BVwG W175 1410394-1

W175 1410394-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

allgemeine Menschenrechtssituation, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W175 1410394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1410394.1.00

Spruch

W175 1410394-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zahl: 09 09.872-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 17.08.2009 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, statt. Am 21.09.2009 fand vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.08.2009 gab der BF in Tamilisch befragt an, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka, Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen und Hindu sei. Er stamme aus der Provinz Kilinochchi.

Er spreche Tamilisch und etwas Englisch, habe in Sri Lanka als Maurergehilfe gearbeitet und von 1987 bis 1998 die Schule besucht. In Sri Lanka hielten sich noch seine Eltern und seine Schwester auf.

Er habe Sri Lanka 20 Tage zuvor verlassen und sei schlepperunterstützt von Colombo über Dubai nach Moskau geflogen, von wo aus er mit einem LKW bis nach Österreich gebracht worden sei.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund von politischen Problemen und Angst vor dem Militär das Land verlassen habe. Er befürchte, bei seiner Rückkehr getötet zu werden.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 21.09.2009 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für Tamilisch, gab der BF an, dass er weder Zeugnisse noch sonstige Dokumente vorlegen könne.

Er habe bis vor zwei Jahren immer bei seinen Eltern gelebt, die ein Lebensmittelgeschäft hätten, dann sei er aus freiem Willen Mitglied der LTTE geworden. Während dieser zwei Jahre habe er mit anderen Mitgliedern der LTTE im Wald gelebt.

Seine Aufgabe sei es gewesen zu spionieren und Informationen weiterzugeben. Er habe ein Messer, jedoch keine Schusswaffen getragen. Seit er ein Kind gewesen sei, habe er immer nur Krieg gesehen, deshalb habe er etwas für seine Seite beitragen wollen. Wäre er nicht freiwillig gegangen, wäre er gezwungen worden. Einen Kriegsnamen (der BF gab an, wie alle Tamil Tiger genannt worden zu sein), eine Nummer oder spezielle Gegenstände habe er nicht erhalten. Er sei in Zivil gewesen, um nicht erkannt zu werden.

Nach einem konkreten Auslöser für seine Flucht befragt gab der BF an, dass zu dieser Zeit mehrere Dörfer vom Militär okkupiert worden wären. Es werde auf der Straße geschossen oder Bomben geworfen. Dies hätte auch ihn treffen können. Jeder Tag sei riskant gewesen. Tamilen unter 30 würden einfach auf der Straße getötet.

Nach einem normalen Tagesablauf befragt gab der BF an, dass er durch den Wald zu einem Dorf gegangen sei um nachzusehen, was es Neues gab. Dann sei er durch den Wald zu einem anderen Dorf gegangen, um die Informationen weiterzugeben. Er sei dabei immer von verschiedenen Personen begleitet worden.

Nach einer konkreten Information befragt, die er weitergegeben habe, sprach der BF davon, dass er Informationen gesammelt und sie anderen weitergegeben hätte, die diese wiederum weitergegeben hätten. Nachgefragt gab er an, es sei darum gegangen, ob das Militär Kontrollen gemacht habe, ob Festnahmen oder Truppenbewegungen erfolgt seien. Konkrete Antworten, wie er trainiert worden sei (... wir wurden trainiert, wie man unauffällig in den Dörfern auftreten kann ...), unauffällig zu bleiben, oder sich im Wald zu bewegen, gab der BF nicht.

Dann wären die ganzen Dörfer vom Militär besetzt worden, sie wären mit Panzern gekommen und hätten alles bombardiert. Sie hätten auch den Wald besetzt.

Die Religion sei ein Problem, die Volksgruppe, der Wohnort. Konkrete Angaben dazu machte der BF trotz Rückfrage nicht, er sei jedoch nicht direkt verfolgt worden. Wegen dieser unfairen Situation habe er sich freiwillig zur LTTE gemeldet. Bei einer Rückkehr fürchte er vom Militär oder von der regierenden Partei getötet zu werden.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.11.2009, Zahl: 09 09.872-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Sri Lanka (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei hinsichtlich der von ihm geschilderten Verfolgung nicht glaubhaft.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen nicht vor, der BF könne sich in weniger gefahrenträchtigen Gebieten des Landes ansiedeln.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2009 brachte der BF durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die LTTE und seiner Volksgruppenzugehörigkeit bereits Probleme in Sri Lanka gehabt hätte. Der Staat und die Behörden fungierten weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig und seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. Das BAA stütze sich in seiner Begründung vor allem auf Gegenvermutungen. Es sei nicht auszuschließen, dass der BF in allen Teilen des Staates von seinen Verfolgern gefunden werde.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 10.06.2010 beim AsylGH ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

6. Mit Eingabe vom 25.02.2014 teilte der BF mit, dass ein Freund ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater verstorben und die Mutter an einer schweren Krankheit leide. Dies habe der Freund über Verwandte und Bekannte erfahren.

7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die tamilische Sprache durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

In der Verhandlung gab der BF Folgendes an:

VR (Richterin): Warum haben Sie Sri Lanka verlassen?

BF: Weil wir Probleme mit der Regierung hatten. Die Tamilen hatten mit der Regierung von Sri Lanka immer Probleme. Ich glaube, dass immer noch die tamilische Minderheit verfolgt wird. Leute, die Terroristen waren, sind immer verfolgt. Sie werden gefoltert und verschleppt. Das ist so seit 22 Jahren. Damals war ich 8 Jahre alt. Es könnte schon mehr als 30 Jahre so sein.

VR: Was haben Sie persönlich an gefährlichen Situationen erfahren?

BF: Mein Problem war die Tätigkeit als Informant bei der LTTE. Ich habe mit 4 meiner Freunde, davon sind 2 gestorben, als Informant gearbeitet. Wenn ich von der Armee aufgegriffen worden wäre, hätte dies meinen Tod bedeutet.

VR: Wie ist Ihre Arbeit abgelaufen?

BF: 2007 bin ich freiwillig der LTTE beigetreten. Ich habe gesehen, dass das tamilische Volk ermordet, Frauen vergewaltigt und Kinder getötet werden. Tamilische Schulen und Krankenhäuser wurden bombardiert.

VR: Wie ist Ihr Beitritt zur LTTE abgelaufen?

BF: Es gab einen relativ harmlosen Streit zwischen den Tamilen und den Einheimischen (Singalesen). Einheimische haben einige Verwandte von mir mitgenommen und getötet. Sie haben behauptet, die Verwandten hätten für die LTTE gearbeitet.

VR: Worum ging der Streit?

BF: Es muss keinen Grund geben für einen Streit. Zwischen Einheimischen und Tamilen gibt es immer Unstimmigkeiten. Auch kleine Gespräche führen oft zu einem Streit. Die Einheimischen werden von der Polizei bevorzugt, eine Anzeige bringt nichts. Sie haben die Leute einfach verschleppt.

VR: Was haben Sie dann weiter gemacht?

