L515 1426810-2•BVwG L515 1426810-2
L515 1426810-2Tribunal administratif fédéral27 janv. 2015
Behebung der Entscheidung, geänderte Verhältnisse, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, wesentliche Änderung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 1314.831-EAST Ost beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Die beschwerende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien ("Armenien"), brachte nach rechtswidriger Einreise am 11.9.2011 erstmals bei der belangten Behörde (damals: BAA- Bundesaslymat, nunmehr BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie am 9.8.2011 mit seinem Freund in Jerewan unterwegs gewesen wäre und sie in der Nähe der Oper einige Bekannte des Freundes gesehen hätten, die mit Polizisten diskutiert hätten. Der Freund hätte ihr gesagt, wenn er sich der Gruppe nähern würde, solle er Fotos machen, falls es zu einem Streit komme. Diese Fotos solle er der HAK geben. Als ihr Freund bei der Gruppe war, hätten ihn die Polizisten erkannt und geschrien, dass er ein Anhänger von "Levon" wäre. Es kam zu einer Rauferei und die bP hätte die Aufnahmen gemacht. Die Polizei hätte den Freund in ein Fahrzeug gezerrt und versucht, ihn zu erwürgen. Davon hätte er Fotos gemacht. Die Polizisten hätten gesehen, dass sie Fotos machte und hätten ihr gedroht und wollten sie festnehmen. Obwohl sie der bP nachgelaufen wären, wäre ihr die Flucht gelungen. Während der Flucht hätte sie das Handy zerstört, mit dem die Fotos gemacht wurden. Sie sei einige Tage zu Hause geblieben und dann wieder arbeiten gegangen. Am 2.9.2011 in den frühen Morgenstunden hätten bewaffnete Polizisten ihre Wohnung gestürmt und sie mitgenommen. Nach ca. 1 Stunde Fahrt wäre sie in einen Keller gebracht und dort 2 bis 3 Stunden angehalten und geschlagen worden. Sie hätten nach den Fotos gefragt. Um ihnen entkommen zu können, musste die bP versprechen, dass sie noch am selben Tag die Fotos vorbeibringe. Danach hätten sie sie freigelassen. Noch am selben Tag hätte die bP Armenien verlassen.
I.1.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubwürdig.
I.1.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder einen unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK bzw. § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben.
I.1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 15.05.2012 beim BAT eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.6. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 25.2.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Staatsbürger Armeniens handle. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität der bP steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde sowie der Recherchen vor Ort fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Herkunftsstaat Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Es seien weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im zweiten Asylverfahren hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Die maßgebliche die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt.
Der AsylGH ging weiters davon aus, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen sei, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ist und die von er bP behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren ist.
I.1.7. Die bP brachte am 14.10.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierzu brachte sie Folgendes vor:
(Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)
Sie haben in Österreich bereits unter der [...] einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
ja
Wenn ja:
Aus welchem Grund?
Mein erstes Asylverfahren wurde negativ beschieden. Ich sollte Österreich verlassen. Da ich jedoch nicht in meine Heimat zurückkehren konnte, bin ich von Österreich in die Schweiz gereist. Ich will auch angeben, dass ich aus meiner damaligen Unterkunft in Österreich entlassen wurde. Ich hatte somit keinerlei staatliche Unterstützung. Ich hatte keine Nahrung und keinerlei Absicherungen.
...
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Am 01.07.2013 hatte ich nach 1,5 Jahren wieder einen telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Diese teilte mir mit, dass ein Freund von mir, "[...]", der sich noch in Armenien in Haft befindet, freigelassen werden soll. Dieser ist aus politischen Gründen am 09.08.2011 verhaftet worden. Das habe ich im ersten Verfahren schon angegeben. Am 28.06.2013 war die Polizei bei meiner Mutter zu Hause und fragte nach mir. Sie sagten zu meiner Mutter, dass ich von "[...]" einen gefälschten Reisepass erhalten habe und dafür 3000 US - Dollar bezahlt haben soll. Mit diesem RP soll ich geflüchtet sein. Das ist der Grund, warum sie nach mir suchen. Weiteres wurde mit der Vertretung Armeniens in Österreich Kontakt aufgenommen. Meine Aussagen wurden überprüft, ob sie der Wahrheit entsprechen. Die Polizei sagte, dass sie genau wisse, dass ich mit dem gefälschten Dokument geflüchtet bin. Sie glauben, dass ich das Dokument vernichtet habe.
