Landes vermehrt herausgefordert.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung geschehen weiterhin von vier Seiten:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar16, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;

von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) ist die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2013 mit 2959 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten erneut angestiegen. 74 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014. Am stärksten betroffen waren Frauen und Kinder, welche zwischen die Fronten gerieten. In den ersten sechs Monaten 2014 stiegen die Opferzahlen unter den Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vor-jahr um 24 Prozent an.

Ausländische Sicherheitskräfte:

Anfangs August 2014 befanden sich noch 44'299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduzierung und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. Der Fokus der ausländischen Sicherheitskräfte liegt weiterhin auf der Übergabe der Sicherheitsverantwortung, dem raschen Truppenabzug sowie der Rückführung des Kriegsmaterials. Die USA haben bereits etwa 300 ihrer Stützpunkte geschlossen. Mitte 2014 verbleiben noch etwa 80 US-Militärstützpunkte, wovon nur neun längerfristig erhalten bleiben sollen. Die Provincial Reconstruction Teams (PRT) wurden mehrheitlich afghanischen Institutionen übergeben.

Die Zahl der durch NATO-Luftangriffe getöteten Zivilistinnen und Zivilisten sank 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent und ist in den ersten sechs Monaten 2014 um weitere 58 Prozent zurückgegangen. 45 Prozent der getöteten Personen sind Frauen und Kinder. Zudem hat sich die Zahl der durch Drohnen getöteten Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht. Auch die Anwendung exzessiver Gewalt durch afghanische sowie internationale Sicherheitskräfte ist 2013 um 47 Prozent angestiegen.

Der Transitionprozess schreitet planmäßig voran und wird bis Ende 2014 beendet sein. Präsident Barak Obama verkündete am 27. Mai 2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan, welche sowohl die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden als auch Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Bis zum 1. Januar 2016 sollen diese auf 4900 Personen reduziert und vorwiegend in Kabul und am Flughafen von Bagram eingesetzt werden. Nach 2016 werden schließlich weniger als 1000 US-Streitkräfte in Kabul zum Schutz von US-Einrichtungen verbleiben. Bedingung dafür war die Unterzeichnung des BSA.

Die Abzugspläne der USA setzen auch den Rahmen für das künftige Engagement der NATO in Afghanistan. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12'000 Soldatinnen und Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen. Im Anschluss an die Pläne der USA haben die NATO ihrerseits für die Mission 4000 Soldatinnen und Soldaten zugesichert. Der Operationsplan wurde am 25. Juni 2014 durch die Außenminister der NATO gebilligt.

Afghanische Sicherheitskräfte:

Im März 2014 umfassten die afghanischen Sicherheitskräfte 340'632 Personen, was 97,4 Prozent der angestrebten Größe entspricht. Hinzu kommen 26'632 Angehörige der Afghan Local Police (ALP). Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Allein in den ersten vier Monaten 2014 sind 1048 Angehörige der ANSF ums Leben gekommen. Auch Mitte 2014 bleibt unklar, ob die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage sein werden, sich ohne internationale Unterstützung gegen die regierungs-feindlichen Gruppierungen zu behaupten. Herausforderungen stellen die Kommando- und Kontrollstrukturen, die Luft- und Feuerunterstützung, die Logistik, die medizinische Evakuierung, die Aufklärung, die Kampfmittelabwehr sowie die Finanzierung der ANSF dar.30 Gemäß Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi stellt die Logistik wohl die gravierendste Schwäche der afghanischen Armee (ANA) dar, da sie die afghanische Regierung dazu zwingen könnte, sich noch verstärkt auf irreguläre Sicherheitskräfte zu verlassen. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. In Anbetracht des voranschreitenden Abzugs stellt dies einen weiteren Schwachpunkt dar, da sich die afghanische Luftwaffe erst im Anfangsstadium der Entwicklung befindet. Die Konsolidierung der ANSF wird neben den internen ethnischen und politischen Spannungen vor allem durch die Einmischung der politischen Elite in die Befehlsstrukturen verhindert. Aber auch die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekrutinnen und Rekruten sowie die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierung-gen führen dazu, dass der Fortschritt im Aufbau der ANSF nur schleppend voran-kommt. Insbesondere die Polizei (ANP) gilt als korrupt und genießt bei der Afghan-nischen Bevölkerung über wenig Vertrauen.

