W113 2010742-1•BVwG W113 2010742-1
W113 2010742-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fahrlässigkeit, Flächenabweichung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Kürzung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>Vertretung, Zurechenbarkeit, Zuverlässigkeit
W113 2010742-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121249310, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Mit angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.219,54 gewährt. Ein Betrag von EUR 55,65 (3%) wurde wegen eines Cross Compliance Verstoßes (CC-Verstoßes) gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 in Abzug gebracht, da der Verstoß als nicht geringfügig beurteilt wurde. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2013 sei auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Verstoß), nämlich eine Verbuschung bzw. Verwaldung festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.04.2014. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Der Beschwerdeführer bringt vor, nur Aufzinser auf die betreffende Alm zu sein, er treibe nämlich nur Schafe auf. Auf die Art der Bewirtschaftung dieser Alm habe er keinerlei Einfluss. Die Anwendung eines CC-Verstoßes sei nicht gerechtfertigt, da den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.
In der Sachverhaltsdarstellung für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX vom 17.10.2013 und vom 24.10.2013 macht der Bewirtschafter der Alm verschiedene Angaben zu der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.09.2012 festgestellten Differenz zwischen der beantragten und der vorgefundenen Futterfläche. Dabei macht er auch geltend, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 in Bezug auf die festgestellten Almfutterflächen falsch seien. Zum Vorwurf von GLÖZ-Verstößen werden keine konkreten Ausführungen getroffen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014 wurde die belangte Behörde um detaillierte Informationen betreffend den angewendeten CC-Verstoß ersucht. Mit Schreiben vom 27.10.2014 verwies die AMA im Wesentlichen auf eine Stellungnahme zu Zl. W104 2010730-1. Dort findet sich eine Stellungnahme des Technischen Prüfdienstes der AMA vom 01.10.2014. Darin werden, mit Farbfotos belegt, detailliert jene Flächen aufgelistet, auf denen die Verbuschung und Verwaldung nicht hintangehalten wurden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 16.01.2015 wiederholt dieser im Wesentlichen die Berufungsausführungen. Er treibe nur Schafe auf die Alm auf und habe keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung derselben. Er habe eine "Auftreiber-Erklärung" beigebracht und sollte die Befreiung von den Sanktionen nicht nur im Bereich der Einheitlichen Betriebsprämie gelten, sondern in gleicher Weise für CC-Sanktionen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 18 Fleischrassekühe. Er verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von neun Stück. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mutterkuhprämie für neun Tiere und eine Milchkuhprämie für ebenfalls neun Tiere gewährt.
Am 04.09.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX festgestellt wurde, auf die Rinder des Beschwerdeführers aufgetrieben werden.
Durch fehlende Pflegemaßnahmen findet dort eine zunehmende Verwaldung und Verbuschung statt. Bei Feldstück 3 mit einer Feldstückgröße von 158,05 ha kommt es auf den Schlägen mit der Schlagnummer 10, 17 und 18 zu einer zunehmenden Verbuschung und Verwaldung aufgrund mangelnder Nutzung. Auf Schlag Nr. 18 und den Schlägen Nr. 8, 11, 12, 13, 15 und 16 kommt es zu einer Verwaldung, wobei diese Verwaldung das wirtschaftliche Ziel ist. Bei Feldstück 4 mit einer Feldstückgröße von 304,10 ha kommt es auf den Schlägen Nr. 7 und 9 zu starkem Zwergstrauchbewuchs aufgrund fehlender Pflegemaßnahmen und einer zu geringen Beweidung der Schläge mit Weidetieren.
Insgesamt wurden somit teilweise Lawinenstriche und Kahlschläge mit Grasbewuchs beantragt, Kahlschläge sind teilweise aufgeforstet worden oder verwalden durch Selbstanflug. Im Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen zur Kontrolle am 04.09.2013 werden das Ausmaß dieser Verstöße mit 1, die Schwere mit 3 und die Dauer mit 5 beziffert.
Demnach steht fest, dass auf einigen zur einheitlichen Betriebsprämie beantragten Flächen der betreffenden Alm im Jahr 2013 die Verwaldung und Verbuschung nicht verhindert wurde.