...
Haben Sie neue Gründe? Welche?
...
Die Polizei sucht nach mir aus den oben erwähnten Gründen. Ich kann nur angeben, dass die Vorwürfe, mit einem gefälschten Reisepass geflüchtet zu sein, unrichtig sind. Die Polizei sprach gegenüber meiner Mutter in Armenien Drohungen aus. Sollte ich wieder Armenien betreten, werde ich es erfahren. Ich möchte erwähnen, dass ich weder in Armenien, in Österreich und der Schweiz in irgend einer [W]eise mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bin.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? ...
Da ich sehr gut über das Verhalten der Polizei in Armenien informiert bin, weiß ich, dass mir unmenschliche Behandlung dort erwartet. Man würde mich verhaften und einen Prozess machen. Ich weiß aber, dass ich keine Chance hätte und man mir keinen Glauben schenken würde.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? (ja, welche?/keine)
Ich kann jetzt keine Hinweise nennen. Wenn ich aber mit meiner Mutter Kontakt haben kann, bin ich bereit, die fehlenden Beweise zu liefern
Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
ja
Ich würde sofort durch die Polizei festgenommen werden
Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit dem 01.07.2013 nach dem Telefonat mit meiner Mutter
...
(Angaben vor einem Organwalter des Bundesasylamtes)
...
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe nur ein Bittschreiben an den österreichischen Staat. Sonst habe ich nichts.
Anmerkung: AW legt ein Schreiben in deutscher Sprache vor vom 22.10.2013, unterschrieben vom Großvater von [...].
...
L: Sie haben bereits am 11.09.2011, unter der Zahl [...], einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: [...], der mein Freund gewesen ist und auch ein Parteimitglied war, wurde aus der Haft entlassen, das hat mir meine Mutter berichtet, den genauen Entlassungstag hat sie mir nicht gesagt, sie hat mir erzählt, dass sie es über die Nachrichten erfahren hat, es war im Jahr 2013, Monat weiß ich nicht. Meine Mutter hat mir das nur so schnell erzählt, aber ich werde mich noch erkundigen. Am 01.07.2013 habe ich nach eineinhalb jähriger Pause wieder mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Sie hat mir erzählt, dass die Polizei in Armenien am 28.06.2013 wieder bei uns zuhause in der Wohnung meiner Eltern in der Stadt Jerewan. Zu diesem Zeitpunkt, als die Polizei bei uns war, war [...] noch nicht entlassen. Meine Mutter fragte die Polizei, dass sie gehört hat, dass man vorhat [...] frei zu lassen und sie hat nach dem Grund des Polizeibesuches gefragt. Sie hat auch gesagt, dass die Polizei mich endlich in Ruhe lassen soll, damit ich wieder zurückkehren und dort in Frieden leben kann. Die Polizei sagte zu meiner Mutter, dass ich beschuldigt werde, mit einem gefälschten Pass aus Armenien ausgereist zu sein. Weiters teilte die Polizei meiner Mutter mit, dass ein Mann namens [...] am 25.06.2013 gegen mich eine Anzeige erstattet hat, dass ich von ihm gegen US Dollar 3000 einen gefälschten Reisepass gekauft hab. Den Pass habe ich angeblich am 26.08.2011 bei ihm gekauft. Meine Mutter hat sofort gesagt, dass das eine Lüge ist. Und dass sie mich in jedem Fall in eine Sache hineinziehen wollen, um mich einsperren zu können. Die Polizei drohte meiner Mutter am 28.06.2013 auch, sie sagte, sie werden sehen, was eine Lüge ist und ob das eine Lüge ist, sobald ihr Sohn Armenien betritt.
...
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Weil ich genau weiß, dass die armenische Polizei, nicht die Polizei ist, welche es in Europa gibt.
..."
In Bezug auf die weiteren Angaben wird auf die entsprechenden Stellen um gegenständlichen Beschluss verwiesen.
Am 20.11.2013 wurden die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei Ihnen eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert worden ist.
