W222 1423078-1•BVwG W222 1423078-1
W222 1423078-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W222 1423078-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 10. 2011, Zl 11 07.822-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 25. 07. 2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 26.07.2011 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, am 23.06.1996 in XXXX, Afghanistan, geboren worden sei, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Schiit zu sein. Er führte aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, da er seinen Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt habe. Dies sei einen Monat, bevor er Afghanistan verlassen habe, geschehen. Seine Verwandten und seine Familie würden ihn deswegen töten wollen. Sein Vater sei sehr religiös. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
Am 28.07.2011 wurde ein Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose gegeben.
Im Rahmen der Einvernahme vom 15.09.2011 hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten vom 22.08.2011 vor, wonach sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 29-30 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das von ihm angegebene Alter das sei, dass er wisse. Dies wisse er von seinen Eltern und in ihrem Familienkoran stehe auch, wann er geboren sei.
In der am 18.10.2011 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er ledig sei, seine Heimatanschrift XXXX, XXXX sei. Dort würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Bevor er seine Heimatadresse verlassen habe, sei er arbeitslos gewesen. Davor sei er jeder Arbeit nachgegangen. Sein Vater habe in der Moschee Geld verdient und sein Bruder habe für den Lebensunterhalt beigetragen. Wo die Angehörigen seiner Mutter leben würden, wisse er nicht. Er habe keine schulische Ausbildung. Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei zum Christentum konvertiert. Er könne nicht mehr in Afghanistan leben. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Dies seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden, da in Afghanistan alle Moslems seien. Es würden alle ausländischen Soldaten wegen dem Dschihad umgebracht werden. Er wisse nicht viel über den Unterschied zwischen Christentum und dem Islam. Er habe in seinem Leben nichts Schönes vom Islam erlebt. Das Christentum sei gut für ihn, den Islam mag er nicht. Er wisse über den Islam nicht sehr viel. Er sei hier, um sich Wissen über das Christentum anzueignen. Der Glaube sei gut für ihn und er habe dadurch Vorteile. Er habe der islamischen Religion angehört, welche er auf die Seite gelegt habe. Er wolle sich das Wissen über den christlichen Glauben aneignen. Er habe keine Verwandten in Österreich, spreche auch nicht Deutsch und habe keine Kurse besucht. Die Frage, ob er jemals in Österreich von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden sei, verneinte er. Er habe keine Kontakte zu Verwandten oder Freunden oder sonstigen Personen in seinem Heimatland.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.10.2011, Zahl: 11 07.822-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründen zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt unter anderem aus:
Seine wahre Identität hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und Geburtsort könne aufgrund fehlender und bedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Sein angegebenes Alter von 17 Jahren sei zum Untersuchungszeitpunkt aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt worden. Aufgrund seiner falschen Angaben zu seinem Lebensalter habe er versucht seine Volljährigkeit und daher seine wahre Identität zu verschleiern. Das sei ein wesentliches Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelange die Behörde zum Schluss, dass sein Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert worden sei, die vom Beschwerdeführer geschilderte Konversion mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nie wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Da er nur zum Schein, nämlich zum Zwecke der Asylerlangung im Gastland konvertiert sei, könne ausgeschlossen werden, dass er im Herkunftsland nach christlichen Glauben leben und diesen weitergeben werde, sodass Konsequenzen aus diesem Grunde nicht befürchtet werden müssen.
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zum Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, es sei im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass er nur zum Schein zum Christentum konvertiert sei und er daher bei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht ins Blickfeld der afghanischen Behörden oder seiner Familienmitglieder kommen würde. Er habe auch nicht behauptet, vor seine Flucht aus Afghanistan ins Blickfeld der afghanischen Behörden gekommen zu sein.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit könne seine Heimatadresse nicht festgestellt werden. Er könne jedoch in der Hauptstadt Kabul, die das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof als hinreichend sicher ansehen, leben und arbeiten. Aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit werde angenommen, dass seine Familienangehörigen in Afghanistan aufhältig seien. Bei einer Rückkehr werde er daher im Heimatland wieder in der Lage sein wie bisher durch seine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sich sein Existenzminimum sichern und würde daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr kommen. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass er über Familienmitglieder in Afghanistan verfüge, die ihn wirtschaftlich und sozial unterstützen würden. Zumal er ausdrücklich angegeben habe, Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Eine Wohnsitznahme in Kabul und seine Versorgung mit Nahrungsmittel sei dort gesichert.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Darüber hinaus werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch eigene Erwerbsarbeit eine ausreichende wirtschaftliche Existenz sich aufbauen könne.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in Österreich aufgrund eines Asylantrages aufhältig sei, er nicht arbeite, keine Deutschkurse absolviert habe und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er hätte weder Verwandte noch Freunde in Österreich. Seine Verwandten seien in Afghanistan aufhältig.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall "N.gg das Vereinigte Königreich", Urteil des EGMR vom 27.5.2008, Große Kammer, Bsw.Nr 26.565/05- zum Fall einer seit mehreren Jahren als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen geäußert, die sich im Beschwerdezeitpunkt nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel (sowohl im Rahmen ihres Asylverfahrens als auch im humanitären Bereich) in Abschiebehaft befunden hat und der letztlich nur aufgrund ihrer Beschwerde beim EGMR der vorläufige Aufenthalt im UK bis zur Entscheidung des EGMR gestattet wurde.
Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinander.