Der Einsatz der auf Druck der USA geschaffenen Afghan Local Police (ALP) wird von den meisten Gemeinden begrüßt, insbesondere dann, wenn sich die ALP aus lokalen Angehörigen zusammensetzt. UNAMA registrierte 2013 jedoch einen rasanten Anstieg von Menschenrechtsvergehen seitens der ALP (plus 256 Prozent), da-runter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an.34 Noch immer fehlen Mechanismen für eine effektive Kontrolle. Die Überwachung der ALP durch das Innenministerium hat sich zwar verbessert, die Täter gehen dennoch meist straffrei aus. Gemäß UNAMA soll das teil-weise grobe Fehlverhalten sowohl der afghanischen Sicherheitskräfte als auch An-gehöriger regierungsfreundlicher Milizen die Legitimität der Regierung in den betroffenen Gebieten untergraben und zu Sympathien mit den Taliban geführt haben.

Taliban:

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Mullah Omar soll beim Gefangenenaustausch vom Mai 2014 eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird generell als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigen sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 dennoch gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration-on zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben die Taliban bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8. Mai 2014 kündigten die Taliban ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten unter anderem hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte sowie im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge.

Ein erhebliches Bedrohungspotenzial stellen die Taliban weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten des Landes sowie in den Hochburgen der Bewegung im Süden dar. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpfen sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, welche ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglicht. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern. Allerdings hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass diese Rückeroberungen kaum nachhaltig waren.41 Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteure und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber sowie die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber sowie Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An der Seite der Taliban sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Zudem deuten weitere Ereignisse darauf hin, dass die ANSF Schwierigkeiten haben werden, die regierungsfeindlichen Gruppierungen mit voranschreiten-dem Abzug der ISAF in Schach zu halten. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen.

Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weit-verbreitete Korruption sowie die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen sowie den Ushr und den Zakhat (beides islamische Steuern) einzutreiben. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten. Al Kaida. Aufgrund der Anti-Terror-Einsätze der ISAF sowie der ANSF bleibt der Handlungsspielraum der Al Kaida in Afghanistan weiterhin auf isolierte Gebiete im Nordosten Afghanistans beschränkt, mit jahreszeitlich limitiertem Zugang zu anderen Landesteilen. Dass es der Al Kaida trotzdem gelungen ist, die Zusammenarbeit sowie die Koordination mit anderen Organisationen, wie Haqqani-Netzwerk, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba zu intensivieren, gibt Anlass zur Sorge.

Lokale Kriegsherren und Milizen:

Lokale Kriegsherren und Milizen gehören mit ihren persönlichen Machtinteressen nach wie vor zu den Antreibern von Gewalt. Gemäß UNAMA registrierte man in den ersten sechs Monaten 2014 einen Anstieg von Anschlägen und Missbräuchen durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie die totale Abwesenheit von Rechenschaftspflicht für deren illegale Aktivitäten. Die unsichere Sicherheitslage schafft weiterhin gute Bedingungen für eine Stärkung der Milizen und deren Kampffähigkeit. Dieser Trend zeigt sich insbesondere im Norden des Landes. Experten gehen davon aus, dass sich in Anbetracht des voranschreitenden Abzugs der internationalen Streitkräfte Milizen reorganisieren werden, um eine Machtzunahme der Taliban zu verhindern.

Sicherheit und Drogenhandel:

Gemäß UN Office on Drugs and Crime ist die Anbaufläche für Opium in Afghanistan 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel (plus 36 Prozent) angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 über-troffen. Während die Opiumproduktion um 49 Prozent zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 Prozent gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Osten und Süden:

Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung gilt die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten so-gar als "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten im-provisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, gefolgt von Khost, Ghazni und Nangarhar. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivil-bevölkerung verdreifacht. Auf dem Markt von Orgun, Provinz Paktika, forderte am 15. Juli 2014 der bisher schwerste Anschlag des Jahres mindestens 89 Todesopfer. Im Juni haben Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani (Bezirk Sangin, Provinz Helmand) unter ihre Kontrolle gebracht.54

Norden:

Gemäß ISAF-Statistik hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. Die ANSF sehen sich lokal unterschiedlich stark mit Herausforderungen konfrontiert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.

Westen:

Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. In der Provinz Faryab gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar". Am 13. September 2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28. Mai 2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Zudem wurden in Herat zahlreiche Angehörige verschiedener Hilfswerke entführt und teilweise getötet.

Kabul und Zentrum:

Die Taliban demonstrierten 2014 in steigender Frequenz, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. So verübten sie beispielsweise am 17. Januar 2014 einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant und am 20. März 2014 auf das Serena Hotel. Seit der ersten Wahlrunde haben die Taliban ihre Anschläge intensiviert. Am 17. Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. In der Nacht vom 4. Juli 2014 setzten An-gehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand.