BF: 2007 und 2008 war die Situation sehr ernst. Ich konnte nicht zusehen, dass meine Verwandten und Freunde und das tamilische Volk leiden. Ich wollte mit der LTTE kämpfen. Sie sagten, dass sie mir keine Ausbildung geben können. Ich musste selbständig etwas für die LTTE machen. Ich wollte als Informant für die LTTE arbeiten. Ich sollte schauen, wo das Militär und die Polizei Gewalt ausüben. Ich habe Informationen gesammelt und sie informiert.

VR: Wie sind Sie zur LTTE gelangt? Wie haben Sie Kontakt aufgenommen?

BF: Ich bin nach Jaffna gereist. Dort habe ich Leute kontaktiert. Sie haben nicht gewusst, ob ich für die LTTE arbeite, oder ob ich ein Informant für die Regierung von Sri Lanka bin. Sie würden mich töten, wenn ich ein Informant der anderen Gruppe sei.

VR: Woher haben Sie gewusst, wer bei der LTTE ist?

BF: In Jaffna ist ein Gebiet, das hauptsächlich von der LTTE kontrolliert wurde.

VR: Sie haben einfach herumgefragt?

BF: Sie haben mir nicht einfach so geglaubt. Ich habe meine Probleme erzählt. Ich wollte auch mitkämpfen. Dann haben sie mich mitgenommen. Es ist nicht einfach, in eine LTTE-Gruppe hineinzukommen. Die LTTE nimmt nicht einfach Leute auf. Es gab Zeiten, wo sie die eigenen Leute verschleppt und trainiert haben. 30 Jahre lang ist die Armee von Sri Lanka oder die sonstige Bevölkerung nie in Jaffna gewesen.

VR: Wie ist das mit dem Spionieren abgelaufen? Wie soll ich mir vorstellen, dass Sie zu fünft oder zu sechst spionieren?

BF: Ich war mit meinen Jugendfreunden unterwegs. Ich sollte mich unter die Leute mischen, auch unter tamilische Gruppen. Tamilische Leute haben manchmal für die Armee von Sri Lanka gearbeitet. Ich musste Informationen sammeln, welche Pläne die Regierung hat und was sie in Jaffna vorhaben. Die Weitergabe der Information fand in einem Wald statt. Ich habe auch ein Funkgerät bei mir gehabt, womit ich die Informationen weiter geben konnte. Über das Funkgerät habe ich bisher nichts gesagt. Ich musste die LTTE rechtzeitig informieren, ob die Armee vorhat, nach Jaffna einzudringen.

VR: Haben Sie eine spezielle Ausbildung bekommen?

BF: Nein. Es gab keine Zeit, mich zu trainieren. 2007 und 2008 war die Situation dermaßen schlimm, dass keine Zeit war, um Leute zu trainieren. Die LTTE war ziemlich unter Druck durch die Regierungsarmee.

VR: Sie haben wenig Schulbildung, haben als Maurergehilfe gearbeitet und nun sind Sie der Spion, der weiß, was die Regierung vorhat. Wie passt das zusammen?

BF: Ich habe das nicht alleine gemacht. Ich habe Anweisungen bekommen, was ich machen muss. Das habe ich dann gemacht.

VR: Was haben Sie tun müssen?

BF: Ich musste Informationen an die LTTE weitergeben. Sie mussten die Information wie eine Kette verteilen. Die LTTE, welche in Jaffna stationiert ist, sollte verteidigt werden.

VR: Wie sind Sie an interessante Informationen gekommen?

BF: Wir mischen uns unter die Dorfbevölkerung und sammeln Informationen. Wir geben dann die Informationen weiter. 2008 gab es Verschleppungen und Vergewaltigungen. Leute wurden aus nichtigen Gründen verschleppt und getötet. 350.000 Tamilen sind nach meiner Schätzung gestorben. In 2 Wochen haben sie dann 40.000 tamilische LTTE-Kämpfer getötet.

VR: Sie haben geschildert, was an Grausamkeiten passiert ist. Das nützt der LTTE nichts. Das hätten Sie ohne Spionage auch erfahren. Welche Informationen haben Sie wo und wie bekommen, die interessant für die LTTE sind?

BF: Es gab auch unter den tamilischen Gruppen welche, die über die LTTE Informationen weiter gegeben haben. (BF versteht die Frage nicht, BFV (Vertreterin des BF) gibt an, dass er die Frage schon zuvor beantwortet hat, er ermöglichte der LTTE durch seine Informationen die Verteidigung ihrer Stellungen gegen die Regierungskräfte.)

VR: Woher wusste die Dorfbevölkerung, was die Regierung plant und wohin sich die Truppen bewegen?

BF: In den Dörfern waren Leute, welche für die Regierung von Sri Lanka in Ämtern oder bei der Polizei usw. arbeiteten. Sie hatten Informationen. Es gab Schmiergeldzahlungen, um an Informationen zu kommen.

VR: Haben Sie diesen Leuten Schmiergeld gegeben?

BF: Manchmal war das nötig.

VR: Haben Sie das gemacht?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie Sri Lanka verlassen? Was war der Auslöser beziehungsweise der Grund dafür?

BF: Sri Lanka habe ich verlassen, weil ich um mein Leben Angst hatte. Frauen und Männer wurden ohne Grund getötet. Ich habe auch Angst, weil ich Informationen weiter gegeben habe. 2 Freunde sind gestorben, einer hat Sri Lanka verlassen. Wenn sie mich gefangen nehmen, würden sie mich 4-5 Monate lang foltern und mich letztendlich töten.

VR: Haben Sie das Gefühl gehabt, dass jemand dahinter gekommen ist, dass Sie Informationen sammeln oder war es die allgemeine Angst?

BF: Ich hatte keine konkrete Angst, dass die Regierung von meiner Arbeit wusste. Aber alle Leute aus der Region werden verdächtigt, der LTTE anzugehören. Sie haben Leute unter 30 Jahren einfach getötet. Die Regierung muss nicht wissen, ob ich ein Informant bin. Bei einer Festnahme werde ich hingerichtet.

VR: Haben Sie in Österreich etwas gegen die Regierung von Sri Lanka gemacht oder etwas Auffälliges gemacht?

BF: Nein. Ich habe kein Geld und nichts zu essen. Ich habe keine sichere Zukunft.

BFV: Welche besondere Eigenschaft machte Sie besonders geeignet als Informant?

BF: Ich habe keine besonderen Fähigkeiten gehabt. Ich musste etwas unternehmen, weil die Situation so schlimm war. Das Einfachste war, als Informant zu arbeiten. Es gab keine Überlegungen, etwas anderes zu tun. Ich wollte selbst als Informant arbeiten. Sie hatten keine Zeit, um irgendwelche Leute zu trainieren. Eine Person ist mit mir gegangen. Er hat sich unter die Leute gemischt. Er hat Informationen gesammelt. Er ging in die Dörfer, er hat den Leuten versprochen, dass die LTTE sie schützen wird. Sie sollten den Versprechungen der Regierung nicht glauben. Dieser Mann war trainiert. Er hat mich mitgenommen, da er gedacht hat, ich hätte eine schnelle Auffassungsgabe.

