W120 2017662-1•BVwG W120 2017662-1
W120 2017662-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015
Direktwerbung, Fahrlässigkeit, Glaubhaftmachung, Kognitionsbefugnis,<br/>Kontrolle, Kontrollsystem, mündliche Verhandlung, Prüfungsumfang,<br/>Sorgfaltspflicht, Substanziierung, Ungehorsamsdelikt, Verschulden,<br/>vorherige Einwilligung, Werbeanruf, Werbemail, zumutbare Sorgfalt
W120 2007664-1/3E
W120 2017662-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerden des 1. XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person und 2. der XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 16. April 2014, GZ BMVIT-636.540/0113-III/FBG/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014, und § 107 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 180 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 16. April 2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die og. Firma, ausgehend vom Anschluss XXXX unter dem Teilnehmeranschluss XXXX, am 25.2.2014 um 11.33 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend ein Inserat bei einer Polizeivereinigung geführt hat."
Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 90,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 990,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
XXXX habe bei der Fernmeldebehörde mit 27. Februar 2014 Anzeige erstattet, da er am 25. Februar 2014 um etwa 12:00 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken, ausgehend vom Anschluss XXXX, erhalten habe. Es sei versucht worden ihm ein Inserat bei einer Polizeivereinigung zu verkaufen. Laut Auskunft der Tele2 Telecommunication GmbH vom 28. Februar 2014 sei die zweitbeschwerdeführende Partei Inhaberin der Rufnummer XXXX. Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer dieses Unternehmens und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. XXXX habe keinerlei Geschäftsbeziehung zum Anrufer bzw. zu jenem Unternehmen, in dessen Namen er angerufen habe. Zudem habe er selbstverständlich keinerlei Einwilligung erteilt telefonisch kontaktiert zu werden. Mit Schreiben vom 14. März 2014 sei der Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 25. März 2014 habe der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung, in der er das Faktum des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht bestritten, allerdings darauf verwiesen habe, dass der Anruf von einem nicht mehr eruierbaren Mitarbeiter seines Unternehmens geführt worden sei. Sämtliche Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei hätten die Anweisung gehabt, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des § 101 Abs. 1 TKG 2003" zuwiderlaufen würden. In weiterer Folge wurde in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Bestimmung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und letztlich aufzuheben sei.
Die belangte Behörde legte ferner dar, dass es der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten habe, dass der im Spruch des Straferkenntnisses konkretisierte Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei. Durch diesen Anruf sei dem Erstbeschwerdeführer der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 anzulasten. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 107 Abs. 1 TKG 2003 auseinander.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufe außer Acht gelassen habe. Es wäre sicherzustellen gewesen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgen. Da gegen den Erstbeschwerdeführer bereits in den Jahren 2010, 2012 und 2013 wegen einer Übertretung nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien, wäre dieser zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters des Erstbeschwerdeführers sei ebenfalls von Letztgenanntem zu verantworten. Es sei dem Erstbeschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Da der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe, seien die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzuschätzen gewesen. Die verhängte Geldstrafe befinde sich ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 58.000,--reichenden Strafrahmens. Als erschwerend sei die einschlägige Vorbelastung des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Milderungsgründe seien keine vorgelegen.
Der belangten Behörde komme keine Berechtigung zur Vorlage des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu, weshalb diesem Antrag nicht habe nachkommen werden können.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29. April 2014 fristgerecht "Berufung" und stellten den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und/oder das Vorabentscheidungsverfahren in Hinblick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 107 Abs. 1 TKG 2003 einzuleiten und/oder die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und/oder das Strafverfahren gegen beide einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie seien von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Wörtlich heißt es: "Diese Tatsache dieses Telefonanrufes wurde im Verfahren grundsätzlich nicht bestritten, sie wurde durch eine nachträgliche Telefonauswertung der Firma XXXX verifiziert. Faktum ist allerdings, dass dieser Anruf von einem nicht mehr eruierbaren Mitarbeiter der Firma XXXX geführt worden ist. Der Inhalt des geführten Telefonates ist der Firma XXXX bzw. auch Herrn XXXX unbekannt. Tatsache ist, dass sämtliche telefonische Mitarbeiter der Firma XXXX, also auch dieser Anrufer die Anweisung gehabt hat, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen des § 101 Abs. 1 TKG zuwiderlaufen. Wenn dieser Anrufer daher einen entsprechenden Anruf entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung getätigt hat, so ist die Verantwortung dafür nicht auf Seiten der Firma XXXX bzw. des Herrn XXXX."