Regionalmächte:

Afghanistans Beziehung zu seinen Nachbarstaaten wird mit dem nahenden Abzug der internationalen Truppen weiter an Bedeutung gewinnen. Insbesondere die kontroverse Rolle, welche Pakistan im Konflikt einnimmt, verhindert eine lösungsorientierte Annäherung der beiden Staaten. Pakistan ergriff auch 2013 und 2014 keine signifikanten Maßnahmen, um die regierungsfeindlichen Gruppierungen auf pakistanischem Boden zu bekämpfen oder die Produktion beziehungsweise den Transport von improvisierten Sprengsätzen nach Afghanistan zu unterbinden. Dass afghanische regierungsfeindliche Gruppierungen, wie die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, in Pakistan über sichere Stützpunkte verfügen, stellt langfristig eine Bedrohung für die Stabilität in Afghanistan dar.

Aussicht:

Während die regierungsfeindlichen Gruppierungen inzwischen in allen Landesteilen aktiv sind und immer mehr Distrikte unter ihren Einfluss bringen, stritt sich die afghanische Elite in Kabul um die Machtaufteilung. Wie rasch es zu einer Eskalation der Gewalt oder einem Auseinanderbrechen der afghanischen Sicherheitskräfte entlang der ethnischen Linien kommen könnte, zeigte sich in aller Deutlichkeit. Mögliche Szenarien reichen von einer Spaltung des Landes bis hin zu einem Bürgerkrieg. Mit der Verschlechterung der Sicherheitslage sind zudem wieder Stimmen laut geworden, welche den Einsatz von Kampftruppen über 2014 hinaus befürworten. Leidtragend wird einmal mehr die afghanische Bevölkerung sein, welche bereits jetzt im Kreuzfeuer der verschiedenen Fronten so viele Opfer zu beklagen hat, wie seit 2001 nicht mehr.

II.2.3 Verfassung und Justizsystem

Die fehlende Rechtsstaatlichkeit, die weitverbreitete Korruption sowie das vorherrschende Klima der Straffreiheit bleiben die größten Herausforderungen im Justizsektor. Die afghanische Regierung verfolgt Beamte, welche Strafhandlungen begangen haben, weder konsistent noch wirksam. Gemäß Integrity Watch werden im Justizsektor die höchsten Bestechungsgelder bezahlt. Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wird durch weit verbreitete Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwerwiegend beeinträchtigt. Die meisten Richterinnen und Richter verfügen zudem nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf einer Vermischung von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Zudem beharren die konservativen Kräfte des Landes auf der Durchsetzung einer islamistischen Interpretation der afghanischen Verfassung. Gemäß Amnesty International genügen die Gerichtsprozesse weiterhin in keiner Weise internationalen Standards für faire Verfahren. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist das Justizwesen relativ schwach ausgebildet und es fehlt an Richterinnen und Richtern, was etwa 80 Prozent der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu zwingt, sowohl in zivilen als auch kriminellen Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Diese verhängen teilweise nicht gebilligte Bestrafungsarten, halten sich nicht immer an die Verfassungsrechte und wirken sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minoritäten aus.

Gemäß US Department of State sind in Afghanistan willkürliche Festnahmen in den meisten Provinzen verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Die sehr langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das afghanische Justizwesen als unwirksam betrachtet. Gemäß Human Rights Watch gibt es keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären. Das ganze Jahr über gab es Berichte über offizielle Straflosigkeit sowie fehlende Rechenschaftspflicht.

Sippenhaft:

Behörden inhaftieren nach wie vor Angehörige von Personen, die eines Vergehens verdächtigt werden. Darunter auch Frauen und Kinder.

Taliban-Justiz:

Die Taliban setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten weiter-hin ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme ein. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a. Die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie rasch und unbürokratisch Urteile fällen und umsetzen kann und zudem als nicht korrupt gilt.

Todesstrafe:

In Afghanistan werden, trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren, weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Unter Präsident Hamid Karzai wurden mindestens 51 Personen hingerichtet. Etwa 300 Personen sollen sich in Todeszellen befinden. Amnesty International rief Afghanistan am 3. Juli 2014 erneut dazu auf, sofort ein Moratorium für Hinrichtungen zu verfügen.

Haftbedingungen:

Gemäß US Department of State herrschen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohende Zustände. Es soll zu Misshandlungen und Vergewaltigungen durch Wächter gekommen sein. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind unzureichend. Gefangene in Untersuchungshaft und verurteilte Gefangene werden nicht getrennt festgehalten.

Sowohl UNAMA als auch die afghanische Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gab mehrere Hinweise auf geheime oder nicht deklarierte Gefängnisse.