BFV: Wie haben Sie sich unauffällig in den Dörfern bewegt, welche Kleidung trugen Sie?

BF: Wir haben keine spezielle Kleidung getragen. Wir trugen Zivilkleidung. Wenn die Dorfleute sehen, dass Leute in Militärkleidung kommen, bekommen sie Angst. Wenn ich mich in Zivilkleidung unter die Leute mische, können wir Informationen sammeln.

BFV: Was glauben Sie, würde mit Ihnen bei einer Rückkehr über den Flughafen in Sri Lanka passieren?

BF: Ich würde verhaftet werden. Sie werden einen Verdacht haben, dass ich einer militanten Gruppe angehöre, weil ich mich mehrere Jahre lang im Ausland aufgehalten habe und Asylwerber war.

Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

8. In Stellungnahmen vom 27.05.2014 und vom 12.06.2014 legte der BF aktuelle Länderberichte und Informationen über die Lage in Sri Lanka vor. Weiters gab er an, aus Gründen seiner politischen Gesinnung infolge seiner Tätigkeit als Informant verfolgt zu werden. Zwei befreundete LTTE-Informanten seien getötet worden, wahrscheinlich wären sie davor gefoltert und ihnen der Name des BF entlockt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden über die Tätigkeit des BF informiert seien.

Weiters sei der BF als ethnischer Tamile leicht erkennbar, wodurch der Flughafenbehörde in Colombo ersichtlich sei, dass er sich im Ausland aufgehalten habe. Auch das temporäre Reisedokument verrate ihnen, dass der BF einen Asylantrag gestellt habe. Aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen wären häufiger mit dem Verdacht konfrontiert, in Verbindung zur LTTE oder zur tamilischen Diaspora zu stehen. Besonders vulnerabel wären allein reisende Rückkehrer.

Der BF würde bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Polizei oder dem Terrorist Investigation Department befragt und im Zuge dessen Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater verstorben, die Mutter schwer krank und die Schwester verschollen sei, würde eine Inhaftierung unter Umständen unbegrenzt andauern, da es an Indentitätszeugen fehlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, zugehörig zur Volksgruppe der Tamilen und bekennt sich zum Hinduismus. Er konnte eine politische Aktivität nicht glaubhaft machen und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Tamilisch, etwas Deutsch und Englisch.

Der BF stammt aus der Provinz Kilinochchi und hat dort die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater ist verstorben, der Aufenthalt der Mutter und der Schwester ist nicht bekannt.

2.2. Die Ausreise des BF aus Sri Lanka erfolgte schlepperunterstützt. Eine weitere Überprüfung der Reiseroute erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.

2.3. Eine wie auch immer geartete asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

2.4. Aus den diversen Länderberichten ergibt sich, dass dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

2.5. Aktuelle Situation in Sri Lanka

1. Aktuelle Ereignisse

Das schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) lässt Berichte von NGOs über einzelne sri-lankische Staatsangehörige, die nach ihrer Rückkehr von Behörden inhaftiert und teils gefoltert worden seien, untersuchen. Bislang liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die anstehenden Rückführungen wurden vorläufig suspendiert, bis Ergebnisse vorliegen. (Pressemitteilung, BFM, 04.09.2013)

2. Politische Lage

Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit einem direkt vom Volk gewählten exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle, der gleichzeitig Staats- und Regierungschef ist. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben zahlreichen Fachministerien.

Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor.

Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13.

Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf:

Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben - bis auf die Nordprovinz, wo der bisherige Bürgerkrieg dies nicht zuließ - gewählte Provinzräte und

-regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem jedoch ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur zur Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten. (AA 4.2013a)

Die sechsjährige Amtszeit von Präsident Mahinda Rajapaksa wäre 2012 ausgelaufen. Um die große Zustimmung innerhalb der Bevölkerung seiner Person gegenüber nach dem Sieg über die Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) zu nutzen, rief er aber im November 2009 vorgezogene Präsidentschaftswahlen aus. Diese fanden am 26.01.2010 statt und brachten ihm mit knapp 60% der Stimmen einen deutlichen Sieg. Sein von mehreren Oppositionsparteien unterstützter Hauptherausforderer, der ehemalige Armeechef Sarath Fonseka, erzielte rund 40%. (Spiegel.de 27.01.2013)

Am 20.10.2014 kündigte der Informationsminister die Abhaltung von Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 an, ohne einen genauen Tag zu spezifizieren. Der Wahltermin lag somit fast zwei Jahre vor Ende der sechsjährigen Amtszeit Rajapaksas, die noch bis zum Jahr 2016 gedauert hätte. Die Verfassungskonformität einer dritten Amtszeit Rajapaksas wurde von einigen politischen Gegnern bestritten, da die entsprechende Verfassungsänderung erfolgt sei, nachdem Rajapaksa schon für zwei Amtszeiten gewählt worden war. Rajapaksa bat daher das Oberste Gericht Sri Lankas im November 2014 um ein Gutachten und erhielt einen positiven Bescheid, dass eine dritte Amtszeit möglich sei. Allerdings wandten Kritiker ein, dass das Oberste Gericht durch den Präsidenten mit seinen Anhängern besetzt worden sei. Die Opposition wurde von der Wahlankündigung überrascht. Es gab keinen allgemein anerkannten Oppositionsführer und damit zunächst keinen eindeutigen Gegenkandidaten gegen Präsident Rajapaksa. Am 21.11.2014 erklärte Maithripala Siridena, Gesundheitsminister in der Regierung Rajapaksa und Generalsekretär von Rajapaksas SLFP seinen Parteiaustritt aus der SLFP und kündigte an, als Spitzenkandidat der oppositionellen United National Party gegen Rajapaksa antreten zu wollen. Sirisena warf Rajapaksa vor, das Land in Richtung einer Diktatur zu führen und warf ihm Amtsmissbrauch und Nepotismus vor. Die gesamte Wirtschaft des Landes und jeder Aspekt der srilankischen Gesellschaft sei von Angehörigen der Präsidentenfamilie kontrolliert. Im Land herrsche Korruption und Rechtsunsicherheit. Sirisena wurde daraufhin von seinem Ministeramt entbunden und mit-samt seinen Anhängern aus der SLFP offiziell ausgeschlossen.

Am 21.11.2014 wurde als Wahltermin der 08.01.2015 bekanntgegeben. Wie schon von früheren Wahlen in Sri Lanka bekannt, war der Wahlkampf von Anfang an von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Von Übergriffen waren ganz überwiegend Oppositionspolitiker betroffen, deren Helfer tätlich angegriffen oder bedroht wurden.Von der Opposition wurden Vorwürfe erhoben, dass staatliche Einrichtungen für den Wahlkampf des amtierenden Präsidenten benutzt würden. So habe beispielsweise die staatliche Straßenbaubehörde Bauarbeiter dazu abgeordnet, Wahlplakate für Rajapaksa aufzuhängen. Öffentliche Gelder seien dazu verwendet worden, Propagandamaterial für die Regierung herzustellen.

