W213 2014834-1•BVwG W213 2014834-1
W213 2014834-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W 213 2014834-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 08.02.1994, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.11.2014, Zl. 400501/18/ZD/1114, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichteinhaltung von Formvorschriften zurückgwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2014, Zl. 400501/15/ZD/0114, dem XXXX, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte diese Einrichtung der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich des nachstehend angeführten Krankenstandes die Krankenstandsbestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung vorgelegt habe:
Beginn mit Krankmeldung Ende Vorlage der Krankenstandsbestätigung
04.11. 2014 14.11.2014 17.11.2014
Ferner wurde die Nichtanrechnung dieser Tage für die Erfüllung der Zivildienstpflicht beantragt.
Mit Schreiben vom 17.11.2014, Zl. 400501/17/ZD/1114, wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgehalten, dass er anlässlich des oben angeführten Krankenstandes, die Krankenstandsbestätigung entgegen der Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG erst am 14.11.2014 übermittelt habe. Es sei daher beabsichtigt diese krankheitsbedingten Absenzen nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
In seiner Stellungnahme vom 24.1f.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 04.11.2014 bei seinem direkten Vorgesetzten krank gemeldet hätte. Er habe sich darauf verlassen, dass sein Hausarzt - wie bereits zuvor ihn derartigen Fällen - die Krankmeldung an die Zentrale faxen werde. Er sei sich daher keiner Schuld bewußt.
Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Gem. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. wird festgestellt, dass der Zeitraum von 04.11. bis 14.11.2014 (11 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2014, Zl. 400501/15/ZD/0114, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.05.2014 bis 31.01.2015 eingerechnet wird."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.11.2014 angegeben habe, dass er sich darauf verlassen habe, dass sein Arzt die Krankmeldung direkt an die Einrichtung übermitteln werde.
Es wurde daher festgestellt, dass die Krankmeldung für Zeitraum von 04.11.2014 bis 14.11.2014 erst am 17.11.2014 an die Einrichtung bei der er Zivildienst leistete übermittelt worden sei. Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG sei eine Krankmeldung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen habe sei die im Spruch genannte Zeit gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG als nicht einrechenbare Zeit festzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anrechnung des Zeitraumes 04.11. bis 14.11.2014 als Zeit des ordentlichen Zivildienstes. Begründend führte er aus, dass es ein entschuldbarer Grund für die verspätete Vorlage sei, wenn er sich auf eine honorige Person wie seinen Hausarzt verlassen habe.
Da die Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben war, wurde er mit Beschluss vom 30.12.2014, GZ. W 213 2014834-1/2Z, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Formmangel binnen zwei Wochen durch Vorlage einer von ihm unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerde zu beheben.
Mit Schreiben vom 19.01. 2015 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde neuerlich vor. Allerdings war die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben. Er legte lediglich ein mit 19.01.2015 datiertes Blatt Papier bei, auf dem handschriftlich das Wort "hochachtungsvoll" und die eigenhändige Unterschrift "Gregor ZANGL" vermerkt waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 13. ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
..."
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hat die im Spruch bezeichnete Beschwerde ohne eigenhändige Unterschrift eingebracht. Die Beschwerde weist daher einen Formmangel im Sinne des gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs.3 AVG auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erk. vom 18.3.1987, GZ. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht behoben wird. Der Beschwerdeführer hat trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 19.01. 2015 nur die - nicht unterschriebene - Beschwerde neuerlich vorgelegt. Er legte lediglich ein mit 19.01.2015 datiertes Blatt Papier bei, auf dem handschriftlich das Wort "hochachtungsvoll" und die eigenhändige Unterschrift "Gregor ZANGL" vermerkt waren. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im oben aufgezeigten Formmangel zu beheben.
Vollständigkeitshalber wird bemerkt, dass gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG im Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung eine ärztliche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, zu übermitteln ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erstattung der Krankmeldung trifft den Beschwerdeführer und kann nicht auf dessen Hausarzt überwälzt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass es ihm unmöglich gewesen sei, selbst für eine fristgerechte Krankmeldung zu sorgen bzw. ist dies im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts des völlig klaren Gesetzeswortlauts und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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