Der Beschwerdeführer ist den fachlichen Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren.
Die Feststellungen zum GLÖZ-Verstoß ergeben sich insbesondere aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht vom 04.09.2013 sowie der Stellungnahme des Technischen Prüfdienstes der belangten Behörde vom 01.10.2014.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 lit. a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 VO (EG) 73/2009 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 VO (EG) 73/2009 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.
§ 5 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, der auf Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG erlassen wurde, legt i.V.m. Z 8 der Anlage der INVEKOS-CC-V 2010 folgendes fest:
"Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist."
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 leg. cit. gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c leg. cit. genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c leg. cit. u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das ‚Ausmaß' eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die ‚Schwere' eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von ‚Dauer' ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig. Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-V 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ..."
Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX gekommen ist, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar den Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es sind daher auch die Rinderprämien, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 erhält, entsprechend zu kürzen.
Der Beschwerdeführer meint nun, der Verstoß gegen den GLÖZ sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Aufzinser auf die Alm sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224. Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung des GLÖZ auf der Alm, auf die seine Tiere aufgetrieben werden, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen (vgl. auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft.
Gemäß dem durch die MOG-Novelle BGBl. Nr. 47/2014 neu eingefügten § 8i MOG 2007 wird die beihilfefähige Fläche Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Kürzungen und Ausschlüsse finden gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 keine Anwendung, wenn für den auftretenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen. In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."
Hauptregelungszweck der neuen Bestimmung des § 8i MOG 2007, den der Gesetzgeber vor Augen hatte, sind demnach abweichende Flächenangaben, nicht jedoch Verstöße gegen Cross-Compliance-Bestimmungen. Darüber hinaus betonen die zit. Materialien, dass dazu eine EU-konforme Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren getroffen werden soll. Da die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Antragsteller und Almbewirtschafter auf Grundlage der entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs dazu ergangen ist, kann auch weiterhin darauf zurückgegriffen werden. Auch die Bestimmung des § 8i MOG 2007, die eine weite Auslegung des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 versucht, kann nicht dazu führen, dass einen Auftreiber, der keinerlei Information vom Zustand der Alm hat, auf die er auftreibt, und sich auch um keine derartige Information bemüht, keine Schuld an den Verstößen trifft. Dies würde nämlich zwangsläufig dazu führen, dass Sanktionen für Verstöße gegen Cross-Compliance-Bestimmungen auf Almen regelmäßig nicht verhängt werden könnten, da es sich beim Almbewirtschafter nicht um den Antragsteller von Direktzahlungen handelt. Dies würde das gesamte unionsrechtliche System von Beihilfen und Sanktionen in diesem Bereich unwirksam machen.
Verfehlungen des Almbewirtschafters werden dem auftreibenden Betriebsinhaber nur dann nicht zuzurechnen sein, wenn für den Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln lassen hätten können. Dabei ist es dem Betriebsinhaber aber zuzumuten, sich zumindest stichprobenartig von der Einhaltung der durch Unionsrecht auferlegten Pflichten zu überzeugen. Die Vorgänge der Verbuschung und Verwaldung auf der betreffenden Alm müssen bereits einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben, um den derzeitigen Zustand zu erreichen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Almauftreiber ein entsprechendes Mindestmaß an Sorgfalt dafür aufgewendet hat, sich von der Einhaltung der ihn als Betriebsinhaber treffenden Pflichten durch seinen Vertreter, den Almbewirtschafter, zu überzeugen.
Angesichts der - nachvollziehbaren - Einordnung der Verstöße in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer kann auch nicht von einer Geringfügigkeit der Verstöße ausgegangen werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung zu § 8i MOG 2007 fehlt und eine andere Auslegung dieser Bestimmung in zahlreichen Fällen landwirtschaftliche Direktzahlungen betreffend zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Dazu, dass die Handlungen des Almbewirtschafters dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen sind, da dieser doch als sein Vertreter handelt, siehe etwa VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541 oder 17.06.2009, 2008/17/0224.
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