Am 01.12.2014 verkündete Sirisena zusammen mit zahlreichen politischen Oppositionsgruppen und -politikern eine Absichtserklärung, in der sein Wahlprogramm zum Ausdruck kam. Sirisena versprach, das srilankische Präsidialsystem in ein parlamentarisches System umzubauen, bei dem der Regierungschef direkt dem Parlament verantwortlich ist. Er versprach die baldige Abhaltung von Neuwahlen zum Parlament und die Bildung einer Allparteien-Koalitionsregierung. Der unter Rajapaksa verabschiedete

18. Verfassungszusatz, der die Amtszeitbeschränkung des Präsidenten aufhebt, solle wieder rückgängig gemacht werden. Außerdem stellte er weitere politische und wirtschaftliche Reformen in Aussicht.

Die Wahl erfolgt nach einem Rangfolgewahlrecht (Instant-Runoff-Voting), d. h. der Wähler hat die Möglichkeit bis zu drei Kandidaten der Reihe nach auf dem Stimmzettel anzuordnen. Erreicht keiner der auf den Stimmzetteln erstplatzierten Kandidaten in der ersten Auszählung die Mehrheit wird derjenige Kandidat mit den wenigsten Erstplatzierungen von allen Stimmzetteln eliminiert. Die nachfolgenden Kandidaten rücken alle eine Position höher. Dann werden erneut die erstplatzierten Kandidaten ausgezählt und das gesamte Verfahren wiederholt. Dies wird so lange wiederholt, bis ein erstplatzierter Kandidat die absolute Mehrheit hat. Dieses Wahlrecht hat zur Folge, dass Stimmen für Kandidaten "nachgeordneter Präferenz" nicht ganz unter den Tisch fallen, sondern mitberücksichtigt werden, so dass es sein kann, dass ein Kandidat, der in der ersten Runde nicht an erster Stelle steht, die Wahl gewinnt.(BBC)

Die Wahl am 08.01.2015 verlief weitgehend geordnet und ohne größere Zwischenfälle.

Das Wahlergebnis markierte einen deutlichen Wechsel in der Politik Sri Lankas. Diese war mehr als 10 Jahre lang von der Präsidentschaft Mahinda Rajapaksas bestimmt gewesen. Von der singhalesischen Mehrheitsbevölkerung war Rajapaksa lange Zeit als starker Mann respektiert worden, der die Rebellenorganisationen der Tamilen im Norden der Insel besiegt hatte. Das Land hatte er anschließend mit autoritärer Hand regiert. Formell herrschten demokratische Verhältnisse, jedoch sahen sich Oppositionelle nicht selten Einschüchterungen und physischen Angriffen von Anhängern Rajapaksa ausgesetzt, so dass journalistische Kritik häufig nicht in der singhalesischen und tamilischen, sondern nur in der englischsprachigen Presse geübt werden konnte, die jedoch keine sehr große Verbreitung im Lande hat. Öffentliche politische Diskussionen konzentrierten sich daher häufig auf politisch unverfängliche Themen, wie beispielsweise Bildung und Erziehung. Eine regelrechte Aufarbeitung der zahlreichen Menschenrechtsverbrechen während der Zeit des Bürgerkriegs fand unter Rajapaksa nicht statt. Dieser lehnte auch diesbezügliche unabhängige internationale Untersuchungen durch die Vereinten Nationen, wie sie von Menschenrechtsorganisationen gefordert wurden, ab. Wie auch schon bei der vorangegangenen Präsidentschaftswahl 2010 wählte die tamilische sowie die muslimische Minderheit ganz überwiegend den Oppositionskandidaten Sirisena - nicht deswegen, weil dieser ihnen irgendwelche konkreten Zusagen gemacht hatte, sondern aus Gegnerschaft zu Rajapaksa. Auffällig im Vergleich zur letzten Wahl 2010 war auch die deutlich höhere Wahlbeteiligung in den tamilischen Gebieten im Norden der Insel.

Den Ausschlag zum Gewinn Sirisenas gab wohl vor allem der Umstand, dass auch vielen Singhalesen die starke Machtkonzentration in den Händen der Rajapaksa-Familie unheimlich geworden war. Rajapaksa hatte zahlreiche Regierungsposten und Positionen in der Wirtschaft an seine Familienangehörigen vergeben. Nach populären Schätzungen wurde etwa 70 % der Wirtschaft Sri Lankas vom Familienclan der Rajapaksas kontrolliert.

Vor der Wahl waren Befürchtungen geäußert worden, dass Rajapaksa im Falle einer Niederlage nicht ohne weiteres seinen Stuhl räumen würde. Rajapaksa gestand jedoch ohne Umschweife seine Wahlniederlage ein und sicherte zu, einen geordneten Machtwechsel zu gewährleisten. Der Wahlsieger Sirisena dankte Rajapaksa dafür, dass er eine geordnete Wahl möglich gemacht hatte. Die Vereidigung von Sirisena erfolgte bereits am 9. Januar 2015.

Sirisena kündigte die Abhaltung von Parlamentswahlen für den 23. April 2015 an.

Am 08.04.2010 wurde auch das sri-lankische Parlament neu gewählt. Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60% der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahestehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie sich diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19.11.2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch das in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht.

Am 08.09.2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Dessen Hauptpunkte sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Anfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben.

Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden, vornehmlich im Norden, für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Alle drei "Chief Minister" werden von ihr gestellt. (AA 4.2013a)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel.

Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuerlichen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte. (AA 4.2013a)

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. (AA 12.08.2013) Der sri-lankische Präsident Rajapaksa hat am 25.08.2011 eine Aufhebung des Kriegsrechts in seinem Land angekündigt. Die Notstandsgesetze sind seit 30 Jahren fast ununterbrochen in Kraft. Sie wurden Monat für Monat vom Parlament verlängert. Rajapaksa teilte mit, dies sei nun nicht mehr notwendig, da die separatistischen Befreiungstiger von Tamil Eeelam (LTTE) vor mehr als zwei Jahren besiegt worden seien. (NZZ 25.08.2011)

Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) zunehmend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. (AA 01.06.2012)

Quellen:

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Der im September verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt. Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten. (USDOS 19.04.2013, vgl. FH 1.2013) Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2012. (USDOS 19.04.2013)

Die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive beziehungsweise Legislative wurde durch den Beginn eines unter Nichtbeachtung grundlegender Prinzipien eines korrekten Prozesses durchgeführten Amtsenthebungsverfahrens gegen die Richterin des Obersten Gerichtshofes, Chief Justice Shirani Bandaranayake, im November 2012 nach einem Urteil, das für die Regierung ungünstig ausfiel, ernsthaft eingeschränkt. (FH 1.2013, vgl. USDOS 19.04.2013)

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die im Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren, die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte. (USDOS 19.04.2013)

Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Inwieweit die Kritik und Befürchtung erodierender Unabhängigkeit des Supreme Court beziehungsweise der Gewaltenteilung nach dem Amtsenthebungsverfahren der Obersten Richterin sich in der Gerichtspraxis als relevant erweist, wird weiter zu beobachten sein.

Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte.

Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige reguläre Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 12 Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft Affidavit zur Notwendigkeit abgibt. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Human Rights Watch geht von mehreren tausend Fällen von Inhaftierten aus, die bisher weder angeklagt noch verurteilt sind. Untersuchungs- und Strafgefangene erhalten Dokumente, mit denen sie später ihre Haft nachweisen können. In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen beziehungsweise Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen beziehungsweise anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt oder schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen beziehungsweise des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" oder "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien beziehungsweise Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten. Im Bedarfsfall können diese Mandanten in Deutschland zugesandt und von diesen in dortigen Verfahren vorgelegt werden.

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind in solchen Fällen nicht anders als bei Fällen gewöhnlicher Kriminalität.

In Sri Lanka sind Äußerungen politischer Art nicht unter Strafe gestellt. Es kommt jedoch auch nach Ende des Bürgerkriegs weiterhin vereinzelt vor, dass missliebige Politiker, regierungskritische Journalisten und andere Personen festgenommen werden. Bei augenscheinlich politisch motivierten Verbrechen, hinter denen Angehörige der Sicherheitskräfte vermutet wurden oder Politiker involviert sind, kam es regelmäßig nicht zu einer Aufklärung der Taten. Kürzlich wurde der Fall der sog. Trinco 5 erneut aufgegriffen (Ermordung von fünf Studenten in 2006) zwölf Mitglieder der Police Special Task Force wurden zunächst in U-Haft genommen.

2012/2013 gab es erneut Todesfälle in Polizeigewahrsam, deren Untersuchungsergebnisse noch ausstehen: Im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufstand in Vavuniya im Juli 2012, der ausbrach, als LTTE-Verdächtige in das Gefängnis Boossa transferiert werden sollten, kam ein Gefängnisinsaße ums Leben. Er soll einem Herzinfarkt erlegen sein. In dem Gefängnisaufstand November 2012 im Welikada-Gefängnis in Colombo, der zunächst wegen einer Razzia nach Drogen und Waffen einer Spezialeinheit der Polizei begann und durch Einsatz der Armee beendet werden konnte, starben 27 Gefangene, es gab 40 Verletzte. Der Untersuchungsbericht steht noch aus. 2013 sollen Recherchen von Amnesty International zufolge mindestens fünf Personen nach Misshandlungen im Polizeigewahrsam ums Leben gekommen sein. (AA 30.10.2013)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP untersteht dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 um 800 Mann verstärkt, vorwiegend um Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes. Die nationale Polizeikommission wurde am 16.02.2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen. Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen und sprachen weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Straffreiheit war weiterhin weit verbreitet, vor allem für Fälle von Folter durch Sicherheitskräfte, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Attacken auf Medieninstitutionen. (USDOS 19.04.2013)

Die Polizei- und Sicherheitskräfte haben weiterhin übermäßig breite Befugnisse zur Verhaftung. Der Präsident verabschiedete monatlich Dekrete, die der Armee polizeiliche Durchsuchungs- und Verhaftungsvollmachten gewährten. Trotz des Endes des Ausnahmezustands 2011 hielt die Regierung weiterhin mehrere Tausend Personen ohne Prozess in Haft, die ursprünglich unter den Bestimmungen des Notstandsgesetzes inhaftiert worden waren. Die Regierung entließ den Großteil der mehr als 11.000 der Mitgliedschaft bei der LTTE Verdächtigten, die bei Kriegsende inhaftiert worden waren, und kündigte die Absicht an, jene 180 noch in Haft befindlichen Personen gerichtlich zu verfolgen. Lokale Menschenrechtsgruppen berichteten von willkürlichen Verhaftungen, Fällen von "Verschwinden lassen" sowie Entführungen und Tötungen im Norden und Osten. Tamilen mit vermuteten Verbindungen zur LTTE waren zunehmend dem Risiko willkürlicher Verhaftungen und Folter ausgesetzt. Der "Prevention of Terrorism Act - PTA" verblieb in Kraft, und gewährte der Polizei umfassende Befugnisse über inhaftierte Verdächtige. (HRW 31.01.2013)

Die Behörden nahmen weiterhin Personen ohne Haftbefehl fest und hielten sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren über längere Zeiträume in Gewahrsam. Die Behörden bestätigten, dass sie im Oktober fast 500 mutmaßliche ehemalige LTTE-Angehörige ohne Anklage zur "Rehabilitierung" festhielten. Hunderte andere tamilische Gefangene verblieben in Verwaltungshaft, während Ermittlungen über mutmaßliche Verbindungen zur LTTE anhängig waren. Viele von ihnen werden seit Jahren festgehalten. Personen, die aus der "Rehabilitierung" entlassen worden waren, standen weiterhin unter Überwachung und wurden in einigen Fällen erneut festgenommen. Es fanden weiterhin Folterungen im Polizeigewahrsam statt. In mindestens fünf Fällen starben Opfer im Gewahrsam, nachdem sie von der Polizei geschlagen oder anderweitig misshandelt worden waren. (AI 23.05.2013)

Quellen:

7. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte waren häufig in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Es gab während des Jahres 2012 eine Zunahme an Beschwerden wegen Bestechlichkeit und Korruption bei öffentlich Bediensteten, vor allem in Abteilungssekretariaten, bei Polizeibeamten und Schuldirektoren. Korruption und allgemeines Missmanagement waren in staatlichen Institutionen und Firmen im Staatsbesitz verbreitet. (USDOS 19.04.2013)

Behördliche Korruption verschlimmerte sich im Jahr 2012, vor allem im Bildungsbereich und in mehreren Ministerien. Die gegenwärtige rechtliche und administrative Situation ist unzureichend für die Förderung von Integrität und zur Bestrafung korrupten Verhaltens. Die Kommission zur Untersuchung von Bestechungs- oder Korruptionsfällen wurde 2011 nach mehr als einem Jahr der Inaktivität wieder eingerichtet, mit einem neuen Präsidenten und zwei vom Präsidenten ernannten Mitgliedern. Sie hat jedoch weiterhin unzureichende Ressourcen oder Personal, um mit dem angestiegenen Niveau der Beschwerden umzugehen. Sri Lanka lag im Korruptionsindex 2012 von Transparency International auf Platz 79 von 176 Ländern. (FH 1.2013)

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Sri Lanka waren Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Personen, die als Sympathisanten der LTTE betrachtet wurden, und Journalisten durch Personen, die vermutlich in Verbindung zur Regierung standen. Dies schuf ein Klima der Angst und Selbstzensur. Weiters fallen darunter unfreiwilliges Verschwinden und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den 13 vergangenen Jahren verschwunden waren, und weitverbreitete Straffreiheit für ein breites Spektrum an Menschenrechtsverletzungen, vor allem Folter durch die Polizei und Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. (USDOS 19.04.2013)