Bagram: Am 9. Januar 2014 verkündete Präsident Hamid Karzai, trotz Protesten der NATO und der USA, 72 der 88 von den USA als gefährlich eingestuften Gefangenen freizulassen, unter ihnen auch Taliban-Kommandanten. Gemäß afghanischen Regierungsvertretern sollen sich im Vorjahr freigelassene Gefangene in Ost-Afghanistan bereits wieder aktiv den Taliban angeschlossen haben. Das Gefängnis von Bagram ist zudem dafür berüchtigt, dass dort Gefangene durch den NDS sowie die CIA misshandelt und gefoltert wurden. Es ist unbekannt, wie viele Personen tat-sächlich noch in Bagram festgehalten werden. Im Mai 2014 hat die USA 12 ausländische Gefangene aus dem umstrittenen Militärgefängnis entlassen. Weitere 38 Ausländer verbleiben in der Haftanstalt.

II.2.4 Menschenrechtslage: Gefährdungsprofile

Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechts-staatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert. Gemäß Human Rights Watch ist in Afghanistan 2013/14 der Respekt für Menschen-rechte weiter zurückgegangen, was sich insbesondere im Versuch der Beschneidung der Frauenrechte, der internen Vertreibung sowie der sinkenden Effizienz der Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) zeigt. Präsident Hamid Karzai hat 2013 zwar alle vakanten Sitze der AIHRC besetzt. Allerdings hat er dabei die Zivil-gesellschaft nicht konsultiert, wie dies die Pariser Prinzipien fordern.

Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2014 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende

Personengruppen:

Frauen:

Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen sind in der afghanischen Gesellschaft in allen Lebensbereichen tief verwurzelt. Allein zwischen Oktober 2012 und September 2013 dokumentierte AIHRC 6823 Fälle von Gewalt gegen Frauen. In über 70 Prozent der Fälle soll die Gewalt vom eigenen Ehemann ausgegangen sein und nur gerade in 11.5 Prozent der Fälle soll es zu einer Unter-suchung gekommen sein. Neben der häuslichen Gewalt nehmen auch traditionelle Praktiken zu, wie beispielsweise Zwangs- und Kinderheiraten, "Ehrenmorde", der Tausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten und die erzwungene Isolation zuhause. Weiter sehen sich Frauen beim Zugang zu Arbeit oder zur politischen Partizipation mit starken Einschränkungen konfrontiert. Frauen, welche eine Funktion in der Öffentlichkeit ausüben und damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen, werden von konservativen Elementen in der Gesellschaft eingeschüchtert, bedroht und gezielt getötet. Aufgrund der traditionellen und religiösen Wertevorstellungen werden Frauen zudem im Justizwesen massiv benachteiligt und von Behörden wegen sogenannter "moralischer" Vergehen oder aus "Sicherheitsgründen" festgehalten. Frauen, welche bei Vergewaltigungen im Rahmen des Gesetzes um Hilfe ersucht haben, wurden "Jungfräulichkeitstests" unterzogen und die angezeigten Vergewaltigungen teilweise in Ehebruch umgewandelt. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an.

Die afghanische Regierung zeigt wenig Willen, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW) zu implementieren. 2013/14 gab es verschiedene Versuche, die hart erkämpften Frauenrechte zurückzudrängen. Zu nennen ist etwa der Entwurf einer neuen Strafprozessordnung, welcher im Februar 2014 vom Parlament verabschiedet und Präsident Hamid Karzai zur Unterschrift vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem ein Zeugenaussageverbot für Familienangehörige vorgesehen, was die Strafverfolgung häuslicher Gewalt massiv erschwert hätte. Weiter ging es um den Entscheid des Parlaments, die 25 Prozent der für Frauen reservierten Sitze zu verringern oder um die Freilassung der Täter nach nur einem Jahr, welche die 15-jährige Sahar Gul misshandelt und gefoltert hatten. Zudem hat es die afghanische Regierung nicht geschafft, einen Aktionsplan umzusetzen, demgemäß Ende 2013 der Anteil der Frauen in der öffentlichen Verwaltung auf 30 Prozent hätte er-höht werden sollen. Dieser soll Ende 2013 sogar noch tiefer als 2012 ausgefallen sein. UNAMA zeigte sich zudem tief besorgt über den starken Anstieg von Frauen unter den zivilen Opfern von Kriegshandlungen (plus 61 Prozent).