In dem Urteil wird hinsichtlich des Privatlebens ausdrücklich zwischen einem rechtsmäßig niedergelassenen Fremden und anderen Fremden, die nur aufgrund des Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, differenziert. Eine solche Differenzierung dieser Personengruppe ist - mit letztlich weit reichenden Konsequenzen - aus menschenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist.
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sieht bei der Ausweisung von Asylwerbern grundsätzlich keine Notwendigkeit das Vorliegen eines Privatlebens iS von Artikel 8 EMRK gesondert zu prüfen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.
Begründend dazu wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge wird nach Rechtssprechung des EGMR auch durch eine länger Verfahrensdauer bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich seit Ihrer illegalen Einreise im Juli 2011, basiert darauf, dass Sie ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht hatten, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem Niederlassung gleichzustellen ist. Dieses Aufenthaltsrecht verlieren Sie mit Rechtskraft der Entscheidung.
In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in Ihre durch Art. 8 EMRK geschützter Rechten jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass Ihre Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem bisherigen Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden."
Mit Schriftsatz vom 18. 11. 2011 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend führte er u. a. aus:
"Der BF hat sein Heimatland Afghanistan verlassen, da er von seiner Familie ob seiner Glaubenssache verfolgt wird. Der BF leidet an depressiven Verstimmungen und durch die Kriegshandlungen in seinem Heimatland verschlimmerte sich sein Zustand. In der Hoffnung, dass das Christentum friedvoller sei als der Islam und durch die amerikanischen Soldaten und seiner Umgebung beeinflusst, begann der BF sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Das Verhältnis des BF zu seinem Vater war schon durch die Depressionen des BF getrübt und er wurde immer wieder vom Vater misshandelt und geschlagen.
Nachdem der Vater des BF erkannte, dass sein Sohn sich endgültig vom Islam abwandte und er Tendenzen zeigte sich einer anderen Religion, dem Christentum zuzuwenden, eskalierte die familiäre Situation und der BF musste aus Furcht vor den Misshandlungen und den Todesdrohungen durch seinen Vater das Land verlassen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des BF Hezbollahi ist und in einer Moschee arbeitet, sieht dieser die depressiven Phasen des BF und seine Abwendung vom Islam als große Schande, die gesühnt werden muss.
Zurzeit ist die Scharia Rechtsgrundlage in Afghanistan und der Abfall vom Islam (Apostasie) wird islamrechtlich mit der Todesstrafe geahndet.
Der BF hat keine Berufsausbildung und nur rudimentäre Lese - und Schreibkompetenz. Aufgrund der akuten Verfolgungsgefahr, der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und mangelnder Versorgungsmöglichkeiten ist eine Rückkehr nach Afghanistan für den BF nicht möglich."
Es wird moniert, dass die Behörden Ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und dass die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen seien. Des Weiteren habe die Behörde keinerlei Feststellungen zu konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr getroffen. Der Beschwerdeführer besitze kein soziales Netz und die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine unmittelbare existenzielle Notlage. Weiters werde die mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Der Beschwerdeführer habe sehr deutlich angegeben, dass er wegen seiner Sympathie zum Christentum und vor allem wegen seines Abfalls vom Islam begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland habe.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung.
Am 24.02.2014 langte eine Bestätigung der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde XXXX vom 09.09.2012 ein, wonach der Beschwerdeführer seit Ende März die persische Gruppe der EFG XXXX regelmäßig besuche und damit zeige, dass er echtes Interesse am christlichen Glaube habe.
Mit Schreiben vom 24.04.2013 bestätigte der Leiter der persischen Christengemeinde XXXX, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Christ regelmäßig die Gottesdienste in der Hausgemeinde besuche. Er nehme auch am Alfakurs der Gemeinde teil und bereite sich auf die Taufe vor. Er werde am nächsten Termin voraussichtlich im Mai getauft. Als Pastor der persischen Christengemeinde XXXX betreue er die Hausgemeinde und stehe jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.
Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Taufbescheinigung der persischen Christengemeinde XXXX in Vorlage, wonach er am XXXX getauft wurde.
Mit Schreiben vom XXXX bestätigte das Sicherheitsreferat des Landes XXXX, dass der Beschwerdeführer den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ordnungsgemäß angezeigt hat und die Austrittsanzeige mit XXXX wirksam ist. Davon wurde auch die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich verständigt.
Weiters wurde ein Schreiben vom 11.11.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Restaurantfachkraft in einem Restaurant arbeitet.
Mit Schreiben der Landesberufsschule XXXX vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer zum Besuch der Fachklasse XXXX vom 7.1.2015 bis 6.3.2015 einberufen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16. 01. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit und war bereits vor seiner Ausreise islamkritisch eingestellt. Er begann sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, für den christlichen Glauben zu interessieren und besuchte regelmäßig die Gottesdienste der freien Christengemeinde. Er wurde im Mai 2013 getauft. Mit XXXX ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäß aus der islamischen (moslemischen) Glaubensgemeinschaft ausgetreten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.
Der Beschwerdeführer arbeitet als Restaurantfachkraft in einem Restaurant und besucht derzeit die Berufsschule in XXXX (vom 7.1. bis zum 6.3.2015).
Situation der Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt (vgl dazu Taufzeugnis vom XXXX und das Schreiben vom 24. 4. 2013). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme dieser evangelikalen Kirche, welche den Besuch kirchlicher Gottesdienste und der Taufvorbereitung belegen. Auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seiner Arbeit ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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