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In den letzten Monaten hat es erneut ernstzunehmende Berichte über extra-legale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Unklar ist dabei die genaue Motivlage: Bandenkriege, staatliches Ausschalten von Unterweltgrößen, parteiinterne Rivalitäten und/oder politische Motive. (AA 01.06.2012)

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die sri-lankische Verfassung garantiert in Art. 14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, unterstellt sie aber in Art. 15 zur Wahrung bestimmter Prinzipien gesetzlichen Einschränkungen. (AA 01.06.2012, vgl. USDOS 19.04.2013)

Die Regierung respektierte das Recht der Versammlungsfreiheit in der Praxis nicht, einige Einschränkungen bestanden. Die Regierung schrieb vor, dass Armeeangehörige bei öffentlichen Versammlungen im Norden anwesend sind. Es gab eine Anzahl von Fällen, in denen Sicherheitskräfte die Teilnahme an Demonstrationen einschränkten. (USDOS 19.04.2013) Eine Reihe von Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind im Mai 2010 aufgehoben worden. Seitdem kam es vermehrt zu Demonstrationen, organisiert von politischen Parteien, Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen. Diese werden in der Regel von der Polizei aufmerksam beobachtet. Dabei schreiten die Sicherheitskräfte bei regierungskritischen Protesten oft schon aus kleinen Anlässen ein, während sie regierungsfreundlichen Gegendemonstranten auch kleinere Gewalttätigkeiten, Störungen, etc. nicht selten durchgehen lässt. (AA 01.06.2012)

Gesetzlich ist Vereinigungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektierte dieses Recht in der Praxis nicht immer. Einige Einschränkungen existierten, so wie jene unter dem Anti-Terrorgesetz (Prevention of Terrorism Act - PTA). Die Regierung verwendete Informanten um Personen zur Verhaftung und Befragung basierend auf ihrer Zugehörigkeit zu einer Vereinigung aufzufinden. (USDOS 19.04.2013)

Prominente Oppositionspolitiker - aber auch Journalisten, die die Regierung öffentlich kritisieren - müssen in Einzelfällen mit Repressionsmaßnahmen etwa in Form von Rufmord, Einschüchterungen, Schikanen, körperlichen Angriffen, falschen Anklagen, willkürlichen Verhaftungen, Morddrohungen u.ä. rechnen. Wahlkämpfe sind in Sri Lanka in der Regel mit Gesetzesverstößen bis hin zur Gewaltanwendung verbunden: Staatliche Medien berichten einseitig, die UPFA bedient sich staatlicher Ressourcen (z.B. Fahrzeuge), Tätlichkeiten von UPFA-Anhängern oder auch UPFA-Politikern gegen Oppositionskandidaten und deren Anhänger geschehen unter den Augen nicht eingreifender Polizeibeamter. Allerdings finden die meisten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern derselben Partei (meist UPFA) statt. (AA 01.06.2012)

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren schlecht und erfüllten nicht internationale Standards aufgrund von Überbelegung und Mangel an sanitären Einrichtungen. (USDOS 19.04.2013, vgl. AA 01.06.2012) In vielen Fällen schliefen Insaßen auf Betonböden, und es mangelte ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Ventilation. Sie hatten jedoch Zugang zu Trinkwasser. Gemäß Gefängnisangestellten und zivilgesellschaftlichen Quellen fanden sich in für 11.000 Insaßen ausgelegten Gefängnissen 32.000 Häftlinge. Mehr als 13.000 dieser Häftlinge warteten entweder auf ihr Verfahren, oder dieses lief gerade. Es gab ungefähr 14.000 weibliche Häftlinge. In einigen Fällen waren Jugendliche nicht separat von Erwachsenen untergebracht. Untersuchungshäftlinge waren oft nicht getrennt von verurteilten Straftätern inhaftiert. Weibliche Häftlinge waren allerdings von männlichen Insaßen getrennt untergebracht. Abgesehen von jenen, die in informellen Haftanstalten inhaftiert waren, konnten Gefangene Familienbesuche empfangen.

Internationale Organisationen wurde der Zugang zu Gefängnissen während eines Großteils des Jahres 2012 nicht gestattet. Die Regierung gestattete unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und dem ICRC Besuche in Haftanstalten zur Untersuchung terroristischer Vergehen. Die Regierung gab an, dass keine vom militärischen Geheimdienst betriebenen Haftanstalten existierten. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis. Sie gewährt dem Buddhismus eine Vorrangstellung und verpflichtet die Regierung zum Schutz desselben, erkennt ihn aber nicht als Staatsreligion an. In einigen Fällen reagierten lokale Behörden nicht effektiv auf Angriffe auf religiöse Minderheitengruppen. Es gab Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Sporadische gewalttätige Angriffe auf christliche Kirchen durch Buddhisten und gesellschaftliche Spannungen aufgrund von Vorwürfen der gezwungenen oder unethischen Konversion kamen weiterhin vor, obwohl die Anzahl und das Ausmaß der Angriffe geringer waren als in den vergangenen Jahren. (USDOS 20.05.2013, vgl. FH 1.2013) Intoleranz gegenüber und Diskriminierung gegen Muslime durch Buddhisten nahmen während des Jahres 2012 zu. (USDOS 20.05.2013) Am 10.08.2013 kam es zu einem Angriff von Buddhisten auf eine Moschee in Colombo; bei Zusammenstößen zwischen Buddhisten und Muslimen am folgenden Tag wurden fünf Menschen verletzt. (BBC 12.08.2013)

70 % der Bevölkerung sind Buddhisten, 15 % Hindus, 8 % Christen und 7 % Moslems. Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten, im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit. (USDOS 20.05.2013)

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

12.1. Minderheitengruppen

Ethnische Gruppen in Sri Lanka umfassen 74,9% Singhalesen; 11,2% sri-lankische Tamilen; 9,2% sri-lankische Mauren; 4,2% indische Tamilen. Aufgrund des Bürgerkriegs, der zeitweiligen faktischen Zweiteilung des Landes und der Auswanderung vieler Tamilen während der letzten Jahrzehnte sind jedoch gesicherte Aussagen über die derzeitige ethnische Zusammensetzung der sri-lankischen Bevölkerung nur schwer möglich. (AA 30.10.2013)

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka

12.2. Tamilen

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)