Kinder:

Gemäß Angaben von NGOs ist der Missbrauch von Kindern 2013 und 2014 landesweit angestiegen. Kinder werden oft stark vernachlässigt, physisch und sexuell missbraucht, zwangsrekrutiert, zu Kinderarbeit -und Kinderheiraten gezwungen oder Opfer häuslicher Gewalt. Geschätzte 59 Prozent aller Kinder unter fünf Jahren sind mangel- oder unterernährt. Die Zahl der Straßenkinder steigt weiter an. Bei bis zu 80 Prozent der in Waisenhäusern lebenden Kinder soll es sich nicht um Waisen, sondern um Kinder handeln, deren Eltern kein Geld für Nahrung, Unterkunft oder Schule aufbringen können. Gemäß AIHRC ist der sexuelle Missbrauch von Kindern weit verbreitet. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist weiter angestiegen und soll nicht mehr nur in ländlichen konservativen Gegenden, sondern auch in Kabul verbreitet sein. Die Täter bleiben weitgehend ungestraft. Zudem sollen Angehörige der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei unterstelltes Sicherheitspersonal, Kinder straffrei vergewaltigt haben.

Weiterhin wurden praktisch im ganzen Land Kinder sowohl von regierungsfeindlicher (67 Prozent) als auch regierungsfreundlicher Seite (33 Prozent) rekrutiert. Regierungsfeindliche Gruppierungen setzen Kinder als Selbstmordattentäter sowie zum Legen von Sprengfallen und zum Transport von Gütern ein. Gemäß UNAMA wurden 2013 mindestens 34 Kinder von regierungsfeindlichen Gruppierungen entführt und teilweise wegen Verdachts auf Spionage getötet. Landesweit werden 196 Kinder (alle männlich) in Jugend-Rehabilitationszentren festgehalten, weil sie von der Regierung verdächtigt werden, mit regierungsfeindlichen Gruppierungen zusammenzuarbeiten. Zudem werden Kinder im Rahmen des Justizvollzugs oft als Täter behandelt, obwohl sie eigentlich Opfer von Verbrechen sind. Äußerst besorgniserregend ist zudem die Tatsache, dass sowohl 2013 als auch 2014 die Zahl der im Kreuzfeuer von Kampfhandlungen verletzten und getöteten Kinder dramatisch angestiegen ist.

Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen:

Gemäß UNO wird die Lage in Afghanistan für Mitarbeitende von NGOs immer gefährlicher. 2013 wurden mindestens 73 Mitarbeitende von NGOs getötet, verschleppt oder verletzt. Zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen gehören weiter Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter.

Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte:

Personen, welche für die internationalen Truppen arbeiten oder gearbeitet haben, werden von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht und müssen um ihr Leben fürchten. Deutschland hat deshalb vielen Dolmetschenden und Fahrerinnen und Fahrern die Ausreise nach Deutschland versprochen. Dutzende Afghaninnen und Afghanen haben im Ausland ein Asylgesuch gestellt.

Medienschaffende:

2013 sind Übergriffe auf Medienschaffende weiter angestiegen, insbesondere durch die Regierung und der ANSF. Medienschaffende, welche über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel, Regierungsbeamte oder lokale Machthaber berichten, sehen sich nicht nur von den afghanischen Behörden und Sicherheitskräften Bedrohungen, Einschüchterungen oder Gewaltübergriffen ausgesetzt, sondern auch seitens lokaler Machthaber, Politiker, Konservativer, Geistlicher sowie Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die afghanische Regierung hat bisher kaum etwas gegen die zunehmende Gewalt gegen Medien-schaffende unternommen und in den meisten Fällen bleibt eine Strafverfolgung aus. Auf Provinzebene sind Medien starken Zwängen ausgesetzt, da sich zahlreiche Medien im Besitze lokaler Machthaber befinden. Weiter übt auch der konservative U-lema-Rat einen beträchtlichen Einfluss auf die Medienlandschaft aus. Selbstzensur ist daher bei afghanischen Journalistinnen und Journalisten verbreitet.

Im Gesundheitswesen tätige Personen:

Angriffe auf Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen haben 2013/14 erneut zugenommen. UNAMA registrierte allein in den ersten sechs Monaten 2014 zwölf Angriffe auf Gesundheitspersonal und Spitäler. Einerseits verübten regierungsfeindliche Gruppierungen Anschläge, andererseits zeigte sich UNAMA im Juni 2014 tief besorgt über die von den afghanischen Sicherheitskräften durchgeführten Durchsuchungen in Gesundheitseinrichtungen. Dabei soll es zur Anwendung von Gewalt, Schikanen und Einschüchterung von Gesundheitspersonal sowie von Patientinnen und Patienten gekommen sein. Zudem sollen Angehörige der ANSF Gesundheitseinrichtungen für militärische Operationen genutzt haben.

Regierungsbeamte: Gemäß UNAMA wurden sowohl 2013 als auch in den ersten sechs Monaten 2014 Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Personen des Justizsektors sowie Wahlhelfer gezielt getötet. UNAMA registrierte allein in den ersten sechs Monaten 2014 rund 173 Todesopfer sowie 501 Verletzte, welche am Wahlprozess beteiligt waren. Am 6. Juni 2014 verübten Angehörige der Taliban ein Selbstmordattentat auf Präsidentschaftskandidat Abdullah Abdullah.

Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler:

UNAMA registrierte 2013 rund 62 Übergriffe auf Bildungseinrichtungen. Dazu zählten gezielte Angriffe, Drohungen, Sprengsätze, Durchsuchungen die Einschüchterung von Lehrpersonal sowie Lernenden, das Niederbrennen von Schulen, sowie Belagerungen zu militärischen Zwecken und zur Durchführung militärischer Operationen in unmittelbarer Nähe von Schulen.

Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte:

Die meisten Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen richten sich inzwischen auf Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte inklusive Geheimdienst (NDS), wobei der Fokus auf Angehörigen der Polizei sowie der lokalen Polizei (ALP) liegt. Vom 21. März 2013 bis 20. März 2014 sind 1387 Angehörige der ANSF ums Leben gekommen. Angehörige der Sicherheitskräfte werden zunehmend auch außerhalb ihrer Dienstzeit Opfer gezielter Tötungen.

Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit:

Ethnische Spannungen sind in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt und haben weiterhin zu gewaltsamen Konflikten und Ermordungen geführt. Die vorwiegend der religiösen Minderheit der Shi'a angehörenden Hazara sehen sich im Alltag mit Diskriminierung konfrontiert, darunter illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Missbrauch sowie Festnahmen.

Gemäßigte Geistliche und Stammesführer:

Anschläge auf Mullahs und Moscheen sind gemäß UNAMA 2013 im Vergleich zum Vorjahr um das Dreifache angestiegen. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen haben gezielt Geistliche, sowie Stammesführer oder Stammesälteste bedroht oder gezielt getötet, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen. Dasselbe gilt auch für Mullahs, welche die Beerdigung für gefallene Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte durchführen.

Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungspro-gramms.

Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, wie etwa Mitglieder des hohen Friedensrates, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Konvertitinnen und Konvertiten:

Konversion wird als Apostasie und damit als Verbrechen gegen den Islam betrachtet und mit dem Tode bestraft. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung ist afghanischen Konvertitinnen und Konvertiten gegen-über offen feindselig gestimmt. Wer vom Islam zum Christentum übertritt muss mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen. Im Februar 2014 verübten die Taliban einen Anschlag auf ein Guesthouse, welches auch als christliche Kirche diente.

Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i:

Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert. Sie werden bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen und können ihre Verstorbenen nicht ihren Bräuchen entsprechend kremieren. Aus Angst vor Vergeltung fordern sie illegal beschlagnahmten Landbesitz oft nicht zurück. Im Juli 2013 beklagten Sikhs die illegale Beschlagnahmung von Läden, Besitz und Häusern. Baha'i und Christen bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da sie Diskriminierung, Verfolgung und Verhaftung fürchten oder um ihr Leben bangen. Gemäß US Department of State nimmt die afghanische Regierung ihre Verantwortung nicht wahr, religiöse Minderheiten vor Diskriminierung und Über-griffen zu schützen.

Homosexuelle:

Homosexuelle werden in Afghanistan mit dem Tode bestraft. Homo-sowie Transsexuelle müssen mit Verfolgung durch die eigene Familie, Gemeindemit-glieder sowie regierungsfeindliche Gruppierungen rechnen. Übergriffe und Festnahmen Homosexueller durch die Polizei sollen 2013 signifikant zugenommen haben.

Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen:

Personen, welche den religiösen und traditionellen Rollenbildern widersprechen, werden von Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie von konservativen Elementen verfolgt und gezielt getötet.

Blutrache: Sogenannte "Ehrenmorde" können sich über mehrere Generationen hin-ziehen. Das Urteil eines Gerichts muss einen solchen Streit nicht gezwungener-massen beenden.

Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung: Ehemals hochrangige DVPA-Mitglieder, die früher Menschenrechtsverbrechen begangen haben, müssen mit Verfolgung seitens betroffener Opfer rechnen.

II.2.5 Sozioökonomische und medizinische Lage

Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Gemäß Human Development Report 2014 leben 36 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, d.h. von weniger als 25 US-Dollar pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Ein Grund dafür ist die steigende Kluft zwischen Arm und Reich sowie das Unvermögen der bildungsarmen Schichten der Bevölkerung, Chancen nutzen zu können. Von der Armut besonders betroffen ist die ländliche Bevölkerung, welche für ihr Ein-kommen von der Landwirtschaft abhängt. Sie ist den starken klimatischen Schwankungen, den Fluten und langanhaltenden Dürren, hilflos ausgeliefert. Sie verfügt meist nur über schlechten Boden und kaum über Ressourcen und Infrastruktur. Gemäß Angaben des afghanischen Innenministeriums lebten 2013 geschätzte zwei Millionen Menschen mit Behinderungen in Afghanistan, 61 Prozent davon Frauen oder Kinder. Nur gerade etwa 10 Prozent davon erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung beträgt 2013 60,9 Jahre.