Im Verfahren legte die bP einen Brief ihres Großvaters vor. In diesem wird im Wesentlichen auf die Erziehung der bP, sowie ihren Charakter eingegangen. Über die Ausreisegründe der bP äußerte sich der Großvater nicht.
Ebenso wurden seitens der schweizerischen Behörden ärztliche Bescheinigungen aus Armenien übermittelt, in welchen schon Jahre zurückliegende Behandlungen bescheinigen.
Auch liegen Kopien von Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde, Wehrdienstbuch) vor.
I.1.8. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass weder in der betreffenden Sach- noch in der Rechtslage eine maßgebliche Änderung eintrat. Ebenso stelle eine Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
I.1.9. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Im Wesentlichen wurde hierbei erneut auf den psychischen Zustand der bP hingewiesen. Sei gab an, ein Psychotherapeut hätte ihr im November 2013 mitgeteilt, dass die diagnostizierte psychische Erkrankung in Armenien nicht behandelbar sei.
Weiters sei die Mutter, sowie der Bruder der bP zwischenzeitig in Moskau aufhältig, weil sie Armenien aufgrund der Repressalien durch die Polizei verlassen hätten. Sie gab unter Bekanntgabe der Telefonnummern vom Bruder und der Mutter an, dies könne überprüft werden.
Die bP verstehe inzwischen die deutsche Sprache zeige starkes Interesse für die europäische Kultur und Geschichte. Sie hätte sich auch mit der deutschen Kultur und den deutschen Brächen auseinandersetzte. Österreich und Deutschland hätten viele Gemeinsamkeiten. Während ihres Aufenthaltes in Österreich hätte sie viele österreichische Bekanntschaften gehabt. Die bP sei arbeitswillig, hätte jedoch bisher vom AMS immer die Auskunft erhalten, nicht berechtigt zu sein, einer Arbeit nachzugehen.
I.1.10. Mit ho. Erk. vom 29.1.2014, L515 1426810-2/5E wurde die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
Das erkennende Gericht ging davon aus, dass keine maßgebliche Änderung in der Sachlage eintrat und führte hierzu Folgendes aus:
"Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien ist bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche Lage in Armenien zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl.. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Soweit die bP nunmehr ein weiteres Vorbringen erstattet, ist festzuhalten, dass dieses Vorringen die Existenz eines Sachverhalt voraussetzen würde, dessen Existenz seitens des Bundesasylamte und in weiterer Folge seitens des AsylGH bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Es kann sich daher für den nunmehr vorgetragenen -auf einen nicht glaubhaft aufgebauten Sachverhalt nur ergeben, dass sich dieser ebenfalls als nicht glaubhaft darstellt, zumal sich jener Sachverhalt gemäß dem die bP behauptetermaßen ins Blickfeld der bP geraten sei sich als nicht glaubhaft erwies. Es bestehen somit keinerlei Gründe für die Annahme, dass die armenische Polizei aus den beschriebenen Gründen und der beschriebenen Motivation gegen die bP vorzugehen beabsichtigt. Es fehlt damit der Behauptung der bP, man wolle ihr aufgrund der von ihr beschriebenen Motivation, fälschlicher Weise unterstellen, sie sei mit einem falschen Reisepass ausgereist an Glaubhaftigkeit. Sollte dennoch -rein hypothetisch- von einer Person deswegen gegen die bP Anzeige erstattet worden sein, bestehen keine Hinweise, dass es sich bei der entsprechenden Strafnorm nicht um eine generell-abstrakte Strafnorm handelt, welche sich gegen sämtliche in Armenien aufhältige Personen richtet. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass die bP im Rahmen der behördlichen Untersuchung dieses Vorwurfes schlechter gestellt wäre, als andere Personen, welche von diesem Vorwurf betroffen wären.
Auch aus der gestellten Diagnose im Rahmen der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren kann in Bezug auf den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt bzw. die Rückkehrhindernisse nichts gewonnen werden, zumal der genannte Mediziner in Bezug auf die Ursache der Erkrankung auf die mündlichen Angaben der bP -welche sich als nichtglaubhaft erwiesen- angewiesen war, dieser in Bezug auf deren objektive Existenz keiner weiteren Überprüfung unterzog, der Anamnese zu Grunde legte und hieraus in Verbindung mit der von ihm festgestellten Symptomatik zur Diagnose gelangte.