Nach der Unabhängigkeit Sri Lankas 1948 wurden Tamilen in Sri Lanka systematisch benachteiligt. Während die Tamilen unter der britischen Kolonialherrschaft die bevorzugte Ethnie der Kolonialherren gewesen waren und zahlreiche höhere staatliche Funktionen innehatten, wurde ihr Einfluss nach 1948 nach und nach zurückgedrängt. Höhepunkt dieser Entwicklung war die "Sinhala Only"-Politik des Präsidenten S.W.R.D. Bandaranaike, der 1956 Singhalesisch zur einzigen Staatssprache erklärte. Diese Entscheidung wurde zwar schon in den siebziger Jahren zurückgenommen, aber erst 1987 wurde Tamilisch zur zweiten offiziellen Amtssprache erklärt. Inzwischen müssen Beamte vor endgültiger Übernahme in den öffentlichen Dienst eine Sprachprüfung in tamilischer Sprache ablegen. Auch die Benachteiligung der Tamilen beim Hochschulzugang wurde aufgehoben; 1988 erhielten die indisch-stämmigen Hochlandtamilen volle Bürgerrechte. Die Regierung hat angekündigt, 1500 Tamilen für die Polizei zu rekrutierten; bis Ende 2012 wurden 1.216 eingestellt. (AA 30.10.2013)

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. Allerdings droht Tamilen, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten, vor allem im Norden, und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung einschüchternde Wirkung. (AA 30.10.2013) Die Tamilen selbst halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)

Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft beziehungsweise Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - selbst wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Aus Kreisen der MR-Verteidiger wird in letzter Zeit wieder häufiger von erneuten Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. (AA 30.10.29013)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die - inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene - Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. (AA 30.10.2013)

Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. So wurden während des UNO-Menschenrechtsrats in Genf 2012 sri-lankische Menschenrechtsvertreter durch sri-lankische Behörden überwacht. Sogar im Inneren des Gebäudes, in welchem die Menschenrechtskommission tagte, wurden die Aktivisten durch Regierungsvertreter fotografiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu verschiedenen Drohungen durch hochrangige Vertreter der Regierung. Ein weiterer prominenter Zwischenfall wurde im Juni 013 dokumentiert: Die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando soll während einer öffentlichen Veranstaltung durch Botschaftspersonal in Tokio eingeschüchtert und belästigt worden sein. Während einer Vorlesung soll sie immer wieder durch Zwischenrufe unterbrochen und auch nach Beendigung ihrer Vorlesung verfolgt und belästigt worden sein.

Nach einem Bericht der International Crisis Group (ICG) waren seit Amtsantritt des sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa Botschaften und Konsulate aktiver denn je, um LTTE-Propaganda im Ausland entgegen zu wirken. Demnach berichten Botschafts- und Konsulatspersonal in Zusammenarbeit mit singhalesischen Diasporagruppen über vermeintliche Sympathisanten und Pro-LTTE-Organisationen im Ausland. Die gesammelten Informationen werden laut Bericht auch dazu benutzt, in Sri Lanka lebende Verwandte von Diaspora-Mitgliedern zu identifizieren und zu belästigen. In einem Interview bestätigt der sri-lankische Verteidigungsminister, dass die sri-lankischen Behörden die militärischen Geheimdienstaktivitäten verstärkt hätten. Gemäß Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) habe Sri Lanka in Schlüsselstaaten Agenten vor Ort, welche die exilpolitischen Aktivitäten von Personen überwachen. Nach den Informationen des IRB sammelten sri-lankische Behörden auch Informationen über singhalesische Personen, welche sich im Ausland aufhalten. Eine Mitarbeiterin von HRW bestätigt, dass das Sammeln von Informationen seit dem Bürgerkrieg noch effektiver geworden sei, da frühere hochrangige LTTE-Mitglieder mit den Behörden kooperieren. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Gemäß David Rampton, einem anerkannten britischen Experten für Sri Lanka, überwacht die sri-lankische Regierung die tamilische Diaspora in Europa und in anderen westlichen Ländern, um ein Aufkeimen der LTTE oder einer anderen nationalistischen tamilischen Bewegung zu verhindern. Abgewiesene Asylsuchende würden aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Sicherheitsgefahr für Sri Lanka und die Gesellschaft darstellen. Sympathisierende des tamilischen Nationalismus seien im Fokus von sri-lankischen Sicherheits- und Geheimdiensten. Überwachungstätigkeiten der sri-lankischen Behörden im Ausland wurden unter anderem von einer tamilischen NGO dokumentiert: So wurden im Februar 2011 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration in London durch sri-lankisches Botschaftspersonal fotografiert .

Während Verhören von tamilischen Rückkehrenden in Sri Lanka wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt, bei welchen die betroffenen Personen sich selber identifizieren mussten oder von Ihnen verlangt wurde, andere Personen darauf zu identifizieren. Es gibt zudem Hinweise, dass während Verhören auch im Internet veröffentlichte Fotos benutzt wurden.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.

Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.

Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spendensammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.

Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.

Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederholter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert. (SFH 13.08.2013)

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch in mehreren Fällen ein. Die interne Reisefreiheit wurde durch Checkpoints der Polizei und des Militärs eingeschränkt, was es für viele schwer machte, auch nur kurze Strecken zurückzulegen, vor allem in der Nacht. Die Anzahl solcher Checkpoints in Jaffna und Colombo schien jedoch zurückzugehen. (USDOS 19.04.2013)

Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NGOs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr (ausgenommen Gebiet der sog. "safe zone" und Kontakte zu Militärs/Militäreinrichtungen).

Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär weiter eng eingebunden. Seine Präsenz ist weit weniger sichtbar als in den ersten Jahren nach dem Bürgerkrieg. Während das Militär in Ermangelung einer flächendeckenden, effizienten Polizei aus Sicherheitsgründen nach wie vor erforderlich ist, wird die Militärpräsenz doch von vielen Menschen als belastend empfunden. Übergriffe von Militärangehörigen gegenüber Frauen und Mädchen sind nach Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen seltener geworden, kommen aber noch immer vor. Die Öffnung der Hauptverkehrsstraßen (insbesondere der A9-Verbindung von Jaffna nach Süden) und der weitgehende Abbau von Kontrollposten, die Reduzierung der Hochsicherheitszonen sowie die Aufhebung von Einschränkungen vor allem im Bereich der Fischerei haben dem Norden in langsam wachsenden Maß Normalität zurückgebracht. Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) stößt jedoch faktisch angesichts der dortigen Mangellage bei Infrastruktur, Versorgungsdiensten und Möglichkeiten zum Broterwerb auf starke Einschränkungen. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, denen eine LTTE-Nähe zur Last gelegt wird, was diesen eine dortige Integration erschwert. (AA 01.06.2012)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit, ersetzt. (AA 01.06.2012)

Quellen:

14. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern untergebracht wurden, konnten die meisten inzwischen an ihre Heimatorte zurückkehren, einige verbleiben jedoch noch in Zwischenunterkünften oder wurden an neuen Orten angesiedelt, sofern das Land für militärische Nutzung vorgesehen ist. Ein großer Anteil der Binnenvertriebenen ist noch bei Gastfamilien untergebracht. (AA 4.2013a)