Zugang zu Arbeit:

Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghaninnen und Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen. Gemäß Human Development Index 2014 waren 2013 etwa 79,7 Prozent der Männer und lediglich 15,7 Prozent der über 15-jährigen Frauen berufstätig. 73,6 Prozent aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die pro Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen.107 Die Landwirtschaft beschäftigt geschätzte 75 Pro-zent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch und die Anzahl der gut qualifizierten Fach-kräfte sehr tief.

Zugang zu Unterkünften:

Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Die nationale Stromversorgungsfirma versorgte im April 2013 etwa 28 Prozent der Bevölkerung mit Strom. Die Immobilienpreise sind seit 2012 drastisch eingebrochen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln:

Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.

Zugang zu Bildung:

2014 gingen in Afghanistan etwa 11,5 Mio. Kinder zur Schule (davon ca. 4,7 Mio. Mädchen) und mehr als 27'000 Studierende sind in 62 technischen oder Berufsschulen eingeschrieben. Gemäß Ministerium für Höhere Bildung fehlt es jedoch an ausreichenden Klassenzimmern, an Ausrüstung sowie qualifiziertem Lehrpersonal. Die Qualität der Bildungsangebote ist unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule bereits mit 12 oder 14 Jahren. Das afghanische Universitätswesen ist unterfinanziert, was die Ausbildung qualifizierter Fach-kräfte behindert. Gemäß Human Develpment Report 2014 können gerade 20,3 Prozent der über 25-jährigen Afghaninnen und Afghanen lesen und schreiben und nur 52 Prozent besuchen die Sekundarschule. Mädchen stehen Armut, frühe Heirat, Unsicherheit, Fehlen familiärer Unterstützung, Mangel an weiblichem Lehrpersonal sowie weite Distanzen zu Schulen einem Schulbesuch im Wege. Im Süden des Landes verhindert die unsichere Lage, die konservative Haltung sowie die Armut die Bildung unzähliger Kinder.

Zugang zu medizinischer Versorgung:

Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. Die Erreichbarkeit von Gesundheitseinrichtungen konnte zwar wesentlich verbessert werden. Dennoch sagten 20 Prozent der befragten Afghaninnen und Afghanen aus, 2013 eine nahverwandte Person oder Freunde verloren zu haben, weil die betreffende Person keine medizinische Hilfe erreichen oder bezahlen konnte. Noch immer sterben etwa 10 Prozent der Kinder, bevor sie das fünfte Lebensjahr erreichen. Die Müttersterblichkeit gehört weiterhin zu den weltweit höchs-ten. Der Gesundheitszustand von Frauen und Kindern bleibt weiterhin schlecht. Sie sterben unverhältnismäßig oft an Krankheiten, die eigentlich heilbar wären.

Land:

Gemäß US Department of State stiegen 2013 die Fälle illegaler Landbesitznahme durch private sowie öffentliche Akteure an. 2013 forderten Minen 114 Menschenleben, was im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um 63 Prozent bedeutet.

II.2.6 Rückkehr

Freiwillige Rückkehr:

Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen

Situation der Rückkehrenden:

Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.

Situation der intern Vertriebenen (IDPs):

Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund 631'286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDPs. Im Osten gaben IDPs Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungs-feindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDPs leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebens-unterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDPs schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30'400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

Aufnahmekapazität:

Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin tief.

(Corinne Troxler Gulzar , Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage Bern, 5.Okt.2014, Schweizerische Flüchtlingshilfe

SFH)

II.2.7 Zur Sicherheitslage in Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, zu Afghanistan, Stand. 19.11.2014)

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert. (Vertrauliche Quelle 1.2014)

II.2.8 Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, zu Afghanistan, Stand. 19.11.2014)

III. Beweiswürdigung:

III.1 Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des BF stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des BF.

Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf seinen glaubwürdigen und detaillierten sowie weitgehend widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.12.2014, in welcher der BF bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Einbezogen wurde auch der in Übersetzung vorliegende Brief der Mutter des BF vom 12.12.2011.

III.2 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.

Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Widersprüche in den Aussagen, wesentliche Fragen betreffend sind nicht hervorgekommen.

III.3 Zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit durch die Behörde:

Der Brief der Mutter des BF ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - glaubwürdig und unterstützt sein Vorbringen sowohl hinsichtlich der Ereignisse bei der Abschiebung aus dem Iran (Verletzung des BF) als auch die Situation im Dorf betreffend.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchteil A):

IV.1 Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

IV.2 Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, d.h. die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben.