In weiterer Folge wurde in der "Berufung" ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche § 107 Abs. 1 TKG 2003 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie) widerspreche, sodass § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und aufzuheben sei. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei machten geltend (vgl. dazu I.5.), dass der angerufene XXXX Unternehmer sei "und als Rechtsanwalt und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX, XXXX, die seit 10.10.2008 mit dem Standort XXXX, besteht."
In weiterer Folge wurden vom Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Vielzahl von Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sowie die entsprechenden Erwägungsgründe angeführt. Daraus ergäbe sich aus Sicht der beiden Beschwerdeführer, dass es nicht geboten und letztlich sogar unzulässig sei, dass Mitgliedstaaten für juristische Personen derart drastische Einschränkungen verfügten, wie "das in § 7 Abs. 1 TKG 2003 normierte System des opt-in."
Die vorliegende "Berufung" wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2014 übermittelt.
Am 13. Mai 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Korrektur der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16.04.2014" ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur Gänze unbestritten ließen. Im gesamten Verfahren wurden vom Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Partei das Faktum, dass der verfahrensgegenständliche Anruf in der im Straferkenntnis umschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat, nicht bestritten.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.). Im vorliegenden Fall ist gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die beiden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten folgendermaßen:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf § 44 Abs. 3 VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht (vgl. § 44 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.
Zu Spruchpunkt A)
Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass § 107 Abs. 1 TKG 2003 der Datenschutzrichtlinie widerspreche, jedoch vermögen der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die gesamte Argumentation des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei zielt darauf ab, dass die angeführte Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der aufzuerlegenden Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere. Im Beschwerdefall vermögen diese Überlegungen schon deswegen nicht zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei ausschlagen, als XXXX (der Teilnehmer, der den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken erhielt) zwar - wie vom Erstbeschwerdeführer selbst eingeräumt - Unternehmer ist (vgl. OGH 11. Februar 2002, 7 Ob 315/01a), aber eben keine juristische Person. Da es sich daher beim Adressaten des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht um eine juristische sondern um eine natürliche Person handelte, kann es daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdefall dahinstehen, ob § 107 Abs. 1 TKG 2003, wie vom Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptet, tatsächlich richtlinienwidrig ist, weil undifferenziert von "Teilnehmern" gesprochen wird und daher auch juristische Personen erfasst sind.
Zudem ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2013/03/0048), dass das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibenden enthält und daher auch Teilnehmer schützt, wenn sie offensichtlich Unternehmer sind, sodass auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass der betroffene Teilnehmer Unternehmer ist, nichts zu gewinnen ist.
Auch mit dem zweiten Vorbringen, wonach ein nicht mehr eruierbarer Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei den verfahrensgegenständlichen Anruf entgegen den Anweisungen des Erstbeschwerdeführers geführt habe, ist für den Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079).
Es liegt insoweit an den Beschwerdeführern, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen. Ein entsprechendes Vorbringen wurde im Beschwerdefall nicht erstattet. Die Beschwerden beschränken sich lediglich auf allgemein gehaltene Behauptungen, welche in keiner Weise substantiiert werden. Soweit darauf verwiesen wird, dass es ausdrückliche Anweisungen des Erstbeschwerdeführers gebe, werden diese jedoch weder näher erläutert, noch wird dargetan, aus welchen Gründen es dazu kommen konnte, dass die Anweisungen nicht beachtet wurden. Ebenso enthalten die Beschwerden keine Angaben dahingehend, ob die Einhaltung der "ausdrücklichen Anweisungen" im verfahrensgegenständlichen Unternehmen überhaupt und wenn ja in welcher Weise kontrolliert wird. Im Lichte der zitierten Judikatur vermögen die Ausführungen in den Beschwerden insoweit keinesfalls entlastend zu wirken.
Aus dem unter Punkt I.3.1. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Vorbringen ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei kein derartiges Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre für ihre Entlastung zu sprechen (umso weniger, wurden entsprechende Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt). Das vorgenannte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffend den unbekannten Mitarbeiter, der das verfahrensgegenständliche Telefonat geführt haben soll, ist jedenfalls nicht geeignet, dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten Kalkül zu genügen.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.