Ende September 2012 schlossen die Behörden das riesige Übergangslager für Binnenvertriebene Manik Farm und gaben bekannt, dass die letzten der mehr als 200.000 Bewohner wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt seien. Nach Angaben des UN Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) konnten jedoch bis Ende 2012 über 80.000 Vertriebene noch nicht nach Hause zurückkehren oder sich endgültig an einem anderen Ort niederlassen und waren auf Gastfamilien angewiesen, die ihnen Unterkunft und Unterstützung gewährten. In den Heimatorten ist die Infrastruktur allerdings noch nicht vollständig wiederhergestellt, und in vielen Fällen sind die umliegenden Felder vermint. Erschwerend dazu kommen ungeklärte Landrechte. Etwa 17% der Rücksiedler (zumeist Witwen und ältere Menschen) leben am äußersten Existenzminimum. (AI 23.05.2013)

Quellen:

15. Grundversorgung / Wirtschaft

In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Präsident Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden. (AA 4.2013b) Rückkehrer sind auf sich allein gestellt beziehungsweise von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. (AA 01.06.2012)

Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar. (IOM 6.2013)

Die Arbeitslosigkeit nahm 2012 weiter von 4,2% in 2011 auf 4,0% ab. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die von 15,5% (2011) auf ca. 19% (2012) gestiegen ist. (AA 4.2013b)

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insaßen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard. (AA 01.06.2012)

Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert:

Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber. (IOM 6.2013b) Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig. (SFH 26.06.2013)

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwert besonders Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. Bis auf wenige, wegen anhaltender Minenräumung oder noch bestehender Hochsicherheitszonen noch nicht zur Rücksiedlung freigegebene Gebiete im Norden, genießen sie im ganzen Land Freizügigkeit.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. (AA 01.06.2012) Aufgrund von Berichten über Verhaftungen tamilischer Asylbewerber bei Rückkehr nach Sri Lanka hat der Supreme Court in Großbritannien einen Stopp der Rückführung von etwa 30 tamilischen Asylbewerbern verfügt. (AA 30.10.2013)

Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW 31.01.2013)

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. (AA 31.10.2013)

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der tamilischen Sprache. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Sri Lanka, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

Eine in der Befragung vor dem BAA kurz angeschnittene Verfolgung aus religiösen Gründen (... die Religion sei ein Problem, die Volksgruppe, der Wohnort ...) wurde vom BF weder in der Verhandlung vor dem BVwG noch in der Beschwerde aufgegriffen. Diese scheint eher der Intention des BF zu entspringen, eine allgemeine schlechte Lage in Sri Lanka darzustellen. Aus den Länderbeichten ergibt sich keine generelle Verfolgung von Hindus in Sri Lanka.

Der BF war nicht in der Lage, eine politische Verfolgung aufgrund eines Beitritts zur LTTE beziehungsweise aufgrund seiner Tätigkeit als Informant glaubhaft zu machen.

Insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG war er nicht in der Lage, trotz wiederholtem Nachfragen plausibel und lebensnah zu schildern, wie er denn der LTTE beigetreten sei, beziehungsweise worin seine Tätigkeit bestanden habe.

Bereits die vorgebrachte Kontaktaufnahme mit der LTTE blieb vage. Der BF sei nach Jaffna gefahren, das von der LTTE kontrolliert werde, und habe seine Probleme erzählt. Es sei nicht einfach, in eine Gruppe hineinzukommen. Da letzteres durchaus glaubhaft ist, gestaltet sich eine Kontaktaufnahme wohl etwas schwieriger und kann kaum mit einigen Gesprächen mit fremden Personen ohne weiteres erfolgen. Eine Ablaufschilderung konnte der BF nicht geben.

Der BF hat keinerlei Insiderwissen über die LTTE, welches man zumindest im täglichen Kontakt in einem Lager über die Dauer von zwei Jahren aufschnappen sollte, selbst wenn man nicht zum engsten Kreis einer Organisation gehört (Decknamen, Erkennungszeichen, politische Statements, allgemeines Wissen über die LTTE, u.a.).

Vor dem BAA gab der BF an, dass er im unauffälligen Spionieren trainiert worden sei, vor dem BVwG gab er an keinerlei Einschulung gehabt zu haben. Einmal sei er immer mit einem ausgebildeten Informanten unterwegs gewesen, einmal mit einigen Bekannten, dann wieder mit wechselnden Personen.

Auf mehrfache Fragen der Richterin, wie denn nun seine Spionagetätigkeit ausgesehen habe, sagte der BF immer wieder nur, dass er Informationen beschafft und weitergegeben habe. Auch konkrete Nachfragen des BAA nach einem ausgewählten Einzelfall der Informationsbeschaffung und -weitergabe blieben unbeantwortet.

Vor dem BVwG gab er auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis an, dass die Lage schlecht gewesen sei, Männer und Frauen seien willkürlich getötet worden. Zwei Freunde seien gestorben (in einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass zwei befreundete LTTE-Informanten getötet worden seien, wahrscheinlich wären sie davor gefoltert und ihnen der Name des BF entlockt worden). Vor dem BAA gab der BF auf die Frage, was mit anderen Mitgliedern der LTTE passiert sei an, dass er es nicht wisse. Konkreter Auslöser für die Flucht sei gewesen, dass überall geschossen und Bomben geworfen würden.

Insgesamt konnte der BF jedoch weder eine besondere Affinität zur LTTE noch eine Tätigkeit als Informant glaubhaft machen. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem BF eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben des BF nicht, da sein Vorbringen zu seiner Spionagetätigkeit und der politischen Verbundenheit zur LTTE unglaubhaft war und er auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE, singhalesischer Diasporagruppen oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person des BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist.

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände den BF betreffend wurden von ihm nicht vorgebracht.

So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo - auch unter Anwendung von Folter - über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt.

Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. Nach anderen Informationen seien vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber eben immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt, sodass sich nicht gänzlich ausschließen lässt, dass der BF bei seiner Rückkehr einer genaueren Befragung unterzogen würde.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob gegebenenfalls einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen.

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders, wenn ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka vorgelegt wird. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine konkrete Verfolgung oder asylrelevante Diskriminierung des BF nicht festgestellt werden konnte.

Aus den Umständen, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er als Rückkehrer einer mehr oder weniger intensiven Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein wird - deren Gründe nicht in der Person des BF als solche liegen -, den Berichten über willkürliche und überschießende Polizeigewalt, die sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des BF verstärken kann, die Tatsache, dass der Umfang und die Dauer dieser Überprüfungen nicht abschätzbar und oftmals willkürlich ist, und letztlich durch die großteils unzumutbaren Haftbedingungen in Sri Lanka ergibt sich, dass dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

Zum Verfahren ist auszuführen, dass des BF eine Mitwirkungspflicht trifft. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuel-len, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF vage und widersprüchlich beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid dargelegt, wobei der Beschwerde insofern zu folgen ist, das die Behörde teils in unzulässiger Weise den Angaben des BF eigene Spekulationen entgegenhält.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des

§ 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 26.11.2009 erlassen wurde und die Beschwerde am 03.12.2009 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, die im Wesentlichen die Gesamtbevölkerung betreffen, stellen allein keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Sri Lanka verbunden mit seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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