Die Ermordung des Vaters erfolgte aus einem Grundstücksstreit heraus, der Mord wurde nicht staatlich verfolgt, weil die Onkel des Vaters des BF einflussreich waren und den Taliban nahe standen.

In der Provinz Ghazni sind die aufständischen Taliban auch derzeit stark vertreten (vgl. Länderfeststellungen).

Ihm und seiner Familie wurden nach der Abschiebung aus dem Iran im Heimatort weiterhin die Grundstücke und das Geschäft verweigert und er wurde an seinem Wohnort (bei der Tante) bedroht.

Damit bekommt die dem Konflikt zugrunde liegende Grundstückstückstreitigkeit eine politische Dimension. Es wurde bzw. wird der Familie aus politischen Gründen der Rechtschutz verweigert. Das gilt sowohl für die körperliche Unversehrtheit als auch für das Eigentum.

Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, Seite 77, sind Streitigkeiten um Land in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt sind. Alle formellen und informellen Streitbelegungsmechanismen für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte beinhalten oft eine ethnische Dimension. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet (Zitatende)

Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der Onkel des BF zu den lokalen Machthabern, den Taliban, statt der Verbindung zur Regierung festzustellen. Statt der ethnischen Dimension, die hier keine Rolle spielt, sind die politische Dimension und die Rechtlosigkeit der Familie ohne Vater von Bedeutung.

Es liegt somit einerseits der Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie", der aus der Stellung seines Vaters resultiert, vor und andererseits ein Verfolgungsgrund aus politischen Gründen.

IV.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers einen Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Das ist in Bezug auf den BF der Fall. Aufgrund der Ermordung des Vaters, durch die Flucht als Kind, die dramatischen Ereignisse rund um die Abschiebung und die psychische und physische Gewalt, die er in diesem Zusammenhang erlitten hat, ist die Furcht umso intensiver und daher wohl begründet.

IV.4 Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein oder der Staat ist nicht gewillt oder in der Lage, die Verfolgung abzuwehren; im vorliegenden Fall trifft Letzteres zu:

Es bestand für den BF und seine Familie keine Möglichkeit, die staatlichen Einrichtungen um Rechtsschutz zu ersuchen und auch die traditionellen Streitbelegungsmechanismen konnten nicht greifen, weil die Interessen des Onkels und seiner Familie, die in der Gegend mächtige Personen und mit den Taliban verbunden sind, dem entgegenstehen. Das staatliche Rechtschutzsystem gilt als wenig durchsetzungsfähig bzw. korrupt (vgl. die Länderfeststellungen unter Pkt II.2).

IV.5 Die Furcht muss von erheblicher Intensität sein. Auch wenn - wie die Behörde begründend anführt - der BF und seine Familie nur bedroht wurde, so ist die Intensität der Bedrohung aus dem Gesamtzusammenhang der Situation zu betrachten:

Dem BF war bewusst, dass die Onkel und Großcousins - wie das Beispiel seines Vaters zeigt - auch vor einem Tötungsdelikt nicht zurückschrecken. Gleichzeitig hatte die Familie durch das Fehlen eines männlichen Erwachsenen - der BF war erst 14 - wenig Schutz, weil die Mutter nicht nach außen in Erscheinung treten konnte (vgl. oben die Situation der Frauen unter Pkt II.2.4).

Gleichzeitig war sowohl dem BF als auch seinen Verwandten, die ihn bedrohten, bewusst, dass eine staatliche Einrichtung nicht eingreifen und den BF schützen würde; die Verwandten sind Teil der einflussreichen Gesellschaft der Region und mit den faktischen Machthabern (Taliban) verbunden.

Es ist daher - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass eine Furcht vor Verfolgung in asylrelevanter Intensität bestand.

Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe bestand und auch dass der BF in Furcht vor der Verfolgung Afghanistan verlassen hat und auch derzeit die Verfolgungsgefahr besteht.

Dass der BF und seine Familie ein Jahr lang in Afghanistan verbrachte, bevor er das Land verließ, schließt die Aktualität der Verfolgung nicht aus, weil dem BF zuzugestehen ist, dass er eine geraume Zeit für die Einschätzung der Lage und die Vorbereitung der Flucht brauchte.

IV.6 Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Dem BF, der als Minderjähriger sein Heimatdorf verlassen hat, war nicht zuzumuten, in einer Stadt wie zB Kabul, ohne familiären Anknüpfungspunkt und ohne entsprechendes soziales Netzwerk sowie ohne Ausbildung allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Lage wird auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen.

Zu Spruchteil B):

IV.7 Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr war eine Tatfrage zu klären.

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