Wenn sie nunmehr vorbringt, es sei in Armenien zwischenzeitig bekannt, dass sich die bP in Österreich aufhalte sie einerseits darauf hingewiesen, dass notorische bekannter Weise in Armenien Auslandsreisen -auch nach Österreich- nicht strafbar sind. Ebenso ergibt sich aus dem der bP seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Quellenmaterials (AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien), dass die Asylantragstellung im Ausland in Armenien nicht strafbar ist. Mangels Rechtsgrundlage wäre es der armenischen Polizei somit gar nicht möglich, wegen des Aufenthaltes der bP in Österreich gegen sie strafrechtlich vorzugehen.
Zum Brief des Großvaters ist festzuhalten, dass sich aus diesem kein substantiierter Hinweis über die Ausreisegründe der bP. Dieser indiziert wohl eher, dass die bP aufgrund der allgemeinen Lage im Lande Armenien verließ ("Unser Land lebt heutzutage eine gemischte
Zeit, deren Sachbeweis ist der Aufenthalt meines Enkelkindes ... in
Ihrem Land.") Zu den möglichen telefonischen Angaben der Mutter und des Bruders der bP sei angeführt, dass diesen ein untergeordneter Beweiswert zukommt, zumal diese Personen nicht unter Wahrheitspflicht aussagen würden und es sich um Sympathiepersonen aus der Sphäre der bP handelt, welche am Ausgang des Verfahrens im Sinne der bP zumindest ein ideelles Interesse haben. Auch wenn diese Personen die Angaben der bP bestätigen, können sie nicht das Ergebnis des sonstigen Ermittlungsverfahrens widerlegen. Ebenso wäre es der bP frei gestanden im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung, über die sie aufgrund verschiedener Belehrungen im Bilde war, entsprechende schriftliche Erklärungen der genannten Personen beizubringen, welchen der selbe Beweiswert zugekommen wäre, wie eine fernmündliche. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP über Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern im Bilde war, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtwegigen Ermittlungspflicht absteckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen würden in aller Regel nicht zulässige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Ebenso unterließ es die bP generell, ihr nunmehriges Vorbringen zu bescheinigen, was ihr für den Fall, dass tatsächlich eine Anzeige vorliege und ein Strafverfahren im Gange wäre möglich und zumutbar wäre (etwa durch die Herbeischaffung entsprechender Unterlagen nach der Einschaltung eines Anwaltes, einer NGO, einer in Armenien Tätigen internationalen Organisation oder des Ombudsmannes).
...
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sich das nunmehrige Vorbringen der bP, soweit es nicht von der Rechtskraftwirkung des bereits rechtmäßig abgeschlossenen Verfahrens mitumfasst ist, sich als nicht glaubhaft erwies."
I.1.11. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das ho. Gericht zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen wäre und rechtswidriger Weise keine Verhandlung durchgeführt worden wäre.
I.1.12. Mit Erkenntnis vom 13.11.2014 hob der VwGH das unter Punkt I.1.10. genannte Erkenntnis infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend führte das Höchstgericht an, dass das BFA verkannte, dass die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu prüfen gewesen wäre, ob sie einen "glaubhaften Kern aufweisen oder nicht. Mangels der Durchführung einer entsprechenden Beweiswürdigung hat somit das BFA die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Zu A)
§ 21 Abs. 3 entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl 2012/87 und handelt es sich um eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Die Anwendbarkeit des § 66 AVG im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 17 VwGVG). Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat damit ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht jedoch einer späteren (und somit nochmaligen) Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen (vgl. Böckmann-Winkler in Schräfler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 21 BFA-VG, Anm 5.).
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bereits im unter Punkt I.1.12. beschriebenen Erkenntnis der VwGH die Ansicht vertrat, das ho. Gericht hätte bereits ursprünglich gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen gehabt, wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Rechtsansicht des VwGH entsprochen und der entsprechende Rechtszustand hergestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zum einen lässt im gegenständlichen Fall der eindeutige Wortlaut des § 63 Abs. 1 VwGG keine andere als hier getroffene Auslegung zu und weicht das ho. Gericht im gegenständlichen Erkenntnis nicht von der im unter Punkt I.1.12. beschriebenen, einheitlichen Rechtsprechung des VwGH ab.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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